Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.02.2013, Az.: 8 LA 136/12

Veranlassung eines wegen einer nicht erfolgten Ankündigung des Abschiebungstermins fehlgeschlagenen Abschiebungsversuchs durch einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.02.2013
Aktenzeichen
8 LA 136/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0206.8LA136.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 11.06.2012 - AZ: 11 A 2749/12

Amtlicher Leitsatz

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer hat auch einen solchen Abschiebungsversuch veranlasst, der nur oder maßgeblich wegen einer nicht erfolgten Ankündigung des Abschiebungstermins fehlgeschlagen ist.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Fassung der Änderung vom 24. Mai 2012 über die Heranziehung zu Abschiebungskosten in Höhe von noch 9.979,37 EUR abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

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Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Heranziehung auch zu den Kosten des Abschiebungsversuchs vom 26. Mai 2010 in Höhe von 2.101,25 EUR für rechtmäßig erachtet. Die Abschiebung habe an diesem Tage nicht erfolgen können, weil der Kläger nicht in seiner Wohnung angetroffen worden sei. Die Ausländerbehörde habe ihm die Abschiebung aber nicht vorher angekündigt. Auch wenn eine solche Ankündigung gesetzlich nicht zwingend erforderlich sei, könne der Ausländer zu den Kosten eines - nur wegen der unterbliebenen Ankündigung des Abschiebungstermins - fehlgeschlagenen Abschiebungsversuchs nicht herangezogen werden. Hierdurch würde das Veranlasserprinzip überstrapaziert. Dem Kläger könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass er freiwillig hätte ausreisen können. Denn die Ausreisepflicht entbinde die Ausländerbehörde nicht davon, die Abschiebungskosten möglichst gering zu halten.

5

Diese Einwände vermögen nach dem eingangs dargestellten Maßstab ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen.

6

Nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird der Ausländer zu den durch die Durchsetzung einer Abschiebung tatsächlich entstandenen Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid herangezogen.

7

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 66 AufenthG der Präzisierung und Erweiterung der grundsätzlich bestehenden Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG dient, nicht hingegen deren Begrenzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15.04 -, InfAuslR 2005, 480, 481; BVerwG, Urt. v. 23.10.1979 - 1 C 48.75 -, BVerwGE 59, 13, 20). Hieran anknüpfend geht der Senat in seiner Rechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, davon aus, dass die Kostentragungspflicht nach den genannten Bestimmungen eine erfolgte Abschiebung und eine tatsächliche Beendigung des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland nicht voraussetzt (vgl. nur Senatsbeschl. v. 31.3.2010 - 8 PA 28/10 -, [...] Rn. 5). Demgemäß wird etwa die Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers als von ihm im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst angesehen, ohne dass es für die Kostenhaftung von Belang ist, ob es aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände tatsächlich zur Abschiebung gekommen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31.3.2010, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.1.2010 - 11 LA 23/09 -, [...] Rn. 7 f.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2010, § 66 Rn. 9 jeweils m.w.N).

8

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer habe auch einen solchen Abschiebungsversuch veranlasst, der nur oder maßgeblich wegen einer nicht erfolgten Ankündigung des Abschiebungstermins fehlgeschlagen ist, nicht zu beanstanden. Denn den für die Kostenhaftung nach § 66 AufenthG allein maßgeblichen Anlass für den Abschiebungsversuch hat, ohne dass es auf den Grund des Scheiterns ankäme, allein der Ausländer schon wegen der Nichterfüllung seiner Ausreisepflicht gesetzt. Hiervon ist offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen, der mit der in § 82 Abs. 1 AuslG und nachfolgend in § 66 Abs. 1 AufenthG getroffenen Bestimmung klarstellen wollte, "dass der Ausländer s t e t s als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist". (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 83, und hierauf Bezug nehmend der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 93).

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

10

Hieran gemessen kommt den vom Kläger formulierten Fragen,

  1. 1.

    ob Kosten für Abschiebungsversuche, die nicht angekündigt worden sind, von einem Ausländer zu tragen sind,

  2. 2.

    wann Kosten für eine Abschiebung bzw. Abschiebungsversuche verjähren, und ob § 70 Abs. 2 AufenthG auch auf die Festsetzungsverjährung anwendbar ist,

  3. 3.

    welche Auswirkungen die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen auf die Festsetzung von Abschiebungskosten hat,

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eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

12

Die Frage zu 1. ist, wie ausgeführt, ohne Weiteres anhand der gesetzlichen Bestimmung und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu beantworten. Eine Rechtsfrage, die sich unschwer aus dem Gesetz, anhand juristischer Auslegungsmethoden oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.5.2009 - 4 LA 240/08 -, [...] Rn. 14; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525, 1526 m.w.N.), ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Die Frage zu 2. ist der Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsbeschl. v. 27.4.2010 - 8 LA 61/10 -, Umdruck, S. 4 f.; v. 31.3.2010, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 -, InfAuslR 2009, 403 f.; Hamburgisches OVG, Urt. v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 -, [...] Rn. 31), und zwar dahingehend, dass für die Festsetzung der durch die Durchsetzung einer Abschiebung tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber einem Ausländer durch Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Von dieser Festsetzungsverjährung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG: 4 Jahre ab Entstehung des Anspruchs) ist die Zahlungsverjährung (§ 70 Abs. 1 AufenthG: 6 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit) zu unterschieden. Der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist kann auch nach § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen werden. Einen weitergehenden Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

14

Die Frage zu 3. ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

15

Dies gilt zunächst, soweit die Frage die Voraussetzungen für eine Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen betrifft. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben ist, bei der Entscheidung über das Klagebegehren nicht berücksichtigt werden, solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zwar rechtfertigt dies nicht, eine erklärte Aufrechnung im Verwaltungsrechtsstreit als völlig unbeachtlich zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hat aber lediglich dann, wenn über die Gegenforderung bereits ein Rechtsstreit vor dem dafür zuständigen Gericht anhängig ist, sein Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen oder gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO durch ein Vorbehaltsurteil zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.10.1998 - 3 B 68.97 -, NJW 1999, 160, 161 m.w.N.).

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Dies gilt darüber hinaus aber auch, soweit die vom Kläger formulierte Frage auf eine Klärung gerichtet ist, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen - etwa der sich aus der Mittellosigkeit des Ausländers oder dem Vorhandensein rechtswegfremder Forderungen ergebenden Atypik eines Sachverhaltes - über den Umfang der Heranziehung des Ausländers als Kostenschuldner eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2012 (- 10 C 6.12 -, [...] Rn. 36 f.) klargestellt, dass § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend fordert, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Ausländerbehörde es etwa wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen. Derartige Umstände und andere Verhältnismäßigkeitserwägungen sind vielmehr dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Darüber hinaus können sie bei der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung zu berücksichtigen sein und dort gegebenenfalls eine Befristung unabhängig von der (vollständigen) Erstattung festgesetzter Abschiebungskosten erfordern (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2012 - 8 LA 113/12 -, Umdruck S. 4).

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Ein weitergehender Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch insoweit nicht.