Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.02.2011, Az.: 8 ME 239/10
Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen eines vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 17 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) erlassenen Feuerstättenbescheides; Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen einen erlassenen Feuerstättenbescheid
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.02.2011
- Aktenzeichen
- 8 ME 239/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0207.8ME239.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 26.08.2010 - AZ: 2 B 57/10
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 SchfHwG
- § 17 SchfHwG
Fundstellen
- DVBl 2011, 380
- DÖV 2011, 368
- GewArch 2011, 166-168
- NdsVBl 2011, 146-148
- NordÖR 2011, 299
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen eines vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 17 Schornsteinfegerhandwerksgesetz - SchfHwG - bis zum 31. Dezember 2012 erlassenen Feuerstättenbescheides ergeben sich ohne Einschränkungen aus § 14 Abs. 2 SchfHwG.
- 2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den nach § 17 Abs. 1 (bei der Feuerstättenschau) oder Abs. 2 (auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs) SchfHwG erlassenen Feuerstättenbescheid haben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes um die Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit eines von einem Bezirksschornsteinfegermeister erlassenen Feuerstättenbescheides.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in D., E.. In dem darauf errichteten Wohngebäude befinden sich ein an einen Schornstein angeschlossener Kaminofen und ein an eine Abgasleitung (ohne Schacht) angeschlossener Gas-Umlaufwasserheizer. Am 9. Mai 2008 führte der Antragsgegner eine Feuerstättenschau durch. Nach einer Abgaswegeüberprüfung am Gas-Umlaufwasserheizer und der zugehörigen Abgasleitung am 22. Januar 2010 und einer Kehrung des Schornsteins, an den der Kaminofen angeschlossen ist, am 22. April 2010 erließ der Antragsgegner am 21. Juni 2010 einen Feuerstättenbescheid und eine darauf bezogene Gebührenrechnung. Mit dem Feuerstättenbescheid werden die Antragsteller verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten am Schornstein und dem daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr in der Zeit zwischen Februar und April und zwischen Oktober und November und an der Abgasleitung und dem daran angeschlossenen Gas-Umlaufwasserheizer in der Zeit zwischen dem 15. und 31. Januar 2012 und dem 15. Januar und 31. Januar 2014 zu veranlassen und durchführen zu lassen.
Hiergegen haben die Antragsteller am 22. Juli 2010 Klage bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Feuerstättenbescheid sei nicht auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen ergangen. Der Bescheid sei entgegen den Angaben in der Begründung nicht anlässlich einer Feuerstättenschau, sondern unabhängig von einer solchen erlassen worden. Anlässlich der Schornsteinfegerarbeiten im Jahre 2010 sei jedenfalls keine Feuerstättenschau durchgeführt worden. Angesichts der zuletzt im Mai 2008 vorgenommenen Feuerstättenschau sei eine solche auch erst im darauf folgenden dritten Jahr zulässig. Im Übrigen beruhe die Festsetzung von zweimal jährlich durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten am Kaminofen und dazugehörigen Schornstein nicht auf sachgerechten Erwägungen. Seit Inbetriebnahme des Kaminofens im Jahr 2003 sei der Schornstein lediglich einmal jährlich gekehrt worden. Der Kaminofen werde auch an weit weniger als 30 Tagen im Jahr benutzt.
Die Antragsteller haben beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid und die Rechnung vom 21. Juni 2010 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Antrag abzulehnen,
und geltend gemacht, der Feuerstättenbescheid sei nicht aufgrund einer Feuerstättenschau, sondern nach Aktenlage ("Kehrbuch") ergangen. Die Festsetzungen beruhten auch auf sachgerechten Erwägungen. Bei der Kehrung des Schornsteins am 22. April 2010 seien ganz erhebliche Rußanhaftungen festgestellt und auf einem Lichtbild festgehalten worden. Da an Schornsteinen, die nur gelegentlich benutzt werden, keine oder nur geringe Rußanhaftungen festzustellen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller den Kaminofen nicht nur gelegentlich, sondern an deutlich mehr als 30 Tagen im Jahr benutzt haben. Eine derart umfassende Nutzung sei auch aufgrund der vielen kalten Wintertage im Winter 2009/2010 nachvollziehbar.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. August 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Feuerstättenbescheid vom 21. Juni 2010 festgestellt und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen abgelehnt. Die Klage der Antragsteller gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners habe aufschiebende Wirkung, die in entsprechender Anwendung des§ 80 Abs. 5 VwGO festzustellen sei. Entgegen der im Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Antragsgegners sei die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung trete erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Nichts anderes ergebe sich aus § 17 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. Diese Bestimmung sei zwar bereits am 29. November 2008 in Kraft getreten und gestatte durch die Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes den Erlass eines Feuerstättenbescheides vor dem 1. Januar 2013. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Bestimmungen dürfe sich dieser Feuerstättenbescheid inhaltlich aber nur auf Zeiträume ab dem 1. Januar 2013 beziehen. Auch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfalle nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes erst ab dem 1. Januar 2013. Soweit sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus gegen die Rechnung vom 21. Juni 2010 richte, sei er bereits unzulässig. Denn diese Rechnung sei kein durch die Verwaltungsgerichte zu überprüfender Verwaltungsakt.
Der Antragsgegner hat am 10. September 2010 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben, soweit damit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben worden ist.
Nach seiner Auffassung ist ein Bezirksschornsteinfegermeister nach §§ 17 und 14 Abs. 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes bereits vor dem 1. Januar 2013 verpflichtet, einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dabei könnten Regelungen auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2013 getroffen werden. Hiergegen gerichteten Rechtsbehelfen käme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Die insoweit vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 26. August 2010 zu ändern, soweit darin dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen worden ist, und den Antrag auch insoweit abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakte A) verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit damit dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben worden ist, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2010 festgestellt.
In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfs dann zu gewähren, wenn dieser Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, diese von der vollziehenden Behörde aber nicht beachtet wird. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.6.1983 - 1 C 36.82 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 42 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.2.2010 - 10 S 2702/09 -, NVwZ-RR 2010, 463, 464; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.3.2004 - 7 CS 03.3171 -, NVwZ-RR 2005, 679; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1046 ff. jeweils m.w.N.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht unzutreffend bejaht. Denn der Klage der Antragsteller gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2010 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt indes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, wenn dies durch ein Bundesgesetz bestimmt wird. Eine solche bundesgesetzliche Bestimmung liegt hier mit § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) - SchfHwG - vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) vor. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung.
Einen solchen Feuerstättenbescheid hat der Antragsgegner hier am 21. Juni 2010 erlassen. Rechtsgrundlage ist der nach Art. 4 Abs. 1 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens - SchfNG - vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) bereits am 29. November 2008 in Kraft getretene § 17 SchfHwG. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG wird der Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG bei Durchführung einer Feuerstättenschau im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz) - SchfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), durch den Bezirksschornsteinfegermeister erlassen. Ist bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen, wird der Feuerstättenbescheid gemäß § 17 Abs. 2 SchfHwG vom Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt und den Eigentümern zugestellt. Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen des Feuerstättenbescheides ergeben sich aus § 14 Abs. 2 SchfHwG unabhängig davon, ob der Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 1 SchfHwG bei der Durchführung einer Feuerstättenschau oder nach § 17 Abs. 2 SchfHwG auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erlassen wird. Für den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bei der Durchführung einer Feuerstättenschau zu erlassenden Feuerstättenbescheid ergibt sich dies bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der die Geltung des § 14 Abs. 2 SchfHwG ausdrücklich bestimmt. Gleiches gilt für den auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches nach § 17 Abs. 2 SchfHwG zu erlassenden Feuerstättenbescheid. § 17 Abs. 2 SchfHwG bestimmt, anders als § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG, zwar nicht ausdrücklich die Geltung des § 14 Abs. 2 SchfHwG. Indes verpflichtet er, in gleicher Weise wie § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG, zum Erlass eines Feuerstättenbescheides. Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen dieses Feuerstättenbescheides ergeben sich mithin auch insoweit ausschließlich aus § 14 Abs. 2 SchfHwG. Denn der Feuerstättenbescheid war im SchfG bisher nicht vorgesehen. Er ist vielmehr ein Kernstück der Neuregelungen des Schornsteinfegerrechts im SchfHwG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, S. 34; Dohrn, Das Deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand: Mai 2010, SchfHwG, § 14 Rn. 8 ff.; Schira/Schwarz, SchfHwG/SchfG, § 14 Rn. 26). Wird mithin ein Feuerstättenbescheid nach dem SchfHwG erlassen, können sich dessen Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen allein aus § 14 Abs. 2 SchfHwG ergeben.
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, § 14 Abs. 2 SchfHwG sei über § 17 Abs. 1 SchfHwG nur insoweit anwendbar, als zwar vor dem 1. Januar 2013 ein Feuerstättenbescheid zu erlassen ist, dieser aber nur Regelungen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2013 treffen dürfe und auch die Rechtswirkungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG erst ab dem 1. Januar 2013 entfalte, teilt der Senat nicht.
Zutreffend ist allerdings, dass § 14 SchfHwG nach Art. 4 Abs. 3 SchfNG unmittelbar erst zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Wie ausgeführt wird indes durch den gemäß Art. 4 Abs. 1 SchfNG bereits am 29. November 2008 in Kraft getretenen § 17 SchfHwG bestimmt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister schon in der Zeit bis zum 31. Dezember 2012 einen Feuerstättenbescheid zu erlassen hat. Diesem vom Bezirksschornsteinfegermeister erlassenen Feuerstättenbescheid kommen uneingeschränkt die Rechtswirkungen des § 14 Abs. 2 SchfHwG zu (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, [...] Rn. 3; VG München, Beschl. v. 12.5.2010 - M 1 KO 10.487 -, [...] Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, [...] Rn. 15 f.; VG Münster, Beschl. v. 12.6.2009 - 10 L 185/09 -, [...] Rn. 1; Schira/Schwarz, a.a.O., § 14 Rn. 1 f.; § 17 Rn. 6; a.A. VG Köln, Beschl. v. 8.7.2010 - 1 K 1459/10 -, [...] Rn. 8 ff.).
Aus dem Wortlaut des § 17 SchfHwG ergeben sich keine Beschränkungen für die Geltung des § 14 Abs. 2 SchfHwG. Vielmehr wird ausdrücklich bestimmt, dass auch schon bis zum 31. Dezember 2012 ein Feuerstättenbescheid nach§ 14 Abs. 2 SchfHwG zu erlassen ist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung findet auch in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Diesen lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber mit § 17 SchfHwG eine Regelung schaffen wollte, die sicherstellt, dass bis zum 31. Dezember 2012 alle Eigentümer kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen einen Feuerstättenbescheid erhalten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, a.a.O.). Dass sich dessen Rechtswirkungen erst ab dem 1. Januar 2013 entfalten sollen, kann den Gesetzesmaterialien aber nicht entnommen werden. Hiergegen sprechen auch die übrigen Regelungen des SchfHwG. So bestimmt der nach Art. 4 Abs. 1 SchfNG bereits am 29. November 2008 in Kraft getretene § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG, dass die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen ist. Da der Bezirksschornsteinfegermeister zum 1. Januar 2013 durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ersetzt wird (vgl. § 48 Satz 1 SchfHwG; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, a.a.O., S. 21 und 38), liefe die auf den Bezirksschornsteinfegermeister bezogene Regelung ins Leere, wollte man dem Feuerstättenbescheid erst ab dem 1. Januar 2013 Rechtswirkungen beimessen. Die gesetzliche Regelung zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber den Bezirksschornsteinfegermeister nicht nur zum Erlass von Feuerstättenbescheiden vor dem 1. Januar 2013 verpflichtet hat, sondern diese Feuerstättenbescheide auch Regelungen für Zeiträume vor diesem Stichtag beinhalten dürfen, deren Einhaltung vom Bezirksschornsteinfegermeister zu kontrollieren ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, a.a.O., S. 30, 31 und 36). Gleiches gilt mit Blick auf die in §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 25 Abs. 1 SchfHwG getroffenen Regelungen.
Schließlich trägt auch der Gesetzeszweck die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht. Denn der Eigentümer einer kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlage kann schon in der Übergangsphase vom 29. November 2008 bis zum 31. Dezember 2012 nach § 2 Abs. 2 SchfHwG wählen, ob die in § 2 Abs. 1 SchfHwG genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 SchfG von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden. Gerade für letztgenannte Fälle soll der Feuerstättenbescheid auch schon in der Übergangsphase die durchzuführenden Arbeiten und den Durchführungszeitraum aufzeigen und ggf. deren Durchsetzung ermöglichen (vgl. Schira/Schwarz, a.a.O., § 17 Rn. 10 ff.). Die Feuerstättenbescheide nach § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG und nach § 14 Abs. 2 SchfHwG unterscheiden sich folglich allein in der Zuständigkeit für ihren Erlass. Bis zum 31. Dezember 2012 ist der Bezirksschornsteinfegermeister im Sinne der §§ 3 ff. SchfG berufen, auf der Grundlage der § 17 I.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Ab dem 1. Januar 2013 wird der Feuerstättenbescheid vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Sinne der §§ 8 ff. SchfHwG unmittelbar auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 SchfHwG erlassen. Regelungsinhalte und rechtliche Wirkungen der auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Feuerstättenbescheide sind hingegen gleich.
Die danach gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 17, 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid vom 21. Juni 2010 kann auch nicht gerichtlich nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden. Denn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen keine ernsthaften Zweifel.
Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 964). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1.95 -). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - 11 VR 6.98 -) offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 -, DVBl. 1974, 566).
Hier sind die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen ist, nicht erfüllt. Denn die Klage der Antragsteller gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2010 ist offensichtlich unbegründet.
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 17 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG. Denn der Bescheid ist erst am 21. Juni 2010 und damit deutlich nach einer Feuerstättenschau am 9. Mai 2008, einer Abgaswegeüberprüfung am Gas-Umlaufwasserheizer und der zugehörigen Abgasleitung am 22. Januar 2010 und einer Kehrung des Schornsteins, an den der Kaminofen angeschlossen ist, am 22. April 2010 erlassen worden. Bis zum 31. Dezember 2012 ist voraussichtlich keine weitere Feuerstättenschau durchzuführen. Der Erlass eines Bescheides bei einer Feuerstättenschau auf der Grundlage des§ 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG kommt damit nicht in Betracht. Vielmehr ist der Bescheid, wie es der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch klargestellt hat, nach Aktenlage auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs (vgl. § 19 SchfHwG) gemäß § 17 Abs. 2 SchfHwG erlassen worden.
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen nicht. Er ist vom nach § 17 Abs. 2 SchfHwG zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister erlassen worden und inhaltlich hinreichend bestimmt. Ob eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwZG, §§ 2 ff. VwZG genügende förmliche Zustellung des Bescheides erfolgt ist, kann hier dahinstehen. Denn etwaige Fehler in der formgerechten Zustellung oder die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften wären nach § 1 Abs. 1 NVwZG i.V.m. § 8 VwZG durch den tatsächlichen Erhalt des Bescheides geheilt.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Verpflichtung, die beschriebenen Schornsteinfegerarbeiten am Schornstein und dem daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr in der Zeit zwischen Februar und April und zwischen Oktober und November zu veranlassen und durchführen zu lassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 SchfHwG, § 1 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) - KÜO - vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) i.V.m. KÜO Anlage 1 Nr. 1.6. Danach sind bei einer mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzen Feuerstätte zwei Kehrungen im Kalenderjahr durchzuführen. Dass der Schornstein und der daran angeschlossene Kaminofen hier von den Antragstellern mehr als sehr gelegentlich (vgl. zur Abgrenzung: KÜO Anlage 1 Nr. 1.7 und Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerk, Kommentar zur Kehr- und Überprüfungsordnung, Stand: April 2010, Arbeitsblatt Nr. 605) benutzt wird, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargetan. Nach den von ihm anlässlich der Kehrung des Schornsteins gefertigten Lichtbildern (Bl. 29 f. Gerichtsakte) bestehen an dem Schornstein ganz erhebliche Rußanhaftungen, die dafür sprechen, dass der daran angeschlossene Kaminofen mehr als gelegentlich benutzt worden ist. Diese tatsächlichen Feststellungen haben die Antragsteller nicht entkräften können. Dass die Zeiträume für die festgesetzten Kehrungen nicht aufgrund sachgerechter Erwägungen bestimmt worden sind, ist nicht ersichtlich.
Die darüber hinausgehende Verpflichtung, die beschriebenen Schornsteinfegerarbeiten an der Abgasleitung und dem daran angeschlossenen Gas-Umlaufwasserheizer in der Zeit zwischen dem 15. und 31. Januar 2012 und dem 15. Januar und 31. Januar 2014 zu veranlassen und durchführen zu lassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO i.V.m. KÜO Anlage 1 Nr. 3.2. Danach sind mit gasförmigen Brennstoffen betriebene, raumluftunabhängige Feuerstätten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr zu überprüfen. Auch hier deutet nichts darauf hin, dass die Zeiträume für die nach diesen Maßgaben festgesetzten Überprüfungen nach unsachgerechten Erwägungen bestimmt worden wären.