Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.02.2011, Az.: 10 PA 175/10

Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses i.R.e Bewertung des erneuten Antragstellung als Rechtsmissbrauch nach Umständen des Einzelfalls

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.02.2011
Aktenzeichen
10 PA 175/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0215.10PA175.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 11.11.2010 - AZ: 2 A 91/08

Amtlicher Leitsatz

Einem wiederholten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die erneute Antragstellung nach den Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch zu beurteilen ist.

Aus dem Entscheidungstext

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

Die Vorinstanz hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn für seinen wiederholten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. November 2010 fehlt es dem Kläger am Rechtschutzbedürfnis, da er das Recht, erneut ein Prozesskostenhilfegesuch zu stellen, missbraucht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. 12. 2008 - VIII ZB 78/06 -, NJW 2009, 857 [BGH 16.12.2008 - VIII ZB 78/06], [BGH 16.12.2008 - VIII ZB 78/06] Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 21. 6. 2004 - 2 ME 926/04 - NVwZ-RR 2005, 437; BayVGH, Beschl. v. 21. 2. 2007 - 5 C 06.1825 -, [...], Langtext Rn. 7).

3

Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll rechtsmissbräuchlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass ein Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (BGH, Beschl. v. 16. 12. 2008 - VIII ZB 78/06 -, a.a.O.). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag insbesondere dann sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bis-herige Begründung verweist, oder wenn weder neue Tatsachen noch neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden, oder wenn solche Tatsachen oder Gesichtspunkte ersichtlich nur vorgeschützt sind, sodass deshalb eine Änderung der bisherigen Beurteilung als von vornherein ausgeschlossen erscheint.

4

Gemessen an diesen Maßstäben ist das erneute Prozesskostenhilfegesuch vom 5. November 2010 rechtsmissbräuchlich.

5

Weder dem Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit diesem Gesuch noch der Beschwerdeschrift vom 18. November 2010 sind neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte zu entnehmen, die als für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich in Betracht kommen könnten.

6

Die Beschwerdebegründungsschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Januar 2011 geht ins Leere, soweit mit ihr die Beschwerde vom 6. Juli 2010 erneut begründet werden soll. Denn das über diese Beschwerde geführte Verfahren ist bereits durch den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2010 - 10 PA 103/10 - formell rechtskräftig abgeschlossen.

7

Soweit der Schriftsatz vom 20. Januar 2011 die Beschwerde vom 18. November 2010 begründet, vermag er zwar immerhin als Begründung dieser Beschwerde zu wirken. Er lässt aber die Rechtsmissbräuchlichkeit des wiederholten Prozesskostenhilfegesuchs unberührt. Denn der Schriftsatz beschränkt sich auf eine Wiederholung und Vertiefung von Gesichtspunkten, deren Unerheblichkeit bereits dem Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2010 - 10 PA 103/10 - zu entnehmen ist. In diesem Beschluss heißt es u.a.: "An der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht [der Klage] fehlt es, weil das Verwaltungsgericht dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide vom 16. April 2004 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur entsprechen darf, soweit der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ist hier aber weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. ... Der angefochtene, an den Beigeladenen gerichtete Bescheid könnte den Kläger nur dann in seinen Rechten verletzen, wenn eine Referenzmenge als übertragen bescheinigt worden wäre, die von Rechts wegen ihm, dem Kläger, zusteht. ... Der an den Kläger persönlich adressierte "Bescheid" vom 16. April 2004 wird ebenfalls nicht aufzuheben sein. Denn er hat keinen eigenständigen, von dem an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakt abweichenden Regelungsgehalt, sondern erschöpft sich in der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung an den Kläger (vgl. § 27 Abs. 8 MilchAbGV 2007)." Hiernach ist eindeutig, dass es in dem vorliegenden Rechtsstreit deshalb nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die angefochtenen Bescheide vom 16. April 2004 rechtswidrig sind, weil sie den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass sich der Kläger nunmehr in der Beschwerdebegründungsschrift auf verschiedene seiner "verfassungsmäßigen Rechte" beruft. Denn eine Rechtsverletzung lässt sich nicht allein mit der Aufzählung eigener Rechte begründen. Vielmehr ist die Beschwerdebegründungsschrift vom 20. Januar 2011 sogar unschlüssig, weil der Kläger vorbringt, sein Vater habe die Milchquote nicht auf ihn übertragen, sondern sei selbst deren Inhaber gewesen und sei es noch immer. Denn träfe dies zu, so schiede es doch erst recht aus, dass durch die angefochtene Bescheinigung eine Referenzmenge als übertragen bescheinigt wurde, die von Rechts wegen dem Kläger selbst zusteht.