Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.07.2012, Az.: 8 LA 75/11

Feststellung des Anspruchs auf Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.07.2012
Aktenzeichen
8 LA 75/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0724.8LA75.11.0A

Fundstellen

  • ArztR 2013, 75-76
  • PFB 2013, 2

Redaktioneller Leitsatz

Der satzungsmäßige Ausschluss der freiwilligen Mitgliedschaft für den Fall des Erwerbs einer Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk nach § 13 S. 2 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 28. Dezember 2009 ist rechtlich nicht zu beanstanden; er verstößt insbesondere nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Das Gleiche gilt für die eine Überleitung ausschließenden Bestimmungen in § 24 dieser Alterssicherungsordnung.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um den Fortbestand der Mitgliedschaft der Klägerin in der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen.

2

Die Klägerin ist Ärztin. 1992 wurde sie Pflichtmitglied der beklagten Ärzteversorgung Niedersachsen. Auch nach ihren Umzügen nach Sachsen im Jahr 1996 und nach Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000 blieb sie freiwilliges Mitglied der Beklagten, entrichtete während ihrer ärztlichen Tätigkeit an diese Versorgungsbeiträge und wurde von der Mitgliedschaft in der Sächsischen Ärzteversorgung und der Ärzteversorgung Nordrhein befreit.

3

Am 20. August 2008 zog die Klägerin nach Berlin. Hierauf teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2009 mit, dass nach Änderung ihrer Satzung im Jahre 2005 die freiwillige Mitgliedschaft nur noch begründen bzw. aufrechterhalten dürfe, wer nicht Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk werden könne. Die Berliner Ärzteversorgung bestätigte der Beklagten unter dem 4. Mai 2009, dass die Klägerin seit dem 1. April 2009 bei ihr Pflichtmitglied sei. Die Beklagte bestätigte der Berliner Ärzteversorgung mit Schreiben vom 7. Mai 2009, dass die Klägerin vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 2009 Mitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen gewesen sei und für mehr als sechzig Monate Versorgungsbeiträge entrichtet habe. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung mit Wirkung vom 1. April 2009 aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen ausgeschieden sei.

4

Die hierauf erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung des dem entgegen stehenden Bescheides vom 7. Mai 2009 das Versicherungsverhältnis mit der Klägerin als Pflichtmitglied (Hauptantrag), hilfsweise als freiwilliges Mitglied (Hilfsantrag zu 1.), fortzusetzen sowie weiter hilfsweise die von der Klägerin bisher entrichteten Versorgungsabgaben an die Ärzteversorgung Berlin überzuleiten (Hilfsantrag zu 2.), hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die mit dem Hauptantrag begehrte Fortsetzung der Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft fehle es bereits an einem Antrag der Klägerin an die Beklagte. Zudem übe die Klägerin ihre dienstliche Tätigkeit nicht in Niedersachsen aus und erfülle daher die Voraussetzungen des § 8 Satz 1 Alterssicherungsordnung nicht. Für die mit dem Hilfsantrag begehrte Fortsetzung der Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft lägen die Voraussetzungen der §§ 12, 13 Alterssicherungsordnung nicht vor. Danach könne freiwilliges Mitglied nur bleiben, wer eine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Niedersachsen nicht begründen könne. Die Klägerin könne aber Pflichtmitglied in der Berliner Ärzteversorgung werden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelungen in der Alterssicherungsordnung bestünden nicht. Für die mit dem weiteren Hilfsantrag begehrte Überleitung der von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Versorgungsbeiträge an die Berliner Ärzteversorgung fehle es bereits an einem Antrag. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Überleitung nach § 2 Nr. 1 und 2 des Überleitungsabkommens der Berliner und der Niedersächsischen Ärzteversorgung nicht vor, da die Klägerin bei der Beklagten für einen Zeitraum von mehr als sechzig Monaten Versorgungsbeiträge eingezahlt und bei Aufnahme in die Berliner Ärzteversorgung bereits das 45. Lebensjahr vollendet habe.

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Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht habe den Hauptantrag zu.U.nrecht wegen der Nichterfüllung des Antragserfordernisses abgelehnt. Denn die Klägerin begehre die Fortsetzung des Mitgliedsverhältnisses, für die ein Antrag entbehrlich sei. Auch die Hilfsanträge seien zu.U.nrecht abgelehnt worden. Die in der Satzung und den Überleitungsabkommen bestimmte Altersgrenze für die Übertragung erworbener Anwartschaften enthalte eine direkte Altersdifferenzierung und damit auch -diskriminierung. Hierin liege ein Verstoß gegen §§ 8 und 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und die zugrunde liegende, nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbare Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Eine sachliche Rechtfertigung der Altersgrenze für die Übertragung erworbener Anwartschaften fehle. Sie sei jedenfalls nicht Voraussetzung für den Leistungsbezug oder die Mitgliedschaft und auch nicht Anknüpfungspunkt für versicherungsmathematische Berechnungen. Die vom Beklagten gegebene und vom Verwaltungsgericht akzeptierte Begründung, die Regelung erfasse regelmäßig höhere Beträge, rechtfertige die Altersgrenze nicht. Denn ohne die Altersgrenze hätten alle Versorgungswerke die gleichen Risiken der Überleitung hoher Versorgungsanwartschaften zu tragen bzw. die Chance auf die Überleitung solcher Anwartschaften. Auch der Grundgedanke der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, eine einheitliche Versorgung auch bei einem Wohnsitzwechsel des Versicherten zu gewährleisten, werde verletzt. Das in dieser Verordnung bestimmte europaweite Lokalitätsprinzip habe die von der Beklagten vorgenommene Satzungsänderung auch nicht zwingend erfordert. Es fehle regelmäßig an einem Auslandsbezug der geregelten Sachverhalte. Die Anwendung der Verordnung auf rein inlandsbezogene Sachverhalte sei nicht geboten. Sie führe vielmehr zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung, beschränke die Arbeitnehmerfreizügigkeit und verkehre die Grundsätze der freiwilligen (Weiter-)Versicherung nach Art. 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung in ihr Gegenteil. Andere Verwaltungsgerichte gingen daher bei einem Zuständigkeitswechsel zweier Ärztekammern und Versorgungswerke nach einem Wohnsitzwechsel von der Möglichkeit des Fortbestehens der Pflichtmitgliedschaft und damit von einer Doppelmitgliedschaft aus.

6

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt worden und liegt im Übrigen nicht vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG,Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

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Hieran gemessen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung ihres Hauptantrages auf Fortsetzung der Pflichtmitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk schon nicht hinreichend dargelegt.

9

Die Klägerin setzt sich in ihrem Zulassungsantrag nur mit der vom Verwaltungsgericht aufgrund des fehlenden Antrags auf Fortsetzung der Pflichtmitgliedschaft angenommenen Unzulässigkeit des Hauptantrages auseinander und führt aus, dass und warum es eines solchen Antrags hier nicht bedurft habe. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung über den Hauptantrag selbstständig tragend aber auch damit begründet, dass die sich aus der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - ASO - vom 28. Dezember 2009 (Nds. Ärzteblatt 2010, 29) ergebenden materiellen Voraussetzungen für eine Fortsetzung als Pflichtmitgliedschaft nicht mehr vorlägen. Diese Feststellung greift die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht an. Zudem hält auch der Senat diese Feststellung für zutreffend. Denn nach § 8 Abs. 1 ASO sind (Pflicht-)Mitglieder der Ärzteversorgung Niedersachsen nur alle Angehörigen der Ärztekammer Niedersachsen, die bei Inkrafttreten der Alterssicherungsordnung das 68. Lebensjahr nicht vollendet haben bzw. wer nach Inkrafttreten der Alterssicherungsordnung Angehöriger der Ärztekammer Niedersachsen wird und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin ist schon nicht Angehörige der Ärztekammer Niedersachsen. Hierfür ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kammergesetz für die Heilberufe - HKG - in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 100), die Ausübung des ärztlichen Berufs in Niedersachsen erforderlich, woran es für die Klägerin seit ihrer Niederlassung in Berlin fehlt.

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Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Fortsetzung einer freiwilligen Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk nicht zu (Hilfsantrag zu 1.), ist nach dem Zulassungsvorbringen ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die sich aus der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen ergebenden materiellen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft nicht vorliegen.

12

Nach § 13 Satz 1 ASO kann die Mitgliedschaft zwar freiwillig fortsetzen, wer einmal Mitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen war und aufgrund der Bestimmungen des § 12 ASO ausgeschieden ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie war zunächst Mitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen, ist aufgrund des dargestellten Wegfalls ihrer Mitgliedschaft in der Ärztekammer Niedersachsen aber gemäß § 12 Satz 1 Buchst. a ASO aus der Ärzteversorgung Niedersachsen ausgeschieden. Für diesen Fall des Ausscheidens bestimmt § 13 Satz 2 ASO, dass eine Fortsetzung als freiwillige Mitgliedschaft nur dann in Betracht kommt, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Niedersachsen nicht begründet werden kann. Diese Möglichkeit besteht für die Klägerin indes. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satzung über die Berliner Ärzteversorgung vom 23. November 2005 (ABl. Berlin S. 4755) für eine Pflichtmitgliedschaft in der Berliner Ärzteversorgung, die durch Bescheid der Berliner Ärzteversorgung vom 4. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2009 auch festgestellt worden sind. Die aufgrund der von der Klägerin erhobenen Klage bislang noch fehlende Bestandskraft dieses Bescheides steht der allein maßgeblichen Möglichkeit der Begründung der Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Möglichkeit der Klägerin hingewiesen, ihre Klage zurückzunehmen.

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Auch die weitergehende Annahme des Verwaltungsgerichts, der satzungsmäßige Ausschluss der freiwilligen Mitgliedschaft für den Fall des Erwerbs einer Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk nach § 13 Satz 2 ASO sei rechtmäßig, ist nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt.

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Dem Satzungsgeber steht bei der Regelung begünstigender Ausnahme- und Befreiungstatbestände in Pflichtversorgungssystemen nach ständiger Rechtsprechung ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242, 270 [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94]; Beschl. v. 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134 [OVG Saarland 29.07.1998 - 1 R 387/96]; Beschl. v. 09.02.1977 - 1 BvL 11/74 u.a. -, BVerfGE 44, 70, 90 f.; BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324, 327[BVerwG 29.01.1991 - BVerwG 1 C 11.89]; Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 69.79 -, NJW 1983, 2650, 2651 [BVerwG 25.11.1982 - BVerwG 5 C 69/79]). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind erst bei einer willkürlichen Diskriminierung oder Privilegierung erreicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.1997, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.1.2002 - 6 C 9.01 -, NJW 2002, 2193, 2195 [BVerwG 23.01.2002 - 6 C 9/01]; Senatsbeschl. v. 8.5.2011 - 8 LA 22/11 -; v. 8.3.2006 - 8 LA 2/06 -, [...] Rn. 8 f.; v. 7.2.2006 - 8 LA 118/05 -, [...] Rn. 16).

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Das Vorliegen einer solchen willkürlichen Diskriminierung hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend verneint. Anlässlich der Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 v. 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (Abl. L 100 v. 6.4.2004, S. 1), zum 1. Januar 2005 hätten die meisten Versorgungswerke im Bundesgebiet die Pflichtmitgliedschaft strikt am Lokalitätsprinzip orientiert. Hierdurch würde eine Gleichbehandlung von europäischen und innerstaatlichen Sachverhalten gewährleistet und eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" vermieden. Zudem würde die Gefahr vermieden, dass auch Systeme der sozialen Sicherung wie die berufständischen Versorgungswerke als Unternehmen zu gelten hätten, wenn das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft nicht stringent angewendet und durch eine hohe Zahl freiwilliger Mitgliedschaften ausgehöhlt werde. Dies könnte ihre Position als Teil der sozialen Sicherheit gefährden, was schlussendlich dazu führen könnte, dass das den Ärztinnen und Ärzten eingeräumte Recht, sich aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, abgeschafft würde. Zudem könnte argumentiert werden, dass freiwillige Mitglieder aufgrund der nicht mehr bestehenden Mitgliedschaft in der jeweiligen Ärztekammer in den dortigen Kammerversammlungen nicht mehr repräsentiert seien, wodurch ihre Rechte nicht ordnungsgemäß gewahrt seien, weil sie keinerlei Einflussmöglichkeit hätten. Die Verringerung von freiwilligen Mitgliedschaften führe daher letztlich zur verfassungsrechtlichen Absicherung der Versorgungswerke. Eine unbillige Belastung der betroffenen Mitglieder sei mit den Satzungsänderungen nicht verbunden, da sie bei anderen Versorgungswerken gleichwertig weiterversichert seien.

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Das so überzeugend begründete Vorliegen eines sachlichen Grundes für die in § 13 Satz 2 ASO getroffene Bestimmung wird durch das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

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Soweit die Klägerin geltend macht, das in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmte europaweite Lokalitätsprinzip finde mangels Auslandsbezug keine Anwendung und habe die von der Beklagten vorgenommene Satzungsänderung jedenfalls nicht zwingend erfordert, ist dies von vorneherein unerheblich. Denn maßgeblich ist nicht, ob die Beklagte ihre satzungsrechtlichen Bestimmungen an das Lokalitätsprinzip anpassen musste, sondern allein ob sie dies durfte.

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Wenn die Klägerin den hierfür streitenden sachlichen Gründen entgegenhält, § 13 Satz 2 ASO führe zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung, beschränke die Arbeitnehmerfreizügigkeit und verkehre die Grundsätze der freiwilligen (Weiter-)Versicherung nach Art. 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 und 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in ihr Gegenteil, geht sie fehl. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchst. a und b Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt eine Person in Bezug auf die Alterssicherung grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Staates, und zwar des Staates, in dem sie beruflich - abhängig beschäftigt oder selbständig - tätig ist. Ziel dieser Verordnung ist die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Union zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden. Zahl und Reichweite der Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder Selbständiger als Ausnahme von der allgemeinen Regel gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, sind so klein wie möglich zu halten. Um die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am besten zu gewährleisten, ist es für zweckmäßig erachtet worden, im allgemeinen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Betreffende seine Arbeitnehmer- oder Selbständigkeit ausübt (vgl. Erwägungsgründe Absätze 8 bis 10 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Diese Einführung des Beschäftigungslandprinzips durch das europäische Koordinierungsrecht (sog. Lokalitätsprinzip) wird für die Fälle, in denen es wegen der ausnahmsweise zugelassenen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu einem Zusammentreffen von Pflichtversicherung und freiwilliger Weiterversicherung kommt, durch eine Kollisionsregel in Art. 15 Abs. 2 Tiret 1Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergänzt. Hiernach unterliegt der Versicherte bei einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen - vorbehaltlich einer zulässigen, hier aber nicht vorhandenen nationalen Ausnahmeregelung, vgl. Art. 15 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - ausschließlich der Pflichtversicherung. Art. 15 Abs. 2 Tiret 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 postuliert damit einen klaren Vorrang der Pflichtversicherung vor der freiwilligen Weiterversicherung (vgl. BSG, Urt. v. 28.5.2008 - B 12 P 3/06 R -, NZS 2009, 284, 286 f. [BSG 28.05.2008 - B 12 P 3/06 R]; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.08.2011 - 21 ZB 10.1314 -, [...] Rn. 10; Senatsbeschl. v. 27.7.2009 - 8 LC 101/08 -, Umdruck, S. 9 f.). Genau diesen Vorrang normiert auch § 13 Satz 2 ASO, so dass weder der von der Klägerin behauptete Widerspruch zu den Grundsätzen der freiwilligen (Weiter-)Versicherung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 besteht, noch eine Inländerdiskriminierung und damit gegebenenfalls verbundene Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu besorgen ist.

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Schließlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin eine Zulassung der Berufung nicht, soweit das Verwaltungsgericht ihren Hilfsantrag zu 2. auf Überleitung der an die Beklagte gezahlten Versorgungsbeiträge auf die Berliner Ärzteversorgung abgewiesen hat.

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Die Klägerin hat nach dem eingangs dargestellten Maßstab auch insoweit das Vorliegen ernstlicher Zweifel schon nicht hinreichend dargelegt. Ihr Zulassungsvorbringen bezieht sich allein auf die Rechtmäßigkeit der die Überleitung im konkreten Fall ausschließenden Bestimmungen in § 24 ASO bzw. § 2 Nr. 1 und 2 des Überleitungsabkommens zwischen der Berliner Ärzteversorgung und der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag aber mit der die Entscheidung selbständig tragenden Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klägerin habe vor Klageerhebung die Überleitung ihrer Versorgungsabgaben weder bei der Beklagten noch bei der Berliner Ärzteversorgung beantragt. Diese Feststellung greift die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht an. Fehler dieser Feststellung sind unter Berücksichtigung des sich aus § 24 Abs. 1 Buchst. a und c, bb ASO ergebenden fristgebundenen Antragserfordernisses auch nicht ersichtlich.

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Obwohl für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mehr erheblich, weist der Senat kurz darauf hin, dass die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der die Überleitung ausschließenden Bestimmungen erhobenen Einwände auch in der Sache nicht durchgreifen.

22

Der Ausschluss der Überleitung von bisher bei der Ärzteversorgung Niedersachsen entrichteten Versorgungsabgaben auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk für den in § 24 Abs. 1 Buchst. d, bb ASO geregelten Fall, dass der Versicherte bereits mehr als sechzig Monate Beiträge an die Ärzteversorgung Niedersachsen entrichtet hat, ist erkennbar von dem für sich willkürfreien sachlichen Grund getragen, Kleinstanwartschaften bei verschiedenen Versorgungswerken zu vermeiden (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. v. 6.7.2009 - 3 A 2614/08.Z -, [...] Rn. 7 f.). Bis zu einer Grenze von sechzig Monatsbeiträgen kann der Betroffene eine Überleitung verlangen und so das Entstehen von Kleinstanwartschaften bei verschiedenen Versorgungswerken vermeiden. Dass die Grenze von sechzig Monatsbeiträgen willkürlich gewählt worden ist, vermag der Senat anhand des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht festzustellen.

23

Der weitere Ausschluss der Überleitung von bisher bei der Ärzteversorgung Niedersachsen entrichteten Versorgungsabgaben auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk für den in § 24 Abs. 1 Buchst. d, a.A. ASO geregelten Fall, dass der Versicherte in dem Zeitpunkt, in dem er die Mitgliedschaft in dem aufnehmenden Versorgungswerk erwirbt, das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat, ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz rechtswidrig. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die - landesrechtlich geregelten - berufsständischen Versorgungseinrichtungen von vorne herein nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129, 137; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 1.9.2009 - 9 S 576/08 -, GewArch 2010, 34, 36 [VGH Baden-Württemberg 01.09.2009 - 9 S 576/08]). Gleiches ergibt sich mit Blick auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 v. 2.12.2000, S. 16), deren Anwendung auf "Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes" nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007, a.a.O., S. 140; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 1.9.2009, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 28.4.2008 - 8 LA 16/08 -, [...] Rn. 7).