Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.02.2011, Az.: 11 ME 4/11
Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Voraussetzung des § 26 Abs. 4 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.02.2011
- Aktenzeichen
- 11 ME 4/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0204.11ME4.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 10.12.2010 - AZ: 11 B 3112/10
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 04.02.2011 - AZ: 11 B 3112/10
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 GG
- Art. 8 EMRK
- § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
- § 25 Abs. 5 AufenthG
- § 26 Abs. 4 S. 1, 2, 3, 4 AufenthG
- § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
- § 35 Abs. 3 AufenthG
- § 32 AuslG
Fundstellen
- AUAS 2011, 184-187
- DVBl 2011, 448
Amtlicher Leitsatz
§ 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer vor Vollendung des 18. Lebensjahres auch eine Aufenthaltserlaubnis (bzw. eine Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz) erhalten hat.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der im Mai 1981 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende 1989 mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Ein vom Antragsteller im Dezember 1993 gestellter Asylfolgeantrag wurde im Juli 1998 bestandskräftig abgelehnt. Danach erhielt der Antragsteller zunächst Duldungen und am 4. Juli 2000 auf der Grundlage des § 32 AuslG i.V.m. dem Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 10. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, S. 41) erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, die bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes mehrfach verlängert wurde. Mit Wirkung bis zum 3. Juli 2010 schlossen sich Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 AufenthG i.V.m. dem o. a. Erlass an. Mit dem hier umstrittenen Bescheid vom 19. Oktober 2010 lehnte der Antragsgegner eine weitere Verlängerung insbesondere wegen der vom Antragsteller wiederholt begangenen Straftaten ab. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2000 u.a. fünfmal wegen Körperverletzung straffällig geworden und zuletzt im Mai 2010 wegen einer im Mai 2009 begangenen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2010 gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 ab. Der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80. Die angeführte Verurteilung stehe einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach § 23 AufenthG i.V.m. mit dem o. a. oder nachfolgenden Erlassen entgegen. Danach könne er sich allenfalls auf§ 25 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen. Da er sich im Bundesgebiet bislang nicht hinreichend integriert habe - wie im Einzelnen ausgeführt wurde -, stelle das Verlassen des Bundesgebiets für ihn weder eine "außergewöhnliche Härte" i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dar noch sei ihm dies "rechtlich unmöglich" i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG.
Aus dem vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dem Antragsteller stehe voraussichtlich doch ein Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu oder dies lasse sich zumindest nicht hinreichend sicher ausschließen, so dass unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen sei.
Der Antragsteller kann sich dazu zunächst nicht erfolgreich auf den von ihm erstmals im Beschwerdeverfahren angeführten § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AufenthG berufen. Denn er gehört nicht zu dem Personenkreis der nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG begünstigten Ausländer. Dazu ist jedenfalls erforderlich, dass der Betroffene als Kind, d.h. vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, nicht nur eingereist ist, sondern auch erstmals eine Aufenthaltserlaubnis (bzw. eine Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG) erhalten hat (vgl. auch zum Folgenden:BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, BVerwGE 135, 225 ff., Rn. 24; Bad.-Württ. VGH, Beschl. v. 29.5.2007 - 11 S 2093/06 - EZAR-NF 24 Nr. 5; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 26 AufenthG, Rn. 33; Burr, in: GK-AufenthG, § 26, Rn. 34; Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AufenthG, Rn. 26; Nrn. 26.4.10 und 35.0.1 VwV AufenthG), woran es hier aber mangelt. Für dieses Verständnis spricht schon der Wortlaut des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, der ausdrücklich von Kindern als Begünstigten ausgeht. Der nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG entsprechende anwendbare § 35 AufenthG begünstigt ebenfalls nur solche Ausländer, denen schon als Kind eine Aufenthaltserlaubnis - und zwar zum Familiennachzug - erteilt worden ist. Nur hierin finden die gegenüber den sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (vgl. insbesondere § 9) sehr viel günstigeren Bestimmungen des § 35 AufenthG zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch ihre Legitimation. Danach sollen im Bundesgebiet geborene oder aufgewachsene Kinder spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich ein gesichertes Daueraufenthaltsrecht, also eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Der Schutzzweck der Norm bezieht sich demnach nicht auf Ausländer, die - wie der Antragsteller - erst nach Vollendung des 19. Lebensjahres überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erhalten und sich zuvor ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts bestimmt sich für sie vielmehr nach den allgemein für volljährige Ausländer mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis geltenden - und hier nicht streitigen - Regelungen des § 26 Abs. 3 und 4 Satz 1 bis 3 AufenthG. Hieran ändert auch die in § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG enthaltene Anrechnungsregelung nichts. Sie ersetzt nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels, sondern begünstigt den Ausländern nur bei der folgenden Berechnung der anrechenbaren Voraufenthaltszeit. Im Übrigen ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch tatsächlich unzutreffend. Das der erstmaligen Aufenthaltserteilung vorangehende und (allenfalls) anrechenbare (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.11.10 - 8 PA 251/10 -, [...], Rn. 12, m.w.N.) Asylverfahren des Antragstellers dauerte nicht von 1989 bis 1998 an; zudem handelte es auch nicht - wie vom Antragsteller vorgetragen - um ein Erst-, sondern nur um ein Asylfolgeverfahren. Ob bei einer entsprechenden Anwendung des § 35 AufenthG dessen weitere, also nicht altersabhängige Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 oder Abs. 3 Satz 3 AufenthG (vgl. zur Annahme eines Ausnahmefalles i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei wiederholten Straftaten VG München, Urt. v. 2.6.2010 - 9 K 08.3767 -, [...]) vorlägen, braucht deshalb nicht geklärt zu werden.
Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit seinem weiteren Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe seine "Integrationsbemühungen", "seinen Anspruch auf den Schutz seines Privatlebens und seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet" nicht hinreichend berücksichtigt.
Im Hinblick auf die zutreffend vom Verwaltungsgericht genannten (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 27.1.2009 - 1 C 40/07 -, BVerwGE 133, 73 ff. [BVerwG 27.01.2009 - BVerwG 1 C 40.07] zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, bzw. Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 -, [...], zu § 25 Abs. 5 AufenthG) und - soweit hier erheblich - im Wesentlichen übereinstimmenden Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bzw. einer auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK wegen eines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestützten Unmöglichkeit der Ausreise mag das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das sich nicht ausdrücklich auf eine der o. a. Bestimmungen bezieht, nicht schon an der fehlenden Darlegung i.S.d.§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO scheitern. Jedenfalls kann ihm aber in der Sache nicht gefolgt werden.
Zunächst konnte der Antragsteller schon im Hinblick auf die ihm 2002 und 2005 von der Ausländerbehörde ausdrücklich erteilten Warnungen, dass er im Falle weiterer Straftaten nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet rechnen können, nicht das grundsätzlich erforderliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 3/08 -, InfAuslR 2009, 333 ff.) Vertrauen darauf bilden, sein Aufenthaltsrecht werde ungeachtet dessen auch bei Begehung einer weiteren schwerwiegenden Straftat verlängert. Außerdem hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es neben der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten Möglichkeit der Reintegration in sein Heimatland jedenfalls bei einem als Kleinkind ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als zwanzig Jahren zu einer erfolgreichen Integration in das Bundesgebiet gekommen, diese also abgeschlossen sein muss; Bemühungen oder die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Integration zukünftig gelingen werde, reichen hingegen nicht aus (vgl. ergänzend Nds. OVG, Beschl. v. 8.7.2010 - 2 LA 278/09 -, [...], Rn. 23, m.w.N.). Erfolgreich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist der Antragsteller jedoch nicht. Dagegen sprechen schon seine zuvor bezeichneten wiederholten schwerwiegenden Straftaten, insbesondere die wiederholten Körperverletzungen, und die insoweit noch längere Zeit fortdauernde Bewährungszeit. Selbst Herr B., auf dessen sozialpädagogische Stellungnahme als Stadtjugendpfleger sich der Antragsteller zur Beschwerdebegründung ausdrücklich beruft, bescheinigt ihm unverändert die Neigung, "Konflikte mit Gewalt zu lösen"; er müsse lernen, nach konfliktfreien Lösungen zu suchen. Dass der Antragsteller sich seit Januar 2011 erstmals fachkundig durch einen psychologischen Psychotherapeuten behandeln lässt, mag Anhaltspunkte für ein entsprechendes Bemühen, nicht aber belegen, dass er seinen Hang zu Gewaltdelikten erfolgreich abgelegt hat. Ebenso wenig ist dem Antragsteller bislang eine Sicherung seines Lebensunterhaltes gelungen. Er hat bis zur Vollendung seiner Schulpflicht keinen Schulabschluss erlangt, immerhin aber im Jahr 2008 seinen Hauptschulabschluss nachgeholt. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er bis heute nicht. Aufgrund einer mehrwöchigen, aus öffentlichen Mitteln geförderten Qualifikation zum Berufskraftfahrer hat er Mitte November 2010 eine Beschäftigung als Schutzplankenmonteur aufgenommen. Das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis ist aber bis zum Jahresende 2011 befristet. Zudem läuft noch bis zum Ende Februar 2011 die Probezeit. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Antragsteller nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zuvor nach Eintritt der Volljährigkeit langjährig entweder überwiegend arbeitslos oder geringfügig versicherungsfrei beschäftigt war, also keine kontinuierliche Erwerbsbiographie aufweist und die gegenwärtige Beschäftigung auch erst nach Erlass des ablehnenden Bescheides des Antragsgegners aufgenommen hat, so kann nicht festgestellt werden, der Antragsteller habe nunmehr eine hinreichend dauerhafte und sichere Erwerbstätigkeit gefunden. Erst recht ist allein der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE keine hinreichende Grundlage für die Annahme, er werde seinen Lebensunterhalt durch eine (dieser Qualifikation) entsprechende Erwerbstätigkeit sichern. Die Beziehungen des Antragstellers zu seiner Herkunftsfamilie sind ambivalent. Diese neigt nach der vom Antragsteller selbst vorgelegten Stellungnahme von Herrn B. insgesamt dazu, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Der Antragsteller hat wiederholt gerade wegen familiärer Auseinandersetzungen Straftaten einschließlich der zuvor bezeichneten gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2009 begangen und ist deshalb nach seinen Angaben aus dem früheren gemeinsamen Wohnort weggezogen, halte ungeachtet dessen aber weiterhin engen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, zu deren gegenwärtigen Aufenthaltsstatus nicht näher vorgetragen wird. Eine besonders schutzwürdige und integrationsfördernde Beziehung kann daher auch insoweit nicht bejaht werden. Zu keiner anderen Bewertung führt die vom Antragsteller vorgetragene Beziehung zu Frau C.. Da er mit ihr nicht verheiratet ist, kann er sich insoweit nicht auf den Schutz der Ehe nach Art. 6 GG berufen. Dass er mit Frau C. nach ihren Angaben seit acht Jahren "liiert" - bzw. nach seinen Angaben mit ihr verlobt - ist, ersetzt bzw. kompensiert die trotz seines langjährigen, vom Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten gewürdigten Aufenthaltes im Übrigen fehlende rechtliche und wirtschaftliche Integration des Antragstellers nicht.
Auf die zwischen den Beteiligten weiterhin streitigen Einzelheiten über die Gründe für die Beendigung seiner Tätigkeit im Jugendtreff D., den Beginn der psychotherapeutischen Behandlung sowie für die bislang nur im geringen Umfang erfolgten Zahlungen an seinen durch die im Jahr 2009 begangene Körperverletzung schwer verletzten Verwandten und den Wohnort von Frau C., kommt es demnach ebenso wenig wie darauf an, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 AufenthG gegeben sind bzw. von ihrem Nichtvorliegen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könnte.