Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.06.2015, Az.: 8 LB 191/13

Äquivalenzprinzip; allgemeiner Gleichheitssatz; IHK; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.06.2015
Aktenzeichen
8 LB 191/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.11.2012 - AZ: 1 A 110/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Gehen die Satzungsbestimmungen der IHK bei einer Beitragsbemessung allein nach der Betriebsgröße von der sachlichen Unteilbarkeit des Kammerbeitrages aus, ohne die Möglichkeit eines - teilweisen - Absehens von der Beitragserhebung für ganz überwiegend von der Gewerbesteuerpflicht befreite Kammerzugehörige vorzusehen, liegt hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Äquivalenzprinzip) sowie den Gleichheitssatz, der zur Nichtigkeit dieser Satzungsregelung führt.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die vorläufige Veranlagung zur Entrichtung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2011 und 2012.

Die Klägerin, die als Organgesellschaft in einer gewerbesteuerlichen Organschaft mit der E. F. als Organträgerin verbunden ist, ist Trägerin von Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung in G., H. und I.. Diese sind in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen. Neben dem überwiegend im Rahmen der ärztlichen Heilbehandlung von der Gewerbesteuer befreiten gemeinnützigen Leistungsanteil unterhält die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der unter anderem den Betrieb einer Cafeteria, die Verköstigung der Mitarbeiter, die Vermietung von Parkplätzen sowie Leistungen des ambulanten Pflegedienstes umfasst. Nach den Angaben der Klägerin entfielen im Jahr 2011 von ihrem Gesamtumsatz in Höhe von circa 80.000.000 EUR etwa 3.200.000 EUR auf den gewerbesteuerpflichtigen Geschäftsbetrieb, wobei der Gewerbeertrag rund 315.000 EUR betrug. Im Jahr 2012 betrug der gewerbesteuerpflichtige Umsatzanteil - bei einem Gesamtumsatz von etwa 81.000.000 EUR - etwa 3.400.000 EUR und der Gewerbeertrag rund 470.000 EUR.

Die Beklagte setzte den Kammerbeitrag gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 6. April 2011 für das Jahr 2011 und durch Bescheid vom 3. Februar 2012 für das Jahr 2012 vorläufig auf jeweils 10.000 EUR fest. Sie legte dabei die Beschäftigtenzahl, den Umsatz und die Bilanzsumme des gesamten Unternehmens - nicht nur des gewerbesteuerpflichtigen Geschäftsanteils - gemäß der Erklärung der Klägerin vom 21. Februar 2006 zugrunde.

Die Klägerin hat gegen diese Bescheide am 11. Mai 2011 (1 A 110/11) und am 6. März 2012 (1 A 57/12) Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 A 110/11 fortgeführt hat. Gegen die Festsetzung der Kammerbeiträge hat sie eingewandt, dass sie grundsätzlich nicht Mitglied der Beklagten sei, da sie als Krankenhausbetrieb nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit sei. Nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den diese Befreiung nicht gelte, bestehe - als Teilbetrieb - eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten. Bei der Bemessung des Grundbeitrages habe die Beklagte daher fehlerhaft nicht danach differenziert, in welchem Umfang eine Gewerbesteuerbefreiung vorliege. Bei der Bilanzsumme sei nur der Teil zu berücksichtigen, welcher der Gewerbesteuer unterliege. Deshalb seien in den Vorjahren auch jeweils nur 5.000 EUR als Kammerbeitrag festgesetzt worden, wobei sich die Bemessungsgrundlage nicht geändert habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. April 2011 sowie den Beitragsbescheid vom 3. Februar 2012 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, dass für die Klägerin bereits seit Einführung einer „Großbetriebsstaffel“ im Jahr 2006 Mindestgrundbeiträge angesetzt worden seien, wobei der Beitragsermittlung unverändert die Angaben der Klägerin vom 21. Februar 2006 zugrunde gelegt würden. Die Erhöhung des Beitrages für die Klägerin von 5.000 EUR auf 10.000 EUR ab dem Beitragsjahr 2011 resultiere aus einer Änderung der Satzungsbestimmungen hinsichtlich der Staffelungskriterien. Als Rechtsträgerin des Unternehmensteils, der einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, sei die Klägerin nach § 2 IHKG kammerzugehörig. Dass sie nur partiell gewerbesteuerpflichtig sei, schlage nicht auf die Kammerzugehörigkeit durch. Die Klägerin müsse daher auch in vollem Umfang Beiträge leisten. Zudem sei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BeitrO der Grundbeitrag in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Betrieb nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sei. Eine teilweise Steuerbefreiung sei für die Beitragsbemessung ohnehin nicht maßgeblich, da ein Mindestgrundbeitrag nach der sogenannten „Großbetriebsstaffel“ in Ziffer II.3 Wirtschaftssatzung - anders als der Grundbeitrag nach Ziffer II.2 Wirtschaftssatzung oder die Umlage nach Ziffer II.6 Wirtschaftssatzung - unabhängig von der Höhe des Gewerbeertrages oder des Gewinns aus Gewerbebetrieb zu ermitteln sei. Die Industrie- und Handelskammern seien nicht gehalten, ihr Beitragssystem in Anknüpfung an das Steuersystem auszugestalten. Die Auswahl der Bemessungsgrundlagen der „Großbetriebsstaffel“ bewege sich im Rahmen des ihr - der Beklagten - als Selbstverwaltungskörperschaft zustehenden Gestaltungsspielraums und stehe in Einklang mit höherrangigen Recht. Insbesondere lasse der Gleichheitsgrundsatz Pauschalisierungen aus Gründen der Praktikabilität zu.

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten mit Urteil vom 29. November 2012 aufgehoben, da sich die Festsetzung der Höhe nach als rechtswidrig erweise. Die Klägerin unterliege als Kammerzugehörige zwar der Beitragspflicht. Die Festsetzung der Beiträge nach der „Großbetriebsstaffel“ in Ziffer II.3 Wirtschaftssatzung sei aber in ihrem Fall rechtswidrig. Bei der Bemessung der Beitragshöhe müsse Berücksichtigung finden, dass die Klägerin mit einem überwiegenden Teil ihres Unternehmens nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuerpflicht befreit sei. Wegen des verhältnismäßig geringfügigen gewerblichen Anteils verstoße die Veranlagung nach der „Großbetriebsstaffel“ gegen das Äquivalenzprinzip als beitragsrechtlicher Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und den Gleichheitssatz. Für die Klägerin stehe der Mindestgrundbeitrag von 10.000 EUR in einem Missverhältnis zu den ihr aus der Kammermitgliedschaft erwachsenden Vorteilen. Sie nehme die Kammertätigkeit nur in Bezug auf ihre gewerbliche, nicht aber ihre gemeinnützige Tätigkeit in Anspruch. Daher sei es unverhältnismäßig, die Klägerin wie ein Großunternehmen, das ausschließlich gewerblich tätig sei, zu veranlagen. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BeitrO, wonach der volle Grundbeitrag auch dann zu entrichten sei, wenn der gewerbliche Betrieb nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig ist, genüge im Fall der überwiegenden Befreiung von der Gewerbesteuer somit nicht dem Äquivalenzprinzip. Der zulässige Rahmen typisierender Betrachtung, bei der grundsätzlich auch Härten und Ungerechtigkeiten im Einzelfall hinzunehmen seien, sei überschritten, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Unternehmen mit verhältnismäßig wenig gewerbesteuerpflichtigem Gewinn deutlich mehr zahlen müsse als ein Unternehmen, das nur knapp unter der Grenze zum „Großunternehmen“ liege, aber weit mehr Gewinn aus einem Gewerbe erwirtschafte. Diese Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin die mit der Wahl ihrer Rechtsform verbundenen Folgen vollständig hinzunehmen habe. Die Beklagte habe daher nach vollumfänglicher Aufhebung der Beitragsbescheide erneut über die Höhe des festzusetzenden Beitrags zu entscheiden.

Gegen dieses der Klage stattgebende Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senates vom 2. Dezember 2013 - 8 LA 20/13 - zugelassene Berufung der Beklagten.

Die Beklagte vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die Beitragsstaffelung nach der Betriebsgröße in Ziffer II.3 Wirtschaftssatzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die für die Einstufung in die „Großbetriebsstaffeln“ herangezogenen Kriterien hielten sich im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG und das Gesetz sehe weder einen bestimmten Maßstab für die Staffelung des Grundbeitrages vor, noch sei eine Anknüpfung an den Gewerbeertrag erforderlich. Eine Verknüpfung der Höhe des Kammerbeitrages mit der Höhe der Gewerbesteuer ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 IHKG, denn die dort genannten natürlichen und juristischen Personen sowie Personenmehrheiten seien kammerzugehörig, sofern - und nicht soweit - sie zur Gewerbesteuer veranlagt würden.

Die Regelung in Ziffer II.3.2 Wirtschaftssatzung verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einem Unternehmen, welches - ohne die Grenze zum Großbetrieb zu überschreiten - einen vergleichbaren Gewerbeertrag erziele und nur einen Grundbeitrag von 600 EUR zuzüglich einer Umlage von 0,17 v.H. des Gewerbeertrags leisten müsse, sei gerechtfertigt. Da die Klägerin als juristische Person innerhalb eines Konzernverbundes mit geringem „personalen Substrat“ betroffen sei, die Differenzierung anhand verhaltens- und nicht personenbezogener Kriterien - nämlich anhand des Umfangs der Geschäftstätigkeit - erfolge, die Beitragserhebung nur „reflexartige“ Auswirkungen auf die Berufstätigkeit der Klägerin entfalte und der Beklagten als Satzungsgeberin bei der Höhe der vorteilsbezogenen Mitgliedsbeiträge eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zustehe, beschränke sich die Überprüfung auf eine reine Willkürkontrolle. Nach diesem Maßstab halte sich die Regelung der Ziffer II.3.2 Wirtschaftssatzung auch in Anbetracht der damit verbundenen Härten im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalisierung. Im Massengeschäft der Beitragserhebung könne nicht den Besonderheiten jedes Einzelfalles Rechnung getragen werden. Die Klägerin werde jedoch auch nicht unbillig belastet, da sie wie andere leistungsstarke Unternehmen aus der Wahrnehmung der der Beklagten zugewiesenen Aufgaben in der Regel einen höheren Nutzen ziehe als ein wirtschaftlich schwächeres Unternehmen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens komme - selbst wenn dieses etwa aufgrund der Ausnutzung bilanzrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gewerbeertrag ausweise - auch in der Betriebsgröße zum Ausdruck. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei zudem nicht als intensiv anzusehen, da ein Beitrag in Höhe von 10.000 EUR im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungskraft der Klägerin in Anbetracht ihrer Bilanzkennzahlen äußerst geringfügig sei. Zudem sei von einer Ungleichbehandlung durch die Großbetriebsstaffel tatsächlich nur eine geringe Anzahl von Unternehmen, nämlich 58 von 42.529 kammerzugehörigen Betrieben, betroffen. Auch das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Da es nicht darauf ankomme, ob ein Kammermitglied tatsächlich Leistungen der IHK in Anspruch nehme und einen messbaren Nutzen aus der Mitgliedschaft ziehe, könne es keine Rolle spielen, dass sich der Vorteil der Mitgliedschaft gegebenenfalls nur auf den gewerblichen Teil der Tätigkeit der Klägerin auswirke.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. November 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 2 BeitrO, wonach der Grundbeitrag auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn der gewerbliche Betrieb nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig ist, verstoße gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen die gesetzgeberische Erwägung einer Interessenvertretung für den gewerbesteuerfreien Betriebsteil der Klägerin durch die Landeskrankenhausgesellschaft. Die Anwendung der „Großbetriebsstaffel“ der Beklagten ohne Anknüpfung an die objektive Gewerbesteuerverpflichtung sei rechtsfehlerhaft. Die Beklagte könne die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nur hinsichtlich eines der Gewerbesteuer unterliegenden Geschäftsteils wahrnehmen. Auch aus § 2 Abs. 1 IHKG ergebe sich, dass die dort genannten Personen bzw. Gesellschaften der IHK nur zugehörig seien, sofern und soweit sie zur Gewerbesteuer veranlagt seien. Die Festsetzung der Finanzverwaltung erzeuge insoweit eine für die Beklagte verbindliche Tatbestandswirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten A und B verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 6. April 2011 und vom 3. Februar 2012, mit denen sie gegenüber der Klägerin Kammerbeiträge für die Jahre 2011 und 2012 vorläufig festgesetzt hat, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist zwar grundsätzlich beitragspflichtig gegenüber der Beklagten (1.). Allerdings verstößt die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegende Satzungsbestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. der Beitragsordnung der IHK Braunschweig vom 21. September 2009 (BeitrO) gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Gleichheitssatz und ist daher nichtig, so dass die hierauf beruhende Beitragsfestsetzung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist (2.).

1. Die Klägerin unterliegt als Kammerzugehörige grundsätzlich der Beitragspflicht.

Als juristische Person des privaten Rechts, die in G., H. und I. Betriebsstätten im Bezirk der Beklagten unterhält und die objektiv gewerbesteuerpflichtig ist, ist sie gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (vom 18. Dezember 1956, BGBl. I, S. 920, in der Fassung vom 11. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2418 - IHKG) Kammerzugehörige der beklagten Industrie- und Handelskammer.

Die Beteiligten gehen zwar übereinstimmend davon aus, dass zugunsten des eigentlichen Krankenhausbetriebes der Klägerin die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG in Verbindung mit § 67 AO eingreift. Da die Klägerin neben dem gewerbesteuerbefreiten Betrieb der Krankenhäuser aber auch gewerblich tätig war (unter anderem mit dem Betrieb der Cafeteria, der Verköstigung der Mitarbeiter, der Vermietung von Parkplätzen und Leistungen des ambulanten Pflegedienstes), bestand insoweit (vgl. Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 3 Rn. 522, Stand: März 2015) eine objektive Gewerbesteuerpflicht. Diese objektive Gewerbesteuerpflicht entspricht der Veranlagung zur Gewerbesteuer nach § 2 Gewerbesteuergesetz (in der Neufassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002, BGBl. I, S. 4167, in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 13.12.2006, BGBl. I, S. 2878) - GewStG - und ist unabhängig von der tatsächlichen Erhebung und Beitreibung der Steuer (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Aufl., § 2 Rn. 36, 39; BVerwG, Urt. v. 19.1.2005 - BVerwG 6 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344, 348; Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, juris Rn. 8).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen die Gewerbesteuer nicht bei ihr selbst, sondern aufgrund einer gewerbesteuerlichen Organschaft bei der Muttergesellschaft, der E. F., anfiel und diese Steuerschuldnerin nach § 5 GewStG war. Die sachliche Steuerpflicht der Organgesellschaft bleibt von dem Bestehen der Organschaft unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2005, a.a.O., S. 348); die Organgesellschaft ist selbst Mitglied der Industrie- und Handelskammer (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1965 - BVerwG VII C 52.62 -, BVerwGE 22, 58, 62). Entsprechend sieht auch § 2 Abs. 1 BeitrO vor, dass verbundene Unternehmen als eigenständige Kammerzugehörige zum Beitrag veranlagt werden.

Die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die Beklagte für die Beitragsjahre 2011 und 2012 beruht auf § 3 Abs. 2 und 3 IHKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 BeitrO. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe eines jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen - in Form eines Grundbeitrages und einer Umlage - aufgebracht. Bei dem Grundbeitrag handelt es sich um eine einheitliche Grundlast, die von allen Mitgliedern erhoben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - BVerwG 8 B 38.11 -, juris Rn. 7). Die Höhe des von den Kammerzugehörigen der Beklagten zu leistenden Grundbeitrags ergibt sich aus Ziffer II.2 und II.3 der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2011 vom 29. November 2010 sowie der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2012 vom 28. November 2011, die insoweit für beide Beitragsjahre gleichlautend sind (Wirtschaftssatzung).

Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin über die Betriebsgrößenkennzahlen vom 21. Februar 2006 (709,64 Beschäftigte, Gesamtumsatz von 63.591.920,10 EUR, Bilanzsumme von 76.897.465,62 EUR) hat die Beklagte den Grundbeitrag nach Ziffer II.3.2 Wirtschaftssatzung rechnerisch richtig auf 10.000 EUR festgesetzt. Eine Umlage in Höhe von 0,17 v.H. des Gewerbeertrages gemäß Ziffer II.6 Wirtschaftssatzung war hier nach der Anrechnungsregelung in Ziff. II.3.2 Wirtschaftssatzung a. E. nicht festzusetzen. Dem für das Jahr 2004 festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 14.200 EUR, den die Beklagte auch für die weiteren Beitragsjahre berücksichtigt hat, lag nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (in der Fassung vom 15.Oktober 2002, BGBl. I, S. 4167) bei einer Steuermesszahl für Kapitalgesellschaften von 5 v.H. ein auf volle 100 EUR abgerundeter Gewerbeertrag von 284.000 EUR zugrunde. Danach wäre eine Umlage in Höhe von lediglich 482,80 EUR zu erheben gewesen, die jedoch in voller Höhe auf den Mindestgrundbeitrag anzurechnen war. Entsprechendes gälte auch bei einer endgültigen Beitragsfestsetzung anhand der von der Klägerin nunmehr mitgeteilten Gewerbeerträge von 315.000 EUR im Jahr 2011 und 470.000 EUR im Jahr 2012.

2. Die vorläufige Festsetzung des Grundbeitrages nach den Kennzahlen des gesamten Unternehmens der Klägerin nach der in II.3 Wirtschaftssatzung vorgesehenen Großbetriebsstaffelung - gegen deren grundsätzliche Zulässigkeit der Senat keine rechtlichen Bedenken hat - und somit unter Einbeziehung ihres gewerbesteuerbefreiten Tätigkeitsbereiches verstößt aber gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz.

Die Grundbeiträge sind Beiträge im abgabenrechtlichen Sinn (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - BVerwG 1 C 45.87 -, juris Rn. 10). Bei der Ausgestaltung der Grundbeitragsstaffelung kommt der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft grundsätzlich ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 50), das seine Grenzen allerdings in der Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O., Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - BVerwG 1 C 19/97 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O., m.w.N.). Als untergesetzliche Rechtsnormen unterliegen die Satzungsregelungen insoweit der inzidenten verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2006 - BVerwG 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, 386).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Gestaltungsermessens überschritten.

a) Im Unterschied zu Gebühren werden Beiträge bereits für die potentielle Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. 2104/10 -, juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; BVerfG, Beschl. v. 20.5.1959 - 1 BvL 1/58 u.a., BVerfGE 9, 291, 297 f. [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]). Sie dienen der Abgeltung eines besonderen Vorteils des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens und müssen entsprechend bemessen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE 38, 281, 311 m.w.N.). Nach dem Äquivalenzprinzip als beitragsrechtlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf die Höhe der Beiträge daher nicht außer Verhältnis zu dem durch sie abgegoltenen Vorteil stehen (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O., Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 21.7.1998 - BVerwG 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169, 177; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O.).

Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Halbsatz 1 IHKG). Zudem bilden die Industrie- und Handelskammern Berufsnachwuchs für die gewerbliche Wirtschaft aus, was für die Mitglieder zu dem Vorteil führt, qualifiziertes Personal einstellen zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.1.1997 - 11 A 12624/96 -, NVwZ-RR 1998, 305, 307). Dieser Vorteil kommt allen Mitgliedern, auch der aufgrund ihrer gewerblichen Betätigung kammerzugehörigen Klägerin, zugute.

Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Kammerzugehörigen noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen - etwa durch Mitgliedschaften in Berufsverbänden - zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O., Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 14.12.2011, a.a.O., Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 - OVG 1 B 98.10 -, juris Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.1.1997, a.a.O.), so dass eine weitere, ebenfalls beitragsbelastete (Kammer-)Mitgliedschaft grundsätzlich nicht zu einer Entlastung bei der Beitragspflicht gegenüber der Industrie- und Handelskammer führt.

Etwas anderes gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 IHKG nur für die dort genannten, mit einer Doppelmitgliedschaft belasteten Kammerzugehörigen: Apotheker, Angehörige freier Berufe, Betriebsinhaber von Land- und Forstwirtschaft. Für diese Gruppen ist eine Privilegierung hinsichtlich der Beitragshöhe durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlagen vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 IHKG). Diese Ausnahme ist jedoch auf die Klägerin weder unmittelbar anzuwenden, noch lässt sich der Rechtsgedanke einer beitragsmäßigen Privilegierung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf sie übertragen. Die - freiwillige - Mitgliedschaft der Klägerin in der Landeskrankenhausgesellschaft ist mit den Pflichtmitgliedschaften im Bereich des Handwerks und der freien Berufe nicht vergleichbar. Gemäß § 108a Satz 1 SGB V ist die Landeskrankenhausgesellschaft ein Zusammenschluss von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. Zwar ist die Tätigkeit dieser Landeskrankenhausgesellschaft in zahlreichen Bereichen des Sozialrechts gesetzlich vorgesehen, etwa bei der Vereinbarung des Basisfallwerts nach § 10 KHEntG, der Bestellung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses nach § 17c Abs. 4 KHG, der Bildung einer Schiedsstelle nach § 18a KHG, der Einrichtung und Verwaltung eines Ausgleichsfonds zugunsten ausbildender Krankenhäuser sowie bei Verträgen nach §§ 112 Abs. 1, 115 Abs. 1 SGB V und Vergütungsvereinbarungen nach § 115a Abs. 3 SGB V. Gleichwohl handelt es sich bei der Landeskrankenhausgesellschaft nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit entsprechender Pflichtmitgliedschaft. Vielmehr sollte mit ihrer Schaffung ausdrücklich an privatrechtliche Verbandsstrukturen angeknüpft werden (Begründung zum Gesetzentwurf des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes, BT-Drs. 13/6087, S. 28 f.). Das Vorhaben, für die Krankenhausvereinigungen einen öffentlich-rechtlichen Status als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts zu schaffen (vgl. Begr. zum Entwurf eines Zweiten Gesundheitsstrukturgesetzes, BT-Drs. 13/3607, S. 33 f.), wurde nicht realisiert (vgl. Kruse/Hänlein, Gesetzliche Krankenversicherung (LPK SGB V), § 112 Rn. 3). So ist die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e.V. als Zusammenschluss der niedersächsischen Krankenhäuser im Sinne des § 108a SGB V privatrechtlich organisiert, ein Austritt ist satzungsgemäß möglich (vgl. Veröffentlichung der Satzung unter http://www.nkgev.de).

Für das einzelne Mitglied kann sich der aus der Kammermitgliedschaft ergebende Vorteil aufgrund der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer im Interesse aller Kammerzugehörigen regelmäßig nur mittelbar auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O., Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.2.2006 - 4 A 4451/03 -, juris Rn. 43; Senatsurt. v. 20.5.1996
 - 8 L 647/95 -, juris Rn. 8). Dies ist Ausdruck des dem Beitragsrechts immanenten fiktiven Elements (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 3 Abs. 1 Rn. 123), denn der Beitrag stellt nur eine abstrakte Gegenleistung für den Vorteil dar, den der Kammerzugehörige aus der Kammerzugehörigkeit ziehen kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Grundbeitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.7.1998, a.a.O., S. 176; BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - BVerwG I C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, 107; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O.; Senatsurt. v. 20.5.1996, a.a.O.). Zur Wahrung des Äquivalenzprinzips genügt vielmehr der allgemeine Nutzen, der sich für die Kammermitglieder aus der Aufgabenwahrnehmung der IHK ergibt (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 45; kritisch Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl., § 13 Rn. 30 f.).

Dies führt dazu, dass der Grundbeitrag in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich als nicht teilbar anzusehen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.5.1996, a.a.O., Rn. 8; Senatsbeschl. v. 26.7.2004 - 8 LA 61/04 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.12.1997 - 9 S 2122/95 -, GewArch 1999, 80 [OVG Niedersachsen 24.11.1998 - 8 L 4609/98]; Frentzel/Jäkel/ Junge, a.a.O., § 3 Rn. 57; Jahn, GewArch 2008, 187 a. A. VG Gießen, Urt. v. 26.10.2005 - 8 E 1697/05 -, juris Rn. 24). Dementsprechend ist der Grundbeitrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BeitrO auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Kammerzugehörigkeit nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 BeitrO zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit vor, von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate bestanden hat.

In sachlicher Hinsicht enthält die Beitragsordnung eine derartige Vergütungsklausel dagegen nicht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BeitrO ist der Grundbeitrag auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig ist.

Zwar kann diese Satzungsbestimmung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Kammerzugehörigkeit allein für einen Betriebsteil bestehen kann. Die Mitgliedschaft ist nach § 2 Abs. 1 IHKG ist grundsätzlich nicht teilbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2005, a.a.O., S. 349; VG Trier, Urt. v. 1.12.2010 - 5 K 905/10.TR -, juris Rn. 17), da sie besteht, sofern - und nicht soweit - eine Gewerbesteuerveranlagung erfolgt. Die Regelung des § 2 Abs. 3 IHKG, wonach Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe nur mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der IHK angehören (vgl. hierzu Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft, BT-Drs. 12/3320, S. 7), steht der Annahme einer grundsätzlichen Unteilbarkeit der Kammerzugehörigkeit aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht entgegen. Eine vergleichbare Regelung existiert weder für teilweise von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen noch für andere, der gemischten Betätigung von Handwerksbetrieben ähnliche Konstellationen. Auch bei Angehörigen freier Berufe besteht in vollem Umfang eine „Doppelmitgliedschaft“ (vgl. Drexler/König, Die Zugehörigkeit und Beitragspflicht von Steuerberatungs GmbHs bei den Industrie- und Handelskammern, GewArch 2004, 461, 462 f.).

Die Beklagte hat § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BeitrO dahingehend angewendet, dass der Grundbeitrag auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn der Kammerzugehörige allein aufgrund eines Teilbetriebes - hier aufgrund der Gewerbesteuerpflicht nur des nicht zum eigentlichen Krankenhausbetrieb gehörenden Geschäftsbetriebes - überhaupt beitragspflichtig ist.

Diese schematische Handhabung steht nicht im Einklang mit höherrangigem Recht. Das Fehlen einer satzungsgemäß vorgesehen Möglichkeit, von dieser sachlichen Unteilbarkeit des Grundbeitrages abzusehen, führt zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.

Zwar hat der Normgeber einen gewissen Regelungsspielraum, was er im Sinne des Äquivalenzprinzips als angemessen ansieht, so dass nur bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein rechtlich relevanter Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2009 - 10 KN 155/06 -, juris Rn. 35).

Im Fall der Klägerin liegt aber ein solches grobes Missverhältnis vor, da sich auch die abstrakten und mittelbaren Vorteile einer Kammermitgliedschaft sich überhaupt nur auf etwa 5 v.H. der Tätigkeit der Klägerin beziehen können. Die Größe und Leistungskraft der untergeordneten gewerblichen Betätigung der Klägerin steht außer Verhältnis zur Höhe des Mindestgrundbeitrages. Der Umsatz, der auch Ausdruck des Umfangs der wirtschaftlichen Betätigung des Kammermitglieds ist, resultiert im Fall der Klägerin in den maßgeblichen Beitragsjahren ganz überwiegend aus dem gewerbesteuerbefreiten Krankenhausbetrieb. Von rd. 80.000.000 EUR Gesamtumsatz im Jahr 2011 entfielen nur etwa 3.200.000 EUR auf den gewerbesteuerpflichtigen Geschäftsbetrieb, was einem Anteil von unter 5 v.H. entspricht, entsprechendes gilt für das Jahr 2012. Mit mindestens 95 v.H. ihrer Tätigkeit wird die Klägerin daher nicht im Bereich der gewerblichen Wirtschaft tätig und kann in diesem Umfang auch nicht abstrakt auf die Vorteile einer Kammerzugehörigkeit aufgrund einer allgemeinen Interessenwahrnehmung verwiesen werden.

Der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil würde bei einer derart geringen Nutzungsmöglichkeit in einen Bereich der „Fiktion“ des abzugeltenden Vorteils (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O., S. 107) rücken, in welchem dieser Vorteil nicht mehr nur nicht messbar - im Sinne fehlender Unmittelbarkeit - ist. Für den ganz überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Betätigung, die der Bemessung des den Vorteil abgeltenden Beitrags zugrunde gelegt werden soll, entsteht ein derartiger Vorteil von vornherein nicht. Die Wahrnehmung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft durch die Beklagte lässt sich für diesen Bereich wegen des Fehlens einer gewerblichen Betätigung nicht darstellen. Zwar verfolgt die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG vorrangig und zunächst ohne Bezug zur Kammermitgliedschaft den Zweck, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten (vgl. BFH, Urt. v. 22.6.2011 - I R 59/10 -, juris Rn. 9; Lenski/Steinberg, a.a.O., § 3 Rn. 492 m.w.N., Stand: März 2015). Aufgrund der gesetzlichen Verknüpfung der objektiven Gewerbesteuerpflicht mit der beitragspflichtigen Kammermitgliedschaft ist jedoch die Folgerung, es werde keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, auch im Rahmen der Beitragsbemessung beachtlich.

Das somit bestehende Missverhältnis zwischen den Bemessungsgrundlagen des Kammerbeitrags und dem abzugeltenden Vorteil überschreitet vorliegend auch die Grenzen zulässiger Typisierung.

Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrags stehen eine Industrie- und Handelskammer bei der Beitragsbemessung in weitem Maße Pauschalisierungen und Typisierungen offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, - BVerwG 1 C 15.99 -, juris Rn. 14). Das Gleichheitsgebot verlangt nicht, dass - insbesondere im Bereich des Abgabenrechts - jeder Besonderheit Rechnung zu tragen ist. Aus Praktikabilitätsgründen können in der Regel bei Massenvorgängen die Sachverhalte, an die dieselben abgabenrechtlichen Folgen geknüpft werden, typisiert werden, wobei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigt werden dürfen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, a.a.O., Rn. 51, m.w.N.). So müssen sich die Ungleichbehandlungen infolge der Typisierung auf eine relativ kleine Anzahl von Beitragspflichtigen beschränken und der Verstoß darf im Einzelfall nicht unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88 -, BVerfGE 91, 93, 115; Kluth, a.a.O., § 13 Rn. 158). Regelmäßig ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983 - BVerwG 8 N 1/83 -, juris Rn. 9 - zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt.

Von dem dargestellten Missverhältnis zwischen Beitrag und abzugeltendem Vorteil aufgrund teilweiser Befreiung von der Gewerbesteuer ist ein relevanter Teil der 58 nach der Großbetriebsstaffel veranlagten Unternehmen im Bezirk der Beklagten betroffen. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung werden im Bezirk der Beklagten alle, jedenfalls aber mehrere private Krankenhäuser bzw. Krankenhausträger laufend nach der „Großbetriebsstaffel“ veranlagt. Bei diesen Krankenhausbetreibern kann es in gleichem Maße wie bei der Klägerin zu einem deutlichen Überwiegen des von der Gewerbesteuer befreiten Krankenhausbetriebs gegenüber den weiteren, gewerblichen Tätigkeiten kommen. Zudem ist aufgrund des Grades des Missverhältnisses zwischen einer Heranziehung der Beitragsbemessungsgrundlagen zu 100 v.H. bei einer nur zu 5 v.H. bestehenden gewerblichen Betätigung eine Pauschalisierung auch im Hinblick auf die bei einer Massenveranlagung relevanten Vereinfachungsgesichtspunkte nicht mehr gerechtfertigt und im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar.

b) Das Entstehen der vollen Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BeitrO auch für Kammerzugehörige, die nur mit einem geringen Teil ihres Geschäftsbetriebes überhaupt gewerblich tätig sind, stellt aufgrund der fehlenden Vorteilsgerechtigkeit auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252; st. Rspr - „neue Formel“; BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O., S. 105). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (st. Rspr., BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a, -, BVerfGE 126, 400, 416; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69; BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188).

Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig einer strengen Bindung, die umso enger ist, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten nur mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung dagegen davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Unterscheidungsmerkmale zu beeinflussen. Dem Gestaltungsspielraum sind jedenfalls umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, BVerfGE 88, 87, 96 m.w.N.).

bb) Bei einer Berücksichtigung des Gesamtunternehmens für die Bemessung des Kammerbeitrages besteht eine Ungleichbehandlung der Klägerin, die mit ihrem gesamten Unternehmen die Kennzahlen der „Großbetriebsstaffel“ überschreitet, mit ihrem gewerbesteuerpflichtigen Geschäftsbetrieb aber unterschreitet, gegenüber einer insgesamt gewerblich tätigen GmbH mit einer Betriebsgröße unterhalb dieser Kennzahlen. Bei einem Gewerbeertrag von etwa 315.000 EUR (Gewerbeertrag der Klägerin im Beitragsjahr 2011) und etwa 470.000 EUR (Gewerbeertrag der Klägerin im Beitragsjahr 2012) würde eine voll gewerbesteuerpflichtige Kammerzugehörige nach Ziffer II.2.4 Wirtschaftssatzung nur zu einem Grundbeitrag von 600 EUR zuzüglich einer Umlage nach Ziffer II.6 Wirtschaftssatzung von 0,17 v.H. des Gewerbeertrages (nach den genannten Gewerbeerträgen in Höhe von 535,50 EUR und 799,00 EUR), mithin zu einem Beitrag von insgesamt 1.135,50 EUR für das Jahr 2011 und 1.399,00 EUR für das Jahr 2012 herangezogen, während die Klägerin nach Ziffer II.3.2 Wirtschaftssatzung in Höhe von jeweils 10.000 EUR belastet wird.

cc) Eine derartige Ungleichbehandlung durch ein Vielfaches der Beitragsbelastung ist nach dem dargestellten Maßstab als nicht mehr gerechtfertigt anzusehen.

Prägend für die Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden Maßstabes ist, dass die Heranziehung zu Kammerbeiträgen aufgrund der gewerblichen Betätigung einer GmbH nicht an personenbezogene, sondern allein an verhaltensbezogene Merkmale anknüpft, die durch den betroffenen Gewerbetreibenden beeinflussbar sind. Zudem werden die hinter der wirtschaftlichen Betätigung einer juristischen Person stehenden natürlichen Personen - jedenfalls wie hier im Rahmen eines Konzernverbundes gestaffelt (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1999 - 1 BvL 2/91 -, BVerfGE 99, 367, 389) - nur mittelbar und jedenfalls nicht in ihrem Persönlichkeitskern betroffen. Zwar findet gemäß Art. 19 Abs. 3 GG der Gleichheitssatz auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts Anwendung (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 3 Rn. 16), allerdings rechtfertigt die ausdrückliche Personenbezogenheit des Art. 3 Abs. 1 GG eine abgestufte Betrachtung. So mag die Unternehmensgröße, die für die Beitragsstaffelung in Bezug genommen wird, ein Merkmal des von der juristischen Person betriebenen Unternehmens sein, dies jedoch nur als Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Betätigung. Die Erhebung des Kammerbeitrages berührt auch nicht den Schutzbereich des Art. 12 GG. Die Berufsfreiheit ist bei der Erhebung öffentlicher Abgaben dann betroffen, wenn diese in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1876/91 u.a. -, BVerfGE 98, 83, 97 [BVerfG 07.05.1998 - 2 BvR 1083/92]; BVerfG, Urt. v. 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 145). Eine objektiv berufsregelnde Tendenz kommt jedoch der nur allgemein an die gewerbliche Betätigung oder Betätigungsmöglichkeit anknüpfenden Beitragsregelung einer Industrie- und Handelskammer nicht zu (vgl. zur Beitragspflicht bei Zwangsmitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken: BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 -, juris Rn. 17 - Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer; BVerfG, Beschl. v. 15.7.1980 - 1 BvR 24/74 u.a. -, BVerfGE 55, 7, 27 - ; BVerfG, Beschl. v. 11.10.1972 - 1 BvR 288/70 -, BVerfGE 34, 62, 70 - Handwerkerpflichtversicherung; BVerfG, Beschl. v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354, 362 f. - Ärzteversorgung). Die Erhebung des Kammerbeitrages mag aufgrund der wirtschaftlichen Belastung zwar mittelbar Auswirkungen auf die Berufstätigkeit ihrer Mitglieder entfalten. Allein dies reicht aber für die Annahme einer berufsregelnden Tendenz nicht aus, wenn nicht durch die in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende Maßnahme die Rahmenbedingungen der Berufsausübung selbst verändert werden, insbesondere wenn die Verwendung der erhobenen Abgaben in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191, 213 f. - Notarkammern; BVerfG, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235, 242 - BaFin-Umlage).

Im Rahmen einer abgestuften Kontrolldichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewegt sich die erforderliche Rechtfertigung daher hier im unteren Bereich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., Rn. 26) des „stufenlosen Prüfungsmaßstabes“ mit den Eckpunkten Willkürverbot und „neue Formel“ (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, a.a.O. Rn. 32). Der Gleichheitssatz ist daher erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14, 52).

Insoweit ist maßgeblich zu beachten, dass bei der Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden, dürfen also nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O., S. 106; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990. a.a.O., Rn. 16 f.; BVerwG, Urt. v. 26.4.2006, a.a.O., S. 389).

Ein sachlicher Grund für die dargestellte Ungleichbehandlung besteht danach nicht. Ist die Äquivalenzbeziehung zwischen der Höhe des zu leistenden Beitrags und dem abzugeltenden Vorteil derart gestört, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen ist, kann die Vorteilsgerechtigkeit kein sachgerechtes Kriterium für die Ungleichbehandlung mehr darstellen. Aufgrund dieser gestörten Vorteilsgerechtigkeit bei der Bemessung der Beitragshöhe ist daher auch von einem groben Missverhältnis der Beitragsbelastung nur teilweise gewerbesteuerpflichtig tätiger Kammerzugehöriger - wie der Klägerin - im Verhältnis zu voll gewerbesteuerpflichtigen Kammerzugehörigen auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob der in § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BeitrO niedergelegte Grundsatz der Unteilbarkeit der Beitragspflicht in sachlicher Hinsicht - ohne die Möglichkeit eines auch teilweisen Absehens von der Erhebung - mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Äquivalenzprinzip) und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.