Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.2011, Az.: 8 ME 305/10

Vereinbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens im Heimatland des Ausländers mit Verfassungsrecht; Verweis eines eine Aufenthaltserlaubnis aus einem inlandsbezogenen Abschiebungsverbot ableitenden Ausländers auf ein Privatleben in einem anderen Staat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.02.2011
Aktenzeichen
8 ME 305/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0202.8ME305.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 12.11.2010 - AZ: 4 B 215/10

Fundstellen

  • AUAS 2011, 53-55
  • DVBl 2011, 448
  • InfAuslR 2011, 151-152
  • NVwZ-RR 2011, 302
  • ZAR 2011, 110

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebieten es regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn ein solches Zusammenleben auch im Heimatland des Ausländers oder eines Familienangehörigen zumutbar möglich ist.

  2. 2.

    Dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines sich aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ergebenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes ist es für den Zeitraum des Innehabens dieser Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen, um in einem anderen Staat ein Privatleben zu führen.

Gründe

1

Dem im erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes obsiegenden Antragsteller ist auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. aus C. beizuordnen.

2

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihn im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen und dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren angeführten und vom Senat nach§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe bieten keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

3

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG in Bezug auf das Inland herzuleiten sind.

4

Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 39 ff.; Senatsbeschl. v. 25.5.2010 - 8 ME 113/10 -; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009

5

- 11 ME 110/09 -, [...] Rn. 10; GK-AufenthG, Stand: Dezember 2010, § 60a Rn. 133 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2010, AufenthG, § 60a Rn. 27 jeweils m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42). Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 27.7.2009 - 8 PA 106/09 -).

6

Dass nach diesen Maßgaben eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seinem im Bundesgebiet am 11. Oktober 2009 geborenen und hier lebenden Sohn, D. E., und der Kindesmutter, Frau F. E., tatsächlich besteht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Denn der Antragsteller übt neben der Kindesmutter die elterliche Sorge für seinen Sohn aus, nimmt an dessen Leben und Aufwachsen teil und pflegt einen regelmäßigen Umgang, der dem auch sonst Üblichen entspricht (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 - m.w.N.). Zudem erstreben die derzeit getrennt lebenden Kindeseltern nach Aufhebung der Wohnsitzauflage, die bereits beantragt ist, ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt.

7

Dem Antragsteller und seinem im Bundesgebiet lebenden Sohn ist es auch nicht zuzumuten, ihre tatsächlichen familiären Bindungen durch die Ausreise oder die Abschiebung des Antragstellers kurzfristig zu unterbrechen. Denn der derzeit noch nicht einmal sechzehn Monate alte Sohn des Antragstellers wird einen nur vorübergehenden Charakter der räumlichen Trennung nicht begreifen, sondern diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Hiermit verbundene nachteilige Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes lassen eine auch nur kurzfristige Trennung von seinem Vater unzumutbar erscheinen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, 187, 189; BVerwG, Urt. v. 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380, 390 f.; GK-AufenthG, a.a.O. m.w.N.).

8

Der hiergegen vom Antragsgegner erhobene Einwand, weder der Sohn des Antragstellers noch die Kindesmutter seien Inhaber eines gesicherten Aufenthaltsrechts, so dass es ihnen zuzumuten sei, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland zu führen, greift nicht durch.

9

Zutreffend ist zwar, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG es regelmäßig nicht gebieten, dem Wunsch eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn ein solches Zusammenleben auch im Heimatland des Ausländers oder eines Familienangehörigen zumutbar möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, a.a.O., S. 43 f. und 57; Senatsbeschl. v. 1.12.2010 - 8 ME 292/10 -, [...] Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.4.2007 - 11 S 1035/06 -, [...] Rn. 53 jeweils m.w.N.). Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt dabei maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab (vgl. bspw.BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, 1240 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.2.2008 - 11 B 4.07 -, [...] Rn. 37 (Zumutbarkeit bejaht bei Innehaben einer Niederlassungserlaubnis); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.8.2009 - 17 B 1224/09 -, [...] Rn. 9 f. (Zumutbarkeit verneint bei Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. Bleiberechtsregelung 2006); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.2.2009 - 11 S 3244/08 -, [...] Rn. 2 und 17 (Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG als gesichertes Aufenthaltsrecht)).

10

Unter Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus des Sohnes des Antragstellers und der Kindesmutter ist es diesen im vorliegenden Einzelfall nicht zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen, um mit dem Antragsteller eine familiäre Lebensgemeinschaft in Serbien oder Kosovo zu führen.

11

Der Kindesmutter, Frau E. F., ist vom Landkreis G. zuletzt unter dem 23. November 2010 eine bis zum 22. Oktober 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden. Der Landkreis G. hält ausweislich seines Schreibens an den Antragsgegner vom 30. August 2010 eine Aufenthaltsbeendigung der 1991 im Bundesgebiet geborenen Frau F. für rechtlich unmöglich, da hierdurch deren Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK verletzt würde. Ob der Landkreis G. die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu Recht bejaht hat, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, auch wenn hieran keine offensichtlichen Zweifel bestehen. Zudem hat sich der Antragsgegner durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 A 46/10 geschlossenen Vergleich verpflichtet, über die weitere Duldung des Antragstellers "in Abhängigkeit vom Aufenthaltstitel von Frau E. " zu befinden und folglich die bevorstehende Entscheidung des Landkreises G. über die Gewährung eines Aufenthaltstitels an Frau E. zu akzeptieren. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines sich aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ergebenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes beinhaltet die behördliche Feststellung, dass dem Ausländer die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil er ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, [...] Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.11.2007 - 10 PA 96/07 -, [...] Rn. 18; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, NVwZ-RR 2006, 826 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a jeweils m.w.N.). Wird einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines sich aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ergebenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes erteilt, steht damit regelmäßig zugleich fest, dass es diesem für den Zeitraum des Innehabens dieser Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen, um in einem anderen Staat ein Privatleben zu führen.

12

Ist es damit der Kindesmutter, Frau E. F., nicht zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen, um in Serbien oder Kosovo ein Privatleben (und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller) zu führen, gilt Gleiches für ihren am 11. Oktober 2009 geborenen und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Sohn, D. E., dem der Landkreis G. ausweislich seines Schreibens vom 19. Januar 2011 eine zunächst bis zum 22. Oktober 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG erteilen wird.

13

Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn D. E. im Bundesgebiet ausnahmsweise von entgegenstehenden öffentlichen Belangen überwogen wird (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 8.12.2009 - 8 ME 169/09 -).