Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.07.2010, Az.: 7 Sa 1590/09

Anspruch auf Vorverlegung der vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
15.07.2010
Aktenzeichen
7 Sa 1590/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 26715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2010:0715.7SA1590.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen - 19.11.2009 - AZ: 2 Ca 181/09

Amtlicher Leitsatz

1. Einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses steht ein Zuwendungsbescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie nicht entgegen, der die Bewilligung "neuer Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell" verbietet.

2. Eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Beklagten tritt bei einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses um 1 Jahr nicht ein.

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Beklagter und Berufungsbeklagter,

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leibold,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Höfer,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Friederichs

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.11.2009, 2 Ca 181/09, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrages zur Änderung des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen mit dem Inhalt, dass in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2016 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 in der aktuellen Fassung, im Übrigen nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses besteht, und der Kläger in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 15.12.2012 die volle Arbeitszeit zu erbringen hat und sich in der Zeit vom 16.12.2012 bis zum 31.12.2016 die Freistellungsphase anschließt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, die vereinbarte Altersteilzeit im Blockmodell um 1 Jahr vorzuverlegen.

2

Der am 00.00.1952 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1967 bei dem Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt der Arbeitsvertrag vom 19./21.03.1971 (Bl. 8, 9 d.A.). Der Kläger ist Starkstromelektriker und zurzeit freigestelltes Betriebsratsmitglied. Er bezieht eine monatliche Bruttovergütung von 2.500,00 €. Der Grad seiner Behinderung beträgt 30.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die für Arbeiter des Bundes maßgebenden tarifrechtlichen Bestimmungen Anwendung, insbesondere auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ, Bl. 55 bis 63 d.A.).

4

Der Beklagte ist eine Forschungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit ca. 6000 Mitarbeitern an 13 Standorten. Sein Haushalt wird zu mehr als 50% von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern, in denen der Beklagte einen Sitz hat, getragen. Die Zuwendungen des Bundes werden dabei mit der Auflage bewilligt, dass der Beklagte seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes bzw. der Länder, § 8 des Finanzstatuts (Bl. 54 d.A.).

5

Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland regelt ein Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 08.03.2006 (Bl. 22, 23 d.A.) Folgendes:

6

In § 3 Abs. 2 TV ATZ ist die Verteilung der Arbeitszeit als Block- oder Teilzeitmodell während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geregelt. § 3 Abs. 3 TV ATZ bestimmt, dass Tarifbeschäftigte einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber mit der bzw. dem Beschäftigten den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert. Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten.

7

Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist ... bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren:

8

1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.

9

2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten

10

...

11

Der Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26.03.2008 (Bl. 160 bis 166 d.A.) schreibt für den Beklagten unter anderem Folgendes vor:

12

Die Bewilligung neuer Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 28.02.2006 ... und vom 08.03.2006 ...).

13

...

14

Ich behalte mir vor, den Bescheid aus zwingenden Gründen zu ändern oder zu widerrufen. Dies gilt insbesondere bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung sowie in den Fällen, in denen mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt werden.

15

Bereits am 22.11.2002 hatten die Parteien einen Änderungsvertrag abgeschlossen, der ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2017 im Blockmodell vorsieht (Bl. 10 d.A.).

16

Ein Antrag des Klägers vom 02.05.2007 (Bl. 11 d.A.), dieses Altersteilzeitverhältnis wegen seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes um 2 Jahre vorzuverlegen, wurde von dem Beklagten am 11.06.2007 (Bl. 12 d.A.) negativ beschieden.

17

Mit Schreiben vom 07.11.2008 (Bl. 13 d.A.) und 22.12.2008 (Bl. 15 bis 21 d.A.) beantragte der Kläger, seinen Altersteilzeitvertrag 1 Jahr früher zu beginnen. Dies wurde von dem Beklagten am 13.02.2009 (Bl. 27 d.A.) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14.05.2009 (Bl. 70 d.A.) abgelehnt.

18

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Vorverlegung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2016, hilfsweise vom 01.04.2009 bis 30.04.2017, weiter.

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein dem Kläger am 03.12.2009 zugestelltes Urteil vom 19.11.2009, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 114 - 123 d.A.), abgewiesen.

20

Hiergegen richtet sich die am 17.12.2009 eingelegte und am 22.01.2010 begründete Berufung des Klägers.

21

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er nicht den Neuabschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell begehre, sondern lediglich die Vorverlegung des Beginns sowie des Endes der bereits vereinbarten Altersteilzeit um 12, hilfsweise 9 Monate.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien nur die tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen, die sich auf den konkreten Regelungsgegenstand beziehen. Es seien deshalb nur die sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.

23

Die bloße abstrakte Gefahr, die sich aus dem Widerrufsvorbehalt des Zuwendungsbescheids ergebe, sei nicht ausreichend. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Widerruf in einer Größenordnung, die die Existenz des Beklagten gefährden würde, erfolge, wenn ein bereits abgeschlossenes Altersteilzeitvertragsverhältnis im Blockmodell lediglich verschoben werde.

24

Zu einer zusätzlichen finanziellen Mehrbelastung komme es bei einer Vorverlegung des Beginns und des Endes des Altersteilzeitverhältnisses bei gleichbleibender Laufzeit im Übrigen nicht.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2010.

26

Der Kläger beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.11.2009, 2 Ca 181/09, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

28

das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrages zurÄnderung des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen mit dem Inhalt, dass in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2016 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 in der aktuellen Fassung, im Übrigen nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses besteht, und der Kläger in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 15.12.2012 die volle Arbeitszeit zu erbringen hat und sich in der Zeit vom 16.12.2012 bis zum 31.12.2016 die Freistellungsphase anschließt;

29

hilfsweise

30

das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrages zurÄnderung des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen mit dem Inhalt, dass in der Zeit vom 01.04.2009 bis zum 30.04.2017 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 in der aktuellen Fassung, im Übrigen nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses besteht, und der Kläger in der Zeit vom 01.04.2009 bis zum 15.04.2013 die volle Arbeitszeit zu erbringen hat und sich in der Zeit vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2017 die Freistellungsphase anschließt.

31

Der Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2010.

Entscheidungsgründe

34

I. Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

35

II. Sie ist auch begründet.

36

Der Kläger hat seinen Antrag zu Recht darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Vertrags zur Änderung des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell anzunehmen. Mit der Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben.

37

Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB ist dabei auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung möglich, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, AP Nr. 44 zu § 1 TVG Altersteilzeit).

38

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das am 22.11.2002 vereinbarte Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell um 1 Jahr vorverlegt wird.

39

Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Vorverlegung des am 22.11.2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsvertrags nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ablehnung des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht.

40

Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (BAG vom 23.01.2007, 9 AZR 624/06, AP Nr. 14 zu § 1 AVR Diakonisches Werk). Hierfür gilt ein objektiver Maßstab. Der Arbeitgeber muss alle Umstände berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Welche tatsächlichen Umstände dies sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Soweit die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, tritt entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an ihre Stelle das Urteil des Gerichts (BAG vom 14.10.2008, 9 AZR 511/07, AP Nr. 41 zu § 1 TVG Altersteilzeit).

41

Vorliegend sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die für oder gegen eine Vorverlegung des bereits vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell sprechen. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung liegen jedoch objektiv keine Gründe vor, die gegen das Begehren des Klägers sprechen.

42

Einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses steht insbesondere nicht der Zuwendungsbescheid vom 26.03.2008 entgegen. Dieser verbietet lediglich die Bewilligung "neuer Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell". Um die Bewilligung eines neuen Altersteilzeitverhältnisses in diesem Sinne geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Vielmehr haben die Parteien bereits am 22.11.2002 ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell wirksam vereinbart. Das Begehren des Klägers ist lediglich darauf gerichtet, dieses Vertragsverhältnis um 1 Jahr vorzuverlegen. Ein neues Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell im Sinne des Zuwendungsbescheids liegt deshalb nicht vor.

43

Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses sprechen auch Sinn und Zweck des in dem Zuwendungsbescheid ausgesprochenen Verbots. Der Zuwendungsbescheid nimmt ausdrücklich Bezug auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 08.03.2006. In diesem Rundschreiben wird das Verbot von neuen Altersteilzeitverhältnissen im Blockmodell ausdrücklich damit begründet, dass die Bewilligung von Altersteilzeit zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen führen darf.

44

Eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung für den Beklagten tritt, soweit ersichtlich, bei einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses um 1 Jahr nicht ein. Selbst wenn grundsätzlich die Vereinbarung des Blockmodells zu höheren finanziellen Belastungen führen sollte als die Vereinbarung des Teilzeitmodells, wäre dies bei der vorliegenden Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen, da die Parteien bereits verbindlich Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart haben.

45

Dies unterscheidet den vorliegenden Fall grundlegend von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des LAG Köln vom 29.04.2009, 9 Sa 1595/08, und des LAG München vom 17.12.2008, 10 Sa 817/08 und 12.01.2010, 6 Sa 488/09, zu Grunde lag. Der Beklagte stellt den Kläger bei der Annahme seines Antrags nicht besser als vergleichbare Bundesbedienstete, bewilligt kein neues Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell und muss deshalb objektiv auch nicht mit einem Widerruf der Fördermittel rechnen.

46

Andere Gründe, die sachlich gegen eine Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses des Klägers sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist deshalb fehlerhaft, so dass an ihre Stelle das Urteil des Landesarbeitsgerichts tritt.

47

Da ein Grund für eine Ablehnung des Begehrens des Klägers weder dem Zuwendungsbescheid vom 26.03.2008 noch dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 08.03.2006 entnommen werden kann, konnte die Kammer auch offen lassen, ob das dort enthaltene Verbot des Abschlusses von neuen Altersteilzeitverhältnissen im Blockmodell "tarifwidrig, rechtswidrig und unbeachtlich" ist (so wörtlich das rechtskräftige Urteil des LAG Niedersachsen vom 11.02.2010, 5 Sa 1102/09), weil hierdurch kein Raum für individuelle Besonderheiten gelassen und Altersteilzeit im Blockmodell schematisch ausgeschlossen wird (so ebenfalls LAG Düsseldorf vom 24.04.2009, 9 Sa 1375/08, ZTR 2009, 527-529, anhängig BAG: 9 AZR 414/09, Termin: 17.08.2010, a.A.: LAG Schleswig-Holstein vom 31.10.2007, 6 Sa 136/07, EzTöD 700 TV ATZ Nr. 12).

48

III. Auf die Berufung des Klägers war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern.

49

Der Beklagte hat als unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

50

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

51

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Leibold
Höfer
Friederichs