Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.02.2011, Az.: 4 LC 151/09
Wertung des aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers geleisteten Schmerzensgeldes als Teil des Gesamteinkommens eines Antragstellers für Wohngeld; Berücksichtigung von Schmerzensgeld als Vermögen eines Antragstellers für Wohngeld; Berücksichtigung von Zinserträgen aus der Anlage von Schmerzensgeld als Einkommen i.R.d. Wohngeldberechnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.02.2011
- Aktenzeichen
- 4 LC 151/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0207.4LC151.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 23.04.2009 - AZ:: VG 4 A 29/09
- OVG Niedersachsen - 07.02.2010 - AZ: OVG 4 LC 151/09
- nachfolgend
- BVerwG - 26.05.2011 - AZ: BVerwG 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11)
- BVerwG - 09.02.2012 - AZ: BVerwG 5 C 10.11
- BVerfG - 10.08.2015 - AZ: 1 BvR 800/12
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 847 BGB
- § 4 WoGG
- § 10 WoGG
- § 13 Abs. 1 WoGG
- § 14 WoGG
- § 19 WoGG
Fundstellen
- NJW 2011, 1385
- NJW 2012, 1312
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Schmerzensgeld, das wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geleistet worden ist, gehört nicht zu dem Gesamteinkommen desjenigen, der Wohngeld beansprucht.
- 2.
Schmerzensgeld kann auch nicht als dessen Vermögen berücksichtigt werden.
- 3.
Zinserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld sind dagegen bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu berücksichtigen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Wohngeld.
Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 59,- Euro.
Der Kläger stellte unter dem 23. Dezember 2008 wegen des bevorstehenden Ablaufs des Bewilligungszeitraums einen weiteren Antrag auf Wohngeld, in dem er angab, dass er für seine Wohnung seit Oktober 2008 eine Miete einschließlich aller Nebenkosten in Höhe von monatlich 320,- Euro zu zahlen habe und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 638,11 Euro beziehe.
Anfang Januar 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm die "Alte Leipziger Versicherung AG" wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 107.500,- Euro gezahlt habe. Zum Beleg übersandte er eine Fotokopie der Abfindungserklärung vom 15. Dezember 2008 und einen Kontoauszug vom 8. Januar 2009, aus dem sich ergibt, dass die Überweisung am 7. Januar 2009 erfolgt war.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Wohngeld durch Bescheid vom 22. Januar 2009 unter Bezugnahme auf § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) mit der Begründung ab, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre.
Am 18. Februar 2009 hat der Kläger Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Die Ablehnung seines Wohngeldantrags wegen erheblichen Vermögens sei rechtwidrig. Das ihm gezahlte Schmerzensgeld dürfe wohngeldrechtlich nicht als Vermögen erfasst werden. Vielmehr sei § 90 Abs. 3 SGB XII analog anzuwenden, wonach der Einsatz bzw. die Verwertung von Vermögen ausgeschlossen sei, soweit dies eine Härte bedeuten würde. Das sei auch bei dem ihm gewährten Schmerzensgeld der Fall, da dieses nicht der Deckung eines materiellen Bedarfs, den das Wohngeldgesetz im Blick habe, sondern der Abdeckung eines immateriellen Schadens diene. Die für das Jahr 2009 zu erwartenden Zinseinnahmen in Höhe von ca. 2.400,- Euro dürften bei der Berechnung des Wohngeldes ebenfalls weder als Vermögen noch als Einkommen berücksichtigt werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Januar 2009 zu verpflichten, ihm in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Wohngeld ohne Berücksichtigung des Schmerzensgeldes als Vermögen und ohne Berücksichtigung der aus dem Schmerzensgeldbetrag erzielten Zinsen als Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und ihren Bescheid verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. April 2009 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Januar 2009 verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Wohngeld in Höhe von monatlich 33,- Euro zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf Wohngeld für den o. g. Zeitraum in Höhe von monatlich 33,- Euro habe. Nach § 21 Nr. 3 WoGG bestehe ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme, insbesondere wegen erheblichen Vermögens, missbräuchlich wäre. Das dem Kläger gewährte Schmerzensgeld in Höhe von 107.500,- Euro für einen ärztlichen Behandlungsfehler stelle jedoch kein erhebliches Vermögen im Sinne dieser Vorschrift dar. Nach Abs. 1 der Wohngeldverwaltungsvorschrift 21.36 sei erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG zwar in der Regel dann vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000,- Euro übersteige. Für die Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG könne aber nicht allein die Höhe der in Rede stehenden Geldsumme von Bedeutung sein. Maßgeblich sei vielmehr auch, woher dieses Vermögen stamme. Das Schmerzensgeld sei dem Kläger zum angemessenen Ausgleich des ihm zugefügten immateriellen Schadens und als Genugtuung für erlittenes Unrecht gewährt worden. Ähnlich wie im Sozialhilferecht, wo der Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte im Sinne von§ 90 Abs. 3 SGB XII darstelle, da das Schmerzensgeld ihm ansonsten gerade nicht mehr zu dem Zweck, für den es bestimmt sei, zur Verfügung stünde, müsse das Schmerzensgeld auch im Rahmen der Wohngeldberechnung außer Betracht bleiben. Da die Höhe des Schmerzensgeldes grundsätzlich von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhängig sei, sei es auch nicht gerechtfertigt, einen Teil des Schmerzensgeldes bei der Berechnung des Wohngeldes als Vermögen anzurechnen. Etwas anderes gelte jedoch für Zinseinnahmen aus der Anlage des Schmerzensgeldes. Zinsen aus Vermögen seien grundsätzlich Einkommen, so dass die vom Kläger erzielten Einnahmen wohngeldrechtlich als Einkommen berücksichtigt werden müssten. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Thüringen vom 14. Februar 2005 vertretene Rechtsauffassung, dass ihm auch die Früchte aus der Schmerzensgeldzahlung nicht als Einkommen angerechnet werden dürften, sei unzutreffend. Sie berücksichtige zum einen nicht, dass sich das wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen letztlich mit dem nach dem Einkommensteuergesetz zu ermittelnden Einkommen decke. Zum anderen betreffe die Entscheidung des OLG Thüringen lediglich fiktive Zinseinnahmen aus der Anlage von Schmerzensgeld. Dem Kläger seien jedoch tatsächlich Zinsen aus der Anlage des ihm gezahlten Schmerzensgeldes zugeflossen. Daher stünden ihm neben seiner Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 638,11 Euro monatlich 200,- Euro an Zinsen aus dem angelegten Schmerzensgeld zur Verfügung. Bei einem zu berücksichtigenden monatlichen Gesamteinkommen von 739,15 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete von 304,- Euro errechne sich ein Anspruch auf Wohngeld für 2009 in Höhe von 33,- Euro monatlich.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Gewährung von Wohngeld nicht nach § 21 Nr. 3 WoGG ausgeschlossen sei, da das ihm gewährte Schmerzensgeld kein erhebliches Vermögen im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Das Gericht sei insoweit zutreffend dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 3 SGB XII gefolgt. Es sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von ihm angegebenen jährlichen Zinseinnahmen aus der Anlage des Schmerzensgeldes wohngeldrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen seien. Der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 3 SGB XII greife auch insoweit ein. Das Schmerzensgeld habe er als Kompensation für den erlittenen immateriellen Schaden und als Genugtuung für erlittenes Unrecht erhalten. Daher solle es ihm nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 3 SGB XII ungeschmälert zur Verfügung stehen. Daraus ergebe sich, dass auch ein Werterhalt durch Anlage des Schmerzengeldes betrieben werden dürfe. Folglich müsse er auch die Zinsen aus der Anlage des Schmerzensgeldes behalten dürfen. Ansonsten bestünde ein Widerspruch zu der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Im Übrigen ergebe sich aus der Steuerbescheinigung der Sparkasse B., dass er im Jahr 2009 Kapitalerträge von nur 1.628,24 Euro und nicht - wie ursprünglich angenommen - von 2.400,- Euro erzielt habe. Daher hätte er selbst dann, wenn die Zinseinnahmen zu berücksichtigen wären, einen Anspruch auf Wohngeld in Höhe von monatlich 70,- Euro.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 23. April 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Januar 2009 zu verpflichten, ihm in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Wohngeld ohne Berücksichtigung des Schmerzensgeldes als Vermögen und ohne Berücksichtigung der aus dem Schmerzensgeldbetrag erzielten Zinsen als Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen,
und führt im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wohngeld, weil das Schmerzensgeld zunächst als Einkommen und danach als Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. April 1996 (8 C 3/95) zur Frage, ob gezahltes Schmerzensgeld wohngeldrechtlich zu berücksichtigen sei, Stellung genommen und diese Frage eindeutig bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht habe dabei ausdrücklich erklärt, dass eine Unfallrente bei der Berechnung des Wohngeldes in vollem Umfang als Einkommen einzusetzen sei. Folge man dem, gehöre das dem Kläger gezahlte Schmerzensgeld zu dessen Einkommen. Eine Kapitalabfindung sei ebenso wie eine Ausgleichszahlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 d bzw. e WoGG als Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Das Schmerzensgeld stelle im Übrigen aber auch zu berücksichtigendes Vermögen nach§ 21 Nr. 3 WoGG dar. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Schmerzensgeld sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Sozialhilferechts nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Im Wohngeldrecht gelte jedoch das Gegenteil, da der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung getroffen habe. Dem Verwaltungsgericht sei hingegen darin zu folgen, dass die Zinseinnahmen des Klägers in Höhe von 2.400,- Euro bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu berücksichtigen seien. Das ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.
II.
Das Berufungsverfahren ist in dem aus den Tenor ersichtlichem Umfang einzustellen, weil die Beklage ihre Berufung zurückgenommen hat (§§ 126 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich ansieht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in Höhe von monatlich 33,- Euro für das Jahr 2009 zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das dem Kläger am 7. Januar 2009 zugeflossene Schmerzensgeld in Höhe von 107.500,- Euro weder als Vermögen noch als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht erkannt, dass die bei Antragstellung zu erwartenden Zinseinnahmen des Klägers als dessen Einkommen berücksichtigt werden müssen. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld, das nach § 19 WoGG zu berechnen ist, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG).
Das dem Kläger wegen eines Behandlungsfehlers im Krankenhaus gezahlte Schmerzensgeld gehört entgegen der Annahme der Beklagten nicht zum Gesamteinkommen nach den §§ 13 bis 18 WoGG.
Das Gesamteinkommen ist nach § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG). Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG vorbehaltlich des § 14 Abs. 3 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach§ 16 WoGG. Bei dem einmalig gezahlten Schmerzensgeld handelt es sich indessen weder um Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG noch um Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG.
Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden, dass Schadensersatzleistungen, die ihre Grundlage in den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB haben, grundsätzlich einkommensteuerfrei sind (BFH, Urt. v. 29.10.1963 - VI 290/62 U -). Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass auch Schadensersatzleistungen als Einmalbetrag nicht der Einkommensteuer unterliegen (BFH, Urt. v. 25.10.1994 - VIII R 79/91 -; ebenso FG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 5.7.2007 - 4 K 1535/05 -). Da das dem Kläger gezahlte Schmerzensgeld damit nicht zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG gehört, stellt es auch insoweit kein Einkommen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG dar. Darüber hinaus gehört das Schmerzensgeld auch nicht zu den Einnahmen nach§ 14 Abs. 2 WoGG. Die Auffassung des Beklagten, das Schmerzensgeld falle unter § 14 Abs. 2 Nr. 4 d bzw. e WoGG, ist unzutreffend, da diese Bestimmungen lediglich die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreien Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen, d.h. Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes betreffen, zu denen die Zahlung von Schmerzensgeld nach den §§ 823, 847 BGB ersichtlich nicht gehört. Das Schmerzensgeld stellt demnach kein nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu berücksichtigendes Jahreseinkommen dar.
Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1996 (- 8 C 3/95 -, BVerwGE 101, 86) ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass zu den Einnahmen im Sinne des § 10 WoGG in der damals geltenden Fassung auch Schadensersatzleistungen nach bürgerlichem Recht (§ 823 BGB) gehörten. Diese könnten auch nicht nach § 14 Abs. 1 WoGG außer Ansatz bleiben, weil sie in dessen abschließender Regelung nicht aufgeführt seien. Dies treffe insbesondere auch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB zu, für das im Wohngeldgesetz anders als in § 77 Abs. 2 BSHG keine Freistellung als Einkommen vorgesehen und auch keine Freistellung über eine Härteklausel möglich sei. Diese Ausführungen lassen sich auf die seit dem 1. Januar 2009 geltende Rechtslage aber nicht übertragen, weil der Einkommensbegriff inzwischen ein anderer ist. Nach § 10 Abs. 1 WoGG in der vormaligen Fassung haben alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig gewesen sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12 bis 17 WoGG nicht zu berücksichtigenden Beträge zum wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommen gezählt. § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung definiert das Jahreseinkommen hingegen - wie bereits ausgeführt - als die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG und stellt damit im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 WoGG a.F. darauf ab, ob es sich um positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, also der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, oder um Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG handelt, was auf das gezahlte Schmerzensgeld - wie eingangs dargelegt - nicht zutrifft.
Das Schmerzensgeld kann auch nicht als Vermögen bei der Bemessung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Da das Wohngeld sich nach§ 4 WoGG nur nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen richtet, bleibt das Vermögen bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, grundsätzlich unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur, soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld insbesondere wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre; insoweit besteht nach § 21 Nr. 3 WoGG kein Wohngeldanspruch. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar stellt das dem Kläger im Januar 2009 ausgezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 107.500,- Euro ein erhebliches Vermögen dar; nach Nr. 21.35 Abs. 1 der Wohngeldverwaltungsvorschrift ist ein erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG in der Regel dann vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000,- Euro übersteigt. Die Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger erweist sich aber trotz des erheblichen Vermögens nicht als rechtsmissbräuchlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen für einen Sozialhilfesuchenden grundsätzlich eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt, weil es ihm dann nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung stünde, für die es bestimmt sei, nämlich zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht (Urt. v. 18.5.1995 - 5 C 22.93 -, BVerwGE 98, 256). Ausgehend davon kann keine Rede davon sein, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld, das nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient, deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Antragsberechtigte aufgrund einer Schmerzensgeldzahlung über erhebliches Vermögen verfügt. Dient dieses nämlich zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht, kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsberechtigte es nicht zur Deckung seiner Mietkosten einsetzt, sondern Wohngeld beantragt. Das gilt auch dann, wenn das dem Antragsberechtigten zugeflossene Schmerzensgeld erheblich ist, weil ein hohes Schmerzensgeld demselben Zweck wie ein niedriges Schmerzensgeld dient und die Frage, ob die Inanspruchnahme von Wohngeld rechtsmissbräuchlich ist, bei einem hohen Schmerzensgeld nicht anders als bei einem niedrigen Schmerzensgeld zu beantworten ist. Außerdem ist die Höhe des Schmerzensgeldes grundsätzlich von der Schwere des immateriellen Schadens und des erlittenen Unrechts abhängig, so dass es auch deshalb nicht gerechtfertigt wäre, ein hohes Schmerzensgeld anders als ein geringes Schmerzensgeld bei der Bemessung des Wohngeldes ganz oder teilweise als Vermögen zu berücksichtigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in Bezug auf § 88 Abs. 3 BSHG: BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 5 C 22.93 - a.a.O.) .
Entgegen der Annahme des Klägers sind jedoch die Zinseinnahmen aus der verzinslichen Anlage des Schmerzensgeldes, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten waren, als Einkommen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen. Zinserträge gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG grundsätzlich zum Jahreseinkommen, weil sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen und nicht zu den in § 14 Abs. 3 WoGG aufgeführten Einkünften gehören. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen nicht nur die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG genannten Erträge, sondern auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ausgehend davon bestimmt § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG, dass auch der nach § 20 Abs. 9 EStG steuerfreie Sparer-Pauschbetrag, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten in Höhe von 801,- Euro abzuziehen ist, zum Jahreseinkommen gehört, soweit die Kapitalerträge 100,- Euro übersteigen. Folglich sind die Zinserträge bei der Bemessung des Wohngeldes als Einkommen zu berücksichtigen. Dass diese Erträge aus der Anlage des dem Kläger gezahlten Schmerzensgeldes resultieren, ändert daran nichts. Der Kläger kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, dass die verzinsliche Anlage des Schmerzensgeldes dem Kapitalerhalt diene und auch hinsichtlich der Zinserträge der Rechtsgedanke des § 88 Abs. 3 BSHG konsequenterweise Anwendung finden müsse. Der Kläger übersieht dabei, dass zwar das Schmerzensgeld dem angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient, nicht aber der Zinsertrag aus der Anlage des Schmerzensgelds. Außerdem können das Schmerzensgeld als Vermögen und die Kapitalerträge aus der Anlage des Schmerzensgelds als Einkommen schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil Vermögen wohnungsgeldrechtlich nur ausnahmsweise, nämlich nur im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld aufgrund erheblichen Vermögens, zu berücksichtigen ist, während Kapitalerträge als Einkommen grundsätzlich in Ansatz zu bringen sind.
Der Kläger kann die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung auch nicht damit begründen, dass das Bundessozialgericht in dem von ihm vorgelegten Urteil vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 6/07 R) den Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen und den hieraus erzielten Zinsen stammenden Vermögens als besondere Härte angesehen habe. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um die Berücksichtigung angesparter Zinseinkünfte als Vermögen bei der Berechnung des Wohngeldes, sondern um die Berücksichtigung der bei Antragstellung zu erwartenden Zinsen als Einkommen.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er ausweislich der vorgelegten Steuerbescheinigung der Sparkasse B. im Jahr 2009 Kapitalerträge nur in Höhe von 1.628,24 Euro und nicht - wie zunächst angegeben - in Höhe von 2.400,- Euro erwirtschaftet habe. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nämlich nicht das tatsächlich erzielte, sondern das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwartende Jahreseinkommen zugrunde zu legen. Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Wohngeldes Zinserträge von 2.400,- EUR berücksichtigt hat, da bei Antragstellung Zinserträge in dieser Höhe für den Bewilligungszeitraum 2009 zu erwarten waren; der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 30. März 2009 selbst erklärt, dass er Zinseinnahmen aus dem Schmerzensgeld für das Jahr 2009 in Höhe von etwa 2.400,- Euro erwarte.
Ob der Kläger wegen der Verringerung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum gemäß § 27 Abs. 1 WoGG verlangen kann, dass das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt wird, kann hier dahinstehen, da ein derartiges Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.