Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.2011, Az.: 8 LA 214/10

Bezeichnung "Labordiagnostik - fachgebunden im Gebiet der Urologie" als "neue Bezeichnung" i.S.d. Abschnitt A § 20 Abs. 5 S. 1 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (WBO) vom 27. November 2004; Beginn des Acht-Jahres-Zeitraum des Abschnitt A § 20 Abs. 5 S. 1 WBO mit der Einführung der "neuen Bezeichnung" durch die WBO; Verfassungsmäßigkeit der in Abschnitt A § 20 Abs. 5 S. 4 WBO normierten zweijährigen Antragsfrist und Nachweisfrist

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.02.2011
Aktenzeichen
8 LA 214/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 12943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0224.8LA214.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 07.07.2010 - AZ: 6 A 47/09

Fundstellen

  • ArztR 2011, 273-275
  • DVBl 2011, 514
  • GesR 2011, 283-284

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bezeichnung "Labordiagnostik - fachgebunden im Gebiet der Urologie" ist keine "neue Bezeichnung" im Sinne des Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 1 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - WBO - vom 27. November 2004 in der zuletzt am 24. April 2010 geänderten Fassung.

  2. 2.

    Der Acht-Jahres-Zeitraum des Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 1 WBO beginnt zwingend mit der Einführung der "neuen Bezeichnung" durch die WBO.

  3. 3.

    Die in Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 4 WBO normierte zweijährige Antrags- und Nachweisfrist begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Zulassung zur Prüfung über die Anerkennung der Zusätzlichen Weiterbildung "Labordiagnostik - fachgebunden im Gebiet der Urologie" abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164; Senatsbeschl. v. 19.8.2009 - 8 LA 197/09 -, [...] Rn. 4). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

4

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, seine Tätigkeiten in eigener Praxis und als Mitglied der Laborkommission der KVN sowie seine Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen und Ringversuchen seien keine Tätigkeiten "in einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung" im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 der Weiterbildungsordnung der Beklagten. Dabei habe das Verwaltungsgericht bereits verkannt, dass nicht nur die Tätigkeit in einer Weiterbildungsstätte erfasst sei, sondern auch die in einer vergleichbaren Einrichtung. Letztere seien die oben genannten Tätigkeiten. Denn bei diesen habe der Kläger unter hinreichender fachkundiger Anleitung die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben und Fähigkeiten nachgewiesen. Der Nachweiszeitraum des § 20 Abs. 5 Satz 1 der Weiterbildungsordnung der Beklagten müsse dabei verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass es nicht auf den achtjährigen Zeitraum vor Einführung der neuen Bezeichnung, sondern darauf ankomme, dass das betroffene Kammermitglied seit der Einführung der neuen Bezeichnung mindestens halbtags berufstätig und innerhalb eines beliebigen achtjährigen Zeitraums vor Antragstellung mindestens sechs Monate regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen ist. Nur so könnten auch die Fälle erfasst werden, in denen der Betroffene, wie der Kläger, eine Qualifikation bei Inkrafttreten der Neuregelung erst begonnen habe und diese unter Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit nun abschließen wolle. Aus dem gleichem Grund sei es schließlich erforderlich, auch die Antragsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 4 der Weiterbildungsordnung der Beklagten verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung und der damit verbundenen Einführung der neuen Bezeichnung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das Kammermitglied letztmalig in dem von der Zusätzlichen Weiterbildung abgedeckten Bereich tätig gewesen sei.

5

Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

6

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung über die Anerkennung der Zusätzlichen Weiterbildung "Labordiagnostik - fachgebunden im Gebiet der Urologie".

7

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 41 Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe - HKG - in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), i.V.m. Abschnitt A § 3 Abs. 1 und 6 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - WBO - vom 27. November 2004 in der hier maßgeblichen, zuletzt am 24. April 2010 geänderten Fassung.

8

Danach setzt die Anerkennung einer Zusätzlichen Weiterbildung grundsätzlich voraus, dass die für den Erwerb einer Zusätzlichen Weiterbildung in Abschnitt C WBO vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte abgeleistet werden und - soweit in Abschnitt C WBO nichts anderes bestimmt ist - in einer Prüfung durch Zeugnisse und eine mündliche Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen wird.

9

Nach Abschnitt C Nr. 22 WBO umfasst die Zusätzliche Weiterbildung fachgebundene Labordiagnostik in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener labordiagnostischer Verfahren, und zwar in Form einer ganztägig und hauptberuflich abgeleisteten (vgl. zu diesem sich aus § 38 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HKG und Abschnitt A § 5 Abs. 6 WBO ergebenden Erfordernis: Senatsbeschl. v. 14.3.2007 - 8 LA 177/06 -, MedR 2007, 444), mindestens sechs Monate dauernden Labordiagnostik bei einem Weiterbildungsermächtigten für Laboratoriumsmedizin gemäß Abschnitt A § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO oder bei einem Weiterbildungsermächtigten für fachgebundene Labordiagnostik gemäß Abschnitt A § 6 Abs. 1 Satz 2 WBO.

10

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat nicht nachgewiesen, für die genannte Dauer eine Weiterbildung mit dem in Abschnitt C Nr. 22 WBO beschriebenen Inhalt bei einem Weiterbildungsermächtigten ganztägig und hauptberuflich abgeleistet zu haben.

11

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht auch nicht nach der Übergangsbestimmung in Abschnitt A § 20 Abs. 5 WBO. Danach kann auf Antrag und nach bestandener Prüfung die Anerkennung abweichend von Abschnitt A § 3 Abs. 1 und 6 WBO i.V.m. Abschnitt C Nr. 22 WBO unter anderem dann erfolgen, wenn der Antragsteller bei Einführung einer neuen Bezeichnung in die WBO in dem von der Zusätzlichen Weiterbildung abgedeckten Bereich innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die genannte Mindestdauer in dem von der Zusätzlichen Weiterbildung abgedeckten Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend in dem von der Weiterbildung abgedeckten Bereich tätig war und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Anträge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der WBO zustellen.

12

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

13

Die Bezeichnung "Labordiagnostik - fachgebunden im Gebiet der Urologie" ist bereits keine "neue Bezeichnung" im Sinne des Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 1 WBO. Vielmehr sah schon die der WBO vorausgegangene, am 1. Oktober 1996 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 6. Februar 1993, zuletzt geändert am 13. März 2004, - WBO 1996 - in Abschnitt I § 3 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt IV Nr. 41 eine Weiterbildung zum Erwerb von Fachkunde in dem Gebiet Urologie und die damit verbundene Bezeichnung "Fachkunde Laboruntersuchungen in Urologie" vor. Diese entspricht unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Wortlauts der Bezeichnung, der Voraussetzungen, der Inhalte und der Dauer der Weiterbildung der vom Kläger erstrebten Bezeichnung "Labordiagnostik - fachgebunden im Gebiet der Urologie".

14

Der Unterschied im Wortlaut der Bezeichnungen ist zu vernachlässigen. Er beruht nach der nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten auf einer Zusammenführung der in der WBO 1996 gebildeten Kategorien "Fachkunde" und "Zusätzliche Weiterbildung". Die Weiterbildungsdauer beträgt in beiden Fällen mindestens sechs Monate. Die Weiterbildungsinhalte sind im Wesentlichen identisch. So schreibt Abschnitt C Nr. 22 WBO den

"Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren

- der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials

- der Probenvorbereitung

- der Lagerung von Blutbestandteilkonserven

- der klinisch-chemischen Diagnostik mittels weitgehend vollmechanisierter Analysensysteme

- von Analyten wie Enzyme, Substrate, Metabolite, Elektrolyte, Plasmaproteine, Medikamente, Drogen

- von globalen Gerinnungs- und Blutbildparametern

- des Elektrolythaushaltes

- einzelner Organfunktionsparameter, z.B. für Leber, Niere, Pankreas, Herz- und Skelettmuskulatur

- immunologischen und bakteriologischen Routineverfahren

- der mikroskopischen Diagnostik von Körperflüssigkeiten und Punktaten

- der Blutgruppenbestimmung einschließlich Antikörpersuchtest und blutgruppenserologischer Verträglichkeitstestung"

15

vor. Auch Abschnitt IV Nr. 41.A.1 WBO 1996 i.V.m. Abschnitt I Nr. 41.A.1 Richtlinien der Ärztekammer Niedersachsen über den Inhalt der Weiterbildung zur Weiterbildungsordnung vom 1. Oktober 1996, zuletzt geändert am 13. März 2004, sah unter anderem

"Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in Betrieb, Anwendung und Funktion manuell betriebener und automatischer Analysegeräte einschließlich der Beurteilung von Analysefehlern, der Fehlersuche und Fehlerbehebung sowie in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes, hierzu gehören:

- Untersuchung zur Abklärung einer plasmatischen Gerinnungsstörung und zur Verlaufskontrolle bei Antikoagulantientherapie ...

- Quantitative Untersuchung von Elektrolyten, Enzymaktivitäten oder Substraten in einem Körpermaterial ...

- Elektrophoretische Trennung von Eiweiß oder Lipoproteinen im Serum, einschließlich Kurvenschreibung

- Bestimmung der endogenen Kreatininclearance

- Mikroskopische Untersuchung eines Präparates, nach differenzierender Aufbereitung, Anreicherung, Verwendung besonderer optischer Systeme wie Dunkelfeld oder Phasenkontrast oder spezieller und/oder differenzierender Färbung ...

- Trichomonadenkultur ...

- Einfache quantitative chemische oder physikalische Bestimmung in einem Körpermaterial ...

- Spermien-Antikörpernachweis mit mehreren Methoden einschließlich der notwendigen positiven und negativen Kontrollen

- Funktionsprüfung der Nieren durch Bestimmung der Clearance

- Empfindlichkeitsprüfungen von Bakterien in Reinkultur im Makro-Dilutionstest (Breakpoint-Methode)

- Quantitative chemische Bestimmung von Hormonen oder Metaboliten in einer Körperflüssigkeit ...

- Vollständige chemische Analyse zur Differenzierung eines Steins

- Analyse zur Differenzierung eines Steins in seinen verschiedenen Schichtungen mittels Infrarot-Spektographie

- Quantitative Bestimmung ...

- Quantitative chemische oder physikalische Bestimmung in einem Körpermaterial ...

- Direkter fluoreszenzmikroskopischer Nachweis von Bakterien, einschließlich Aufbereitung ...

- Kulturelle Untersuchung auf Neisseria gonorrhoeae unter vermehrter CO2-Spannung, einschließlich Oxydase- und ß-Lactamaseprüfung sowie nachfolgender mikroskopischer Prüfung

- HIV (Human Immunodeficiency Virus) -Antikörpernachweis

- Quantitative Bestimmung von Arzneimitteln ...

- Blutgruppenbestimmung A,B,O, RH-Faktor D einschließlich der Beobachtung von Hämolysinen"

16

als Weiterbildungsinhalt vor. Bestehende Unterschiede zwischen den Weiterbildungsinhalten beruhen nach der nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten auf einer Anpassung an aktuelle Entwicklungen in dem betroffenen medizinischen Gebiet. Zudem ist ein Unterschied in den inhaltlichen Anforderungen allenfalls insoweit auszumachen, als dass der Katalog der Weiterbildungsinhalte in der WBO gegenüber der WBO 1996 reduziert worden ist. Jedenfalls vermag der Senat nicht festzustellen, dass zwischen der nach der WBO 1996 vorgesehenen Bezeichnung "Fachkunde Laboruntersuchungen in Urologie" und der vom Kläger begehrten, in der WBO vorgesehenen Bezeichnung "Labordiagnostik - fachgebunden im Gebiet der Urologie" ein solcher Unterschied besteht, dass letztgenannte Bezeichnung eine den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung in Abschnitt A § 20 Abs. 5 WBO eröffnende "neue Bezeichnung" darstellt.

17

Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch die weiteren sich aus Abschnitt A § 20 Abs. 5 WBO ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt.

18

Der Antrag des Klägers vom 12. Februar 2008 wahrt die Antragsfrist des Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 4 WBO nicht. Danach ist der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der WBO zu stellen. Die WBO ist am 1. Mai 2005 in Kraft getreten, so dass diese Frist bereits am 1. Mai 2007 abgelaufen ist.

19

Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Bestimmung in Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 4 WBO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der WBO und der damit verbundenen Einführung der neuen Bezeichnung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das Kammermitglied letztmalig in dem von der Zusätzlichen Weiterbildung abgedeckten Bereich tätig war. Denn die in Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 4 WBO vorgenommene Bestimmung und Anknüpfung der Antragsfrist an das Inkrafttreten der WBO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine verfassungskonforme Auslegung erfordern würden. Bei der Übergangsbestimmung betreffend zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes handelt es sich zwar um eine Regelung der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, 167 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71]), die hier aber durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig ist, so dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht. Unabhängig davon, dass es dem Wesen einer Übergangsbestimmung entspricht, zur Erfüllung materiell-rechtlicher Voraussetzungen einen Endtermin zu setzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.5.2000 - 3 B 151.99 -, [...] Rn. 4), vermeidet die zeitliche Beschränkung des Antragsrechts sich steigernde Schwierigkeiten, nach längerer Zeit festzustellen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt erfüllt waren. Zudem ist die hier fragliche Antrags- und Nachweisfrist zeitlich so bemessen, dass es jedem Antragsteller, der meint, einen Anspruch nach den Übergangsbestimmungen geltend machen zu können, ermöglicht wird, einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. zur Angemessenheit einer nur einjährigen Antragsfrist in einer Übergangsbestimmung: BVerwG, Beschl. v. 4.5.1988 - 3 B 92.87 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 74).

20

Auch der vom Kläger erhobene Einwand, soweit Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 4 WBO einen vollständigen Abschluss der zu berücksichtigenden Weiterbildungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung verlange, schließe er die Möglichkeit einer "ZuEndeQualifikation" aus und müsse daher dahingehend ausgelegt werden, dass nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der WBO abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das Kammermitglied letztmalig in dem von der Zusätzlichen Weiterbildung abgedeckten Bereich tätig war, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die vom Kläger erstrebte Auslegung würde dem Sinn und Zweck der vom Normgeber geschaffenen bloßen Antrags- und Nachweisfrist und auch dem Sinn und Zweck einer Übergangsbestimmung zuwiderlaufen. Übergangsbestimmungen sollen nur für eine begrenzte Übergangszeit gelten und nur für einen gewissen Zeitraum nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung zum Tragen kommen; andernfalls würden sie praktisch zu Dauerrecht mit einem zeitlich nicht absehbaren Ende ihrer Anwendbarkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.9.1999 - 13 A 5641/97 -, MedR 2000, 237, 238 f. m.w.N.). Die Übergangsbestimmungen in der WBO dienen einerseits dem Patientenschutz und andererseits den Belangen derjenigen Ärzte, die den jetzt maßgebenden Weiterbildungserfordernissen aus Gründen der Zumutbarkeit nicht unterworfen werden können. Die Übergangsregelung in Abschnitt A § 20 Abs. 5 WBO gibt einem Arzt, der bei Einführung einer neuen Bezeichnung in die WBO in dem von der Zusätzlichen Weiterbildung abgedeckten Bereich innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, die Möglichkeit nachzuweisen, dass er umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat, ohne sich der nach Abschnitt C Nr. 22 WBO vorgeschriebenen ganztägig und hauptberuflich abgeleisteten, mindestens sechs Monate dauernden Labordiagnostik bei einem Weiterbildungsermächtigten für Laboratoriumsmedizin gemäß Abschnitt A § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO oder bei einem Weiterbildungsermächtigten für fachgebundene Labordiagnostik gemäß Abschnitt A § 6 Abs. 1 Satz 2 WBO unterziehen zu müssen. Die Übergangsregelung soll ihm also ersparen, sich der neu normierten Weiterbildung unter Beeinträchtigung seiner bereits erreichten beruflichen Stellung zu unterziehen, und berufliche Benachteiligungen gegenüber jüngeren Ärzten ausschließen, welche die Weiterbildung von vornherein in ihre berufliche Planung einbeziehen können. Abschnitt A § 20 Abs. 5 WBO soll es dem Arzt aber nicht ermöglichen, die nach dieser Übergangsbestimmung geforderte bereits vorhandene Qualifikation erst nachträglich, insbesondere nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zu erwerben. Dieser vom Kläger offensichtlich erstrebte Zweck kann Abschnitt A § 20 Abs. 5 WBO nicht beigemessen werden, denn hierdurch würde die Antrags- und Nachweisfrist sinnentleert und die Übergangsbestimmung entgegen dem Willen des Normgebers letztlich dauerhafte Geltung erlangen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.8.2000 - 8 L 2812/00 - m.w.N.).

21

Der Kläger hat schließlich auch nicht gemäß Abschnitt A § 20 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 WBO nachgewiesen, in dem von der Zusätzlichen Weiterbildung abgedeckten Bereich innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung der "neuen Bezeichnung" für mindestens sechs Monate regelmäßig und überwiegend an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen zu sein.

22

Der danach maßgebliche Acht-Jahres-Zeitraum beginnt nach dem Wortlaut der Bestimmung zwingend mit der Einführung der "neuen Bezeichnung" durch die WBO.

23

Der hiergegen erhobene Einwand des Klägers, Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 1 WBO müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass es nicht auf den achtjährigen Zeitraum vor Einführung der neuen Bezeichnung, sondern darauf ankomme, dass das betroffene Kammermitglied seit der Einführung der neuen Bezeichnung mindestens halbtags berufstätig und innerhalb eines beliebigen achtjährigen Zeitraums vor Antragstellung mindestens sechs Monate regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, greift nicht durch.

24

Der Senat hat zu einer ähnlichen Bestimmung in seinem Beschluss vom 21. August 2000 - 8 L 2812/00 -, Umdruck S. 5 f., ausgeführt:

"Nach der Übergangsbestimmung in § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO 1997, auf die der Kläger seine Klage stützt, ist für die Anerkennung zum Führen der Arztbezeichnung in einem neu eingeführten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich im Sinne des § 2 WBO 1997 erforderlich, dass der antragstellende Arzt innerhalb des Acht-Jahres-Zeitraumes vor Einführung der Gebiets- oder Zusatzbezeichnung, hier der Gebietsbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin" am 1. Oktober 1996, mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen ist, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist grundsätzlich geklärt, dass die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die von § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO 1997 in Bezug genommene Vortätigkeit sich aus den Regelungen in Abschnitt IV oder V ergibt. Danach ist die "regelmäßige überwiegende" praktische Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 4 Sätze 1 und 4 WBO 1997, die der Antragsteller nachzuweisen hat (§ 23 Abs. 4 Sätze 3 und 4 WBO 1997), erst dann gegeben, wenn der antragstellende Arzt in einer "Verdichtungsphase" im Umfang der in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Mindestzeit den Schwerpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit auf das Gebiet der angestrebten Zusatzbezeichnung gelegt hat (im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 5.10.1998 - 8 L 3063/98 -, Nds. VBl. 2000, 34). In der vorbezeichneten Entscheidung hat der beschließende Senat darüber hinaus betont, dass die in den Abschnitten IV und V WBO 1997 für die Weiterbildung geregelten zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen nicht nur für das reguläre Weiterbildungsverfahren im Sinne des § 4 Abs. 4, Abs. 5 WBO 1997 gelten, sondern dass diese Anforderungen auch die materiellen Voraussetzungen der Vortätigkeit im Sinne der Übergangsbestimmung definieren. Dies folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 2 WBO 1997, der ausdrücklich auf die Abschnitte IV und V der Weiterbildungsordnung verweist, und aus § 1 WBO 1997, der zur Wahrung der ärztlichen Qualitätssicherung Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte ohne Ausnahme als Mindestzeiten und Mindestinhalte qualifiziert.

Danach muss der Kläger im Anschluss an Abschnitt IV Nr. 33 WBO 1997 nachweisen, dass er innerhalb des Acht-Jahres-Zeitraums vor Einführung der Zusatz- bzw. Gebietsbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin" mindestens fünf Jahre im Weiterbildungsbereich tätig war, und zwar drei Jahre im Bereich der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, ein Jahr im Bereich der Chirurgie oder der Orthopädie, ferner ein Jahr im Bereich der Inneren Medizin oder Neurologie. Darüber hinaus ermöglicht Abschnitt IV Nr. 33 WBO 1997 spezifische Anrechnungsmöglichkeiten in jedem dieser drei bezeichneten Einzelbereiche.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in einer eingehenden Begründung ausgeführt, dass der Kläger für diesen Zeitraum eine "überwiegende" ärztliche Tätigkeit in diesen Weiterbildungsbereichen bisher nicht nachgewiesen hat. Auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.

Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass fachspezifische Tätigkeiten innerhalb der Antragsfrist des § 23 Abs. 12 WBO 1997 nicht in den Beurteilungszeitraum im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO 1997 einbezogen werden können. Dies ist auch in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt (Senatsurt. v. 13.7.1989 - 8 OVG A 55/86 -). In dem zitierten Beschluss vom 5. Oktober 1998 hat der Senat darüber hinaus betont, dass der Wortlaut des § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO 1997 ausdrücklich eine einschlägige "Vortätigkeit" des Übergangsbewerbers vor der Einführung der neuen Arztbezeichnung verlangt. In diese Vortätigkeit können ärztlich einschlägige Tätigkeiten nach Einführung der neuen Arztbezeichnung, aber vor Ablauf der zweijährigen Antragsfrist nicht einbezogen werden, weil anderenfalls der Schutzzweck der Übergangsnorm, den das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, unterlaufen werden könnte. Der Senat ist außerdem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die vom Kläger nachgewiesene Forschungstätigkeit in Liverpool nicht als anrechenbare Zeit im Rahmen des § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO 1997 berücksichtigt werden kann. Denn der Weiterbildungsinhalt für den Bereich der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin knüpft ausweislich der dezidierten Schwerpunktbeschreibung in Abschnitt IV Nr. 33 WBO 1997 an die Therapie am Menschen an."

25

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für den hier zur beurteilenden Sachverhalt fest.

26

Für den danach maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis zum 1. Mai 2005 behauptet selbst der Kläger, nur 428 Stunden von erforderlichen 982,8 Stunden nachweisen zu können (vgl. Schriftsatz vom 21. September 2010, dort S. 2, Bl. 130 Gerichtsakte). Ungeachtet der Frage, ob die in seiner Berechnung enthaltenen Zeiten einer Tätigkeit als Mitglied der Laborkommission der KVN, der Vorbereitung der Kommissionstätigkeit und der Teilnahme an bzw. Leitung von Laborkolloquien überhaupt berücksichtigungsfähig sind, liegen damit die Voraussetzungen des Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 1 WBO nicht vor.

27

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

28

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

29

Hieran gemessen kommt dem von dem Kläger formulierten Fragen,

  1. 1.

    Können Tätigkeiten eines Kammermitglieds in eigener Praxis mit Supervision, als Mitglied einer einschlägigen Prüfungskommission sowie seine Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen, Qualitätszirkeln und Ringversuchen als Tätigkeiten in einer "vergleichbaren Einrichtung" im Sinne des Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 1 WBO qualifiziert werden, wenn dort insbesondere auch der Diskurs mit solchen Kollegen stattfindet, die über eine einschlägige Weiterbildungsberechtigung verfügen ?

  2. 2.

    Ist Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 1 WBO in Bezug auf den Nachweiszeitraum verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es nicht auf den achtjährigen Zeitraum vor Einführung der neuen Bezeichnung, sondern darauf ankommt, dass das betroffene Kammermitglied seit der Einführung der neuen Bezeichnung mindestens halbtags berufstätig und innerhalb eines beliebigen achtjährigen Zeitraums vor Antragstellung mindestens sechs Monate regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war ?

  3. 3.

    Ist Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 4 WBO in Bezug auf die Antragsfrist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass insoweit nicht der Zeitpunkt der Einführung der neuen Bezeichnung, sondern der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das Kammermitglied letztmalig in dem von der Zusätzlichen Weiterbildung abgedeckten Bereich tätig war ?

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keine grundsätzliche Bedeutung zu.

31

Sämtliche Fragen beziehen sich auf die Übergangsbestimmung in Abschnitt A § 20 Abs. 5 WBO, die schon aufgrund der in Satz 4 normierten, mittlerweile abgelaufenen Antragsfrist ausgelaufenes Recht darstellt. Eine solche Frage ausgelaufenen Rechts verleiht einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2010 - 5 B 14.10 -, [...] Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); Senatsbeschl. v. 20.6.2008 - 8 LA 11/08 -, [...] Rn. 25). Etwas anderes kann zwar unter anderem dann gelten, wenn die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Hierauf beruft sich der Kläger, der für das Vorliegen einer solchen Sachlage darlegungspflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.), jedoch ohne Erfolg. Denn die bloße allgemeine Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei noch in einer Vielzahl von Verfahren von Bedeutung, genügt den Darlegungserfordernissen insoweit nicht.

32

Im Übrigen sind sämtliche Fragen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Fragen mit dem Kläger bejaht werden sollten, ergäbe sich kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung über die Anerkennung der Zusätzlichen Weiterbildung "Labordiagnostik - fachgebunden im Gebiet der Urologie". Denn, wie ausgeführt, scheidet ein solcher Anspruch nach der Übergangsbestimmung des Abschnitt A § 20 Abs. 5 Satz 1 WBO bereits deshalb aus, weil es an der Einführung einer "neuen Bezeichnung" fehlt.