Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.06.2013, Az.: 8 LA 79/13

Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bereits im Zeitpunkt des Widerrufs der Approbation

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.06.2013
Aktenzeichen
8 LA 79/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0619.8LA79.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.03.2013 - AZ: 5 A 3599/11

Fundstellen

  • ArztR 2013, 256
  • ZWD 2014, 18-19

Amtlicher Leitsatz

Zur Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bereits im Zeitpunkt des Widerrufs der Approbation (hier verneint).

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

Im Jahre 2001 wurde der Kläger von einem italienischen Gericht wegen illegalen Besitzes einer halbautomatischen Pistole zunächst zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie einer Geldstrafe in Höhe von 400.000 Lire verurteilt. Durch ein weiteres Urteil des italienischen Tribunale de Bolzano vom 1. Februar 2005 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, weil er am 12. Oktober 2001 seine Zahnarztpraxis in B. in Brand gesetzt hatte, um die Versicherungssumme für die Praxiseinrichtung in Höhe von 300.000.000 Lire zu erlangen. In der Berufungsinstanz bestätigte der italienische Corte d'Appello di Trento - Sezione Distaccata di Bolzano - die Entscheidung mit Urteil vom 16. Februar 2006.

Durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2007 wurde der Kläger wegen Abrechnungsbetrugs in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Den abgeurteilten Betrugstaten lagen 379 Fälle (Tat 1: Abrechnungsquartale 1999) und 596 Fälle (Tat 2: Abrechnungsquartale 2000) zugrunde. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Klägers mit Beschluss vom 7. August 2008, hob auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Strafausspruch auf und verwies das Verfahren zurück. Mit weiterem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Mai 2009 wurde der Strafausspruch auf ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof verworfen.

Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. April 2008 wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 52 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Er hatte trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögenslosigkeit und Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit in der Zeit von Mai 2005 bis Ende März 2006 zahntechnische und zahnprothetische Arbeiten im Wert von 32.873,61 EUR bestellt, aber nicht bezahlt. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. September 2009 verworfen mit der Maßgabe, dass zwei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt galten. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 12. Februar 2010.

Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12. März 2010 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen verurteilt. Er hatte für das Jahr 2001 in Italien entstandene Praxiskosten gewinnmindernd in die für Deutschland geltende Steuererklärung einfließen lassen. Im Hinblick auf den gleichen Vorwurf für die Folgejahre bis 2004 wurde das Verfahren vom Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der dem Kläger zurechenbare Schaden betrug 33.627,66 EUR. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 2010 verworfen. Es änderte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Hannover im Strafausspruch ab und verhängte anstatt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Unter Auflösung der in den vorgenannten Verfahren gebildeten Gesamtstrafen setzte es eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten fest. Strafmildernd würdigte das Gericht, dass der Kläger voraussichtlich die Approbation verlieren werde. Zugleich ordnete es an, dass wegen überlanger Verfahrensdauer sechs Monate als vollstreckt gelten. Das Urteil ist seit dem 1. März 2011 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 8. September 2011 widerrief der Beklagte die Approbation des Klägers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit.

Nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Freiheitsstrafe wurde der Kläger am 15. November 2012 aus der Haft entlassen. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt, die bis zum 15. November 2016 läuft.

Die gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2011 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 20. März 2013, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. März 2013, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen Delikte und der langen Tatzeiträume jedenfalls unwürdig sei. Er habe seine Würdigkeit bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides auch nicht wiedererlangt. Abschließend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorlägen.

Mit an das Verwaltungsgericht Hannover gerichtetem Schriftsatz vom 29. April 2013 hat der anwaltlich vertretene Kläger gegen das Urteil vom 20. März 2013 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt, Akteneinsicht beantragt und eine "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" angekündigt. Mit weiterem an das Verwaltungsgericht Hannover gerichtetem Schriftsatz vom 2. Mai 2013 hat der Kläger "klarstellend mit(geteilt), dass Antrag auf Zulassung der Berufung beantragt worden ist. Lediglich aufgrund eines Büroversehens wurde der Begriff 'Nichtzulassungsbeschwerde' gewählt." Mit an das Oberverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 28. Mai 2013 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet und das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Der Zugang zum Berufungsverfahren in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten setzt nach § 124 Abs. 1 VwGO die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht voraus. Fehlt es, wie hier, an einer Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts, kann die Zulassung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen; über diesen entscheidet das Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht hingegen - anders als etwa das Sozialgericht nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 44) - nicht befugt (§ 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Selbst ein Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung, der in der hier erfolgten bloßen Erläuterung der unterlassenen Zulassung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht zu sehen ist, wäre unbeachtlich (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 20.8.2002 - 8 N 111.02 -, [...] Rn. 2 m.w.N.). Auch der systematische Vergleich mit den §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 VwGO und die Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, BT-Drs. 14/6393, S. 11: "Das Verwaltungsgericht kann dabei nur eine positive Zulassungsentscheidung treffen, ...") zeigen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Berufung nicht vorsieht.

Die danach unstatthafte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung kann auch nicht als statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden.

Die Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, die den Willen des Erklärenden zu ermitteln hat. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist für den Senat nicht zweifelhaft, dass der Schriftsatz des anwaltlich vertretenen Klägers vom 29. April 2013 allein auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht zielt. Das Rechtsmittel ist eindeutig und ausdrücklich, hervorgehoben durch Fettdruck, als "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bezeichnet worden. Der Kläger wendet sich erkennbar nur gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht. Auch die übrigen Ausführungen des Schriftsatzes enthalten keinerlei auslegungsfähigen Ansatz, dass der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht stellen wollte.

Schließlich kommt auch eine Umdeutung der unstatthaften Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht.

Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO setzt einer gerichtlichen Umdeutung enge Grenzen. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2005 - 6 B 75.04 -, [...] Rn. 12 m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn innerhalb der noch laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels eine Richtigstellung des erklärten bzw. Klarstellung des gewollten Rechtsmittels erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von diesen erteilten Empfangsbekenntnisses (Bl. 163 der Gerichtsakte) am 28. März 2013 zugestellt worden. Mithin ist die Frist zur Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 29. April 2013, einem Montag, abgelaufen (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der anwaltlich vertretene Kläger hat aber erst mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 eine Klarstellung des wohl Gewollten, aber bis dahin nicht Erklärten vorgenommen.

Soweit der Kläger mit weiterem an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 28. Mai 2013 "den Antrag auf Zulassung der Berufung" begründet hat, wertet der Senat dies als nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaften Zulassungsantrag. Dieser Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, da er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingereicht worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ergeben sich allein unter Berücksichtigung des geltend gemachten Büroversehens bei der Bezeichnung des Rechtsmittels für den Senat nicht. Fehler der Rechtsmittelschrift, insbesondere die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels, beruhen regelmäßig auf einem dem Beteiligten zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der sich insoweit mit dem Hinweis auf ein Versehen seines Büropersonals nicht erfolgreich zu exkulpieren vermag (vgl. Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2003, Rn. 436 f. und 449).

Obwohl für den Ausgang des Berufungszulassungsverfahrens nicht mehr entscheidungserheblich, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der an sich unzulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung auch unbegründet ist.

Der Kläger hat seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs angesehen. Selbst wenn man - hypothetisch - von seiner Unwürdigkeit aufgrund der verübten Straftaten ausginge, habe er die Würdigkeit zwischenzeitlich wiedererlangt. Die Straftaten, wegen der er verurteilt worden sei, beträfen einen im Jahre 2006 endenden Zeitraum; der Schwerpunkt der strafrechtlichen Verurteilungen beziehe sich gar auf einen Zeitraum in den Jahren 1999 bis 2001. Seitdem habe er sich gesetzeskonform verhalten. Er arbeite als Zahnarzt und ernähre mit dieser Arbeit seine Familie. Die Sachlage habe sich zum Guten geändert und er habe das für die Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen wiedererlangt. Dem halte das Verwaltungsgericht zu Unrecht entgegen, dass das Wohlverhalten während der laufenden behördlichen und gerichtlichen Verfahren eine Selbstverständlichkeit sei. Diese Annahme gehe zu seinen Lasten und finde in seiner Person keine Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe auch die Wahrnehmung und Ausschöpfung gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel und die sich daraus ergebenden Folgen für die Dauer des Verfahrens nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen. Hier vom Verwaltungsgericht weiter gezogene Schlussfolgerungen seien Spekulation und nicht geeignet, die für ihn existenziell wichtige Frage des Erhalts der Approbation zu entscheiden.

Diese Einwände sind nach dem eingangs dargestellten Maßstab nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2011 über den Widerruf der dem Kläger erteilten zahnärztlichen Approbation sei rechtmäßig, zu begründen.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - ist die Approbation als Zahnarzt unter anderem dann zu widerrufen, wenn sich der Zahnarzt nach der Approbationserteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

Nach allgemeiner Auffassung ist ein Zahnarzt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425; Senatsbeschl. v. 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, [...] Rn. 30 jeweils m.w.N.). Der Widerruf wegen Unwürdigkeit soll dabei nicht das bisherige Verhalten des Zahnarztes sanktionieren, sondern das Ansehen der Zahnärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Dabei muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen. Anlass für den Widerruf wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -, NJW 2011, 1830, 1831; Stollmann, Widerruf und Ruhen von Approbationen, in: MedR 2010, 682 f. jeweils m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung dieser Widerrufsvoraussetzungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 -, [...] Rn. 9).

Das danach für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche schwerwiegende Fehlverhalten hat das Verwaltungsgericht hier aufgrund einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seines strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens zu Recht bejaht. Die hierzu in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind für den Senat insoweit auch nicht offensichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vom 8. September 2011 seine Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht wiedererlangt hat.

Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich die Sachlage insgesamt "zum Guten geändert hat" (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 -, [...] Rn. 3), also der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 -, [...] Rn. 7 m.w.N.).

Der Hinweis des Klägers auf die geraume Zeitdauer zwischen seinen strafrechtlich geahndeten Verfehlungen und dem Erlass des Widerrufsbescheides ist für sich zwar zutreffend. Den strafrechtlichen Verurteilungen lagen Taten aus den Jahren 1999 (LG Hildesheim, Urt. v. 18.10.2007) bis 2006 (AG Hannover, Urt. v. 23.4.2008) zugrunde, während der Widerrufsbescheid erst am 8. September 2011 erlassen worden ist. Dieser Zeitablauf ist für sich allein aber nicht ausschlaggebend, sondern nur ein Faktor unter anderen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95). Diesem Faktor kann hier auch nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen werden. Den Taten aus den Jahren 1999 bis 2005 folgt bereits kein beanstandungsfreies, auf eine berufliche Bewährung hindeutendes Verhalten des Klägers. Vielmehr hatte er trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögenslosigkeit und Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit noch in der Zeit von Mai 2005 bis Ende März 2006 zahntechnische und zahnprothetische Arbeiten im Wert von 32.873,61 EUR bestellt, aber nicht bezahlt. Aufgrund dieser Taten ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. April 2008 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 52 Fällen zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Seit April 2006 sind erneute Verfehlungen des Klägers zwar nicht bekannt geworden. Sein seitdem offenbar beanstandungsfreies Verhalten ist fraglos als positiv zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 -, [...] Rn. 7), hat aber allenfalls geringen Einfluss auf die Wiedererlangung der Würdigkeit. Denn die laufenden strafgerichtlichen Verfahren gegen den Kläger waren erst im März 2011 abgeschlossen. Einem Wohlverhalten, das unter dem Druck solcher schwebenden Verfahren an den Tag gelegt wird, kann aber regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2012 - 8 LA 78/11 -, [...] Rn. 12; OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, [...] Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 -, [...] Rn. 34). Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzuweichen, besteht nach dem Zulassungsvorbringen nicht. Auch die nach Abschluss der strafgerichtlichen Verfahren bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vergangene Zeit beanstandungsfreien Verhaltens des Klägers bleibt ohne nennenswerten Einfluss für die Wiedererlangung der Würdigkeit, da der Kläger diese Zeit überwiegend im Strafvollzug verbracht hat.

Auch unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Fehlverhaltens und aller sonstigen Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich die Sachlage insgesamt zum Guten geändert und der Kläger die erforderliche Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides wiedererlangt hatte.

Der Kläger hat erhebliches Unrecht verwirklicht. Er hat über lange Tatzeiträume unter anderem hunderte einzelner Verfehlungen begangen (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 14.5.2009, Bl. 171, 186 Beiakte D). Dabei hat er eine ganz erhebliche kriminelle Energie gezeigt (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 18.10.2007, Bl. 95, 120 R Beiakte D; LG Hildesheim, Urt. v. 14.5.2009, Bl. 171, 186 Beiakte D; LG Hannover, Urt. v. 3.8.2010, Bl. 6, 50 R Beiakte E) und erhebliche Vertrauensbrüche begangen. So hat er seine damalige besondere Stellung als Delegierter der Wirtschaftsversammlung und Mitglied im Wirtschaftlichkeitsprüfungsausschuss der kassenzahnärztlichen Vereinigung und den damit verbundenen höheren Vertrauensvorschuss als andere Zahnärzte ausgenutzt (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 18.10.2007, Bl. 95, 120 R Beiakte D; LG Hildesheim, Urt. v. 14.5.2009, Bl. 171, 187 Beiakte D). Er hat aber auch sein Praxispersonal bewusst in den von ihm begangenen gewerbsmäßigen Betrug und die Steuerhinterziehung verstrickt und so der Strafverfolgung oder der Gefahr einer solchen ausgesetzt (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 18.10.2007, Bl. 95, 120 R Beiakte D; LG Hildesheim, Urt. v. 14.5.2009, Bl. 171, 173, 186 Beiakte D; LG Hannover, Urt. v. 3.8.2010, Bl. 6, 50, 50 R Beiakte E). Der Kläger hat sich in hohem Maße sozialschädlich verhalten (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 18.10.2007, Bl. 95, 123 Beiakte D) und maßgeblich aus Eigennutz gehandelt (vgl. LG Hannover, Urt. v. 1.9.2009, Bl. 212, 225 Beiakte D). Er hatte "keine Bedenken ..., eine verwerfliche Tat zu begehen, indem er die persönliche Unversehrtheit und das Eigentum Dritter gefährdet hat, um rein persönliche Ziele zu befriedigen, die sowohl rechtswidrig als auch egoistisch" (vgl. Tribunale de Bolzano, Urt. v. 1.2.2005, Bl. 17, 30 Beiakte D) gewesen sind. Gegen den Kläger sind wegen des derart verwirklichten Unrechts mehrere Freiheitsstrafen verhängt und auch vollstreckt worden.

In diesem massiven Fehlverhalten manifestierte sich, hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, die Neigung des Klägers, sich selbst unter Verstoß gegen Strafvorschriften und auch unter Hinnahme erheblicher Risiken oder sogar Schäden für Dritte unrechtmäßige Vermögensvorteile verschaffen zu wollen. Dass diese mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht zu vereinbarende charakterliche Fehlhaltung des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bereits beseitigt gewesen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Erforderlich ist insoweit regelmäßig ein längerer innerer Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, [...] Rn. 31 und 37). Ungeachtet der Frage, welche Dauer dieser Reifeprozess aufweisen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, [...] Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, [...] Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit), war er im Falle des Klägers im September 2011 offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Der Kläger verbüßte seiner Zeit noch die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe. Er ist erst am 15. November 2012 und damit deutlich nach Erlass des Widerrufsbescheides aus der Strafhaft entlassen worden. In den noch bis März 2011 laufenden Strafverfahren wirkte der Kläger zudem an der Aufklärung der Straftaten weitgehend nicht mit (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 18.10.2007, Bl. 95, 114 R Beiakte D; LG Hannover, Urt. v. 3.8.2010, Bl. 6, 43 R Beiakte E) und ließ auch eine wirkliche Einsicht in das verwirklichte Unrecht vermissen (vgl. AG Hannover, Urt. v. 23.4.2008, Bl. 135, 142 Beiakte D). Auch sonstige besondere Umstände, durch welche der Kläger in aktiver Weise - über die selbstverständliche beanstandungsfreie Lebensführung während der laufenden Strafverfahren hinaus - an der Wiederherstellung seiner Würdigkeit gearbeitet hat, sind nicht ansatzweise ersichtlich.