Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.2010, Az.: 6 Sa 139/09
Befristung der einzelvertraglich im Nachwirkungszeitraum vereinbarten Weitergeltung einer Tarifnorm; Verrechenbarkeit einer Funktionszulage mit Tariflohnerhöhungen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.2010
- Aktenzeichen
- 6 Sa 139/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 28854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2010:0122.6SA139.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Celle - 11.12.2008 - AZ: 1 Ca 374/08
- nachfolgend
- BAG - 18.05.2011 - AZ: 10 AZR 206/10
Rechtsgrundlagen
- Anlage 1a Teil II Abschn. N Unterabschn. I ProtNot 3 BAT
- Anlage 1a Teil II Abschn. N Unterabschn. I ProtNot 6 BAT
Redaktioneller Leitsatz
1. Die einzelvertraglich im Nachwirkungszeitraum vereinbarte Weitergeltung der Protokollnotiz Nr. 3, 6 Teil II Anlage 1 a BAT bis zur tariflichen Neuregelung beinhaltet eine wirksame Befristungsabrede, die mit Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD endet.
2. Die nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses weitergezahlte Funktionszulage (Schreibdienst) hat den Charakter einer übertariflichen Leistung, die mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden kann.
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2010 durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klausmeyer,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Froelian,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Dietrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 11.12.2008 - 1 Ca 374/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anrechnung einer tariflichen Entgelterhöhung auf eine Zulage.
Die am 26.01.1952 geborene Klägerin ist seit dem 31.10.1983 bei der Beklagten als Angestellte im Schreibdienst bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.
Gemäß Tätigkeitsdarstellung vom 01.03.1995 ist der Klägerin mit Wirkung zum 01.10.1995 die Erledigung von Schreibarbeiten in der Staffelführungsgruppe übertragen worden. In der Tätigkeitsdarstellung wird darüber hinaus ausgeführt, dass die Klägerin zu 80 % ihrer Gesamttätigkeit an einem Textverarbeitungsautomaten arbeite und hierbei vollwertige Leistungen erbringe, da sie die wesentlichen Textverarbeitungsfunktionen selbstständig nutze. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeitsdarstellung wird auf Bl. 72 - 74 d. A. Bezug genommen.
Auf den 20.09.1995 datiert eine Vereinbarung der Parteien zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1993. Diese hat nachstehenden Inhalt:
"Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass Frau A. seit dem 01.03.95 als Schreibkraft an einem Bildschirm-Textverarbeitungsautomaten eingesetzt ist. Laut Tätigkeitsdarstellung beträgt der Einsatz am Bildschirm-Textverarbeitungsautomaten mindestens 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT einer vollbeschäftigten Angestellten. Es werden vollwertige Leistungen erbracht.
Eine Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT in der am 31.12.83 geltenden Fassung steht ab 01.03.95 bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung nur nach Maßgabe der Nr. 1 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 02.02.1986 D - III 1 - 220 254/09 - in seiner jeweils geltenden Fassung zu..."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 83 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist in den TVöD übergeleitet worden. Bis Ende September 2007 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Zulage in Höhe von 47,27 € brutto. Zum 1. Oktober 2007 ist die Klägerin aus der individuellen Zwischenstufe zwischen 4 und 5 der Entgeltgruppe 5 mit einem Entgelt in Höhe von 1.049,43 € brutto gemäß TVÜ in die nächsthöhere Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe mit einem Gehalt in Höhe von 1.067,50 € brutto aufgestiegen. Die Beklagte rechnete den Entgeltzuwachs aus der Stufensteigerung in Höhe von 18,07 € brutto auf die Zulage in Höhe von 47,27 € brutto an und zahlt an die Klägerin seither eine monatliche Zulage in Höhe von 29,20 €.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 17.01.2008 und 21.02.2008 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht, dass die Anrechnung der Entgelterhöhung auf die Zulage unzulässig sei, und die Zahlung der Differenzbeträge von monatlich 18,07 € brutto gefordert. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin mit ihrer am 28.08.2008 beim Arbeitsgericht Celle eingegangenen Klage weiter.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Anrechnung gegen geltendes Tarifrecht verstoße. In § 5 Abs. 2 des Überleitungstarifvertrages werde eindeutig geregelt, dass tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt einfließen würden, als sie nach dem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen seien. Zwar seien Funktionszulagen seit Jahren nicht mehr tarifvertraglich vereinbart, dennoch würden sie aufgrund tarifvertraglicher Nachwirkung weiter gewährt. Die Nichteinbeziehung dieser Zulage in das Vergleichsentgelt habe zur Folge, dass sie nicht wegfallen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 180,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass der zum 01.10.2005 in Kraft getretene und die bisherigen Regelungen ablösende TVöD keine Grundlage für die Gewährung einer Funktionszulage an die Klägerin enthalte. Ab dem 01.10.2005 würden deshalb diejenigen Beschäftigten, denen eine solche Zulage bei Überleitung gewährt worden sei, diese als außertarifliche und persönliche Besitzstandszulage weitererhalten. Eine Einbeziehung dieser Zulage in das Vergleichsentgelt scheitere daran, dass die Zulage bis zum 01.10.2005 nicht auf Grundlage eines tarifvertraglichen Anspruches geleistet worden sei. Dieser habe seit der Kündigung der Anlage 1 a zum BAT zum 01.01.1984 nicht mehr bestanden.
Mit am 11.12.2008 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Celle die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte dazu berechtigt gewesen sei, die Entgeltsteigerung zum 01.10.2007 auf die Funktionszulage der Klägerin anzurechnen.
Gegen dieses ihr am 07.01.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 02.02.2009 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung unter dem 08.04.2009 begründet.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den anspruchsbegründenden Protokollnotizen Nr. 3 und 6 des Teiles II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT trotz der Kündigung der Anlage 1 a zum BAT zum 31.12.1983 seit dem 01.01.1984 kraft Nachwirkung um eine gemäß § 4 Abs. 5 TVG unmittelbar geltende Tarifregelung handele. Deshalb sei der Klägerin die Funktionszulage nicht als außertarifliche persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt worden. Abgesehen davon stehe der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf die Schreibzulage zu, und zwar aufgrund der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983, die die Parteien unter dem 20.09.1995 getroffen hätten. Hinsichtlich des in dieser Nebenabrede in Bezug genommene Rundschreibens des BMI vom 02.02.1986 sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Klägerin ein Rundschreiben mit diesem Datum nicht bekannt sei. Welches Rundschreiben in dieser Nebenabrede in Bezug genommen worden sei, könne nicht zweifelhaft ermittelt werden. Damit sei ein etwaiger Anrechnungs- oder Widerrufsvorbehalt, der sich aus dem Rundschreiben ergeben könnte, nicht wirksam in die Vereinbarung vom 20.09.1995 einbezogen worden. Ein Anrechnungs- und Widerrufsvorbehalt lasse sich auch nicht aus dem Inhalt des Rundschreibens des BMI vom 02.09.1986 - D II 1 - 220254/09 - entnehmen. Außerdem ergebe sich aus dem Zulagenzweck ein Anrechnungsverbot. Die einzelvertraglich gewährte Schreibzulage stelle eine Funktionszulage dar. Dieser Zweckbestimmung sei ein konkludentes Anrechnungsverbot immanent.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 11.12.2008 - 1 Ca 374/08 - abzuändern und die beklagte Bundesrepublik zu verurteilen, an die Klägerin 180,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Funktionszulage nicht auf tariflicher, sondern allein auf einzelvertraglicher Grundlage gemäß Änderungsvertrag vom 20.09.1995 geleistet worden sei. Sie habe deshalb nicht in das gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 TVÜ zu zahlende Vergleichsentgelt mit einfließen dürfen. Die getroffene Anrechnungsentscheidung sei vor diesem Hintergrund zulässig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
A. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden; sie ist damit insgesamt zulässig,§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO.
B. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat die Vergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 01.07.2008 durch Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 1.067,50 € brutto einerseits und der Funktionszulage in Höhe von 29,20 € brutto andererseits gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erfüllt. Die Verrechnung des sich ab dem 01.10.2007 ergebenden Entgeltzuwachses aus der Stufensteigerung in Höhe von monatlich 18,07 € mit der Zulage von 47,27 € war einzelvertraglich zulässig. Die Zulage stellt keinen Vergütungsbestandteil dar, der von Seiten der Beklagten in jedem Fall neben dem tariflichen Lohn zu zahlen ist.
1. Insoweit ist zunächst hervor zu heben, dass die Klägerin keinen tarifvertraglichen Anspruch auf die nunmehr teilweise verrechnete Zulage hat.
a. Ein tariflicher Anspruch auf die Funktionszulage für Angestellte des Bundes im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nr. 3 und 6 des Teils II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT konnte seit dem 01.01.1984 aufgrund der Kündigung der Anlage 1 a z um BAT nur noch im Rahmen der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG bei denjenigen Angestellten im Schreibdienst bestehen, die schon am 31.12.1983 beschäftigt waren. Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin die Tätigkeit, die ihr nach diesen tariflichen Vorschriften einen Anspruch auf die Funktionszulage geben, erst im Nachwirkungszeitraum, d. h. ab dem 01.03.1995 übernommen hat. Insoweit haben die Parteien in Gestalt der Vereinbarung vom 20.09.1995 in zulässiger Art und Weise eine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG getroffen. Die der Klägerin gewährte Funktionszulage war mithin nicht bei dem Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Bund zu berücksichtigen.
b. Der TVöD selbst enthält keine Regelungen über Funtionszulagen für Angestellte im Schreibdienst.
2. Die Klägerin hat auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf die Zulage mehr.
a. Ursprünglich war Grundlage für ihre Zahlung die Vereinbarung zum Arbeitsvertrag, die die Parteien mit Datum vom 20.09.1995 getroffen haben. Diese ist jedoch mit Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD entfallen. Satz 4 der Vereinbarung vom 20.09.1995 ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 21.10.1983 nur solange die einzelvertragliche Basis für die Zahlung der Zulage sein sollte und war, bis eine neue tarifliche Regelung erfolgt ist.
a. Bei den in der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983 unter dem Datum des 20.09.1995 getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Der Vertragstext ist ersichtlich für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert und enthält lediglich einzelne auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittene Eintragungen. Abgesehen davon stellt auch die Beklagtenseite den Charakter der Vertragsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB nicht in Abrede.
b. Die in Satz 4 enthaltene Befristung ist keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c BGB und damit Vertragsbestandteil geworden.
Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Gleiches gilt, wenn die Klausel von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. nur BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 139/04 - AP Nr. 42 zu TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie).
Weder hat die Befristungsabrede einen ungewöhnlichen äußeren Zuschnitt noch steht sie an einer unerwarteten Stelle in der Vereinbarung vom 20.09.95. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit einer Befristung der vertraglichen Zusage vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; immerhin waren zum damaligen Zeitpunkt die tarifvertragliche Grundlagen schon lange gekündigt.
c. Die Regelung in S. 4 der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983 ist auch nicht unklar im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeit des konkreten, sondern die dies durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen ist. Ansatzpunkte für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Wortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ein nicht behebbarer Zweifel, geht dieser gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Das setzt jedoch voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen beiden Ergebnissen keines den klaren Vorzug verdient. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, genügt für die Anwendung dieser Vorschrift nicht (vgl. BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - AP Nr. 32 zu § 307 BGB).
In S. 4 der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983 ist u. a. geregelt, dass die Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 der Klägerin ab dem 01.03.1995 bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung zusteht. Diese Regelung ist für sich nicht auslegungsbedürftig und -fähig, weil sie eindeutig und unmissverständlich ist. Hieraus ergibt sich bei objektiver Betrachtung offenkundig die zeitliche Begrenzung des der Klägerin zugesagten Anspruchs. Als Ende der befristeten zugesagten Zulagenzahlung ist dabei die tarifvertraglichen Neuregelung festgehalten worden. Angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregelung nach § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum.
d. Die Bestimmungen in der Vereinbarung vom 20.09.1995 stellen auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, weil sie etwa nicht klar oder verständlich wären.
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 - AP Nr. 28 zu § 307 BGB). Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist aber nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (BAG, Urteil vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 - DB 2009, 569 - 572).
Die Regelung in S. 4 der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983 ist hinreichend bestimmt. Für die Klägerin war erkennbar, dass diese Vereinbarung nur so lange Grundlage für die Zahlung der Funktionszulage sein sollte, bis eine tarifvertragliche Neuregelung erfolgen würde. Da den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung am 20.09.1995 weder bekannt war noch bekannt sein konnte, dass und wenn ja wann und in welchem Umfang es zu einer tarifvertraglichen Neuregelung im Bereich der Funktionszulagen und der Arbeitsverhältnisse insgesamt kommen würde, war eine konkretere Fassung der zeitlichen Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht möglich. Der Begriff der tarifvertraglichen Neuregelung selbst ist dabei auch hinreichend deutlich. Darunter sind von jedem verständigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr Regelungen zu verstehen, die von den Tarifvertragsparteien getroffen werden, die zuvor die maßgeblichen Vorschriften im Rahmen des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart hatten. Unter einer Neuregelung ist dabei erkennbar eine die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT in der am 31.12.1983 geltenden Fassung ersetzende Vereinbarung zu sehen. Dabei ist hervor zu heben, dass eine Neuregelung sowohl in dem Aufstellen neuer und/oder modifizierender Anspruchsvoraussetzungen als auch darin bestehen kann, dass eine Funktionszulage für den Schreibdienst überhaupt nicht mehr vorgesehen wird.
e. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in der Vereinbarung vorgenommene Befristung des Anspruches auf Zahlung einer Funktionszulage die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine dahingehende Vereinbarung war im Nachwirkungszeitraum zulässig.
f. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in S. 4 zur Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1993 auf ein dem Datum nach nicht zuordenbares Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 02.02.1986 Bezug genommen wird. Unabhängig von der Frage, welche Auswirkung dieser Fehler hat, würde eine daran anknüpfende Unwirksamkeit der Bezugnahme auf das Rundschreiben die Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1993 im Übrigen in seiner Wirksamkeit nicht berühren. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.03.2008 (- 10 AZR 152/07 - AP Nr. 10 zu § 305 BGB) - von der Abzuweichen kein Anlass besteht - können Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen geteilt werden. Entscheidend ist insoweit, ob eine Klausel mehrere sprachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils verschiedene, nur formal verbundene Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungsbereiche in S. 4 der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983 sind sprachlich und inhaltlich von einander zu trennen. Während in der ersten Hälfte dieses Satzes die zeitliche Geltungsdauer der Vereinbarung fixiert worden ist, beschäftigt sich der zweite Halbsatz mit den inhaltlichen Grundlagen für die Gewährung der Zulage. Die Ausführungen im zweiten Halbsatz des Satzes 4, nämlich dass die Zulage nur nach Maßgabe der Nr. 1 des Rundschreibens gewährt wird, könnten problemlos vollständig gestrichen werden. Dann könnte der erste Halbsatz, nämlich dass die Zulage der Klägerin nur bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung zusteht, äußerlich und inhaltlich unverändert weiter bestehen. Diese Regelung würde ihre Selbstständigkeit und ihren spezifischen Zweck beibehalten, nämlich dass der Arbeitgeber sich vorliegend nur so lange zur Zahlung der Zulage verpflichten wollte, wie die Tarifvertragsparteien keine dahingehende Neuregelung getroffen haben.
g. Die Wirksamkeit von S. 4 der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983 hat sich auch nicht an den Maßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG zu orientieren. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages ausschließlich daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen vorliegend keine Bedenken an der Angemessenheit dieser Befristungsvereinbarung.
h. Der von den Parteien in S. 4 der Vereinbarung zum 31.10.1983 vereinbarte Befristungstatbestand hat sich realisiert, und zwar dadurch, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin in den TVöD-Bund übergeleitet worden ist. Dies ist zum 01.10.2005 geschehen. Die Regelungen des TVöD-Bund stelle eine tarifvertragliche Neuregelung nach Maßgabe der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983 dar. Gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund ersetzt der TVöD-Bund den BAT-Bund. Es handelt sich um den Fall einer sog. Tarifsukzession. Es ist von den selben Tarifvertragsparteien innerhalb des Geltungsbereiches des bisherigen Tarifvertrages ein neuer Tarifvertrag vereinbart worden (BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 - NZA 2009, 1286 - 1295). Im TVöD sind keine Vorschriften über Funktionszulagen für Mitarbeiter im Schreibdienst enthalten. DerTVöD wurde zwar grundsätzlich unter Beibehaltung der alten Eingruppierungsregeln in Kraft gesetzt. Hieraus resultiert u. a. § 17 TVÜ-Bund, der im Wesentlichen die Weitergeltung des bisherigen Eingruppierungsrechtes formuliert. Davon erfasst wird auch die Anlage 1 a zum BAT, aber nur insoweit als sich um Regelungen zur Bestimmung und Festlegung der Grundvergütung im Sinne des Tabellenentgeltes handelt. Regelungen in der Anlage 1 a, die sich nicht mit diesen Tabellenentgelt beschäftigen, sondern, z. B. eigenständige Ansprüche auf darüber hinaus gehende Zulagen begründen, sind im TVöD nicht beibehalten worden. Insoweit ist festzuhalten, dass es sich bei dem TVöD im Hinblick auf die vorliegend allein relevante Zahlung einer Funktionszulage um eine neue tarifliche Regelung im Sinne des Satzes 4 der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31.10.1983 handelt. Die Vereinbarung vom 20.09.1995 ist mithin infolge des Befristungsablaufes als Grundlage für die der Klägerin gezahlten Funktionszulage entfallen und zwar mit Wirkung zum 01.10.2005.
3. Da der TVöD keine Funktionszulage für Mitarbeiter im Schreibdienst vorsieht, handelt es sich bei der Zulage seit dem 01.10.2005 um eine übertarifliche und außervertragliche Leistung der Beklagten an die Klägerin.
4. Die teilweise Verrechnung dieser übertariflichen Zulage mit den tariflichen Entgelterhöhungen ist einzelvertraglich zulässig.
a. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Parteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt jedoch keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbstständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Das gilt ebenso, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit etwaigen Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig den Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert (vgl. nur BAG, 24.08.2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr. 36 zu § 307 BGB).
b. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien darüber, nach welcher Maßgabe die Zulage nach Inkrafttreten desTVöD an die Klägerin gezahlt wird, besteht nicht. Jedenfalls hat sich keine Seite auf eine dahin gehende Vereinbarung berufen. Auch eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung ist von keiner Seite vorgetragen worden.
c. Die Beklagte hat die Zulage nach Überleitung in den TVöD schlicht tatsächlich weitergezahlt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Parteien konkludent auf die Anrechenbarkeit der Zulage mit tariflichen Entgeltsteigerungen geeinigt haben.
Dabei wird nicht verkannt, dass auch die konkludente Vereinbarung der Anrechenbarkeit einer Zulage als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 ff. BGB zu qualifizieren ist. Dass die Beklagte in einer Vielzahl von entsprechenden Fällen so verfährt, ergibt sich schon aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 10.10.2005 (- D II 2 - 220210/643-). Das BAG hat insoweit zunächst ausgeführt, dass die Auslegung einer übertariflichen Zulage als im Falle von Tariflohnerhöhungen ohne weiteres anrechenbarer Lohnbestandteil keinen Zweifel im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB unterliege. Das ist nachvollziehbar damit begründet worden, dass dann, wenn weder ein besonderer Leistungszweck noch der Ausschluss der Anrechenbarkeit vereinbart werde, der durchschnittlich verständige Arbeitnehmer davon ausgehen müsse, er könne auch nach einer Tariflohnerhöhung nur den insgesamt vereinbarten Lohn verlangen, soweit dieser weiterhin mindestens den Tariflohn entspricht. Eine besondere Zweckbestimmung steht der von der Beklagten vorgenommenen Anrechnung nicht entgegen. Die Zulage hat nach dem 01.10.2005 erkennbar keinen besonderen Zweck mehr verfolgt hat, insbesondere war sie seit diesem Zeitpunkt keine Funktionszulage für Tätigkeiten im Schreibdienst mehr. Die daran anknüpfenden tatbestandlichen Voraussetzungen waren mit dem befristungsbedingten Ende der Vereinbarung vom 25.09.1995 ersatzlos entfallen Die Anrechenbarkeit ist auch nicht ungewöhnlich im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Vielmehr muss der Arbeitnehmer mit einer Anrechnung ohne weitere Begründung durch den Arbeitgeber rechnen. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht verletzt, weil die Vereinbarung über die Leistung einer übertariflichen Vergütung keine von Rechtsvorschriften abweichende und diese ergänzende Regelung darstellt, sondern unmittelbar nur das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung betrifft. Die Anrechenbarkeit führt nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin. Zunächst handelt es sich um eine klar und verständliche Klausel, auch wenn diese konkludent vereinbart worden ist. Der Anrechnungsvorbehalt wird bereits mit und aus der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung bzw. Zulage hinreichend klar ersichtlich. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender nicht, alle gesetzlichen Folgen einer Vereinbarung ausdrücklich zu regeln. Ein verständiger Arbeitnehmer kann nicht annehmen, eine übertarifliche Zulage diene einem besonderen Zweck und sei von der jeweiligen Höhe des Tariflohns unabhängig. Dem durchschnittlichen Arbeitnehmer ist klar, dass die Anrechnung gerade bei allgemeinen Tariflohnerhöhungen möglich sein soll. Das ist nicht nur Vertragsinhalt, sondern geradezu Sinn einer allgemeinen übertariflichen Zulage (BAG, 27.08.2008 - 5 AZR 821/07 - aaO.). Die vorliegend streitige Anrechnung widerspricht auch nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Vielmehr nimmt die Beklagte vorliegend die Tariflohnerhöhung zum Anlass, den höheren Tariflohn zu zahlen, zwar unter teilweiser Anrechnung auf eine übertrafliche Zulage, aber ohne dass sich die Gesamtvergütung der Klägerin veringert.
d. Anhaltspunkte dafür, dass die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die Zulage wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten unwirksam sein könnte, bestehen nicht.
C. Insgesamt war daher die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Froelian
Dietrich