Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.02.2012, Az.: 8 LA 112/11
Ablehnung der Annahme eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebührenerhebung und Leistungserbringung als verfassungsrechtliches Erfordernis an den Gebührenbegriff
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.02.2012
- Aktenzeichen
- 8 LA 112/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 11281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0209.8LA112.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 16.03.2011 - AZ: 11 A 5796/09
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 6 IHKG
Fundstellen
- DVBl 2012, 520
- DÖV 2012, 444
- GewArch 2012, 320-321
- NVwZ-RR 2012, 463-465
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine Gebühr nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung oder gar erst nach vollständiger Leistungserbringung zu erheben, besteht nicht.
- 2.
Zur (hier bejahten) Verhältnismäßigkeit einer Gebührenerhebung, die erfolgt, bevor die gesamte, der Gebührenerhebung zugrunde liegende Leistung erbracht ist (sog. antizipierte Gebührenerhebung).
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Betreuungsgebühren in Höhe von 9.980 EUR abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin hat ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe das verfassungsrechtliche Prinzip der anlassbezogenen Gebührenerhebung nicht hinreichend beachtet. Dieses sei Bestandteil des Kostendeckungsprinzips und fordere auch einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem die Kosten verursachenden Anlass und der Gebührenerhebung. Dieses Prinzip verletze die von der Beklagten erhobene Betreuungsgebühr. Denn mehr als fünfzig Prozent der durch diese Gebühr zu deckenden Kosten entstünden erst deutlich nach Entstehung und Fälligkeit der Gebühr im Zeitpunkt der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Diese Kosten, insbesondere für Prüfer, Prüfungsmaterialien, Prüfungsräume und Aufgabenerstellung, würden erst durch die Vornahme der Zwischen- und Abschlussprüfung verursacht und könnten erst dann konkret bestimmt werden. Der Beklagten sei es daher ohne Weiteres möglich, etwa nach den verschiedenen Ausbildungsabschnitten differenzierte Gebühren zu erheben. Dies sei auch deshalb geboten, weil im Zeitpunkt der Gebührenerhebung nicht feststehe, ob der Auszubildende die Prüfung überhaupt antrete, und weil die Klägerin zur Vorfinanzierung nicht unerheblicher Kosten gezwungen werde. Der Beklagten werde so ein zinsloses Darlehen gewährt und die Möglichkeit der Querfinanzierung anderer Aufgaben eröffnet. Der Beklagten entstünden durch eine differenzierte Gebührenerhebung auch keine signifikanten Mehrkosten. Solche habe die Beklagte selbst nicht aufgezeigt. Zudem entfalle der Verwaltungsaufwand für die Erstattung von Gebühren bei abgebrochenen Ausbildungen.
Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 16. September 2009 über die Festsetzung von Betreuungsgebühren in Höhe von 9.980 EUR findet eine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer F. vom 27. November 1978 in der hier maßgeblichen, zuletzt am 21. September 2005 geänderten Fassung, i.V.m. Abschnitt A.I. Nrn. 1.2 und 1.5.3 Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer F. vom 3. September 2001 in der hier maßgeblichen, zuletzt am 5. Mai 2008 geänderten Fassung. Danach erhebt die Beklagte von den ihr als Industrie- und Handelskammer zugehörigen Unternehmen Betreuungsgebühren für Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie Gebühren für Zwischenprüfungen, Stufenprüfungen und Abschlussprüfungen. Die Gebühren werden mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, nicht jedoch vor dem vertraglichen Beginn der Ausbildung, fällig. Die Gebühren betragen für kaufmännische Berufe mit Fertigkeitsprüfung jeweils 400 EUR und für gewerbliche Metall- und Elektroberufe jeweils 740 EUR. Dass der angefochtene Bescheid diesen satzungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.
Die Bestimmungen zur Entstehung und Fälligkeit der Gebühr in der Gebührenordnung und dem Gebührentarif der Beklagten genügen auch den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Gebühren durch eine Industrie- und Handelskammer.
Die Gebührenordnung und der Gebührentarif der Beklagten sind auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geänderten Fassung erlassen worden. Danach kann eine Industrie- und Handelskammer für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Die hier nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Gebührenordnung i.V.m. Abschnitt A.I. Nrn. 1.2 und 1.5.3 Gebührentarif gebührenpflichtige Eintragung, Betreuung und Überwachung von Ausbildungsverhältnissen und Abnahme von Prüfungen ist eine besondere Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., § 3 Rn. 124). Das danach durch § 3 Abs. 6 IHKG eingeräumte Gebührenerhebungsrecht beinhaltet die Befugnis der Industrie- und Handelskammer, auch den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld und der Fälligkeit selbst zu bestimmen (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 126). Einschränkende Vorgaben enthält § 3 Abs. 6 IHKG insoweit nicht. Es besteht vielmehr ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 18 f.; Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - 7 BN 6.07 -, [...] Rn. 15; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 12.95 -, NVwZ-RR 1997, 648, 649).
Die Beklagte hat mit den Bestimmungen zur Fälligkeit in § 3 Abs. 1 Gebührenordnung i.V.m. Abschnitt A.I. Gebührentarif auch die verfassungsrechtlichen Grenzen ihres Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums, auf deren Einhaltung die gerichtliche Kontrolldichte beschränkt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.), nicht verletzt.
Bei der Bestimmung der einzuhaltenden verfassungsrechtlichen Grenzen ist zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz selbst keinen eigenständigen Gebührenbegriff enthält, aus dem sich unmittelbar Prüfungsmaßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen ergäben (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O., S. 18; Beschl. v. 6.2.1979, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in seiner Rechtsprechung erst einen eigenen Gebührenbegriff und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung solcher Gebühren entwickelt. Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.; Beschl. v. 6.2.1979, a.a.O.). Aus dieser Zweckbestimmung folgt indes von Verfassungs wegen nicht, dass die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, dass Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen. Desgleichen folgt hieraus verfassungsrechtlich nicht, dass eine Gebührenregelung neben der Erzielung von Einnahmen zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Kostendeckung nicht noch weitere Zwecke verfolgen dürfe. Anerkannte Gebührenzwecke sind neben der Kostendeckung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O., S. 18) vielmehr auch der Vorteilsausgleich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 344 [BVerfG 07.11.1995 - 2 BvR 413/88]), verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345 [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97] m.w.N.) oder soziale Zwecke (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O., S. 18). Materiell-verfassungsrechtliche Grenzen sind der Gebührenbemessung durch die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn), gesetzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dabei unter anderem, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne dürfen die mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke nicht außer Verhältnis zu der dem Bürger auferlegten Gebühr stehen; dabei sind alle mit einer Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.; Beschl. v. 6.2.1979, a.a.O., S. 227).
Hieran gemessen begegnen die Bestimmungen zur Fälligkeit in § 3 Abs. 1 Gebührenordnung i.V.m. Abschnitt A.I. Gebührentarif keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn ein verfassungsrechtliches Gebot, eine Gebühr nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung oder gar erst nach vollständiger Leistungserbringung zu erheben, besteht nicht.
Eine Gebühr wird nach dem dargestellten Gebührenbegriff zwar nur aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen an den Gebührenschuldner erhoben. Dieses Kriterium der Anlassbezogenheit beschreibt aber nur das Gebührenschuldverhältnis als Gegenleistungsverhältnis und dient damit der Abgrenzung der Gebühr als Vorzugslast von der Steuer als Gemeinlast (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O.). Ein - von der Klägerin formuliertes - darüber hinausgehendes verfassungsrechtliches Erfordernis eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebührenerhebung und Leistungserbringung kann dem Gebührenbegriff nicht entnommen werden.
Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus dem sogenannten Kostendeckungsprinzip ableiten. Dieses Prinzip ist zum einen schon kein Grundsatz mit verfassungsrechtlichem Rang, der vom Gebührengesetzgeber zwingend zu beachten wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.1999 - 1 BvL 7/96 -, NJW 1999, 3550, 3551). Die Gebührenerhebung darf, wie ausgeführt, neben der Kostendeckung vielmehr auch andere Zwecke verfolgen. Zum anderen beinhaltet das Kostendeckungsprinzip nur das Gebot, dass sich die Gebührenhöhe nach dem Aufwand für die gebührenpflichtigen Leistungen bemisst und diesen nicht überschreiten darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.2009 - 7 B 24.09 -, [...] Rn. 8; Kirchhof, Grundriss des Abgabenrechts, Rn. 177 f. m.w.N.). Ein darüber hinausgehendes Erfordernis eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebührenerhebung und Leistungserbringung ergibt sich auch aus dem Kostendeckungsprinzip nicht.
Das Äquivalenzprinzip stellt wegen seiner Herleitung aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, 392; BVerwG, Urt. v. 22.1.1997, a.a.O.; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 244 f.) zwar ein verfassungsrechtlich fundiertes und vom Gebührengesetzgeber grundsätzlich zu beachtendes Prinzip dar. Es besagt aber nur, dass Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991, a.a.O.; Beschl. v. 11.10.1966 - 2 BvR 179/64 u.a. -, BVerfGE 20, 257, 269 f.; BVerwG, Urt. v. 22.1.1997, a.a.O.). Die damit geforderte Leistungsproportionalität wirkt sich wiederum nur auf die Höhe der Gebühr aus, nicht aber auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Fälligkeit. Die allgemeine Forderung eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebührenerhebung und Leistungserbringung lässt sich auch aus dem Äquivalenzprinzip nicht herleiten.
Schließlich verbleibt der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als verfassungsrechtlicher Maßstab für die Gebührenerhebung. Dass danach eine Gebührenerhebung, die erfolgt, bevor die gesamte der Gebührenerhebung zugrunde liegende Leistung erbracht ist, regelmäßig unverhältnismäßig ist, vermag der Senat nicht festzustellen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte wird eine solche antizipierte Gebührenerhebung vielmehr grundsätzlich für zulässig gehalten (vgl. für die Erhebung der Gebühren für die Nutzung einer Grabstelle im Zeitpunkt der Belegung dieser für die gesamte Nutzungszeit: Senatsbeschl. v. 8.10.2003 - 8 LA 144/03 -, [...] Rn. 3; v. 6.1.2003 - 8 L 4581/99 -, [...] Rn. 7 f.; für die Erhebung der Gebühren für die Räumung einer Grabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit im Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung des Friedhofes: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.10.2002 - 12 A 11270/02 -, NVwZ 2003, 1001 f. [OVG Rheinland-Pfalz 31.10.2002 - 12 A 11270/02.OVG]; Hessischer VGH, Beschl. v. 16.9.2004 - 5 N 1597/03 -, DÖV 2005, 208, 210; für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für ein Kalenderjahr im Voraus: Hessischer VGH, Urt. v. 11.5.2011 - 5 A 3081/09 -, [...] Rn. 28; für die Erhebung von Kindergartengebühren für einen Monat im Voraus: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.4.1998 - 9 L 531/96 -, [...] Rn. 8). Die Rechtfertigung wird in dem der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Dauerschuldverhältnis gesehen, das einerseits den Gebührengesetzgeber zu Vor- und Vorhalteleistungen zwingt und andererseits die zukünftige Inanspruchnahme der Einrichtung bereits im Erhebungszeitpunkt sicherstellt und so für eine ausreichende Verknüpfung zwischen Gebührenerhebung und gebührenpflichtiger Leistung sorgt (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 16.9.2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.10.2002, a.a.O., S. 1002; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.4.1998 - 9 L 531/96 -, [...] Rn. 8; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 6 Rn. 771 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich auch die Bestimmungen zur Fälligkeit in § 3 Abs. 1 Gebührenordnung i.V.m. Abschnitt A.I. Gebührentarif nicht als unverhältnismäßig. Die Beklagte hält eine Organisationsstruktur vor, um die gebührenpflichtigen Leistungen während der Dauer der Ausbildungsverhältnisse erbringen zu können. Die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen während der Ausbildungsverhältnisse ist sichergestellt. Unzumutbar unbillige Ergebnisse zu Lasten der Gebührenpflichtigen entstehen durch die Bestimmung des Entstehens der Gebührenschuld und ihrer Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. den vertraglichen Beginn der Ausbildung nicht. Etwaigen Beendigungen der Ausbildungsverhältnisse vor Abnahme der Prüfung trägt die Beklagte durch die in Abschnitt A.I. Gebührentarif vorgesehene Erstattungsregelung Rechnung (vgl. zu dieser Möglichkeit: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.4.1998, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.). Die Klägerin weist insoweit zwar nachvollziehbar auf Belastungen des Gebührenpflichtigen hin, die etwa durch eine erforderliche Vorfinanzierung eines Teiles Gebühren entstehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Belastung nicht hinnehmbar ist, also den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers dahingehend einschränkt, dass etwa eine nach Ausbildungsabschnitten differenzierte Gebührenerhebung zwingend geboten wäre, bestehen für den Senat aber nicht. Bei Gebührenhöhen zwischen 210 EUR und 930 EUR (vgl. Abschnitt A.I. Nr. 1 Gebührentarif) entsteht für die Vorfinanzierung des hälftigen Aufwandes bei einem durchschnittlichen Effektivzinssatz von 4 v.H. p.a. (vgl. Deutsche Bundesbank, Zinsstatistik, Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit Ursprungslaufzeit , Stand: 1.2.2012, unter www.bundesbank.de) eine tatsächliche Belastung mit Finanzierungskosten in Höhe von jährlich 4,20 EUR bis zu 18,60 EUR je Ausbildungsverhältnis. Eine solche Belastung ist für die Gebührenpflichtigen hinnehmbar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit den Bestimmungen zur Fälligkeit in § 3 Abs. 1 Gebührenordnung i.V.m. Abschnitt A.I. Gebührentarif nicht nur eine Kostendeckung erstrebt. Die einmalige Erhebung einer Gebühr zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses anstelle der mehrfachen Erhebung nach Ausbildungsabschnitten differenzierter Gebühren minimiert vielmehr offensichtlich den bei der Beklagten entstehenden Verwaltungsaufwand. Zudem verfolgt sie mit den Gebührenregelungen auch verhaltenslenkende Zwecke, wenn sie die Gebührenpflichtigen durch die Kombination aus Anfangsfälligkeit der gesamten Gebühr und nachträglicher Teilerstattung bei Ausbildungsabbrüchen zur rechtzeitigen Anzeige eines Ausbildungsabbruchs motivieren will, um so die Zwischen- und Abschlussprüfungen besser planen zu können. Unter Einbeziehung auch dieser verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung erweisen sich die Bestimmungen zur Fälligkeit in § 3 Abs. 1 Gebührenordnung i.V.m. Abschnitt A.I. Gebührentarif als verhältnismäßig und begegnen daher auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
Hieran gemessen kommt der von der Klägerin formulierten Frage,
inwieweit und unter welchen Bedingungen ein erst in fernerer Zukunft liegender, eventuell eintretender Kostenanlass nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz anlassbezogener Gebührenerhebung geeignet ist, die Erhebung von Gebühren zu einem deutlich vor der Realisierung des Kostenlasses/der Kosten liegenden Zeitpunkt zu rechtfertigen, wenn gleichzeitig feststeht, dass der überwiegende Teil der erhobenen Gebühren zur Refinanzierung von Kosten dient, die erst im Zeitpunkt des Eintritts des Kostenanlasses, also erst in fernerer Zukunft entstehen, |
---|
keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Frage ist, wie unter 1. ausgeführt, bereits beantwortet. Danach ergibt sich weder aus dem Gebührenbegriff noch aus den Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz das Erfordernis eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebührenerhebung und Leistungserbringung. Auch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht einer Gebührenerhebung, die erfolgt, bevor die gesamte der Gebührenerhebung zugrunde liegende Leistung erbracht ist, regelmäßig nicht entgegen. Die Notwendigkeit und auch Möglichkeit einer darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.