Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.05.2011, Az.: 8 LA 248/10

Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme beurteilt sich anhand einer Prognoseentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der Maßnahme; Die Prognoseentscheidung bzgl. einer Rehabilitationsmaßnahme unterliegt im Streitfall der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.05.2011
Aktenzeichen
8 LA 248/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 16375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0506.8LA248.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.07.2010 - AZ: 5 A 4241/08

Fundstelle

  • DVBl 2011, 852

Amtlicher Leitsatz

Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Steuerberaterversorgung Niedersachsen KdöR ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme zu beurteilen. Diese Prognoseentscheidung unterliegt im Streitfall der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.

Beschluss

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten, einen Zuschuss für die stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der B. Privatklinik in der Zeit vom 14. April 2008 bis zum 31. Mai 2008 zu gewähren, und auf Aufhebung des dem entgegenstehenden Bescheides der Beklagten vom 15. August 2008 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

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Die Klägerin hat ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

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1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

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Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zum einen ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer mangelnden Notwendigkeit der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage die vom Verwaltungsgericht herangezogene Stellungnahme der Krankenversicherung der Klägerin abgegeben worden sei. Die gutachterliche Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Fachärztin sei unzutreffend als lapidar bewertet worden, obwohl diese nach einer mehrmonatigen Behandlung der Klägerin mit eingehenden Untersuchungen und Gesprächen hinreichend fundiert gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung, dass die Beklagte nur eine Prognoseentscheidung vor Beginn der Maßnahme treffen könne, komme dem weiteren Krankheitsverlauf jedenfalls eine Indizwirkung in Bezug auf die Richtigkeit der getroffenen Prognose zu. Danach ergebe sich sowohl aus der Beurteilung durch die B. Privatklinik als auch durch ein in einem nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung eingeholten psychiatrischen Gutachten, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachhaltig eingeschränkt und eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit durch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nicht auszuschließen, mithin die von der Beklagten getroffene Prognoseentscheidung falsch sei. Die Deutsche Rentenversicherung habe in dem sozialgerichtlichen Verfahren mittlerweile auch den Klageanspruch der Klägerin anerkannt und mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewährt.

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Zum anderen habe das Verwaltungsgericht § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu Unrecht eine grundsätzliche Subsidiarität der Zuschüsse der Beklagten zu Rehabilitationsmaßnahmen gegenüber gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Erstattungspflichten anderer Stellen gesehen. Nach dem Wortlaut und auch der Systematik dieser Bestimmung bestehe aber allein eine quantitative Subsidiarität. Ein Zuschuss der Beklagten komme daher auch dann in Betracht, wenn eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht anderer Stellen bestehe, diese die Kosten der notwendigen Rehabilitationsmaßnahme aber nicht vollständig übernehmen. Im Übrigen habe die Klägerin gegenüber ihrer Krankenkasse auch keinen vertraglichen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Rehabilitationsmaßnahme, so dass auch eine grundsätzliche Subsidiarität die Zuschussgewährung nicht ausschließen könne.

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Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Die Beklagte gewährt auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten - Nds. StBerVG - vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 557), und des § 15 ihrer Satzung, der lautet:

"Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder durch Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.

(2) Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von besonderen Härten, beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.

(3) Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.",

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ihren Mitgliedern Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der in § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten bestimmten Voraussetzungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend verneint. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der B. Privatklinik im April/Mai 2008 notwendig gewesen ist, um eine infolge Krankheit, körperlichen Gebrechens, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdete, geminderte oder ausgeschlossene Berufsfähigkeit zu erhalten, wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen.

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Wie sich aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten ("durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich") ergibt, ist die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen einer Prognoseentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme zu beurteilen (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.2008 - B 3 KR 14/07 R -, GesR 2008, 599, 600 f. (für die Beurteilung von Ansprüchen auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V); BSG Großer Senat, Beschl. v. 25.9.2007 - GS 1/06 -, NJW 2008, 1980, 1983 (für die Beurteilung von Ansprüchen auf Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung als Sachleistung); BGH, Urt. v. 21.9.2005 - IV ZR 113/04 -, BGHZ 164, 122, 126 f. (für die Beurteilung von Ansprüchen auf Erstattung von Behandlungskosten eines privat Krankenversicherten gegen die Krankenversicherung) jeweils m.w.N.). Diese Prognoseentscheidung unterliegt im Streitfall der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.

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Hieran gemessen ist die eine Notwendigkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme verneinende Prognoseentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

11

Die Klägerin hatte in ihrem Antrag an die Beklagte vom 3. April 2008 durch Bezugnahme auf die Bescheinigungen der sie behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau C. vom 11. März 2008 und 2. April 2008 angegeben, dass sie an einem "Burn-Out-Syndrom ... mit depressiver Symptomatik und Selbstzweifeln sowie einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit" (Ärztliche Bescheinigung v. 11.3.2008) bzw. "psychosomatischen Beschwerdebild ... mit einer ausgeprägten psychovegetativen Erschöpfung und einer mittelgradig depressiven Störung" (Ärztliche Bescheinigung v. 2.4.2008) leide und deshalb ihre Berufsfähigkeit jedenfalls gemindert sei.

12

Zum Nachweis, dass die stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der B. Privatklinik im April/Mai 2008 zur wesentlichen Besserung der Berufsfähigkeit notwendig sei, bezog sich die Klägerin ebenfalls nur auf die Bescheinigungen der sie behandelnden Ärztin Frau C. vom 11. März 2008 und 2. April 2008. In diesen wurden ambulante Maßnahmen für nicht ausreichend erachtet und eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von ca. 4 bis 6 Wochen für erforderlich gehalten und das von der B. Privatklinik angebotene Behandlungskonzept bei der Beschwerdesymptomatik der Klägerin als sehr geeignet bezeichnet. Eine Begründung dieser Annahmen enthalten die ärztlichen Bescheinigungen vom 11. März 2008 und 2. April 2008 indes nicht.

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Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 15. August 2008 hingegen die medizinische Notwendigkeit der stationären psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme in der B. Privatklinik im April/Mai 2008 verneint und sich zur Begründung auf die unter Beteiligung beratender Ärzte erstellten Stellungnahmen der D. Krankenversicherung AG, der Krankenversicherung der Klägerin, vom 25. März 2008 und vom 24. April 2008 und der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 23. Juni 2008 bezogen. Diese Stellungnahmen gehen von dem von der Klägerin im Antrag vom 3. April 2008 geschilderten Krankheitsbild aus, verneinen aber ausdrücklich die medizinische Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der B. Privatklinik. Stattdessen werden eine differentialdiagnostische Klärung (vgl. Stellungnahme der D. v. 24.4.2008) und längerfristige ambulante Psychotherapie (vgl. Stellungnahme der D. v. 25.3.2008 und Stellungnahme der Deutsche Rentenversicherung Bund v. 23.6.2008) für angezeigt gehalten.

14

Angesichts dieser hinreichend fundierten und den Einlassungen der Klägerin deutlich widersprechenden Stellungnahmen war die Beklagte bezogen auf den eingangs genannten maßgeblichen Zeitpunkt ohne Weiteres berechtigt, die medizinische Notwendigkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme zu verneinen. Denn die Klägerin hatte den ihr nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten obliegenden Nachweis der Notwendigkeit nicht geführt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch aus den nachträglich gewonnenen Erkenntnissen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Prognoseentscheidung der Beklagten fehlerhaft gewesen ist, so dass der Senat dahinstehen lassen kann, ob solche Erkenntnisse bei einer Beurteilung der Richtigkeit der Prognoseentscheidung überhaupt zu berücksichtigen sind.

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Der von der Klägerin vorgelegte Ärztliche Befundbericht der B. Privatklinik vom 16. Mai 2008 verhält sich zur medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme gar nicht. Er enthält lediglich unter Nr. 14 "Bemerkungen" die Feststellung, dass bei der Klägerin durch die Herausnahme aus dem belastenden Umfeld und die durchgeführten Therapien "eine deutliche Verringerung der depressiven und der somatischen Symptomatik erreicht" worden sei. Eine Aussage zur medizinischen Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und zugleich zur mangelnden Eignung einer längerfristigen ambulanten Psychotherapie ist hiermit erkennbar nicht verbunden.

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Das von der Klägerin weiterhin vorgelegte, im Verfahren vor dem Sozialgericht E. - .......... - eingeholte psychiatrische Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin F. vom 26. August 2010 (- Gutachten -, Bl. 79 ff. Gerichtsakte) weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass eine stationäre Maßnahme sowohl medizinisch sinnvoll als auch notwendig ist, um die Leistungsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit der Klägerin wiederherzustellen (Gutachten, S. 27). Es beurteilt aber nur den Zustand der Klägerin, wie er in der ambulanten psychiatrischen Untersuchung am 18. Mai 2010 festgestellt worden ist (Gutachten, S. 2). Angesichts der weiteren Feststellungen im Gutachten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand identisch ist mit dem Zustand der Klägerin im hier für die Beurteilung der Prognoseentscheidung der Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt. Das Gutachten legt vielmehr zugrunde, dass es sich bei den Erkrankungen der Klägerin um eine jedenfalls seit 2007 fortwährend schleichende Veränderung des Gesundheitszustandes handelt (Gutachten, S. 7). Diese, sich auch nach der stationären psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme in der B. Privatklinik im April/Mai 2008 fortsetzende Veränderung wird im Gutachten eingehend beschrieben: So stellte am 29. September 2008 die Fachärztin für Psychotherapie G. bei der Klägerin eine auf die weitere Verschlechterung der psychischen und körperlichen Symptomatik zurückzuführende schwere depressive Episode und einen Analgetikaabusus fest (Gutachten, S. 5). Dem schloss sich vom 30. September 2008 bis zum 18. November 2008 eine stationäre Behandlung in der Abteilung Allgemeinpsychiatrie/Psychotherapie im Klinikum H. an, bei der eine bipolare affektive Störung mit einer gemischten Episode und Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde (Gutachten, S. 5). Diese Diagnose wurde in der Folge in dem in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten des Herrn I. vom 2. Januar 2009 bestätigt, das zudem zum damaligen Zeitpunkt trotz der getroffenen Diagnose die Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation für nicht notwendig hielt (Gutachten, S. 6). Dem schloss sich eine weitere stationäre Behandlung im Klinikum H. wegen akuter Belastungsreaktion, bipolarer affektiver Störung und Alkoholmissbrauch in der Zeit vom 13. August 2009 bis zum 21. August 2009 an (Gutachten, S. 6). Die Diagnosen wurden in einem sozialgerichtlichen Verfahren durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau J. unter dem 6. August 2009 bestätigt (Gutachten, S. 7) und münden schließlich in der Diagnose im Gutachten des Herrn F. vom 26. August 2010, wonach sich bei der Klägerin im Laufe der Zeit eine bipolare affektive Störung vom gemischten Typ eingestellt habe und auch der Verdacht auf Alkoholmissbrauch ohne Alkoholabhängigkeitssymptomatik und Analgetikaabusus bestehe (Gutachten, S. 21 ff.). Wegen dieses Krankheitsbildes und daraus resultierender Einschränkungen der Berufsfähigkeit bejaht das Gutachten die medizinische Notwendigkeit einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Gutachten, S. 26 f.), die der Klägerin mittlerweile durch Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 7. Oktober 2010 (Bl. 118 der Gerichtsakte) auch gewährt worden ist. Da sich damit das im Gutachten des Herrn F. vom 26. August 2010 beschriebene Krankheitsbild von dem im Antrag der Klägerin an die Beklagte vom 3. April 2008 beschriebenen Krankheitsbild erheblich unterscheidet und auf eine Veränderung des psychischen und somatischen Zustands der Klägerin in den vergangenen mehr als zwei Jahren zurückzuführen ist, ist der von der Klägerin gezogene Schluss, das Gutachten des Herrn F. vom 26. August 2010 belege auch die medizinische Notwendigkeit der stationären psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme in der B. Privatklinik im April/Mai 2008, nicht gerechtfertigt. Die Aussagen im Gutachten des Herrn F. vom 26. August 2010 liefern vielmehr keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Beklagten insoweit getroffenen Prognoseentscheidung. Die Beklagte und dem folgend das Verwaltungsgericht haben folglich die von der Klägerin begehrte Gewährung eines Zuschusses zu Rehabilitationsmaßnahmen schon deshalb zutreffend abgelehnt, weil die Klägerin den von § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten geforderten Nachweis der Notwendigkeit nicht geführt hat.

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Nach dem eingangs dargestellten Maßstab kommt es daher nicht mehr darauf an, ob auch hinsichtlich des weiteren, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbstständig tragenden Grundes, die Gewährung eines Zuschusses nach § 15 der Satzung der Beklagten sei bereits wegen einer grundsätzlichen, also qualitativ bestimmten Subsidiarität gegenüber gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Erstattungspflichten ausgeschlossen, ernstliche Richtigkeitszweifel vorliegen. Denn selbst wenn dies mit der Argumentation der Klägerin zu bejahen wäre, hätte die angefochtene Entscheidung bereits aufgrund des fehlenden Nachweises der Notwendigkeit im Ergebnis Bestand und würde die Berufung nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen.

19

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

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Hieran gemessen hat die Klägerin bereits keine Frage grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Denn sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Subsidiarität von Leistungen des Versorgungswerks nicht rechtlich geklärt sei. Selbst wenn man diesem Vorbringen die konkrete Frage entnähme, ob die Gewährung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen nach § 15 der Satzung der Beklagten voraussetzt, dass bereits dem Grunde nach keine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten besteht, würde diese Frage hier nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Denn die Frage wäre, wie ausgeführt, in einem Berufungsverfahren voraussichtlich nicht entscheidungserheblich.