Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.08.2010, Az.: 4 Sa 642/09 B

In der Vergütungsordnung für Gewerkschaftssekretäre der Deutschen Postgewerkschaft wird nach einzelen Vergürungsgruppen differenziert; Differenzierung nach einzelen Vergürungsgruppen in der Vergütungsordnung für Gewerkschaftssekretäre der Deutschen Postgewerkschaft ; Unbegründete Feststellungsklage eines Sachgebietsleiters zum Inhalt von Versorgungsrechten bei Umgruppierung aus Gründen der Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
05.08.2010
Aktenzeichen
4 Sa 642/09 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 36110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2010:0805.4SA642.09B.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 13.11.2012 - AZ: 3 AZR 577/10

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Tarifgefüge der Deutschen Postgewerkschaft differenziert die Vergütungsordnung für Gewerkschaftssekretäre in den einzelnen Vergütungsgruppen zwischen den Tätigkeiten der Abteilungssekretäre, der Sekretäre der Bezirksvorstände, der Sachgebietsleiter und der Sekretäre des Hauptvorstandes.

2. Ist ein Abteilungssekretär bei der Hauptverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft mit Wirkung vom 01.04.2001 "aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Bewerbern, die sich auf die 20 zusätzlichen Stellen für Bezirkssekretäre/innen beworben haben und als Bezirkssekretäre/innen eingestellt werden" vom Abteilungssekretär zur Sachgebietsleiter umgruppiert und zeitgleich in die Vergütungsgruppe 5 b höhergruppiert worden, bezieht sich die Gleichbehandlung dem Wortlaut nach nur auf die Eingruppierung und nicht auf andere Inhalte des Arbeitsvertrages; selbst wenn zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt wird, dass die Deutsche Postgewerkschaft ihn auch hinsichtlich der Altersversorgung den neu eingestellten Mitarbeitern gleichstellen wollte, führt dies nicht zur Anwendbarkeit der Regelungen über Rechtsstandswahrungen, die diese Vorschriften für die neu eingestellten Bezirkssekretäre nicht gelten.

3. § 26 Abs. 1 Ziff. 1 d des Anhangs II zur Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft sieht den Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 60. Lebensjahres nur für Sekretäre der Bezirksvorstände vor, die vor dem Stichtag (31.08.1995) als solche beschäftigt waren; dafür sprechen schon der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Tarifregelung.

In dem Rechtsstreit

Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter,

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2010 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Knodel,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Heisecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2009 - 5 Ca 427/08 B - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft.

2

Der am 0.0.1965 geborene Kläger trat auf der Grundlage eines (befristeten) Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 17. Januar 1994 in die Dienste der Deutschen Postgewerkschaft (DPG). Mit Vertrag vom 12. Juni 1995 wurde die Vertragsbeziehung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnisüberführt. Der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1995 sieht eine Beschäftigung des Klägers als Abteilungssekretär bei der Hauptverwaltung der DPG vor und nimmt Bezug auf die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in der jeweils geltenden Fassung. Die vom Hauptvorstand erlassene "Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Potgewerkschaft" (folgend: TR-DPG) lautet auszugsweise:

3

"§ 26 Versorgung der Beschäftigten

4

(...)

5

Hinweis für Gewerkschaftssekretäre/Innen: Rechtsstandswahrungen siehe Anhang II."

6

Im Anhang II heißt es:

7

"§ 26 Versorgung der Beschäftigten

8

Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten.

9

I. Gewerkschaftssekretäre/Innen

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1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäftigte

11

a) berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder

12

b) erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rechtenversicherung wird oder

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c) Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält;

14

d) ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie Sekretäre/Innen des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag.

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4. Im Falle der Ziffer 1 d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, dies sechs Monate vor ihrem/seinem beabsichtigtem Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzeigen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt so ist die Antragstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des Versorgungsfalles werden die Bezüge solange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1 a)-c) eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die Verfügung als Vorschuss auf die Rentenansprüche gezahlt."

16

Ausweislich der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft vom 29. November 1996 waren Organe der Deutschen Postgewerkschaft unter anderem der Hauptvorstand (§ 49) und der Bezirksvorstand (§ 38).

17

Unter dem 29. März 2001 teilte der Hauptvorstand der DPG dem Kläger mit:

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mit Wirkung vom 01.04.2001 wirst du vom Abteilungssekretär zum Sachgebietsleiter umgruppiert und zeitgleich in die Vergütungsgruppe 5 b höhergruppiert. Dies geschieht aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Bewerbern, die sich auf die 20 zusätzlichen Stellen für BezirkssekretärInnen beworben haben und als BezirkssekretärInnen eingestellt werden, im Hinblick auf deine beabsichtigte Versetzung in den zukünftigen V.-Bezirk Niedersachsen-Bremen.

19

Am 2. Juli 2001 wurde die Beklagte, eine Rechtsnachfolgerin der DPG, in das Vereinsregister eingetragen. Organe der Beklagten sind gemäß § 28 der Satzung der Bezirksvorstand, der Landesbezirksvorstand (§ 34) und der Bundesvorstand (§ 24).

20

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 versetzte die Beklagte den Kläger rückwirkend zum 1. Dezember 2001 in den V. Landesbezirk Niedersachsen-Bremen (Standort B.). Mit Wirkung zum 1. Mai 2007 wurde der Kläger in den V. Bezirk W., Standort O., versetzt und erbrachte seit dieser Zeit seine Arbeitsleistung in der Verwaltungsstelle in O..

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 26 des Anhangs II der Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen DPG finde auf ihn grundsätzlich Anwendung. Die Regelung gelte für die bis zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten. Die Besitzstandsregelung in Abs. 1 Ziff. d für die Sekretäre/innen des Hauptvorstandes oder der Bezirksvorstände, die bei Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine betriebliche Altersversorgung beziehen, sei dahingehend zu verstehen, dass die Funktion als Sekretär des Haupt- oder Bezirksvorstandes erst bei Eintritt des Versorgungsfalles vorliegen müsse. Somit müssten alle, die bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres Sekretär/in von Haupt- oder Bezirksvorstand werden und bis zu diesem Zeitpunkt unkündbar sind sowie bis zum 31. August 1995 eingestellt wurden, in den Genuss der vorzeitigen betrieblichen Altersversorgung kommen. Eine bereits ausgeübte Tätigkeit als Sekretär des Haupt- oder Bezirksvorstandes bei Abschluss der Vereinbarung sei in § 26 Anhang II gerade nicht vorausgesetzt.

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Der Kläger hat behauptet, die DPG habe noch vor der Verschmelzung mit den übrigen Gründungsgewerkschaften zur jetzigen Beklagten die Versorgungsansprüche der ehemaligen Beschäftigten der DPG in vollem Umfang bei der V2 rückgedeckt.

23

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

24

dass für den Kläger bei Erreichung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Absatz 1 Ziffer d der Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen DPG eintritt.

25

Die Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte hat gemeint, die Vorschrift in Anhang II § 26 Ziff. 1 d der Tarifregelung für die Beschäftigten der DPG finde auf den Kläger keine Anwendung. Dieser sei zum Stichtag 31. August 1995 weder Wahlangestellter noch Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstandes gewesen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung setze voraus, dass eine Beschäftigung als Wahlangestellter bzw. Vorstandssekretär zum Stichtag 31. August 1995 bestanden habe. § 26 des Anhangs II differenziere in Abs. 1 zwischen einfachen Gewerkschaftssekretären in den Ziff. 1 a bis c und Wahlangestellten sowie Sekretären des Hauptvorstandes oder der Bezirksvorstände in Ziff. 1 d. § 26 Ziff. 1 d gelte nur für diejenigen Wahlangestellten und Haupt- oder Bezirksvorstandssekretäre, die vom Stichtag 31. August 1995 bis zum Eintritt des 60. Lebensjahres diese Position einnehmen. Dies habe seine Ursache darin, dass dieser Personenkreis eine gehobene hierarchische Position einnehme, und für die Übernahme der mit dieser Position verbundenen Verantwortung und Belastung über so einen langen Zeitraum hinweg auch in Hinblick auf die Alterversorgung entlohnt werden solle.

28

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24. Februar 2009 stattgegeben. Gegen das ihr am 7. April 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Mai 2009 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 7. Juli 2009 begründet.

29

Die Beklagte macht geltend, bereits der Ausgangspunkt der arbeitsgerichtlichen Ausführungen sei unzutreffend. Das Arbeitsgericht Oldenburg stelle nämlich zunächst fest, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Kläger einem Bezirkssekretär gleichgestellt worden sei. Diese Wertung durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft, denn der Kläger sei gerade nicht einem Bezirkssekretär gleichgestellt, sondern ausdrücklich und ausschließlich den 20 am 29. März 2001 zusätzlich eingestellten Bezirkssekretärinnen. Sodann stelle das Arbeitsgericht fest, dass der Wortlaut der Ziffer 1 d der Rechtsstandswahrungsregelung keinen Aufschluss darüber gebe, ob Vorstandssekretäre nur dann in den Genuss der vorzeitigen betrieblichen Altersversorgung kämen, wenn sie diese Stellung bereits zum Stichtag 31. August 1995 inne gehabt hätten oder nicht. Die Folgerungen, die das Gericht aus dieser Feststellung ableite, seien indes ebenso rechtsfehlerhaft, wie deren Prämisse, dass der Wortlaut indifferent sei.

30

Die Beklagte beantragt,

31

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2009 - 5 Ca 427/08 B - abzuändern und die Klage abzuweisen.

32

Der Kläger beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 14. September 2009.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätzen und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

37

II. Die Berufung ist begründet.

38

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Antrag bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Da ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 219), ist auch die Frage, wann der Versorgungsfall eintritt, einem Feststellungsantrag zugänglich. Er muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 96).

39

Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung des Inhalts seiner Versorgungsrechte.

40

Da die Beklagte das von ihm geltend gemachte Versorgungsrecht bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Für die Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles bereinigt werden (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239).

41

2. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Ziff. 1 d des Anhangs II zur Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft nicht. Danach tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie Sekretäre/innen des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag.

42

a. Der Kläger ist weder Wahlangestellter noch Sekretär des Hauptvorstandes (§ 49 der Satzung der DPG) oder des Bezirksvorstandes (§ 38 der Satzung der DPG). Als Wahlangestellter werden nach § 1 Anhang I (Sonderregelung und Vergütungsordnung für Wahlangestellte) die in der DPG tätigen Kolleginnen und Kollegen bezeichnet, deren Mandat auf einer satzungsgemäß durchgeführten Wahl beruht.

43

b. Der Kläger ist nicht Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstandes. In § 26 des Anhangs II wird eine Terminologie verwandt, die im Tarifgefüge der DPG eine bestimmte Bedeutung hatte. Die Vergütungsordnung für Gewerkschaftssekretäre differenzierte in den einzelnen Vergütungsgruppen zwischen den Tätigkeiten der Abteilungssekretäre, der Sekretäre der Bezirksvorstände, der Sachgebietsleiter und der Sekretäre des Hauptvorstandes.

44

Der Kläger war während seiner Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Sekretär eines Bezirksvorstandes. Mit Schreiben der DPG vom 29. März 2001 wurde ihm mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 01. April 2001 "vom Abteilungssekretär zur Sachgebietsleiter umgruppiert und zeitgleich in die Vergütungsgruppe 5 b höhergruppiert" werde. Zur Begründung wurde angegeben, dies geschehe "aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Bewerbern, die sich auf die 20 zusätzlichen Stellen für Bezirkssekretäre/innen beworben haben und als Bezirkssekretäre/innen eingestellt werden. Die Gleichbehandlung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens nur auf die Eingruppierung, nicht hingegen auf andere Inhalte des Arbeitsvertrages. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die DPG habe ihn auch hinsichtlich der Altersversorgung den neu eingestellten Mitarbeitern gleichstellen wollen, führt dies nicht zur Anwendbarkeit der Regelungüber Rechtsstandswahrungen. Für die neu eingestellten Bezirkssekretäre gelten diese Vorschriften nicht.

45

c. Die Tatsache, dass der Kläger mit Wirkung vom 01. Mai 2007 in den V. Bezirk W., Standort O., versetzt worden ist und seit dieser Zeit seine Arbeitsleistung in der Verwaltungsstelle O. erbringt, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn der Kläger ist nicht Sekretär eines Bezirksvorstandes i.S.d. § 38 der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft vom 29. November 1996. Nach § 2 dieser Satzung sind Organe der Deutschen Postgewerkschaft u.a. der Hauptvorstand und die Bezirksvorstände. Demgegenüber weist die Satzung der Beklagten eine abweichende Struktur auf. Organe der Beklagten sind gemäß § 28 ihrer Satzung der Bezirksvorstand, der Landesbezirksvorstand und der Bundesvorstand.

46

d. Schließlich sieht § 26 Abs. 1 Ziff. 1 d des Anhangs II den Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 60. Lebensjahres nur für Sekretäre der Bezirksvorstände vor, die vor dem Stichtag (31.08.1995) als solche beschäftigt waren. Dafür sprechen schon der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Tarifregelung. Wäre der Kläger vor dem 31. August 1995 als Bezirkssekretär beschäftigt worden, bestünde kein Zweifel daran, dass er die vorzeitige betriebliche Altersversorgung in Anspruch nehmen kann. Die Regelung des § 26 Ziff. a - c gilt für alle zum Stichtag beschäftigen Gewerkschaftssekretäre - für Abteilungssekretäre, Seminarleiter, Sachgebietsleiter und Abteilungssekretäre. Ziff. 1 d enthält hingegen eine Sonderregelung für Wahlangestellte sowie Sekretäre des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände. Die persönliche Voraussetzung (Bezirkssekretär) muss damit zum Zeitpunkt des Stichtages erfüllt sein.

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Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht auch die Bezeichnung der Regelung als "Rechtsstandswahrung" in Abgrenzung zur "Besitzstandswahrung." Sinn einer Besitzstandswahrung ist es, zu vermeiden, dass Neuregelungen für die Betroffenen mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind. Demgegenüber soll mit einer Rechtsstandswahrung eine bereits innegehaltene Rechtsposition für die Zukunft gesichert werden, nicht aber eine Position abgesichert werden, eine bestimmte Rechtsposition in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen erreichen zu können.

48

e. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt die Tatsache, dass die DPG die Versorgungsansprüche ihrer Beschäftigten noch vor Verschmelzung mit den übrigen Gründungsgewerkschaften bei der V2 rückgedeckt hat, zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 06.12.2001 werden "nunmehr allen Berechtigten mit einer unmittelbaren Versorgungszusage aus § 26 der DPG (TR) die für sie rückgedeckten Beträge" mitgeteilt. Damit ist nur gesagt, dass der Kläger einen Gesamtversorgungsanspruch aus § 26 I Ziff. a - c hat, wenn er die Regelaltersrente bezieht oder ein Fall der Ziff. 1 a oder b eintritt. Allein dieser Anspruch ist rückgedeckt. Dagegen ist die Zusatzversorgung des § 26 Abs. 1 Ziff. d des Anhangs II nicht rückgedeckt und von der Beklagten zu zahlen. Das ergibt sich aus § 26 Abs. 4. Danach werden im Falle der Ziff. 1 d die Bezüge solange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziff. 1 a - c eintritt. Die Zahlung dieser Differenzvergütung ist nicht rückgedeckt.

49

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO

50

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 ArbGG.

Krönig
Knodel
Heisecke