Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: 8 LA 86/15

berufsständische Versorgung; betriebliches Darlehen; Einkünfte; Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit; Gewinnermittlung; Mitgliedsbeitrag; Tilgung; Zahnärzteversorgung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.06.2015
Aktenzeichen
8 LA 86/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.03.2015 - AZ: 5 A 6986/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Aufwendungen zur Tilgung betrieblicher Darlehen sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Versorgungswerke nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 25. März 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens und unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 25. März 2015 der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf jeweils 5.771,04 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen für das Jahr 2010 durch das beklagte Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen.

Die Klägerin ist seit 2003 als selbständige Zahnärztin in einer eigenen Praxis tätig und Mitglied des beklagten Versorgungswerks.

Am 29. Januar 2010 (Blatt 79 der Beiakte A) beantragte die Klägerin eine Beitragsbegrenzung nach § 26 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen - ABH -, da ihre Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit ausweislich der Bescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 8. Januar 2010 (Blatt 77 der Beiakte A) voraussichtlich nur 37.000 EUR betragen und daher die Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 EUR nicht erreichen würden. Der Beklagte gewährte in der Folge vorläufig und vorbehaltlich eines Nachweises der Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit für das Jahr 2010 die Beitragsbegrenzung und reduzierte den monatlich zu leistenden Beitrag von 1.094,50 EUR auf 613,58 EUR.

Nach wiederholten Aufforderungen durch den Beklagten legte die Klägerin am 5. November 2012 den Bescheid für 2010 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 12. März 2012 (Blatt 4 ff. der Beiakte A) vor. Danach erzielte die Klägerin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 72.779 EUR. Nach Anhörung setzte der Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 19. November 2012 (Blatt 8 der Gerichtsakte) von der Klägerin für das Jahr 2010 nachzuzahlende Pflichtbeiträge in Höhe von 5.771,04 EUR (= 12 Monate x (1.094,50 EUR/Monat Pflichtbeitrag - 613,58 EUR/Monat reduzierter Pflichtbeitrag) fest.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bemessung der Beiträge selbständiger Zahnärzte dürften die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. Ihre tatsächlichen Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit seien wesentlich geringer ausgefallen. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte müssten um Aufwendungen für Lebensversicherungen zur Tilgung eines Darlehens für die Übernahme der Praxis, für die Tilgung eines weiteren Praxisdarlehens und für ihre eigene Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 37.482,54 EUR im Jahr 2010 reduziert werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) und des Verfahrensmangels (3.) sind zum Teil schon nicht einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100 (Stand: September 2004)).

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zur Bemessung der Beiträge zu Unrecht allein auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit abgestellt. Es müsse auch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Dies erfordere es, auch solche praxisbezogenen Aufwendungen einkünftemindernd zu berücksichtigen, die bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht gewinnmindernd als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden seien. Sie habe den Erwerb ihrer Praxis darlehensfinanziert. Zur Absicherung des Darlehens habe sie eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und diese an die finanzierende Bank abgetreten. Die Darlehenstilgung erfolge daher nicht unmittelbar durch die Zahlung von Tilgungsraten an die Bank, sondern mittelbar durch die Zahlung von Beiträgen in die Lebensversicherung. Dieses Finanzierungsmodell sei gängig, aber mit dem Nachteil verbunden, dass die Lebensversicherungsbeiträge bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht gewinnmindernd berücksichtigt würden. Dieser Nachteil müsse bei der Bemessung der Beiträge an das Versorgungswerk berücksichtigt werden.

Diese Einwände setzen die erstinstanzliche Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Jahr 2010 die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 Satz 1 SGB VI übersteigende Einkünfte in Höhe von 72.779 EUR erzielte und daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. November 2012 auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen - ABH - vom 2. August 2007 (ZKN Mitteilungen S. 483) in der hier maßgeblichen, zuletzt am 12. Januar 2012 (ZKN Mitteilungen S. 137) geänderten Fassung für das Jahr 2010 zu leistende Beiträge in der Höhe, die Angestellte nach § 157 bis 159 SGB VI zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben, rechtmäßig festgesetzt worden sind.

Nach § 26 Abs. 5 Alt. 1 ABH ist für die Bewertung der Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit bei einem selbständig tätigen Mitglied das Einkommensteuergesetz maßgeblich.

Die so durch den Satzungsgeber bestimmte Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge an die nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünften aus freiberuflicher, hier zahnärztlicher Tätigkeit ist von der Satzungsermächtigung des § 12 Abs. 6 Nr. 2 HKG gedeckt (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2008 - 8 LA 60/08 -, juris Rn. 6). Die getroffene Bestimmung beachtet sowohl die Grundsätze, die vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 5 Satz 2 HKG für die Beitragsbemessung aufgestellt worden sind, als auch die Grenzen, die für den allgemeinen Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134 [OVG Saarland 29.07.1998 - 1 R 387/96]; BVerwG, Urt. v. 5.12.2000 - BVerwG 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590, 1591 f.; Senatsbeschl. v. 13.1.2011 - 8 PA 241/10 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Urt. v. 16.8.1999 - 9 B 96.2276 -, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.11.1996 - 9 S 1152/96 -, NJW-RR 1997, 630). Die Anknüpfung der Beitragsbemessungsgrundlage an die nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ist nicht sachfremd oder willkürlich. Sie ermöglicht es dem Versorgungswerk, mit geringem Verwaltungsaufwand eine mitgliedsbezogene Beitragsbemessungsgrundlage festzustellen und dabei die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds angemessen zu berücksichtigen. Fehler der Einkünftefeststellung kann das Mitglied im steuerbehördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 18.12.1992 - 9 B 92.1182 -, juris Rn. 18); verbleibende individuelle Unbilligkeiten können in dem der Beitragsfestsetzung nachfolgenden Beitragseinzugsverfahren korrigiert werden (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 16.8.1999 - 9 B 96.2276 -, juris Rn. 40).

Eine andere Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht geboten. Die von ihr eingeforderte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds ist durch die Anknüpfung der Beitragsbemessungsgrundlage an die nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit hinreichend gewährleistet.

Die Annahme der Klägerin, nur aufgrund des von ihr gewählten Modells der Finanzierung und Tilgung eines Praxisdarlehens über eine Lebensversicherung, deren Beiträge anders als unmittelbare Tilgungszahlungen an die finanzierende Bank bei der Einkünfteermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigt würden, ist im Übrigen auch verfehlt. Denn Aufwendungen zur Tilgung eines betrieblichen Darlehens sind regelmäßig nicht nur dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn sie in Form von Beiträgen an eine Lebensversicherung erfolgen (vgl. zur einkommensteuerlichen Behandlung von Prämienzahlungen für eine maßgeblich zum Zweck der Tilgung betrieblicher Darlehen abgeschlossene Lebensversicherung: BFH, Urt. v. 3.3.2011 - IV R 45/08 -, DStR 2011, 905, 906 ff.). Aufwendungen zur Tilgung eines betrieblichen Darlehens sind vielmehr allgemein nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen (so BFH, Urt. v. 28.7.1999 - X R 63/95 -, DStRE 2000, 1, 2; Blümich u.a., EStG, § 4 Rn. 186 (Stand: August 2013) jeweils mit weiteren Nachweisen). Gewinnauswirkung zeigen allein die Schuldzinsen und Nebenkosten der Darlehensaufnahme (vgl. im Einzelnen: Blümich, a.a.O., Rn. 940 Stichworte "Finanzierungskosten" und "Schuldzinsen" mit weiteren Nachweisen). Daher ist es nur folgerichtig, wenn Aufwendungen zur Tilgung betrieblicher Darlehen bei der Ermittlung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Versorgungswerke nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 12.5.1999 - 9 B 96.436 u.a. -, juris Rn. 25). Diese Aufwendungen bleiben - ebenso wie die vorausgegangene Aufnahme des betrieblichen Darlehens - ohne Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Beklagten festgesetzte Nachzahlung in Höhe von 5.771,04 EUR für sie eine unbillige Härte darstelle und die Praxisexistenz in Frage stelle. Der Hinweis auf eine mögliche Stundung greife zu kurz, da dieser die Pflicht zur Nachzahlung unberührt lasse und nur eine Zahlungsoption eröffne.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheides hängt nicht davon ab, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Beitragsschuld nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV oder § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO vorgelegen haben. Zwar hat der Senat im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit von Satzungsbestimmungen eines berufsständischen Versorgungswerkes über die Erhebung eines Mindestbeitrags entschieden, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung ergänzend allgemeine Regelungen zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass von Beiträgen anzuwenden sind, wobei er zuletzt offen gelassen hat, ob sich die Voraussetzungen für einen solchen Beitragserlass wegen einer besonderen Härte aus dem für die gesetzliche Sozialversicherung geltenden § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV (vgl. Senatsurt. v. 26.2.1997 - 8 L 4716/95 -, V.n.b.) oder aus § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO ergeben (vgl. Senatsbeschl. v. 13.10.2011 - 8 ME 173/11 -, juris Rn. 15). Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass nach der Satzung zu zahlende Beiträge vom Versorgungswerk nicht festgesetzt werden dürften, wenn zugleich ein Erlass der Beiträge in Betracht kommt. Vielmehr ist unabhängig davon in einem gesonderten Verfahren über einen vom Betroffenen zu stellenden Erlassantrag vom Versorgungswerk zu entscheiden (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2014 - 8 ME 120/14 -, juris Rn. 17; v. 10.4.2012 - 8 PA 32/12 -, V.n.b.; v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, juris Rn. 18).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 30; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin deutet lediglich vage auf "die Rechtsfrage bezüglich der Berechnung des Versorgungsbeitrages in den atypischen Fällen" (Schriftsatz v. 19.5.2015, dort S. 4) hin, formuliert aber weder eine konkrete Rechtsfrage noch zeigt sie auf, inwieweit diese entscheidungserheblich ist, sich in zahlreichen anderen Fällen stellt und einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und ihr dadurch die Möglichkeit genommen, zu praxisspezifischen Besonderheiten der Gewinnermittlung vorzutragen.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009 - BVerwG 6 B 32.09 -, juris Rn. 3 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin durch die Behandlung ihres Terminsverlegungsantrags nicht verletzt. Die Klägerin hatte mit ihrem Antrag vom 17. März 2015 (Blatt 64 der Gerichtsakte) zunächst geltend gemacht, dass ihr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. März 2015, 10.00 Uhr, aufgrund eines anderweitigen Termins bei dem Amtsgericht B. am 25. März 2015, 14.00 Uhr, nicht möglich sei. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2015 (Blatt 66 der Gerichtsakte) mit der Begründung abgelehnt, es sei der Klägerin möglich und zumutbar, beide Termine wahrzunehmen. Gegen diese Entscheidung hat sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 19. März 2015 (Blatt 71 der Gerichtsakte) gewandt und geltend gemacht, sie habe am 25. März 2015 von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine voll bestellte Sprechstunde abzuhalten. Angesichts der Arbeitszeiten sei ihr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder möglich noch zuzumuten. Hierauf hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2015 (Blatt 73 der Gerichtsakte) den Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. März 2015 von 10.00 Uhr auf 8.30 Uhr vorverlegt und den weitergehenden Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt, um der Klägerin auch angesichts des Sprechstundenbeginns um 10.00 Uhr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dass es der Klägerin gleichwohl nicht möglich gewesen ist, an dieser Verhandlung teilzunehmen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht ansatzweise und ist für den Senat auch angesichts der Wegstrecke zwischen der Praxis der Klägerin und dem Sitz des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Der Klägerin ist die Teilnahme an der Verhandlung auch nicht unzumutbar gewesen. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich aus der singulären Kumulation von Arbeitszeiten und Zeiten der Teilnahme an Gerichtsterminen an einem einzigen Arbeitstag nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.