Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.02.2011, Az.: 8 LA 330/10

Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" bei einer negativen Zukunftsprognose hindichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit; Prognose der mangelnden Zuverlässigkeit aufgrund eines fortgesetzten Abrechnungsbetruges gegenüber den Krankenkassen über einen längeren Zeitraum hinweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.2011
Aktenzeichen
8 LA 330/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 11584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0225.8LA330.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.11.2010 - AZ: 5 A 1470/09

Amtlicher Leitsatz

Ein fortgesetzter Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen über einen längeren Zeitraum rechtfertigt die Prognose, die Hebamme biete zukünftig nicht mehr die Gewähr, ihren Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung ihrer Berufspflichten auszuüben.

Gründe

1

Die am 17. Dezember 1946 geborene Klägerin, die seit 1990 als Hebamme in C. freiberuflich tätig ist, wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme".

2

Nach Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin wegen Abrechnungsbetruges in mehreren Fällen zu Lasten der AOK D. im Februar 2005 und zu Lasten der E. Ersatzkasse (...) im August 2006 (Az. ...), nach Erhebung der Anklage vor dem Amtsgericht C. unter dem 21. Juni 2007 wegen dieses Tatvorwurfes und nach Erlass eines Strafbefehls des Amtsgerichts C. gegen die Klägerin wegen der in der Anklageschrift vorgeworfenen Betrugshandlungen in Höhe von 90 Tagessätzen zu 50,-- EUR unter dem 17. Dezember 2008 widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2009 gegenüber der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme". Zur Begründung führte er aus: Ausweislich des Strafbefehls, der wegen des Einspruchs der Klägerin bisher nicht rechtskräftig geworden sei, habe die Klägerin über einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren in mehreren Fällen Leistungen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet, die sie gegenüber dem Versicherten nicht erbracht habe. Dauer und Regelmäßigkeit der begangenen Straftaten, insbesondere die fortgesetzte und professionelle Vorgehensweise, und der eingetretene Schaden, der sich auf 1.212,44 EUR belaufe, wiesen die Klägerin als unzuverlässig zur Ausübung ihres Berufes aus. Aus dem festgestellten Fehlverhalten der Klägerin sei die begründete Besorgnis abzuleiten, dass die Klägerin ihren Berufspflichten, die sich auch auf die korrekte Abrechnung der Behandlung eines Patienten mit der Krankenkasse bezögen, nicht mehr gerecht werde. Die Klägerin habe zwar ihren Patientinnen keine unmittelbaren Gesundheitsschäden zugefügt. Ihre Betrugshandlungen wirkten sich jedoch nachteilig zu Lasten aller Versicherten aus. Die von der Klägerin im Strafverfahren zu ihrer Verteidigung angeführten Gründe rechtfertigten nicht eine andere Prognose.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit Urteil vom 24. November 2010 abgewiesen.

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Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und / oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist (vgl. Besch. des Senats v. 14.12.2006 - 8 LA 204/05 -, NdsVBl. 2007, 227; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124a Rn. 90 ff.). Diesen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe genügt die Zulassungsbegründung der Klägerin vom 8. Februar 2011 nicht.

6

In der Zulassungsbegründung wird mit keinem Wort dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll. Keine der fünf Fallgruppen des § 124 Abs. 2 VwGO ist nach Ziffer oder Wortlaut benannt oder auf sonstige Weise hinreichend erkennbar in Bezug genommen worden. Die Klägerin wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Sie verkennt damit den rechtssystematischen Unterschied zwischen der erst nach ausdrücklicher gerichtlicher Zulassung möglichen Berufung und dem insoweit vorgeschalteten Antrag auf Zulassung der Berufung. Auch darin, dass die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Überprüfung und Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt, liegt keine Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Zulassungsantragstellers den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen.

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Der Zulassungsantrag ist auch in der Sache unbegründet. Der nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin vorrangig in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164; Senatsbeschl. v. 19.8.2009 - 8 LA 197/09 -). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht.

8

Die Voraussetzungen für den Widerruf der der Klägerin nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes - HebG - erteilten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" liegen vor. Nach § 3 Abs. 2 HebG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG weggefallen ist. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist eine Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Als unzuverlässig ist ein Erlaubnisinhaber anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.1998 - 13 B 500/97 -, [...], zur Unzuverlässigkeit eines Heilpraktikers; Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe, Loseblattsammlung: Stand Dezember 2010, Ziffer 20.1, § 2 HebG, Rdnr. 3, unter Bezugnahme auf Ziffer 40.1, § 2 KrPflG, Ziffer 7). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Frage, ob die im Rechtsstreit für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung festgestellten Tatsachen die rechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit erfüllen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913, zum Widerruf der Approbation eines Apothekers wegen Abrechnungsbetruges). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat über einen längeren Zeitraum in erheblicher Weise gegen ihre Berufspflichten verstoßen, so dass sie bei Erlass des Widerrufes nicht die Gewähr bot, künftig die Berufspflichten einer Hebamme einzuhalten.

9

Nach dem Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ... gegen die Klägerin wegen Abrechnungsbetruges, das in Gestalt der Anklageschrift vom 21. Juni 2007 Grundlage des gegen die Klägerin erlassenen Strafbefehls des Amtsgerichts C. wegen Betruges gemäߧ§ 263 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 248a, 53 StGB vom 17. Dezember 2008 in Höhe von 90 Tagessätzen zu 50,-- EUR ist, hat die Klägerin in der Zeit vom 9. Dezember 2003 bis zum 12. Februar 2006 in neun Fällen gegenüber zwei Krankenkassen, gegenüber der AOK D. in acht Fällen (Gesamtschaden: 1.212,44 EUR) und gegenüber der ... in einem Fall (Schaden: 462,20 EUR), Hebammenleistungen abgerechnet, die sie tatsächlich gegenüber den versicherten Patientinnen nicht erbracht hatte.

10

Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses eine eigenständige und auf den Seiten 8 ff. des Urteilsabdruckes umfangreich begründete Überzeugung von dem Fehlverhalten der Klägerin bei der Abrechnung ihrer Leistungen gebildet und darauf gestützt eine berufsbezogene Zuverlässigkeitsprognose zu Lasten der Klägerin getroffen. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Mit der Zulassungsbegründung wendet sich die Klägerin nur gegen die Würdigung einzelner Betrugshandlungen aus der insgesamt neun Punkte umfassenden Anklageschrift vom 21. Juni 2007. Ein solcher Angriff ist unzureichend. Er stellt die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen der Klägerin nicht infrage. Soweit die Zulassungsbegründung auf einzelne Tatvorwürfe (Punkte 1, 2, 3 und 9 der Anklageschrift) eingeht, teilt der Senat im Übrigen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Betrugshandlungen durch die Abrechnungsunterlagen und die Befragung bzw. Zeugenvernehmungen der einzelnen Patientinnen hinreichend belegt sind.

11

Abgesehen davon überzeugt der gegen den Punkt 1 der Anklageschrift vorgetragene Einwand der Klägerin, die Zeugin F. habe mit ihrer Unterschrift auf dem Stundennachweis die Zahl und Dauer der erbrachten Leistungen bestätigt, nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V) in der Fassung vom 1. August 2007 sind von der Hebamme erbrachte Leistungen spätestens am Tage nach der Leistungserbringung von der Versicherten unter Angabe der Art der Leistung, des Datums sowie der Uhrzeit der Leistungserbringung und, soweit dies für die Höhe der Vergütung der Leistung von Bedeutung ist, die Dauer der Leistung durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung). Zwar galt diese Vereinbarung zum Zeitpunkt der hier vorgeworfenen Tathandlungen noch nicht. § 4 der Vergütungsvereinbarung umschreibt aber die Anforderungen, die an einen beweiskräftigen Nachweis für erbrachte Leistungen zu stellen sind. Die Unterschriftsleistung der Zeugin F. genügt diesen Vorgaben nicht. Der Namenszug befindet sich lediglich einmal und undatiert ganz am Ende auf dem Stundennachweis ohne Bezug zu den einzelnen von der Klägerin zwar mit Datum, jedoch ohne Angaben zu der Art der Leistung und zum Teil auch zur Dauer der Leistung angeführten Hebammenleistungen.

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Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht auf den Vorwurf der Doppelabrechnung hinsichtlich der unter den Punkten 2 und 3 der Anklageschrift genannten Patientinnen abgestellt. Die Behauptung der Klägerin, die Termine hätten an demselben Tag zu einer anderen Terminsstunde stattgefunden, die Verschiebung sei lediglich in den Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen versehentlich nicht berücksichtigt worden, ist nicht schlüssig. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung und aus der Zusammenarbeit mit den Krankenkassen musste die Klägerin wissen, dass sie zu korrekten Angaben im Rahmen der Rechnungslegung verpflichtet ist. Sie hätte deshalb für eine Aktualisierung des von ihr geführten Terminkalenders oder der von ihr mit äußerster Sorgfalt zu führenden Patientenkartei sorgen müssen, um eine fehlerfreie Abrechnung sicherzustellen.

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Mit dem mehrfachen Hinweis, sie beziehe sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (u.a. zu der Beweiswürdigung hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 9. der Anklageschrift) genügt die Klägerin nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welches sie verpflichtet, hinreichend fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen einzugehen (Nds. OVG, Beschl. v. 13.04.2005 - 2 LA 166/05 -, NVwZ-RR 2006, 258).

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Die Prognose des Beklagten in dem Widerrufsbescheid vom 16. März 2009, die Klägerin werde auch in Zukunft ihre berufsspezifischen Pflichten missachten, welche das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil als zutreffend erachtet hat, wird bestätigt durch die der behördlichen Entscheidung nachfolgende rechtskräftige Verurteilung der Klägerin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 25,-- EUR mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 1. April 2009. Wie von dem erstinstanzlichen Gericht zutreffend ausgeführt, dürfen in einem Verfahren um den Widerruf einer heilberuflichen Berufserlaubnis die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen Feststellungen zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 3 B 10.03 -, [...]). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass in einem Strafverfahren regelmäßig weitergehende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes als in einem Verwaltungsverfahren bestehen, einem rechtskräftigen Strafurteil eine materielle Richtigkeitsgewähr zukommt und die dort getroffenen Feststellungen somit für die verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Fortbestand der Erlaubnis grundsätzlich übernommen werden können (Beschl. d. Senats v. 13.01.2009 - 8 LA 88/08 -, NdsVBl. 2009, 166). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch mit der rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin begründet hat.

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Dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht C. am 1. April 2009 ihren Einspruch gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß beschränkt und darauf verzichtet hat, mehrere geladene Zeugen zu vernehmen, geht zu ihren Lasten. Die von der Klägerin erstmals im Berufungszulassungsverfahren vorgetragenen Motive für diese Handlungsweise, nämlich ihr angegriffener Gesundheitszustand wegen des Todes ihres Lebenspartners, sind weder Gegenstand ihrer Einlassungen im strafgerichtlichen Verfahren gewesen noch finden sich Hinweise darauf in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 1. April 2009. Angesichts der Bedeutung des strafgerichtlichen Verfahrens für die weitere Berufsausübung der Klägerin vermag diese Begründung auch nicht zu überzeugen. Denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht war bereits der Widerruf des Beklagten ergangen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin die Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß und den Verzicht auf weitere Zeugenvernehmungen damit begründet, sie habe darauf vertraut, ihre Argumente an anderer Stelle, nämlich im Verwaltungsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht vortragen zu können. Das Verwaltungsverfahren war am 1. April 2009 bereits beendet. Da der Vorwurf strafrechtlicher Verfehlungen vorrangig im Strafverfahren aufzuklären ist, konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht die im strafgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis der Klägerin unterbliebene weitere Zeugenbefragung nachholen würde.

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Dem erstinstanzlichen Gericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin trotz des verhältnismäßig geringen finanziellen Schadens in Höhe von 1.674,64 EUR als unzuverlässig zur weiteren Ausübung ihres Hebammenberufes anzusehen ist. Sie hat über einen Zeitraum von 2 1/4 Jahren in neun Fällen vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten der Krankenkassen Leistungen abgerechnet und dadurch die Versichertengemeinschaft nachhaltig geschädigt. Ins Gewicht fällt dabei, dass gegen die Klägerin bereits im Jahr 2001 ein Verfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges zum Nachteil der AOK D. eingeleitet wurde, das später nach § 153a StPO eingestellt wurde. Dieser Tatvorwurf hätte die Klägerin veranlassen müssen, zukünftig äußerst sorgfältig gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Das Verwaltungsgericht durfte bei seiner Prognose auch berücksichtigen, dass gegen die Klägerin im Juli 2007 ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen ... eingeleitet wurde, dem wiederum der Vorwurf von Betrugshandlungen zu Lasten mehrerer Krankenkassen im Zuge von Abrechnungen im Jahr 2005 zugrunde lag. Dieses Verfahren wurde im Juli 2008 unter der Auflage einer sofortigen (teilweisen) Schadenswiedergutmachung gemäß § 153a StPO eingestellt. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der langjährigen betrügerischen Abrechnungspraxis, ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, die Klägerin werde auch zukünftig Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen, die von ihr tatsächlich nicht oder nicht wie abgerechnet erbracht wurden.

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Die Klägerin hat die berufsrechtliche Zuverlässigkeit auch nicht bis zum Erlass des Bescheides des Beklagten vom 16. März 2009 wiedererlangt. Eine beanstandungsfreie Abrechnungspraxis über mehrere Jahre, die Grundlage für eine solche Annahme sein könnte, ist nicht ersichtlich. Gegenwärtig ist bei der Staatsanwaltschaft C. ein weiteres Ermittlungsverfahren (...) gegen die Klägerin anhängig, dem der Anfangsverdacht zugrunde liegt, die Klägerin habe in mehreren Fällen zu Lasten der AOK D. in den Jahren 2007 - 2009 Leistungen falsch abgerechnet. Ob der Tatvorwurf in dem von der Klägerin in der Zulassungsbegründung angeführten Einzelfall berechtigt ist, wird in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. in einem nachfolgenden strafgerichtlichen Verfahren aufzuklären sein. Angesichts des erneut im Raum stehenden Betrugsverdachtes kann von der Wiedererlangung der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht ausgegangen werden.

18

Ein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestütztes Zulassungsvorbringen bleibt ebenfalls erfolglos. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt durch weitere Zeugenvernehmungen weiter aufklären müssen. Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage des von ihm bezogenen materiell-rechtlichen Standpunkts erforderlich ist. Ist aber ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt (BVerwG, Beschl. 15.1.2009 - 6 B 78.08 -, [...]). Dazu gehört auch die Stellung von förmlichen Beweisanträgen im Termin zur mündlichen Verhandlung. Solche Anträge hat die anwaltlich vertretene Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Angesichts des Ergebnisses des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ... und angesichts des Verhaltens der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht C. am 1. April 2009 musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht die Notwendigkeit der Vernehmung der vor dem Amtsgericht nicht angehörten Zeugen aufdrängen.