Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2011, Az.: 12 LA 8/09
Genemigungsfähigkeit einer Anlage zur Legehennenhaltung im Hinblick auf Geruchsimmissionen und Bioaerosolimmissionen; Das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art durch eine Überprüfung der erstinstanzlichen Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens und der Beurteilung des Sachverständigen; Anforderung an die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Vereinbarkeit des fehlenden Beweisantrags eines anwaltlich vertretenen Beteiligten mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.02.2011
- Aktenzeichen
- 12 LA 8/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0214.12LA8.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.11.2008 - AZ: 4 A 863/07
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 VwGO
- § 5 BImSchG
- § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG
Fundstellen
- AUR 2011, 293-296
- NVwZ-RR 2011, 397-400
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei Einhaltung des Mindestabstands nach der TA Luft kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass auf die betroffene Wohnbebauung in der Umgebung einer emittierenden Anlage (wie etwa ein Legenhennenbetrieb) keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen wie etwa Staubimmissionen der Anlage einwirken.
- 2.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) sowie nachrangig die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Die VDI-Richtlinien können herangezogen werden, um abzuklären, ob Tierhaltungsanlagen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG herbeiführen. Sie sind deshalb auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar.
- 3.
Auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann sich ein anwaltlich vertretener Beteiligter grundsätzlich dann nicht berufen, wenn er es unterlassen hat, in der Vorinstanz einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen. Anderes gilt nur, wenn sich der Vorinstanz die Beweiserhebung aufdrängen musste.
Aus dem Entscheidungstext
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Legehennen.
Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich der Gemeinde F. gelegenen und mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebauten Grundstücks G.. Der Kläger wohnt dort selbst. Etwa 265 m östlich des Wohnhauses und ca. 200 m östlich des Grundstücks befindet sich auf den daran anschließenden landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen ein Legehennenstall (mit 19.800 Plätzen), für den der Beklagte dem Beigeladenen am 6. Juli 2000 eine Baugenehmigung erteilt hatte. Diese wurde vom Kläger erfolglos mit Rechtsbehelfen angegriffen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines weiteren Legehennenstalls mit (ebenfalls) 19.800 Plätzen mit Freilandhaltung, Aufstellung von zwei Futtermittelsilos und Herstellung eines Trockenkotverladeplatzes. Der Standort der Stallanlage liegt etwa 300 m östlich des vorhandenen Legehennenstalles und ca. 580 m östlich des Wohnhauses des Klägers. Das im Genehmigungsverfahren vorgelegte immissionsschutzrechtliche Gutachten des Dipl.-Ing. H. vom 16. März 2004 gelangte zu der Beurteilung, dass die Lage dieses (zweiten) Stalles mit seiner technischen Ausstattung bei einem Abstand von 500 m vom Emissionsschwerpunkt der geplanten Legehennenhaltung bis zur Grundstücksgrenze des Hauses G. die Unterschreitung der Geruchserkennungsschwelle von 3 GE/m3 in 5% der Jahresstunden gewährleistet. Damit würden die Genehmigungsvoraussetzungen nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllt. Nach den Beurteilungskriterien der VDI-Richtlinie 3472 sei ein Mindestabstand von 154 m und nach der VDI-Richtlinie 3474 ein Mindestabstand von 162 m (Emissionsschwerpunktverfahren) vom gemeinsamen Emissionsschwerpunkt beider Legehennenhaltungen ausreichend, damit die Voraussetzungen für eine Genehmigung der geplanten Anlage vorlägen. Diese Abstandsforderungen würden bei dem tatsächlich gegebenen Abstand von 500 m deutlich überschritten. Mit diesem Abstand würden die Immissionsrichtwerte für die einzuhaltenden Geräuschpegel, die von der Legehennenanlage ausgingen, ebenfalls eingehalten.
Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 21. Juni 2004 erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (vgl. u.a. Beschl. d. Nds. OVG v. 18.11.2004 - 7 ME 240/04 -). In dem anschließend geführten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I. zu der Frage, welche Gase, Stäube, Keime, die Immissionen i. S. von§ 5 BImSchG bedeuten, sich einerseits von dem im Jahre 2000 und andererseits von dem in 2004 genehmigten Legehennenstall des Beigeladenen in einem Bereich außerhalb von jeweils 229 m - dies war nach dem Gutachten H. der nach der TA Luft einzuhaltende Mindestabstand zur Wohnbebauung bei isolierter Betrachtung beider Stallanlagen - in welcher Menge ausbreiten, und weiterhin zu der Frage, inwieweit die festgestellten Gase, Stäube und Keime zu einer Gesundheitsgefährdung bei Menschen führen können. In dem Gutachten des Sachverständigen vom 30. Juni 2008 wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die beiden Legehennenställe erhebliche Mengen an Keimen, Staub und Endotoxinen emittierten, die sich in Abhängigkeit von den meteorologischen Bedingungen in der Stallumgebung ausbreiteten. Das Grundstück des Immittenten - gemeint ist damit der Kläger - liege bei östlichen Winden zu etwa 5 bis 10% der Jahresstunden in der Abluftfahne der beiden Ställe. Die vorgestellten orientierenden Messungen (am 18.12.2007) und die Immissionsprognose zeigten, dass offenbar mit einem Eintrag von nicht pathogenen Staphylokokken und möglicherweise mit einem gewissen Anteil an allgemeinen Luftkeimen, Staub und Endotoxinen an dem Immissionsort im Jahresverlauf zu rechnen sei. Die errechneten Konzentrationen der Zusatzbelastungen lägen aber in der Spannweite der natürlichen Schwankungsbreite der Gehalte dieser Stoffe in der Außenluft im ländlichen Raum. Die Zusatzbelastungen aus beiden Ställen betrügen rechnerisch für mesophile Gesamtkeime maximal 125 KBE/m3, für einatembaren Staub 0,25 µg/m3 und für Endotoxine 0,96 EU/m3 (0,012 ng/m3). In Wohnungen würden üblicherweise um ein Vielfaches höhere Konzentrationen dieser Stoffe angetroffen. Sofern Schimmelpilze auf dem Gelände des Immittenten gefunden werden könnten, stammten diese sehr wahrscheinlich nicht aus den Stallanlagen, da viele natürliche Quellen für deren Entstehung in Frage kämen. Spezielle Krankheitserreger hätten bei den Messungen nicht gefunden werden können. Mit einer Ausbreitung von Staphylokokken über eine Entfernung von 229 m vom Stall hinaus sei in Hauptwindrichtung zu rechnen, besonders bei stabilen Wind- und Wetterbedingungen. Für die übrigen Komponenten könne dies nur vermutet werden, da viele natürliche Quellen in der Umgebung unabhängig vom Stall vorhanden sein könnten. Eine Gefährdung der Gesundheit des Immittenten durch die Zusatzbelastung mit den hier betrachteten Stoffen sei aber in hohem Maße unwahrscheinlich. Allerdings enthalte diese Stellungnahme keine Aussage zu dem Gesundheitsstatus der Personen am Immissionsort. Insoweit werde empfohlen, gegebenenfalls entsprechende Luftuntersuchungen auf dem Grundstück und im Wohnbereich des Immittenten vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2008 zur Erläuterung des Gutachtens angehört. Mit Urteil vom selben Tage, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen.
II.
Der Antrag des Klägers,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
1.
Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Erforderlich ist, dass sich der Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht (st. Rspr. d. Sen.). Insgesamt ist zu beachten, dass an das Darlegungserfordernis keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es reicht aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458).
Der Kläger macht geltend, entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen habe er das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Klageverfahren nicht gerügt, was zeige, dass das Verwaltungsgericht sich mit den von ihm tatsächlich beanstandeten Aspekten nicht auseinandergesetzt habe. Dieser Vortrag greift nicht durch, denn das Verwaltungsgericht war in der rechtlichen Bewertung des Falles nicht auf die vorgebrachten Einwände des Klägers beschränkt, sondern konnte im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht zu den Fragen der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot von Amts wegen Stellung nehmen. Darüber hinaus hat es ausführlich begründet, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht nur dem Rücksichtnahmegebot hinreichend Rechnung trägt, sondern auch im Übrigen materiell geschützte Rechtspositionen des Klägers nicht verletzt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Der Kläger rügt weiter, dass die im Genehmigungs- und im Klageverfahren vorgelegten Gutachten H. und I. sich mit der Problematik der Schwebstaubemissionen der streitigen Stallanlage nicht befasst hätten. Er habe auf diese Frage besonderes Gewicht gelegt und ausdrücklich auf Nr. 4.2 der TA Luft verwiesen, der zufolge die Gesamtbelastung an Schwebstaub den Wert von 40 µg/m3 an keinem Punkt im Jahresmittel überschreiten dürfe, um den Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit sicherzustellen. Der um 10 höhere Tagesmittelwert dürfe nur an 35 Tagen pro Jahr überschritten werden. Die örtliche Gesamtbelastung habe weder in den Gutachten noch für das Gericht eine Rolle gespielt.
Auch mit diesem Vortrag dringt der Kläger nicht durch. Weder im behördlichen Genehmigungsverfahren noch im Klageverfahren ist die Frage einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Klägers bzw. seiner Wohnnutzung durch Staubimmissionen bzw. so genannte Bioaerosole vernachlässigt worden. Wie sich aus dem Gutachten H. vom 16. März 2004 ergibt, liegt der Abstand zwischen der streitigen Stallanlage und dem Wohnhaus des Klägers mit 580 m weit über den nach der TA Luft (aus Vorsorgegründen) und nach der VDI-Richtlinie 3472 erforderlichen Mindestabständen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 18.11.2004 - 7 ME 240/04 -). Die Einhaltung des Mindestabstands nach der TA Luft spricht dafür, dass insbesondere keine unzumutbaren Geruchsstoffimmissionen auf das Grundstück des Klägers einwirken. Darüber hinaus betreffen die Regelungen aber auch weitere Emissionen aus Tierhaltungsanlagen (vgl. Nr. 5.4.7.1 a. E.) wie z.B. Keime und Endotoxine. Dementsprechend kann bei Einhaltung des Mindestabstands in der Regel davon ausgegangen werden, dass auf die betroffene Wohnbebauung in der Umgebung einer emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen - hier Staubimmissionen - der Anlage einwirken. Durch das im Klageverfahren eingeholte Sachverständigengutachten I. vom 30. Juni 2008 haben sich abweichende Erkenntnisse nicht ergeben. In Ergänzung zu dem Gutachten H. wurde dieses ausdrücklich zur Klärung der Frage in Auftrag gegeben, welche Gase, Stäube, Keime, die Immissionen im Sinne von§ 5 BImSchG bedeuten, sich einerseits von dem im Jahre 2000 und andererseits von dem in 2004 genehmigten Legehennenstall des Beigeladenen in einem Bereich außerhalb von jeweils 229 m in welcher Menge ausbreiten. Weiterhin sollte geklärt werden, inwieweit festgestellte Gase, Stäube und Keime zu einer Gesundheitsgefährdung bei Menschen führen können. Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers verhält sich das Gutachten zur Ausbreitung von Schwebstaub (PM-10), für den nach Nr. 4.2.1 Tabelle 1 der TA Luft zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Immissionswerte von 40 µg/m3 im Jahr und 50 µg/m3 in 24 Stunden (bei einer zulässigen Überschreitungshäufigkeit von 35 im Jahr für den letztgenannten Wert) vorgesehen sind. In den textlichen Teilen des Gutachtens wird der Begriff "Schwebstaub (PM-10)", dessen Klammerzusatz sich auf eine bestimmte Korngröße der Staubpartikel bezieht (vgl. dazu Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/30 des Rates vom 22.4.1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. EG Nr. L 163, S. 41, und nunmehr Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. EU L 152, S. 1; § 1 Nr. 9 der 22. BImschV und nunmehr § 1 Nr. 28 der 39. BImSchV), zwar nicht verwendet, vielmehr ist darin allgemein von Staub, Gesamtstaub oder "einatembarem" Staub die Rede. Dass damit aber Schwebstaub (PM-10) gemeint oder dieser jedenfalls als Teil des einatembaren Staubes angesehen wird, ergibt sich aus der Tabelle 8 (S. 26), in der ausdrücklich Schwebstaub (PM-10) als Luftschadstoff aufgelistet wird. Da in der textlichen Beschreibung der Tabelle (auf S. 25) lediglich von Staub die Rede ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Begriffe entweder synoym verwendet wurden und denselben Schadstoff betreffen oder aber zu einatembarem Staub sowohl Schwebstaub (PM-10) als auch (Fein-)Staub mit größeren Partikeln gezählt werden sollten. Beide Annahmen führen hier zu der Erkenntnis, dass die von der streitigen Stallanlage ausgehenden Schwebstaub (PM-10)-Immissionen am Wohnhaus des Klägers zu vernachlässigen sind.
Nach dem Gutachten I. ist Schwebstaub im ländlichen Raum unter Berücksichtigung üblicher Schwankungsbreiten im Jahresmittel in einer Größenordnung von 10 bis 18 µg/m3 in der Außenluft vorhanden, wobei Tagesmittelwerte von 50 bis 70 µg/m3 üblich seien. In der Luft von Wohnungen befänden sich nach Erkenntnissen der Literatur Feinstaub PM-10-Konzentrationen von 33,3 µg/m3 im Sommer und 25,7 µg/m3 im Winter. Bei einer orientierenden Messung am 18. Dezember 2007 (mit zwei Messorten in der streitigen Stallanlage und einem weiteren Messort westlich des Stalles in 200 m Entfernung zur Stallmitte), die bei stabilem Ostwind durchgeführt wurde, konnte der Sachverständige an dem Messort außerhalb des Stalles eine Zusatzbelastung von sehr deutlich unter 10 µg/m3 ermitteln, vermutlich habe sie bei etwa 1 µg/m3 gelegen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass nach Berichten des Deutschen Wetterdienstes in G. nur an höchstens 10% der Jahresstunden der Wind aus östlichen Richtungen wehe, Hauptwindrichtung sei der Westen. Im Rahmen einer ganzjährigen Immissionsprognose geht das Gutachten bezogen auf das Wohnhaus des Klägers von einer Zusatzbelastung von 0,02 bis 0,05 µg/m3 durch die streitige Stallanlage und von 0,25 µg/m3 unter zusätzlicher Berücksichtigung des bereits vorhandenen Legehennenstalles des Beigeladenen aus. Mit Blick auf diese Befunde fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger durch Staubimmissionen der streitigen Stallanlage unzumutbar beeinträchtigt sein könnte. Zwar trifft das Gutachten I. keine ausdrücklichen Feststellungen zur Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers, auf welche in diesem Zusammenhang nach Nr. 4.2.1 i.V.m. Nr. 4.7 der TA Luft grundsätzlich abzustellen ist. Dies begegnet unter den hier gegebenen Bedingungen aber keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger hat zwar auf weitere Tierhaltungsanlagen in der Umgebung seines Wohnhauses hingewiesen. Allerdings sieht er sich in erster Linie durch die nächstgelegenen Stallanlagen des Beigeladenen als beeinträchtigt an. Diese verursachen - wie dargelegt - jedoch nur Staubimmissionen, welche vom Umfang her die natürliche Staubkonzentration in der Außenluft im ländlichen Raum deutlich unterschreiten und mit Blick auf die Immissionswerte für Schwebstaub (PM-10) nach Nr. 4.2.1 Tabelle 1 derTA Luft keinen relevanten Immissionsbeitrag leisten. Die vom Kläger in Bezug genommene Feststellung des Sachverständigen, am Messort Außenluft sei aufgrund der begrenzten Sammelzeit bei der orientierenden Messung eine genaue Staubkonzentration nicht bestimmbar gewesen, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Denn in dem Gutachten wird trotz der begrenzten Messzeit kein Zweifel daran gelassen, dass die Zusatzbelastung an dem Messort sehr deutlich unter 10 µg/m3, vermutlich bei nur etwa 1 µg/m3 gelegen habe. Unter diesen Umständen fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass eine ergänzende Begutachtung mit dem Ziel der Messung oder prognostischen Ermittlung der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers zu der Einschätzung geführt hätte, der Kläger werde durch Schwebstaubimmissionen der streitigen Anlage unzumutbar beeinträchtigt.
Im Zusammenhang mit der Verbreitung von Keimen beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass er und seine Ehefrau schwer erkrankt seien, nachdem der Beigeladene die beiden Legehennenställe errichtet habe, nicht hinreichend berücksichtigt. Seine Ehefrau sei an Krebs erkrankt und inzwischen verstorben, er selbst leide an schwerem Asthma. Insoweit habe Anlass beanstanden, einen Humanmediziner hinzuzuziehen, der Aussagen über etwaige Auswirkungen der festgestellten Keime auf den Menschen hätte treffen können. Aus diesem Vortrag ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht. Wie bereits erwähnt, hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob durch den im Jahr 2000 genehmigten Legehennenstall und die hier streitige Stallanlage des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden und inwieweit die festgestellten Gase, Stäube und Keime zu einer Gesundheitsgefährdung beim Menschen führen können, ausdrücklich zum Gegenstand der Beweiserhebung durch das Sachverständigengutachten I. gemacht. In dem Gutachten wird nicht in Abrede gestellt, dass Keime und so genannte Bioaerosole, d.h. partikelförmige, mit Mikroorganismen besetzte Stoffgemische, die von Legehennenanlagen ausgehen, u.a. mit dem Entstehen oder der Verschlimmerung von Atemwegserkrankungen in Zusammenhang gebracht werden. Angemerkt wird von dem Sachverständigen insoweit lediglich, dass über die gesundheitliche Wirkung von emittierenden Bioaerosolen auf Anwohner von Tierhaltungsanlagen insgesamt nur wenig bekannt sei und Gesundheitsschäden nicht bewiesen seien. Unabhängig davon gelangt das Gutachten auch im Zusammenhang mit emittierenden Keimen, insbesondere Staphylokokken, zu der Feststellung, dass jedenfalls bei der hier gegebenen Entfernung der Stallanlage des Beigeladenen zu dem Wohnhaus des Klägers eine Gesundheitsgefährdung am Immissionsort (Wohnhaus des Klägers) in hohem Maße unwahrscheinlich sei. Die Zusatzbelastung aus beiden Ställen liege innerhalb der Spannweite der natürlichen Ausbreitung der Stoffe in der Außenluft im ländlichen Raum, während in Wohnungen üblicherweise um ein Vielfaches höhere Konzentrationen aufträten. Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellungen in dem Gutachten zu Recht für aussagekräftig erachtet. Weitere Ermittlungen, etwa eine ergänzende Hinzuziehung eines Humanmediziners zur Beurteilung gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Menschen durch Keime, haben sich dem Verwaltungsgericht nicht aufgedrängt, auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine dahingehende Beweiserhebung nicht beantragt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch weiter unten).
Die vom Kläger in Bezug genommene Dissertation (von J. Schulz) zum Thema "Charakterisierung der Ausbreitungsentfernung von Bioaerosolen aus Masthühnerställen" führt nicht zu abweichenden Erkenntnissen, die dem Zulassungsantrag zum Erfolg verhelfen könnten. Soweit es in der (allein vorgelegten) Zusammenfassung der Dissertation heißt, die Vermehrungsfähigkeit von Staphylokokken nehme auch in einer Entfernung von 500 m nicht erkennbar ab, lassen sich daraus allgemeingültige bzw. auf den vorliegenden Fall übertragbare Rückschlüsse auf das Ausbreitungsverhalten von Staphylokokken aus Tierhaltungsanlagen nicht ziehen. Denn in der Ausarbeitung wird selbst angemerkt, dass dieses Thema bisher wenig untersucht worden sei und die Bearbeitung einen Beitrag zur Charakterisierung der Ausbreitungsentfernung von in Bioaerosolen enthaltenen luftgetragenen Mikroorganismen aus zwei typischen Masthühnerställen (mit 40.000 bzw. 31.000 Plätzen) leisten wolle. Insoweit beschreibt die Dissertation schon von ihrem eigenen Ansatz her nicht einen gesicherten Forschungsstand. Laut ihrer Zusammenfassung sollen in der Umgebung des Stalles B (mit ca. 31.000 Mastplätzen) Staphylokokken noch in einer Entfernung von 480 m in erheblichen Konzentrationen von bis zu 4.000 KBE/m3 nachweisbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse indes anders. Der Beigeladene betreibt keine Hühnermast, sondern Legehennenhaltung, seine Stallanlagen (mit jeweils 19.800 Plätzen) sind auch deutlich kleiner. Der streitgegenständliche Stall hält überdies einen Abstand von deutlich mehr als 500 m zum Wohnhaus des Klägers ein, nämlich 580 m. Nach dem Gutachten I. wurden bei der orientierenden Messung am 18. Dezember 2007 an dem Messort 200 m westlich des streitigen Legehennenstalls Staphylokokken in einer Konzentration von 612 KBE/m3 festgestellt und - so die Einschätzung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - am Wohnhaus des Klägers ist mit einer noch geringeren Konzentration von ca. 50 KBE/m3 zu rechnen, was den Unterschied zu den Messorten, die in der genannten Dissertation betrachtet wurden, verdeutlicht. Das in der Dissertation beschriebene Ausbreitungsverhalten von Staphylokokken kann deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden und ist nicht geeignet, die Feststellungen in dem Gutachten I. ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geruchsimmissionen macht der Kläger geltend, die in dem Gutachten - gemeint ist offenbar das Gutachten H. - zugrunde gelegten VDI-Richtlinien kämen lediglich bei nicht genehmigungspflichtigen, nicht aber bei genehmigungspflichtigen Tierhaltungsanlagen zur Anwendung. Auch mit diesem Vortrag dringt der Kläger nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) sowie nachrangig die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Die Richtlinien enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (BVerwG, Beschl. v. 7.5.2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; Nds. OVG, Urt. v. 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, [...]; Beschl. v. 9.2.2009 - 12 LA 119/07 -). In dem Gutachten H. wurden die Abstandsregelungen nach der VDI-Richtlinie 3472 und nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sowie - unter Vorsorgegesichtspunkten - die Abstandsregelungen nach der TA Luft zugrunde gelegt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die genannten VDI-Richtlinien können herangezogen werden, um abzuklären, ob Tierhaltungsanlagen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG - hier in der Gestalt von Geruchsimmissionen - herbeiführen. Sie sind deshalb auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar, entgegen dem Zulassungsvorbringen ist ihre Anwendbarkeit nicht auf die Beurteilung von Geruchsbelastungen aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen beschränkt. Unter Anwendung der genannten VDI-Richtlinien und auch der TA Luft ist der Sachverständige H. hier zu der Feststellung gelangt, dass die Abstandsforderungen jeweils deutlich eingehalten werden. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung bringt der Zulassungsantrag überzeugende Argumente nicht vor.
2.
Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger eine Überprüfung der erstinstanzlichen Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens und der Beurteilung des Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht für erforderlich hält, zeigt er mit diesem nicht weiter substantiierten Vortrag überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne dieses Zulassungsgrundes (vgl. dazu Beschl. d. Sen. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225, u. v. 23.1.2007 - 12 LA 26/07 -) nicht auf. Derartige Schwierigkeiten sind nach den zuvor gemachten Ausführungen auch in der Sache nicht gegeben. Die Frage, ob die streitgegenständliche Stallanlage schädliche Umwelteinwirkungen - auch in der Gestalt von Schwebstaubimmissionen - auf dem Grundstück des Klägers herbeiführt, lässt sich auf der Grundlage der Gutachten H. und I. ohne Weiteres beantworten. In dieser Hinsicht bestehen auch mit Blick auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz keine Besonderheiten, die einer vertiefenden Prüfung in einem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben müssten.
3.
Die Berufung ist weiterhin nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (st. Rspr. d. Sen.). Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit er auf das Problem "Schwebstaub bei Tierhaltungsanlagen" verweist, legt er nicht konkret dar, in welcher Hinsicht in diesem Zusammenhang ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Darüber hinaus ist mit Blick auf das Gutachten I., demzufolge einatembare Stäube durch die Legehennenhaltung des Beigeladenen nur in einem äußerst geringen Umfang auf das Wohnhaus des Klägers einwirken, nicht zu erkennen, dass durch weitere Ermittlungen zu etwaigen Schwebstaubemissionen neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten.
4.
Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe besonderes Gewicht auf die Frage der Schwebstaubemissionen gelegt. Das Verwaltungsgericht sei der Frage nicht hinreichend nachgegangen und habe auch die besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Familie, die Anlass für die Hinzuziehung eines Humanmediziners gegeben hätten, nicht weiter berücksichtigt. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger nicht durchzudringen. Auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann sich ein anwaltlich vertretener Beteiligter grundsätzlich dann nicht berufen, wenn er es unterlassen hat, in der Vorinstanz einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen; anderes gilt nur, wenn sich der Vorinstanz eine Beweiserhebung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 13). Der anwaltlich vertretene Kläger hat vorliegend vor dem Verwaltungsgericht ergänzende Aufklärungsmaßnahmen zur Beurteilung von Schwebstaubemissionen einschließlich der Hinzuziehung eines Humanmediziners, die er nunmehr vermisst, nicht beantragt. Wie dargelegt, hat sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung auch nicht aufgedrängt. Die vom Kläger zitierte Feststellung des Sachverständigen, dass in dem Gutachten I. eine Aussage zum Gesundheitsstatus der Personen am Immissionsort nicht gemacht werde, führt zu keiner anderen Sichtweise. Denn durch diese Bemerkung und die anschließende Empfehlung, ggf. Luftuntersuchungen auf dem Grundstück des Klägers und dessen Wohnbereich vorzunehmen, hat der Sachverständige lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Gesundheitszustand des Klägers an sich nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen ist und dass deshalb Anlass bestehen könnte, die Ursachen für dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die vorgeschlagenen Untersuchungen auf dem Grundstück bzw. im Wohnhaus aufzuklären. Die zuvor wiedergegebene Feststellung des Gutachters, eine Gefährdung der Gesundheit des Klägers durch die in dem Gutachten betrachteten Emissionen der streitigen Stallanlage sei in hohem Maße unwahrscheinlich, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, das Gutachten I. könnte durch eine vorherige Stallsäuberung oder vergleichbare Umstände in unzulässiger Weise zu Lasten des Klägers beeinflusst worden sein, bestehen im Übrigen nicht. Mit seinem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen stellt der Kläger im Wesentlichen nur Vermutungen an, denen es an Substanz fehlt und die eine Manipulation des Gutachtens nicht nahelegen. Dass die in dem Schriftsatz des Klägers vom 31. August 2010 beschriebenen Vorgänge nicht den "normalen" betriebsbedingten Abläufen entsprochen haben sollen, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau hinweist, ist zu berücksichtigen, dass es bei der Beurteilung, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG schädlich sind, nicht auf die individuelle Empfindlichkeit eines konkreten Dritten ankommt, sondern darauf, ob die Einwirkungen bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen das zumutbare Maß überschreiten (OVG NRW, Beschl. v. 14.1.2010 - 8 B 1015/09 -, UPR 2011, 33 m.w.N.). Dass sich das Verwaltungsgericht der gutachterlichen Bewertung angeschlossen hat, dass die betrachteten Gas-, Staub- und Keimemissionen der Legehennenhaltung des Beigeladenen für die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht kausal seien, und davon abgesehen hat, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere ergänzende gutachterliche Bewertungen einzuholen, ist auch mit Blick auf diesen Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.