Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.04.2012, Az.: 8 LA 45/11

Kriterien zur Bewertung eines Approbationswiderrufs wegen Unwürdigkeit als Eingriff in die Berufswahlfreiheit; Grundsätze zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des mit dem Approbationswiderruf verbundenen Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit durch § 8 BÄO

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.04.2012
Aktenzeichen
8 LA 45/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 15245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0423.8LA45.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 19.01.2011 - AZ: 5 A 96/09

Redaktioneller Leitsatz

1.

Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit greift zwar in die grundgesetzlich geschützte Berufswahlfreiheit ein, er stellt insoweit aber lediglich eine subjektive Zulassungsregelung dar.

2.

Durch das bewusste Absehen der Strafgerichte von der Verhängung eines Berufsverbotes als Maßregel der Besserung und Sicherung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches wird die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs nicht eingeschränkt.

3.

Die Unwürdigkeit eines Arztes ist jedenfalls dann gegeben, wenn er vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat, auch außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, begangen hat.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2009 über den Widerruf der Approbation des Klägers als Arzt abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

4

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, der mit dem Widerruf der Approbation als Arzt einhergehende Eingriff in seine grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es handele sich um eine objektive Beschränkung der Berufswahlfreiheit. Diese sei nach der vom Bundesverfassungsgericht im Apotheken-Urteil entwickelten Dreistufentheorie nur zulässig zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Nur wenn solche Gefahren bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit prognostiziert würden, dürfe ein Approbationswiderruf nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO wegen Unwürdigkeit erfolgen. Das Verwaltungsgericht habe gar nicht geprüft, ob von dem Kläger bei einer Fortsetzung seiner ärztlichen Tätigkeit Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter ausgehen. Bei Vornahme dieser Prüfung wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles eine negative Prognose nicht gerechtfertigt.

5

Dieser Einwand stellt die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage.

6

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass mit dem Widerruf der Approbation als Arzt ein besonders schwerer Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -, NJW 2011, 1830, 1831). Er geht indes fehl, soweit er den Eingriff als objektive Berufszulassungsvoraussetzung qualifiziert und hieran anknüpfend zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut fordert.

7

Seit dem vom Kläger genannten "Apotheken-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 f.) unterscheidet dieses regelmäßig zwischen Eingriffen in die Berufsfreiheit durch Berufsausübungsregelungen, subjektiven oder objektiven Berufszulassungsregelungen. Die bloße Ausübungsregelung bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben; sie kann durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Die subjektive Zulassungsregelung macht den Zugang zu einem Beruf vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise abhängig; sie kann nur gerechtfertigt sein, soweit ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Die objektive Zulassungsvoraussetzung macht den Zugang zum Beruf hingegen von objektiven Bedingungen abhängig, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun haben und auf die er keinen Einfluss nehmen kann; sie kann nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958, a.a.O., S. 405 f., und Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 12 Rn. 125 f. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und deren Entwicklung).

8

Nach diesen Maßstäben greift der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit zwar in die Berufswahlfreiheit ein; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105, 117). Er stellt insoweit aber lediglich eine subjektive Zulassungsregelung dar. Denn ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425; Senatsbeschl. v. 2.9.2009 - 8 LA 99/09 -, [...] Rn. 2 jeweils m.w.N.). Die (Fortsetzung der) Ausübung des ärztlichen Berufs wird damit vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften, auf deren Vorliegen der Kläger Einfluss nehmen kann, abhängig gemacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84 -, BVerfGE 69, 233, 244; Sachs, a.a.O., Rn. 130 (Abhängigkeit des Berufszugangs von der Zuverlässigkeit des Berufsträgers als subjektive Berufszulassungsregelung)). Aus der vom Kläger benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1960 (- 1 BvR 216/51 -, BVerfGE 11, 30 f.) ergibt sich nichts anderes. Streitgegenstand war dort die Kassenarztzulassung, die von einer schematischen Verhältniszahl abhängig war, auf die die betroffenen Ärzte gerade keinen Einfluss nehmen konnten.

9

Der mit einem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit als subjektiver Berufszulassungsregelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit kann daher schon dann gerechtfertigt sein, wenn ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Genau dies ist Ziel des Widerrufs der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit. Denn dieser soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes sanktionieren, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (vgl. zu dem im Verfassungsrang stehenden Gemeinschaftswert der Volksgesundheit: BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21; BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, 325) unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Dabei muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen. Anlass für den Widerruf wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de; Stollmann, Widerruf und Ruhen von Approbationen, in: MedR 2010, 682 f. jeweils m.w.N.).

10

Entgegen dem Einwand des Klägers bedarf es daher zur Annahme einer Unwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO keiner zukunftsgerichteten Gefahrenprognose, dass der Arzt bei einer Fortsetzung seiner ärztlichen Tätigkeit erneut schwere Verfehlungen begehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; Beschl. v. 2.11.1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806; Senatsbeschl. v. 2.9.2009, a.a.O.). Aus dem vom Kläger zitierten (Nichtannahme-)Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2007 (- 1 BvR 1098/07 -, [...] Rn. 23) ergibt sich insoweit kein anderer Maßstab. Darin wird die zuvor geschilderte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die "Unwürdigkeit" referiert und daran "vor dem Hintergrund einer möglicherweise verfassungsrechtlich unerlässlichen Prüfung, ob von dem Betroffenen prognostisch überhaupt eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, Zweifel geäußert". Diese Zweifel an der richtigen Auslegung des § 3 BÄO oder an dessen Verfassungskonformität werden vom Bundesverfassungsgericht aber nicht näher konkretisiert (vgl. zu den Anforderungen an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Approbationswiderrufs wegen Unwürdigkeit: BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 f.) und geben dem Senat daher auch keinen Anlass, die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - wie für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten - ernstlich in Zweifel zu ziehen (vgl. ebenso: BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 2.9.2009, a.a.O.). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber die Verhältnismäßigkeit des mit dem Approbationswiderruf verbundenen Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit auch dadurch gesichert hat, dass - wie § 8 BÄO zeigt - eine Approbation auch nach Widerruf erneut erteilt werden kann und zuvor schon die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs (sog. Bewährungserlaubnis) besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 -, [...] Rn. 9; Beschl. v. 14.4.1998, a.a.O., S. 3426; Hessischer VGH, Beschl. v. 24.11.2011 - 7 A 37/11.Z -, [...] Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2009 - 13 A 9/08 -, [...] Rn. 12).

11

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit aufgrund von Vermögensdelikten zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen nicht zulässig sei. Nach § 1 Abs. 1 BÄO sei es Pflicht des Arztes, der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu dienen. Das Vermögen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen sei durch die Bestimmungen der Bundesärzteordnung hingegen nicht geschützt. Auch der Schutz des Ansehens der Ärzteschaft bei der Bevölkerung habe nur einen entfernteren Bezug zum Schutzzweck der Bundesärzteordnung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne der Schutz des Ansehens der Ärzteschaft und der Schutz des Vermögens der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen den mit dem Approbationswiderruf verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Hierzu sei vielmehr erforderlich, dass das strafrechtlich geahndete Fehlverhalten des Arztes auch Auswirkungen auf die Behandlung seiner Patienten habe, woran es im vorliegenden Fall fehle.

12

Auch dieser Einwand stellt die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage.

13

Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte ehrenrührige Straftat begangen hat. Dabei muss eine solche Straftat entgegen dem Einwand des Klägers nicht unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1995 - 3 B 7.95 -, NVwZ-RR 1996, 477; Beschl. v. 9.1.1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; Hessischer VGH, Beschl. v. 24.11.2011, a.a.O., Rn. 30; Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O.; v. 2.9.2009, a.a.O., Rn. 3).

14

Diese Auslegung und Anwendung des Begriffs "Unwürdigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO geht entgegen der Auffassung des Klägers weder über den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 BÄO hinaus, noch widerspricht sie diesem (vgl. zu dieser Grenze der Gesetzesauslegung und -anwendung: BVerfG, Beschl. v. 1.2.2011 - 1 BvR 2383/10 -, [...] Rn. 23 f.). Nach § 1 Abs. 1 BÄO soll der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dienen. Der Gesetzgeber betont mit dieser Bestimmung das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung. Genau auf diesen Schutz ist die vom Senat vorgenommene Auslegung und Anwendung des Begriffs "Unwürdigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO gerichtet. Anders als es der Kläger darstellt, bezweckt der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit eben nicht primär den Schutz des Ansehens der Ärzteschaft oder den Schutz des Vermögens der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen. Ziel ist es vielmehr, das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Genau dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige und vom Schutzzweck des § 1 Abs. 1 BÄO ausdrücklich umfasste Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Wie ausgeführt kann dieses Fehlverhalten auch in Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises zu sehen sein, sofern diese zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt.

15

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich bereits das Landgericht Lüneburg im Strafverfahren mit der Frage befasst habe, ob gegen den Kläger ein Berufsverbot nach § 70 StGB zu verhängen sei. Nach Prüfung aller Gesichtspunkte, die auch für eine berufsrechtliche Ahndung in Betracht zu ziehen sind, habe das Landgericht Lüneburg diese Frage verneint und bewusst auf die Verhängung eines Berufsverbotes verzichtet. Diese Vorwegnahme berufsrechtlicher Erwägungen habe auch die Beklagte zu respektieren und sei aufgrund des sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebenden Doppelbefassungsverbotes daher am Widerruf der Approbation des Klägers gehindert. Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass eine solche Bindung der Verwaltungsbehörden schon deshalb ausgeschlossen sei, weil im Urteil des Landgerichts Lüneburg Erwägungen zum Absehen von einem Berufsverbot fehlten, verkenne es, dass das Strafurteil auf einer Absprache der Beteiligten nach § 257c StPO beruhe und nach § 267 Abs. 4 StPO nur in abgekürzter Form begründet worden sei. Im Übrigen bedürfe es derartiger Erwägungen im Strafurteil nur, wenn die Maßregel der Besserung und Sicherung auch verhängt werde.

16

Auch dieser Einwand stellt die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage.

17

Denn selbst das bewusste Absehen der Strafgerichte von der Verhängung eines Berufsverbotes als Maßregel der Besserung und Sicherung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches schränkt die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs nicht ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998, a.a.O.; Urt. v. 14.2.1963 - I C 98.62 -, BVerwGE 15, 282, 286 f.; Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O. jeweils m.w.N.). Welche Einschränkungen sich ergeben können, wenn das Strafgericht ein Berufsverbot verhängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, [...] Rn. 3; Urt. v. 14.2.1963, a.a.O., S. 287 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.1.1997 - 13 A 2587/94 -, [...] Rn. 14 f.), bedarf hier mangels einer entsprechenden Anordnung durch das Landgericht Lüneburg keiner Entscheidung.

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Ob der schließlich vom Kläger erhobene Einwand zutrifft, das Verwaltungsgericht habe überraschend und zu Unrecht den Approbationswiderruf auch auf die Unzuverlässigkeit des Klägers gestützt, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn selbst bejahendenfalls ergäben sich hieraus keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts ist selbständig tragend auch mit der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes begründet worden. Diese selbständig tragende Begründung ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt.

19

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

20

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

21

Hieran gemessen kommt den vom Kläger formulierten Fragen,

  1. a.

    Ist bei dem Entzug der Approbation eines Arztes wegen Unwürdigkeit eine Prognoseentscheidung über von ihm konkret ausgehende zukünftige Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter entbehrlich, obwohl das Bundesverfassungsgericht seit dem Apothekenurteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - Beschränkungen der Berufswahlfreiheit grundsätzlich nur zum Schutz konkret gefährdeter überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter für zulässig erachtet ?

  2. b.

    Ist es rechtlich zulässig, eine Approbation wegen Unwürdigkeit des Arztes, der Vermögensdelikte zu Lasten von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen begangen hat, zu widerrufen, obwohl der Schutzzweck der §§ 3 und 5 BÄO laut der gesetzlichen Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BÄO im Schutz der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu sehen ist und das Bundesverfassungsgericht Eingriffe in das Recht des Bürgers auf freie Berufsausübung und Berufswahl gemäß Art. 12 GG nur zulässt, wenn ein enger Bezug der grundrechtlichen Beschränkung zum geschützten Gemeinschaftsgut besteht ?

  3. c.

    Umfasst der Schutzzweck der Bundesärzteordnung auch die Verpflichtung der Ärzte, den Vermögensinteressen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen zu dienen ?

  4. d.

    Darf eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, vermittels derer die bisherige Berufserlaubnis einer zuvor strafrechtlich verurteilten, mit Bewährungsauflagen versehenen und mit einer günstigen Sozialprognose ausgestatteten Person widerrufen wird, den ursprünglichen Resozialisierungsgedanken des Strafurteils konterkarieren bzw. massiv behindern ?

22

keine grundsätzliche Bedeutung zu.

23

Wie ausgeführt (siehe oben 1.) sind die Fragen zu a. und b. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bereits beantwortet und zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine weitergehende Klärung in einem Berufungsverfahren ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

24

Die Frage zu c. würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Unabhängig von ihrer Beantwortung steht nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (siehe oben 1.) fest, dass auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises eine Unwürdigkeit im Sinne § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO begründen können, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt.

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Die Frage zu d. ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (siehe oben 1.) dahingehend beantwortet, dass die die Berufsaufsicht über die Ärzte führenden Verwaltungsbehörden das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der ärztlichen Approbation selbständig zu prüfen haben und selbst das bewusste Absehen der Strafgerichte von der Verhängung eines Berufsverbotes als Maßregel der Besserung und Sicherung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs nicht einschränkt. Ob darüber hinaus (Strafzumessungs-)Erwägungen des Strafgerichts auch bei der Würdigung der Umstände für die Annahme einer Unwürdigkeit zu berücksichtigen sind und ggf. deren Annahme ausschließen können, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung. Ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts, dass die Annahme einer Berufsunwürdigkeit bei einem zuvor strafrechtlich verurteilten, mit Bewährungsauflagen versehenen und mit einer günstigen Sozialprognose ausgestatteten Arzt wegen einer etwaigen Gefährdung von dessen Resozialisierung stets ausgeschlossen ist, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen.

26

3.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

27

Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 36 f. m.w.N). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 16; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 107).

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Hier behauptet der Kläger eine Divergenz zwischen der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es keiner weiteren Prognose zu konkret von dem Betroffenen in Zukunft zu erwartenden Verstößen bedürfe, wenn die Untragbarkeit einer weiteren Berufsausübung bejaht wird (Umdruck, S. 8), und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -. In dieser sei die sog. Dreistufentheorie bei Eingriffen in die Berufsfreiheit entwickelt worden, wonach die mit dem Approbationswiderruf geschaffene objektive Bedingung für die Berufszulassung nur zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig sei und daher, anders als es das Verwaltungsgericht meint, eine Prognose derartiger Gefahren erfordere.

29

Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nämlich kein abstrakter Rechtssatz entnommen werden, dass die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes eine Prognose zu konkret von dem Betroffenen in Zukunft zu erwartenden Verstößen erfordert. Einen solchen abstrakten Rechtssatz hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung nicht formuliert. Lediglich der Kläger meint, einen solchen abstrakten Rechtssatz aus den vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen ableiten zu können. Abgesehen davon, dass schon deshalb eine Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht besteht, ist die vom Kläger entwickelte Ableitung, wie dargestellt (siehe oben 1.), auch nicht zutreffend.

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4.

Schließlich liegt kein die Zulassung der Berufung erfordernder Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

31

Der Kläger macht geltend, es liege eine seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Das Verwaltungsgericht habe den Approbationswiderruf auch mit der Unzuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet. Diese Begründung habe weder der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten enthalten, noch sei eine Unzuverlässigkeit des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert worden. Der Kläger habe sich hierzu nicht erklären können. Ob die Entscheidung insoweit für den Kläger überraschend war, woran im Hinblick auf die Erörterung des Widerrufsgrundes der Unzuverlässigkeit im Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2009, dort S. 7 f., Zweifel bestehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der hierauf beruhende Verfahrensmangel vorläge, käme eine Zulassung der Berufung nicht in betracht. Denn die angefochtene Entscheidung kann nicht, wie von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gefordert, auf diesem Verfahrensmangel beruhen, da sie zutreffend und selbständig tragend auch auf den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit gestützt ist.

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Weiter macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen und seine Beweisanträge nicht ablehnen dürfen, soweit es um die Befassung des Landgerichts Lüneburg mit der Verhängung eines Berufsverbotes nach § 70 StGB gehe. Bei entsprechender Aufklärung und Beweiserhebung wäre festgestellt worden, dass das Landgericht Lüneburg bereits im Strafverfahren erschöpfend die berufsrechtlichen Folgen des klägerischen Fehlverhaltens berücksichtigt habe, so dass eine erneute Ahndung durch den Beklagten ausscheide. Auch aus diesem Zulassungsvorbringen ergibt sich kein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel. Denn selbst wenn der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel vorläge, wäre er nicht, wie von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gefordert, kausal für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führendes Verbot der Doppelbefassung oder Doppelbestrafung bestehe schon deshalb nicht, weil der Approbationswiderruf anders als ein Berufsverbot nach § 70 StGB ausschließlich präventive Zwecke verfolge, aber keine (wiederholte) Sanktion verhänge. Die Möglichkeit des Approbationswiderrufs könne allenfalls dann eingeschränkt werden, wenn das Strafgericht ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt habe, woran es hier fehle (Umdruck, S. 13). Nach dieser für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensmangels allein maßgeblichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1996 - 11 B 150.95 -, NVwZ-RR 1996, 369; Urt. v. 25.3.1987 - 6 C 10.84 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183) und in der Sache zudem zutreffenden (siehe oben 1.) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestand hier keinerlei Anlass zu der vom Kläger geforderten weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung.