Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.12.2010, Az.: 12 Ta 548/10

Wahrung der Vollziehungsfrist einer Beschäftigungsverfügung durch Einreichung des Zwangsgeldantrags innerhalb eines Monats; Sofortige Beschwerde bei verspätetem Zwangsgeldantrag

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
30.12.2010
Aktenzeichen
12 Ta 548/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 34811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2010:1230.12TA548.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 23.11.2010 - AZ: 2 Ga 3/10

Fundstelle

  • EzA-SD 6/2011, 16

Amtlicher Leitsatz

Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist nach erlassener Beschäftigungsverfügung die Einreichung eines Zwangsgeldantrags beim Arbeitsgericht innerhalb der Monatsfrist erforderlich.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.11.2010 - 2 Ga 3/10 - abgeändert und der Zwangsgeldantrag des Gläubigers vom 27.10.2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.

Der Gegenstandswert wird auf 6.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.

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Mit am 20.09.2010 verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (12 SaGa 704/10) ist die Schuldnerin verurteilt worden, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Hannover 2 Ca 93/10) zu unveränderten Arbeitsbedingungen entsprechend dem geschlossenen Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde am 07.10.2010 an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin von Amts wegen zugestellt. Am 11.10.2010 folgte die Zustellung einer abgekürzten Urteilsausfertigung im Parteibetrieb an die Schuldnerin (Bl. 188 d. A.). Im dazugehörigen Anschreiben setzte der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers der Schuldnerin zur Erfüllung der ausgeurteilten Verpflichtung eine Frist bis zum 18.10.2010. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wandte sich der Gläubiger direkt an die Schuldnerin zur Klärung der Modalitäten der Weiterbeschäftigung (Bl. 189 f. d. A.). Da eine tatsächliche Weiterbeschäftigung des Gläubigers durch die Schuldnerin nicht erfolgte, reichte dieser am 27.10.2010 beim Arbeitsgericht Hannover einen entsprechenden Zwangsgeldantrag ein (Bl. 184 d. A.). Die Schuldnerin hat sich darauf berufen, dass bereits am 20.10.2010 die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen gewesen sei. Mit Beschluss vom 23.11.2010 hat das Arbeitsgericht Hannover gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.375,00 € ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Dieser Zwangsgeldbeschluss wurde am 26.11.2010 an die Schuldnerin zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 09.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangen. Am 15.12.2010 hat das Arbeitsgericht entschieden, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

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II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

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1. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist gewahrt, da der Zwangsgeldbeschluss am Freitag, den 26.11.2010, an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt worden ist und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde am Donnerstag, den 09.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

5

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet, da die nach § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltende Vollziehungsfrist am 20.10.2010 ungenutzt verstrichen ist.

6

§ 929 Abs. 2 ZPO, welcher über die Verweisungsnorm des§ 936 ZPO auch auf die einstweilige Verfügung anzuwenden ist, bestimmt, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Im vorliegenden Fall wurde der streitbefangene Vollstreckungstitel am 20.09.2010 verkündet. Die Monatsfrist ist mithin am 20.10.2010 abgelaufen.

7

Das Gesetz besagt nicht, welche Tätigkeiten der Gläubiger im Einzelfall vornehmen muss, um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO durch Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zu wahren. Hier muss nach Art des zu vollstreckenden Titels und den dabei einzuhaltenden Vollstreckungsvorschriften differenziert werden. Soweit die einstweilige Verfügung in einem Verbot an den Schuldner besteht, ist sie mit der auf Betreiben des Gläubigers erfolgten Zustellung an den Schuldner vollzogen. Dagegen reicht eine von Amts wegen erfolgte Zustellung als Vollziehung nicht aus. Weitere Vollstreckungsakte als die Parteizustellung sind bei einer Gebots- oder Verbotsverfügung zunächst (d. h. solange sich der Schuldner die einstweiligen Verfügung hält) grundsätzlich nicht geboten.

8

War dem Schuldner demgegenüber die Vornahme einer bestimmten Handlung aufgegeben worden, so muss innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ein Antrag nach §§ 887, 888 ZPO gestellt werden, sofern der Schuldner die Handlung noch nicht vorgenommen hat (Stein/Jonas/Grunsky § 929 ZPO Rn. 30). Nur der konkrete Vollstreckungsantrag macht deutlich, dass der Gläubiger den Zustand, den die Handlung des Schuldners beseitigen soll, nicht weiter hinzunehmen gewillt ist, so dass das Eilverfahren berechtigt war. Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem Schuldner eine fortgesetzte Handlung aufgegeben war und er zunächst innerhalb der Vollziehungsfrist dem Gebot folgt (Schuschke in: Schuschke/Walker, ZPO § 929, Rn. 33). Wenn der Titel auf die Vornahme vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen gerichtet ist, bedarf es zur Vollziehung der Antragstellung gemäß §§ 887, 888 ZPO. Die Zustellung stellt bei Befriedigungsverfügungen keine Vollziehung dar, sondern lediglich die Erfüllung der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO, die durch Abs. 3 dieser Bestimmung modifiziert worden ist. Die fristgerechte Zustellung einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung ist nur entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer bereits weiterbeschäftigt wird (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz 2007, F Rn. 26 f.). Die wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO setzt bei der Handlungsgebotsverfügung neben der Parteizustellung weiter voraus, dass innerhalb der Frist ein Antrag nach §§ 887, 888 ZPO gestellt wird. Denn nur der konkrete Vollstreckungsantrag macht deutlich, dass der Gläubiger den Zustand den die Handlung des Schuldners beseitigen soll, nicht weiter hinzunehmen bereit ist (Urteil des OLG Rostock vom 24.05.2006, 6 U 242/05, MDR 2006, 1425; Beschluss des OLG Hamm vom 07.01.1993, 14 W 194/92, NJW-RR 1993, 959 bis 960). Demgegenüber beziehen sich die vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (13.04.1989, IX ZR 148/88, WM 1989, 927 bis 931; 22.10.1992, IX ZR 36/92, NJW 1993, 1076 bis 1079 [BGH 22.10.1992 - IX ZR 36/92]) auf die Vollziehungsvoraussetzungen bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung und sind somit für den hier zu entscheidenden Sonderfall der Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung nach § 888 ZPO nicht einschlägig.

9

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO fruchtlos verstrichen: Die Frist begann mit Verkündung des Urteils am 20.09.2010 und endete am 20.10.2010. Weder die amtswegige Zustellung des Urteils am 07.10.2010 noch die Zustellung der abgekürzten Urteilsausfertigung im Parteibetrieb am 11.10.2010 noch das außergerichtliche Anschreiben des Klägers vom 18.10.2010 konnten die nach § 929 Abs. 2 ZPO erforderliche Vollziehung ersetzen. Es hätte der rechtzeitigen Anbringung eines Antrages nach § 888 ZPO bei Gericht bedurft. Ein solcher ist erst am 27.10.2010 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangen. Der Zwangsgeldbeschluss vom 23.11.2010 war daher abzuändern und der Zwangsgeldantrag mit der entsprechenden Kostenfolge abzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, es mangelt an einem gesetzlich begründeten Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Walkling