Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.02.2012, Az.: 8 LA 91/11

Herleitung eines Anspruchs auf eine unbeschränkte Zulassung als Weiterbildungsstätte für eine Weiterbildung von nur zeitlich beschränkter Dauer aus § 48 HKG und § 7 WBO

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.02.2012
Aktenzeichen
8 LA 91/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0201.8LA91.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.03.2011 - AZ: 5 A 3663/09

Fundstelle

  • GesR 2012, 183-186

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anspruch auf eine unbeschränkte Zulassung als Weiterbildungsstätte für eine Weiterbildung von nur zeitlich beschränkter Dauer ergibt sich aus § 48 HKG und § 7 WBO nicht.

  2. 2.

    Einschränkungen der konkreten Weiterbildungsmöglichkeiten einer Weiterbildungsstätte sind allein bei der Erteilung der Weiterbildungsermächtigung an die in der Weiterbildungsstätte tätigen Ärzte zu berücksichtigen und können die Erteilung einer nur beschränkten Weiterbildungsermächtigung nach § 49 HKG; Abschnitt A§ 6 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 WBO rechtfertigen.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage gegen den Widerruf der Zulassung des von ihr betriebenen Krankenhauses als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Neurologie durch den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2009 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

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Die Klägerin hat ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

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Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu.U.nrecht die Möglichkeit eines Widerrufs der vom Sozialministerium unter dem 31. August 1989 erteilten Zulassung als Weiterbildungsstätte angenommen. Der Bescheid beschränke ausweislich seines Wortlauts die Möglichkeit eines Widerrufs auf den Fall, dass die an eine Weiterbildungsstätte zu stellenden Anforderungen nicht mehr gewährleistet seien. Hiernach hätte das Verwaltungsgericht feststellen müssen, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung im Jahre 1989 eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit der Weiterbildungsstätte eingetreten sei. Dies habe das Verwaltungsgericht unterlassen.

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Zum anderen habe das Verwaltungsgericht den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, die Zulassung als Weiterbildungsstätte für eine befristete Weiterbildung auszusprechen, nicht richtig verstanden. Das Verwaltungsgericht habe auf die nur sehr eingeschränkte Möglichkeit einer befristeten Zulassung abgestellt, während die Klägerin eine unbeschränkte Zulassung für eine Weiterbildung von zeitlich beschränkter Dauer begehrt habe.

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Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der von der Beklagten im Bescheid vom 7. August 2009 verfügte Widerruf der der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 1989 erteilten Zulassung als Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung von Ärzten in dem Gebiet Neurologie eine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG findet. Nach § 49 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Hier enthält der Bescheid vom 31. August 1989 einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass "die an eine Weiterbildungsstätte für Ärzte zu stellenden Anforderungen, insbesondere die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 HKG, nicht mehr gewährleistet sind". Dieser Widerrufsvorbehalt setzt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Vergleich der Leistungsfähigkeit der Weiterbildungsstätte zu den Zeitpunkten der Zulassung und des Widerrufs der Zulassung voraus. Hinreichend ist vielmehr die Feststellung, dass die Weiterbildungsstätte im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung den an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Diese Feststellung ist vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffen worden. Es hat überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung als Weiterbildungsstätte des § 45 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (Nds. GVBl. S. 193) - HKG a.F. - bzw. des inhaltsgleichen § 48 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), - HKG - im Zeitpunkt des Widerrufs vorlagen und dies mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung, die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird, verneint.

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Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Weiterbildungsstätte für eine befristete Weiterbildung nicht richtig verstanden, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin den behaupteten Hilfsantrag nicht gestellt hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 hat die Klägerin lediglich beantragt, den Bescheid der Beklagten über den Widerruf der Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet Neurologie vom 7. August 2009 aufzuheben. Nur über diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil entschieden. Im Rahmen der Überprüfung der Ermessenserwägungen hat das Verwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Befristung der Weiterbildungszeit auf sechs Monate berücksichtigt habe und eine Begrenzung der Zulassung als Weiterbildungsstätte auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgrund der Rechtsnatur der Zulassung und der Gesetzessystematik in § 48 HKG nicht in Betracht komme. Ernstliche Richtigkeitszweifel an diesen Feststellungen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Ungeachtet der mangelnden Erheblichkeit für den Ausgang des Berufungszulassungsverfahrens weist der Senat kurz darauf hin, dass der Klägerin voraussichtlich auch kein Anspruch auf eine unbeschränkte Zulassung für eine Weiterbildung von zeitlich beschränkter Dauer zusteht. Denn eine solche eingeschränkte Zulassung als Weiterbildungsstätte ist weder in § 48 HKG noch in Abschnitt A § 7 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 27. November 2004, zuletzt geändert am 27. November 2010, - WBO - vorgesehen. Etwaige Einschränkungen der konkreten Weiterbildungsmöglichkeiten einer Weiterbildungsstätte sind stattdessen bei der Erteilung der Weiterbildungsermächtigung an die in der Weiterbildungsstätte tätigen Ärzte zu berücksichtigen und können die Erteilung einer nur beschränkten Weiterbildungsermächtigung rechtfertigen (vgl. § 49 HKG; Abschnitt A § 6 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 WBO). So ist offenbar auch im vorliegenden Fall verfahren worden. Herr C. (Bl. 1 Beiakte G), Frau D. (Bl. 1 Beiakte F) und Herr E. (Bl. 46 Beiakte E) sind jeweils nur ermächtigt worden, eine Weiterbildung bzw. Weiterbildungsabschnitte mit einer Dauer von sechs Monaten durchzuführen.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

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Hieran gemessen kommt den aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin allenfalls abzuleitenden Fragen,

  1. a.

    unter welchen Voraussetzungen eine Krankenhausfachabteilung als Weiterbildungsstätte zuzulassen ist,

  2. b.

    ob durch die Änderung der Zuständigkeit für die Zulassung als Weiterbildungsstätte die Beurteilungsmaßstäbe geändert wurden oder geändert werden können,

  3. c.

    ob die Maßstäbe, die die Beklagte bei der Entscheidung über den Umfang einer zu erteilenden Weiterbildungsermächtigung des leitenden Arztes anlegt und anzulegen hat, auch als Maßstäbe für die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung als Weiterbildungsstätte zugrunde gelegt werden können,

  4. d.

    ob die Beklagte berechtigt ist, im Verfahren über die Zulassung als Weiterbildungsstätte eine Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration einzuholen,

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keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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Die Frage zu a. lässt sich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts beantworten. Danach wird die Zulassung als Weiterbildungsstätte für bestimmte Gebiete, Teilgebiete oder Schwerpunkte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 HKG; Abschnitt A§ 7 Abs. 2 WBO) und für eine oder mehrere Einrichtungen gemeinsam erteilt (§ 48 Abs. 4 HKG; Abschnitt A § 7 Abs. 5 WBO). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 HKG setzt die Zulassung als Weiterbildungsstätte voraus, dass Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit den typischen Krankheiten des jeweiligen Gebiets oder Teilgebiets vertraut machen können (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 HKG; Abschnitt A § 7 Abs. 3 Nr. 1 WBO), dass Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 HKG; Abschnitt A § 7 Abs. 3 Nr. 2 WBO), dass regelmäßig gebiets- oder teilgebietsübergreifend beratende und unterstützende Tätigkeit ausgeübt wird (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 HKG; Abschnitt A § 7 Abs. 3 Nr. 3 WBO) und - im Bereich der stationären Patientenversorgung - dass an deren medizinischer Leitung ein fachlich nicht weisungsgebundener Arzt mit entsprechender Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung beteiligt ist und die Einrichtung auf dem Gebiet oder Teilgebiet, für das die Zulassung ausgesprochen werden soll, ihren Behandlungsschwerpunkt hat (§ 48 Abs. 3 HKG; Abschnitt A§ 7 Abs. 4 WBO). Sich darüber hinaus bei der Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen ergebende konkrete (Auslegungs-)Fragen hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht formuliert. Dass sich solche in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würden und in fallübergreifender Weise beantwortet werden könnten, ist auch nicht offensichtlich.

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Die Frage zu b. würde sich in einem Berufungsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen. Wie ausgeführt ist wegen des Widerrufsvorbehalts im Bescheid vom 31. August 1989 die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte hier maßgeblich davon abhängig, ob die Klägerin die sich aus § 45 Abs. 3 HKG a.F. bzw. § 48 Abs. 2 HKG ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Frage unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Etwaige Unterschiede in der verwaltungspraktischen Anwendung dieser Bestimmungen über die Erteilung oder den Widerruf einer Zulassung als Weiterbildungsstätte bis zum 18. Dezember 2003 durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HKG a.F. und ab dem 19. Dezember 2003 durch die Beklagte nach § 37 Abs. 4 HKG (vgl. Art. 1 Nr. 15 b und Art. 3 Abs. 1 Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe und zur Aufhebung von Rechtsvorschriften v. 11.12.2003, Nds. GVBl. S. 419) haben daher keinen Einfluss auf die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung als Weiterbildungsstätte. Konkrete Unterschiede in der verwaltungspraktischen Anwendung der inhaltsgleichen Bestimmungen in § 45 Abs. 3 HKG a.F. und § 48 Abs. 2 HKG sind dem Zulassungsvorbringen der Klägerin zudem nicht zu entnehmen.

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Auch die Frage zu c. würde sich in einem Berufungsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen. Der von der Beklagten bei der Entscheidung über die Erteilung oder den Widerruf einer Zulassung als Weiterbildungsstätte anzuwendende Maßstab ergibt sich aus §§ 37, 48 HKG, Abschnitt A § 7 WBO ggf. i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwVfG. Davon abzugrenzen ist der bei der Erteilung oder dem Widerruf einer Weiterbildungsermächtigung anzuwendende Maßstab der §§ 37, 49 HKG, Abschnitt A § 6 WBO, Abschnitte B und C WBO und Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zur Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen ggf. i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 49 VwVfG. Dass die anzuwendenden Bestimmungen in Teilbereichen - etwa dem sowohl von der Weiterbildungsstätte nach Abschnitt A§ 7 Abs. 3 Nr. 1 WBO als auch von dem Weiterbildungsermächtigten nach Abschnitt A § 6 Abs. 2 und 5 WBO geforderten Leistungsspektrum - ähnliche tatbestandliche Voraussetzungen formulieren und es hier zu einer "Doppelprüfung" kommen kann, ist offensichtlich. Eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Frage mit fallübergreifender Bedeutung ergibt sich insoweit aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin indes nicht.

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Auch dass die Frage zu d. sich in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde, hat die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. Dies ist auch nicht offensichtlich.

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3. Schließlich kann die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs nach§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.

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Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund erst mit Schriftsatz vom 13. Juli 2011 und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist des§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht. Es handelt sich auch nicht um eine berücksichtigungsfähige bloße Ergänzung eines hinreichend innerhalb der genannten Frist dargelegten Zulassungsgrundes (vgl. hierzu Niedersächisches OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 48 jeweils m.w.N.), sondern um gänzlich neues Vorbringen, das keine Berücksichtigung finden kann.

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Auch bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ergäbe sich aus diesem aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. Senatsbeschl. v. 26.10.2004 - 8 LA 146/04 -, NVwZ 2005, 605; BVerfG, Beschl. v. 18.7.2001 - 2 BvR 982/00 -, AuAS 2001, 201 f.). Die hier von der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Äußerung der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Juni 2011, dort S. 2, als fehlend monierte Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration ist keine solche Tatsache und auch kein Beweismittel, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt worden ist. Denn diese Stellungnahme findet sich weder in der Gerichtsakte oder in den dem Verwaltungsgericht übersandten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Beiakten A bis H) noch ist sie in dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils berücksichtigt worden.