Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 8 LA 101/11
Weiterbildungsverhältnis zwischen dem zur Weiterbildung ermächtigten und dem in Weiterbildung befindlichen Arzt als Voraussetzung für eine ärztliche Weiterbildung; Weiterbildungszeugnis als Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.08.2011
- Aktenzeichen
- 8 LA 101/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 22510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0818.8LA101.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO
- § 37 Abs. 1 HKG
- § 37 Abs. 2 HKG
- § 40 HKG
- § 41 HKG
- Abschn. A § 6 WBO
- Abschn. A § 9 WBO
Fundstellen
- ArztR 2011, 328
- ArztR 2012, 243
- DVBl 2011, 1316
- DÖV 2011, 901
- MedR 2012, 149-150
- NordÖR 2012, 53
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die ärztliche Weiterbildung setzt voraus, dass - neben einem Arbeitsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem in Weiterbildung befindlichen Arzt - ein Weiterbildungsverhältnis zwischen dem zur Weiterbildung ermächtigten und dem in Weiterbildung befindlichen Arzt begründet wird. Dieses Weiterbildungsverhältnis ist eine vertragliche Beziehung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Es kommt nur zustande, wenn der zur Weiterbildung ermächtigte und der in Weiterbildung befindliche Arzt sich mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer der durchzuführenden Weiterbildung(-sabschnitte) einigen.
- 2.
Das Weiterbildungszeugnis stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar, sondern ein bloßes Gutachten des zur Weiterbildung ermächtigten Arztes, das zur Vorbereitung der Entscheidung der Ärztekammer über die Zulassung des in Weiterbildung befindlichen Arztes zur mündlichen Prüfung dient.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses über die von ihm während der Weiterbildungszeit bei dem Beklagten im Teilgebiet Nephrologie erworbenen Weiterbildungsinhalte abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag genügt bereits nicht den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe stellt. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und/oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2010 - 8 LA 36/10 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124a Rn. 90 ff.).
Die unter dem 29. Juni 2011 eingereichte Begründung des Zulassungsantrages wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn darin wird mit keinem Wort dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll. Keine der fünf Fallgruppen des§ 124 Abs. 2 VwGO ist nach Ziffer oder Wortlaut benannt oder auf sonstige Weise hinreichend erkennbar in Bezug genommen worden. Auch darin, dass der Kläger Kritik an und Einwände gegen das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung erhoben hat, liegt keine Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt (vgl. Senatsbeschl. v. 15.3.2010 - 8 LA 32/10 -; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 24.4.1998 - Bf V 97/97 -, NordÖR 1998, 305, 306). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen der Kläger den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -, [...] Rn. 12).
Auch die nachträgliche Ergänzung des Klägers im Schriftsatz vom 28. Juli 2011, er habe mit seiner Kritik an der angefochtenen Entscheidung den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, vermag seinem Berufungszulassungsantrag nicht mehr zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn diese Ergänzung ist nicht innerhalb der bereits am 29. Juni 2011 abgelaufenen Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgenommen worden. Ergänzungen betreffend die Darlegung eines Zulassungsgrundes sind nach Ablauf der genannten Frist nur zu berücksichtigen, wenn der konkrete Zulassungsgrund bereits in offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist (vgl. Niedersächisches OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 48 jeweils m.w.N.), woran es hier, wie ausgeführt, gerade fehlt.
Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit des Rechtsmittels liegt der nach dem Vorbringen des Klägers einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch in der Sache nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen des Weiterbildungsverhältnisses und die Erbringung der Weiterbildungstätigkeiten unzutreffend verneint. Auch wenn zum Bestehen des Weiterbildungsverhältnisses die Aussage des Klägers gegen die Aussage des Beklagten stünde, lägen hinreichende, die Aussage des Klägers stützende Indizien vor. So habe der Beklagte am 10. Dezember 2008 dem Kläger eine Bescheinigung erteilt, wonach sich dieser in der "Abteilung Nephrologie/Rheumatologie ... in Weiterbildung" befinde. Die vom Beklagten gegebene Erläuterung, die Bescheinigung habe er nur zum Erwerb einer Bahncard erteilt, sei zweifelhaft, da es für Ärzte in Weiterbildung keine Vergünstigungen beim Erwerb der Bahncard gebe. Etwaige Unklarheiten der Bescheinigung hinsichtlich des Weiterbildungsinhalts ("Nephrologie/Rheumatologie") würden durch die bereits abgeschlossenen Weiterbildungen des Klägers einerseits und die eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung des Beklagten andererseits dahingehend beseitigt, dass ausschließlich eine Weiterbildung in der Nephrologie bescheinigt werde. Dem stehe auch die Angabe im Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2006 nicht entgegen, wonach dessen Befristung mit dem beabsichtigten "Erwerb der Schwerpunktbezeichnung: Internistische Intensivmedizin" begründet wurde. Denn diese Angabe sei aufgrund bestehenden Zeitdrucks offensichtlich fehlerhaft erfolgt, da der Kläger diese Weiterbildung seinerzeit bereits erworben hatte. Auch die im Arbeitszeugnis beschriebenen Tätigkeiten und die Hintergrunddienste im nephrologischen Bereich bestätigten die Behauptung des Klägers, es habe eine Weiterbildung in der Nephrologie stattgefunden. Hierfür spreche auch, dass der Kläger nachweislich einen Dialysekatheter operativ angelegt und damit eine typische Tätigkeit des nephrologischen Internisten erbracht habe. Soweit der Kläger in seinem Kündigungsschreiben vom 31. März 2009 die "Zusage" für eine Weiterbildung eingefordert habe, läge lediglich eine unschädliche Verwechselung mit der Begrifflichkeit "Bestätigung" vor. Nichts anderes ergebe sich aus der Anfrage des Klägers an die Ärztekammer Niedersachsen vom 20. April 2009 zu den Voraussetzungen für die Schwerpunktanerkennung Nephrologie. Hiermit habe er sich lediglich kurz vor der Antragstellung zu den Voraussetzungen rückversichern wollen, was nicht ungewöhnlich sei. Die vom Kläger erbrachten Weiterbildungstätigkeiten seien durch das vom Beklagten ausgestellte Arbeitszeugnis nachgewiesen. Zum Nachweis dieser Tätigkeiten habe der Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch diverse Zeugen benannt. Die Tätigkeiten seien auch in den vom Kläger erstellten Dokumentationen bezeichnet, die er dem Beklagten übermittelt habe und die Grundlage des Arbeitszeugnisses gewesen seien.
Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses betreffend eine Weiterbildung im Teilgebiet Nephrologie zutreffend verneint.
Zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglieder sind nach § 38 Abs. 5 Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe - HKG - in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), verpflichtet, über eine Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen. Nach § 41 HKG i.V.m. Abschnitt A § 9 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - WBO - vom 27. November 2004, zuletzt geändert am 27. November 2010, muss das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied in diesem Weiterbildungszeugnis im Einzelnen die von dem in der Weiterbildung befindlichen Kammermitglied erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegen und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nehmen. Das Weiterbildungszeugnis stellt, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar, sondern ein bloßes Gutachten, das zur Vorbereitung der Entscheidung der Ärztekammer über die Zulassung des in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieds zur mündlichen Prüfung nach § 40 HKG, §§ 12 ff. WBO dient.
Die Weiterbildung muss in der durch das Kammergesetz für die Heilberufe und die Weiterbildungsordnung vorgegebenen strukturierten Form erfolgen, mithin in einer anerkannten Weiterbildungsstätte, unter verantwortlicher persönlicher Leitung des von der Ärztekammer dazu ermächtigten Arztes und mit den in der Weiterbildungsordnung beschriebenen Weiterbildungsinhalten. Die Weiterbildung setzt voraus, dass - neben einem Arbeitsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HKG; Abschnitt A § 5 Abs. 2 WBO) - ein Weiterbildungsverhältnis zwischen dem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied und dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied begründet wird (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2007 - 8 LA 177/06 -, MedR 2007, 444, 446; Lücke, Die Hierarchie des Ärztlichen Dienstes im Spannungsfeld von Direktionsrecht und freiem Beruf, 1995, S. 99, 104 ff.). Im Rahmen dieses Weiterbildungsverhältnisses agiert das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben als Beliehener (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.8.1996 - 3 L 792/94 -, MedR 1997, 557); die Beleihung erfolgt aufgrund des § 37 Abs. 1 und 2 HKG i.V.m. Abschnitt A§ 6 WBO durch Verwaltungsakt der Ärztekammer Niedersachsen als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unter Berücksichtigung der vom zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied während der Weiterbildung gegenüber dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied zu erbringenden Handlungen bzw. Leistungen (vgl. § 38 HKG; Abschnitt A §§ 5 f. WBO) ist das Weiterbildungsverhältnis eine vertragliche Beziehung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.10.2007 - 11 Ta 189/07 -, [...] Rn. 77; VG Hannover, Urt. v. 23.6.2010 - 5 A 5490/09 -, MedR 2010, 803, 804) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. BAG, Urt. v. 22.2.1990 - 8 AZR 584/88 -, NJW 1990, 2955, 2956; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.10.2007, a.a.O., Rn. 75; LAG München, Beschl. v. 17.4.2007 - 6 Ta 127/06 -, [...] Rn. 1; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.8.1996, a.a.O.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.9.1982 - 13 B 750/82 -, NJW 1983, 1390, 1391; Lücke, a.a.O., S. 105 ff.). Das so beschriebene Weiterbildungsverhältnis kommt nur zustande, wenn das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied und das in Weiterbildung befindliche Kammermitglied sich mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer der durchzuführenden Weiterbildung(-sabschnitte) einigen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O.).
Vom tatsächlichen Bestehen eines diesen Anforderungen genügenden Weiterbildungsverhältnisses konnte sich das Verwaltungsgericht nicht überzeugen. Es hat auch nach eingehender Würdigung des klägerischen Vorbringens und des Sachverhalts im Übrigen ein Weiterbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten auf dem Teilgebiet Nephrologie während der Beschäftigungszeit des Klägers bei der Universitätsmedizin C. vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2009 nicht feststellen können. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die dieser Feststellung zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Sachverhaltsermittlung und etwaiger Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht zuvor. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf Grund von Tatsachenfeststellungen und einer Beweisaufnahme ergangen sind, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, [...] Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, [...] Rn. 4). Eine Sachverhalts- und/oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.dbovg.niedersachsen.de; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, [...] Rn. 9).
Solche Fehler hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag schon nicht dargelegt.
Die Annahme des Klägers, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Sachverhalt könne nicht weiter aufgeklärt werden, lasse auf eine gänzlich fehlende Beweiswürdigung schließen, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass sich nach Anhörung der Beteiligten der Inhalt eines zwischen diesen unter vier Augen geführten Gesprächs nicht weiter aufklären lasse. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Nachfolgend hat das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme des Klägers die Ausführungen der Beteiligten und den übrigen Sachverhalt einer eingehenden Würdigung unterzogen und sich gerade nicht auf mangelnde Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zurückgezogen.
Soweit der Kläger weiter meint, das Verwaltungsgericht habe aus der vom Beklagten unter dem 10. Dezember 2008 erstellten Bescheinigung über die Durchführung einer Weiterbildung nicht die richtigen Rückschlüsse gezogen, da die hierzu vom Beklagten gegebene Erläuterung zweifelhaft sei und etwaige Unklarheiten der Bescheinigung hinsichtlich des Weiterbildungsinhalts durch die bereits abgeschlossenen Weiterbildungen des Klägers und die eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung des Beklagten beseitigt worden seien, ersetzt er lediglich die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts durch seine eigene. Dass das Verwaltungsgericht gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, einen Sachverhalt aktenwidrig angenommen oder diesen offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich gewürdigt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die vom Beklagten unter dem 10. Dezember 2008 unterzeichnete Bescheinigung enthält neben der Überschrift "Bescheinigung für Weiterbildung" lediglich den Satz "Herr Dr. med.A. befindet sich in unserer Abteilung Nephrologie/Rheumatologie als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Weiterbildung." Diesem Inhalt kann nicht ansatzweise entnommen werden, welcher Art und welchen Inhalts die Weiterbildung ist und für welche Dauer sie durchgeführt werden soll. Bescheinigt wird allenfalls, dass sich der Kläger in der Abteilung Nephrologie/Rheumatologie (zudem nur) als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Weiterbildung befindet. Die vom Kläger vorgenommene Konkretisierung des offenen Weiterbildungsinhalts anhand der von ihm bereits erworbenen Weiterbildungsabschnitte im Bereich Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin und der begrenzten Weiterbildungsermächtigung des Beklagten ist jedenfalls nicht zwingend. Denn dem Kläger ist nicht bescheinigt worden, sich allein bei dem Beklagten als zur Weiterbildung ermächtigtem Kammermitglied in der Weiterbildung zu befinden. Bezug genommen wird vielmehr auf die gesamte Abteilung Nephrologie/Rheumatologie, in der mehrere Kammermitglieder mit verschiedenen Weiterbildungsermächtigungen tätig waren und sind (vgl. die Angaben in der Mitteilung der Ärztekammer Niedersachsen an den Kläger im Schreiben v. 5.10.2010). Die Bedeutung des damit allein verbleibenden Inhalts der Bescheinigung, der Kläger befinde sich in einer Weiterbildung, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar als gering gewichtet. Denn der Beklagte hat unter Beweisantritt (vgl. die Schriftsätze des Beklagten v. 19.1.2011, dort S. 2, und v. 7.4.2011, dort S. 1) erklären können, dass und aus welchen Gründen er die Bescheinigung "blind" unterzeichnet hat. Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, die Erklärung des Beklagten sei zweifelhaft, begründet keinen für die Tatsachenfeststellung nach den eingangs dargestellten Maßstäben relevanten Fehler. Der Senat teilt zudem die Zweifel des Klägers nicht. Denn nach dem von der Georg-August-Universität Göttingen, Abteilung Personaladministration und Personalentwicklung, herausgegebenen Leitfaden für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen, Stand: Januar 2011, dort Nrn. 2.1 und 4.4.1, bedarf es für die Inanspruchnahme des dem Land Niedersachsen von der DB Deutsche Bahn AG eingeräumten Großkundenrabatts neben der Bahncard durchaus des Nachweises einer Beschäftigung bei der Georg-August-Universität Göttingen, der in der hier erteilten Bescheinigung gesehen werden kann. Zudem hat der Kläger bisher nicht überzeugend erklären können, was ihn nach mehr als zwei Jahren der Tätigkeit bei dem Beklagten überhaupt veranlasst hat, eine Bescheinigung über das Bestehen einer Weiterbildung einzuholen. Sollte der Kläger diesen Anlass in etwaigen Zweifeln und Auseinandersetzungen über das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses sehen, wäre nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger mit einer derart inhaltslosen Bestätigung abgefunden haben will. Angesichts des wenig konkreten Inhalts der Bescheinigung vom 10. Dezember 2008 und der genannten Umstände durfte das Verwaltungsgericht daher deren Bedeutung für den Nachweis des Bestehens eines Weiterbildungsverhältnisses durchaus als gering einschätzen.
Auch soweit der Kläger die Würdigung des übrigen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht beanstandet, insbesondere den mit "Erwerb der Schwerpunktbezeichnung: Internistische Intensivmedizin" bezeichneten Befristungsgrund im Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2006, die im Arbeitszeugnis beschriebenen Tätigkeiten und Hintergrunddienste im nephrologischen Bereich, die in seinem Kündigungsschreiben vom 31. März 2009 erbetene "Zusage" für eine Weiterbildung und seine Anfrage an die Ärztekammer Niedersachsen vom 20. April 2009 zu den Voraussetzungen für die Schwerpunktanerkennung Nephrologie, ersetzt er lediglich die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts durch seine eigene, legt aber keinen nach dem eingangs dargestellten Maßstab relevanten Fehler dieser Würdigung dar. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, die in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2006 als Befristungsgrund angekreuzte Weiterbildung "Erwerb der Schwerpunktbezeichnung: Internistische Intensivmedizin" sei für ihn persönlich sinnlos gewesen, da er deren Voraussetzungen seinerzeit bereits nachgewiesen habe, mag für sich zutreffen. Sie gebietet aber nicht den zwingenden Schluss, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Weiterbildungsverhältnis gerade in der Nephrologie begründet werden sollte. Vielmehr sprechen gegen diesen Schluss die Einlassungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. Dezember 2010, dort S. 2, und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 13.4.2011, dort S. 2). Dort hat der Kläger ausgeführt, dass ihm entgegen der ursprünglichen Ankündigung erst nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Beklagten mitgeteilt worden sei, dass er nicht als Oberarzt, sondern als Assistenzarzt eingesetzt werde. Aus diesem Grunde habe er sich erst dann der Weiterbildung gewidmet. Hiermit bestätigt der Kläger letztlich, dass jedenfalls bei Einstellung und Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag noch gar kein Weiterbildungsverhältnis vereinbart worden war. Aus der Angabe des Befristungsgrundes in der Anlage zum Arbeitsvertrag können daher auch keine Erkenntnisse zum Zustandekommen dieses Weiterbildungsverhältnisses gezogen werden. Ähnlich verhält es sich mit den vom Kläger erbrachten und im Arbeitszeugnis auch bescheinigten Tätigkeiten im nephrologischen Bereich. Allein deren Erbringung belegt nicht, dass ein Weiterbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand. Zudem hat der Kläger nicht nachvollziehbar erklären können, warum er während des von ihm behaupteten Weiterbildungsverhältnisses überwiegend auf der Station 1021 (Intermediate Care Station) der Universitätsmedizin Göttingen, nicht aber auf der Station 1011 (Chronische Dialysestation), auf der für die Weiterbildung in der Nephrologie elementare Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewandt werden, eingesetzt worden ist. Hier wäre bei einem bestehenden Weiterbildungsverhältnis zumindest eine an den zur Weiterbildung Ermächtigten gerichtete fundierte und auch dokumentierte Kritik zu erwarten gewesen. Auch das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 31. März 2009, in dem er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der Zusage einer Weiterbildung in der Nephrologie abhängig macht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Indiz gegen das Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses gewertet. Der Erklärungsversuch des Klägers, er habe lediglich die Begrifflichkeiten "Zusage" und "Bestätigung" verwechselt, überzeugt hier nicht. Abgesehen davon, dass eine schlichte Verwechselung von Begrifflichkeiten in diesem für den Kläger wesentlichen Punkt schon für sich kaum glaubhaft ist, vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger eine Weiterbeschäftigung als Oberarzt von der "Bestätigung" einer Weiterbildung in der Nephrologie abhängig machen wollte. Denn nach seinem eigenen Vorbringen bestand der Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses unabhängig von der Weiterbeschäftigung als Oberarzt.
Soweit der Kläger schließlich mit Hinweis auf Beweisangebote im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Feststellung des Verwaltungsgerichts beanstandet, er habe keinen Beweis für seine Tätigkeiten in der Weiterbildung angeboten, geht er fehl. Im hier allein maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger keinen konkreten Beweis dafür angeboten, mit dem Beklagten ein Weiterbildungsverhältnis begründet und die erforderlichen Weiterbildungsinhalte absolviert zu haben. Vielmehr hat sich nur der Beklagte zum Beweis für das Fehlen eines Weiterbildungsverhältnisses auf das Zeugnis der Frau Dr. D. als für den Kläger zuständige Oberärztin und der Herren Dr. E. und Dr. F. als weitere Oberärzte der Abteilung berufen (vgl. Schriftsatz des Beklagten v. 19.1.2011, dort S. 2).
Ist damit die mangelnde Überzeugung des Verwaltungsgerichts vom tatsächlichen Bestehen eines Weiterbildungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, welche konkreten Weiterbildungsinhalte der Kläger bei dem Beklagten absolviert hat, ob diese durch Vorlage des Arbeitszeugnisses hinreichend nachgewiesen sind und ob sie die Weiterbildungsvoraussetzungen nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen erfüllen. Vergleicht man die Angaben zu den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten in dem Arbeitszeugnis vom 5. November 2009 mit den in Abschnitt B Nr. 13.7 WBO und in Abschnitt B Nr. 13.7 der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zur Weiterbildungsordnung genannten Weiterbildungsinhalten und Richtzahlen nachzuweisender Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bestehen hieran aber durchaus Zweifel.