Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.02.2011, Az.: 1 B 1130/10
Rückumsetzung eines Antragstellers auf seinen bisherigen Dienstposten in der Wachabteilung 1 in der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.02.2011
- Aktenzeichen
- 1 B 1130/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0209.1B1130.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass allein ein zeitlicher und finanzieller Mehraufwand des Ehegatten des Antragstellers es rechtfertigen könnte, eine Verweisung des Antragsstellers auf den gegen seine Umsetzung auf einen neuen Dienstposten gegebenen Rechtsschutz in der Hauptsache als unzumutbar anzusehen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die gegen den angefochtenen Beschluss mit Schriftsatz vom 3. September 2010 fristgerecht vorgebrachten bzw. durch Vortrag nach Fristablauf lediglich vertieften/ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat hinsichtlich der Notwendigkeit antragsgemäßer Änderung des angefochtenen Beschlusses beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den bei verständiger Auslegung des im erstinstanzlichen Verfahren formulierten Begehrens sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) auf seinen bisherigen Dienstposten in der Wachabteilung 1 in der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst rückumzusetzen,
welchen dieser im Beschwerdeverfahren entsprechend weiterverfolgt (vgl. die Beschwerdeschrift sowie den Begründungsschriftsatz vom 3. September 2010), im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Erlass der begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung scheitere bereits an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Umsetzung in die Wachabteilung 2 für ihn zu wesentlichen bzw. unzumutbaren Nachteilen führe. Die Tätigkeit in den drei Wachabteilungen unterscheide sich im Kern nicht. Ein Nachteil im o.g. Sinne ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, der Schichtdienst in der Wachabteilung 2 sei mit der Berufstätigkeit seiner Ehefrau in zeitlicher Hinsicht schwer zu vereinbaren. Denn dieser Gesichtspunkt greife - seine generelle Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - jedenfalls deshalb nicht, weil die Ehefrau des Antragstellers auch nach dessen Vortrag inzwischen eine andere Arbeitsstelle habe. Ferner habe der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die erfolgte Umsetzung werde sich nämlich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als nicht durch Ermessensmissbrauch geprägt und damit als rechtmäßig erweisen. Sachlicher Grund für die streitige Umsetzung sei nach dem nicht entkräfteten Vorbringen des Antragsgegners, dass die Wachabteilung 2 unterbesetzt gewesen sei. Die Umsetzung erweise sich voraussichtlich aber auch dann nicht als rechtswidrig, wenn sie - wofür trotz entgegenstehenden Vortrags des Antragsgegners viel spreche - (zumindest auch) im Hinblick auf die bestehenden Spannungen zwischen dem Antragsteller und der ihm vorgesetzten Leiterin der Wachabteilung 1 vorgenommen worden sei. Die angestrebte Beseitigung des unstreitig gegebenen, die Dienstgeschäfte beeinträchtigenden Spannungsverhältnisses stelle einen sachlichen Grund für die Umsetzung dar. Ferner erweise sich die Wegsetzung gerade des Antragstellers und nicht etwa seiner Vorgesetzten auch nicht als willkürlich und damit ermessensfehlerhaft, weil die Spannungslage nicht unzweifelhaft nur der Vorgesetzten zuzurechnen sei und weil eine Umsetzung des Antragstellers weniger stark in den Dienstbetrieb der Leitstelle eingreife als eine Umsetzung der Vorgesetzten.
Die Beschwerde muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Antragsteller auch in Ansehung seines Beschwerdevorbringens (weiterhin) keine tatsächlichen Umstände gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat, aus denen ein Anordnungsgrund hergeleitet werden könnte.
Eine - hier begehrte - einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen - vergleichbar wichtigen - Gründen nötig erscheint. Diese den sog. Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs - wie im Regelfall - auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, NVwZ-RR 2004, 503 = [...], Rn. 2 f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 86 m.w.N.; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 127 und 335; Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 123 Rn. 21; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123 Rn. 63. |
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In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache - hier bezogen auf die Aufhebung/ Rückgängigmachung der unter dem 12. Mai 2010 verfügten und bereits erfolgten Umsetzung - für den Antragsteller unzumutbar im o.g. Sinne wäre.
Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren insoweit in Bezug auf die Dringlichkeit der begehrten Anordnung allein geltend gemacht, seine Umsetzung in die Wachabteilung 2 bedeute unweigerlich, dass seine Ehefrau ihre Arbeit in der Zahnarztpraxis Dr. T. u.a. aufgeben müsse, um die gemeinsame zwei- bzw. dreijährige Tochter weiter betreuen zu können. Denn durch die streitige Umsetzung werde die zwischen dem Antragsteller und der Praxis vereinbarte detaillierte Abstimmung des Dienstplanes seiner Ehefrau mit seinem eigenen Schichtdienstplan hinfällig, und eine erneute (kurzfristige) Änderung der Arbeitszeiten seiner Ehefrau sei deren Arbeitgeber ausweislich des vorgelegten Schreibens der Praxis vom 27. Mai 2010 nicht möglich. Eine solche Tatsachenlage, aus der möglicherweise ein wesentlicher Nachteil im o.g. Sinne abzuleiten sein könnte, ist aber, worauf es hier nach den obigen Ausführungen zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes entscheidend ankommt, jedenfalls heute nicht mehr gegeben und hat im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen erstinstanzlichen Eilentscheidung nicht mehr vorgelegen. Die Ehefrau des Antragstellers hat, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, schon vor dem 28. Juni 2010 ihren Arbeitgeber gewechselt. Wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2010 (Seite 7) ergibt, hat dieser Wechsel wie beabsichtigt Beeinträchtigungen bei der abwechselnden Betreuung der gemeinsamen Tochter, welche durch nicht aufeinander abgestimmte Dienst- und Arbeitszeiten der Eheleute verursacht worden waren, beseitigt. An dieser Situation, welche die Annahme eines wesentlichen Nachteils im o.g. Sinne bzw. besonderer Dringlichkeit ersichtlich nicht (mehr) gestattet, hat sich bis heute nichts geändert. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Beschwerdevorbringen. Denn der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung vom 3. September 2010 zur Frage des Anordnungsgrundes unter dem entsprechenden Gliederungspunkt lediglich vorgetragen und näher begründet, dass ihm "zurzeit der Antragstellung" ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe, "um die Umsetzung nicht durchzuführen". Dies ist indes offensichtlich unerheblich, weil die Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, entsprechend den obigen Ausführungen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bezogen werden muss.
Trotz Veränderung der Betreuungsmöglichkeiten im Juni 2010 fortdauernde oder neu entstandene wesentliche Nachteile hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift vorträgt, dass seine Ehefrau nun erheblich mehr Zeit für die Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Wohnort aufwenden müssen und die Fahrtstrecke erheblich länger sei, fehlt es bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Denn der Antragssteller hat seine schlichte Behauptung, dass sich die neue Arbeitsstelle in D. -S. befinde und der Wechsel des Arbeitgebers deshalb einen kilometermäßigen Mehraufwand von etwa 19.000 km im Jahr auslöse, in keiner Weise konkretisiert und belegt. Unabhängig davon ist aber auch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass allein ein entsprechender zeitlicher und finanzieller Mehraufwand der Ehefrau des Antragstellers es rechtfertigen könnte, eine Verweisung des Antragsstellers auf den gegen seine Umsetzung gegebenen Rechtsschutz in der Hauptsache unter Rechtsschutzgesichtspunkten als unzumutbar anzusehen.
Ein als wesentlich zu wertender endgültiger Rechtsverlust droht dem Antragsteller, wie in Ermangelung entsprechenden Beschwerdevortrags nur ergänzend ausgeführt werden soll, auch nicht durch eine evtl. noch nicht vorgenommene Wiederbesetzung des bislang von ihm innegehabten Dienstpostens. Denn beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidungen können (grundsätzlich) jederzeit rückgängig gemacht werden.
Vgl. den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314 = NWVBl. 2002, 41 = [...], Rn. 7. |
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Weiterhin lediglich ergänzend, weil angesichts der obigen Ausführungen zum Fehlen schon eines Anordnungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich, sei ausgeführt, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe ferner keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Namentlich spricht nichts für die im Beschwerdeverfahren ohne jede Begründung aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei derjenige Mitarbeiter, "der nicht für die Spannungen verantwortlich" sei. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift noch eingeräumt hatte, dass zwischen ihm und der Wachabteilungsleiterin "unüberbrückbare Differenzen" bestünden. Diese Äußerung vermittelt das (realitätsnähere) Bild, dass beide Kontrahenten einen Beitrag zum Entstehen des Spannungsverhältnisses geleistet haben; Gleiches gilt für das "Gesprächsprotokoll" vom 8. April 2010 (Gespräch zwischen dem Fachbereichsleiter und den Mitarbeitern der Wachabteilung 1), in welchem auf Seite 2 von "Differenzen" und "Unstimmigkeiten" zwischen dem Antragsteller und seiner Vorgesetzten die Rede ist. Außerdem und vor allem gibt bereits der Akteninhalt hinreichende Hinweise auf ein gegen die Vorgesetzte gerichtetes, zumindest befremdliches und in jedem Fall zu den Spannungen beitragendes Verhalten des Antragstellers. Wie der mittlerweile von dem Antragsteller eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26. Juli 2010 zu entnehmen ist, hat dieser während eines Zeitraumes vom 27. Januar 2009 bis zum 22. Juni 2010 in detaillierter Form angeblich dienstordnungswidriges Verhalten der Wachabteilungsleiterin protokolliert. Dies mag für sich genommen noch nicht beanstandungswürdig sein; sieht man dieses Verhalten des Antragstellers aber im Kontext mit der unbestritten gebliebenen, in der Akte wiedergegebenen Äußerung der Wachabteilungsleiterin, sie "lasse sich nicht androhen", dass Sachen gegen sie vorlägen und Anwälte damit beschäftigt seien (vgl. insoweit das von dem Antragsteller selbst vorgelegte, von ihm gefertigte "Gedächtnisprotokoll" zu einem Vorfall vom 1. Mai 2010), so drängt sich die Schlussfolgerung auf, der Antragsteller habe seiner Vorgesetzten schon seit längerer Zeit mit entsprechenden Drohungen zugesetzt. Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen gegen seine Vorgesetzte liefern ferner zwei weitere Umstände. Erstens befremdet es nachhaltig, dass der Antragsteller ein - angeblich "im Drucker" gefundenes - Konzept der Wachabteilungsleiterin für ein Gespräch am 20. April 2010 trotz dessen erkannten privaten Charakters eines dieser Vorgesetzten gehörenden "Spickzettels" (in Kopie) behalten und schließlich im vorliegenden Verfahren verwendet hat (Schriftsatz vom 15. Juni 2010). Zweitens muss zumindest erstaunen, was aus dem gleichfalls von dem Antragsteller vorgelegten "Gedächtnisprotokoll 27.04.2010 Konfliktberatung in N. / Caritas von 13.30 - 15.15 Uhr" hervorgeht: Der Antragsteller gab hierbei in Bezug auf den "Vorwurf Dienstversagen bzgl. MANV Einsatz D1. " an, dass er, um die einkaufsbedingte Abwesenheit seiner Vorgesetzten in der Leitstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt zu belegen, "über die Einkaufsquittung verfüge". Dies wirft dringlich die Frage auf, durch welche (überwachenden) Handlungen er sich in den Besitz derselben bringen konnte. Die Ansicht des Antragstellers, allein die Vorgesetzte treffe die Verantwortung für die Spannungslage, kann schließlich auch nicht mit der Behauptung begründet werden, "dass eine Lösung allein aufgrund des Verhaltens der Vorgesetzten" nicht habe gefunden werden können. Zum einen wird im Beschwerdeverfahren schon nicht näher belegt und ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus den Akten, dass der Antragsteller eine wirkliche Bereitschaft zu einer Verständigung gezeigt und gehabt hat. Gegen eine solche Bereitschaft spricht nicht nur, dass der Antragsteller die Differenzen zwischen ihm und seiner Vorgesetzten in der Antragsschrift selbst als "unüberbrückbar" bezeichnet hat, sondern vor allem sein hier weiter oben aufgezeigtes Verhalten. Zum anderen greift eine solche Betrachtungsweise ersichtlich zu kurz, weil sie allein die "Endphase" der "Differenzen" vor der Umsetzung des Antragstellers in den Blick nimmt. In dieser Phase ist es nachvollziehbar, dass die Wachabteilungsleiterin mit Blick auf das Vorstehende schlussendlich trotz der von ihr wiederholt hervorgehobenen fachlichen Qualitäten des Antragstellers ("Gedächtnisprotokolle" zur Konfliktberatung am 27. April 2010 und zum Vorfall vom 1. Mai 2010) zu einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr bereit gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei eine Halbierung des Auffangwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung angemessen erscheint.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.