Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.2010, Az.: 15 Sa 80/09

Altersdikriminierung; Altersteilzeit

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
05.05.2010
Aktenzeichen
15 Sa 80/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG - 16.12.2008 - AZ: 5 Ca 409/08

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Beschränkung des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags in § 2 Abs. 2 TV ATZ auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, stellt gegenüber weniger alten Arbeitnehmer keine Altersdikrimnierung dar.
Gleiches gilt bei der Bevorzugung älterer Arbeitnehmer gegenüber weniger alten Arbeitnehmern im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.12.2008 - 5 Ca 409/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.

Die am 00.00.1953 geborene Klägerin trat am 22.07.1983 zu tariflichen Bedingungen als Küchenhilfe im Landeskrankenhaus K. in die Dienste des Landes Niedersachsen, das sein Krankenhaus zum 01.09.2007 auf die Beklagte übertrug.

Ende 2006 gab die Krankenhausleitung allen in Betracht kommenden Mitarbeitern die Gelegenheit, einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags zu stellen, schloss jedoch nur mit 16 der 52 Antragsteller einen Altersteilzeitvertrag und lehnte die übrigen Anträge ab, so auch den der Klägerin auf Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2015 (Bl. 88 f. d.A.). Weitere Anträge der Klägerin vom 04.07.2007 (Bl. 90 d.A.) und vom 25.11.2008 (Bl. 119 d.A.) blieben gleichfalls erfolglos, wobei sich der letzte Antrag auf die mit Betriebsvereinbarung vom 18.09.2008 - Sozialfond - (Bl. 121 ff. d.A.) eröffnete Möglichkeit bezog, erneut Anträge auf Abschluss von Altersteilzeitverträgen zu stellen.

Mit ihrer am 02.09.2008 eingereichten Klage hat die Klägerin die Unbilligkeit der Ablehnung ihres Antrags und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Blockmodell ab 01.06.2008 mit einer Arbeitsphase vom 01.06.2008 bis 30.11.2011 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2011 bis 31.05.2015 anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 16.12.2008, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags habe. Der Anspruch folge nicht aus § 2 Abs. 2 TV ATZ, da die Klägerin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Anspruch bestehe auch nicht nach § 2 Abs. 1 TV ATZ, da die Ablehnung des Antrags nicht unbillig gewesen sei, da ein Sachgrund nach den gesetzten Vorgaben gegeben gewesen sei, der darin gelegen habe, dass die Stelle der Klägerin nicht entfalle. Aus demselben Grund verletze die Ablehnung des Antrags der Klägerin auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das der Klägerin am 22.12.2008 zugestellt worden ist und gegen das sie am 19.01.2009 Berufung eingelegt hat, die sie am 20.03.2009 begründet hat, nachdem mit Beschluss vom 16.02.2009 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2009 verlängert worden war.

Die Klägerin bestreitet nunmehr, dass Ende 2006 Kriterium für die Annahme der Anträge auf Altersteilzeit gewesen sei, wegen des anstehenden Betriebsüberganges einen möglichst kurzfristigen sozialverträglichen Stellenabbau zu erreichen, so dass nur diejenigen Anträge angenommen worden seien, die einen frühestmöglichen Beginn und ein frühestmögliches Ende der Altersteilzeit ermöglichten oder die eine Stelle betrafen, die wegfallen sollte. Auch müsse bestritten werden, dass danach verfahren worden sei. Im Übrigen verstieße die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer, die früher in Altersteilzeit treten und früher ausscheiden könnten, gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), wie auch § 2 TV ATZ gegen das AGG verstoße, indem er nur für diejenigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags begründe, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten. Schließlich meint die Klägerin, die Beklagte habe für den Schaden einzustehen, der ihr entstanden sei, weil ihrem Antrag vom 29.11.2006 nicht bis zum 31.12.2006 entsprochen worden sei, so dass sie nicht mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln könne. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift sowie die ergänzenden Schriftsätze vom 25.06.2009, 01.09.2009 und 26.03.2010 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses

I. in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell ab dem 01.06.2008 mit einer Arbeitsphase vom 01.06.2008 bis 30.11.2011 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2011 bis 31.05.2015 anzunehmen und festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin so zu stellen hat, wie sie gestanden hätte, wenn der Altersteilzeitvertrag vor dem 01.01.2007 zustande gekommen wäre,

II. hilfsweise in ein Arbeitsverhältnis nach dem Blockmodell ab dem 01.06.2008 mit einer Arbeitsphase vom 01.06.2008 bis 31.05.2012 und einer Freistellungsphase vom 01.06.2012 bis 31.05.2016 anzunehmen,

III. äußerst hilfsweise in ein Arbeitsverhältnis nach dem Blockmodell ab dem 01.06.2009 mit einer Arbeitsphase vom 01.06.2009 bis 30.11.2012 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2012 bis 31.05.2016 anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält daran fest, dass ihre Rechtsvorgängerin aus finanziellen Gründen nur einem Teil der Anträge vom November 2006 habe entsprechen können und Entscheidungskriterium gewesen sei, der frühestmögliche Eintritt und die frühestmögliche Beendigung der Altersteilzeit und im Übrigen nur diejenigen Arbeitnehmer berücksichtigt worden seien, deren Arbeitsstelle entfallen sollte. Des Weiteren hält die Beklagte die tarifliche Regelung und ihre eigene Verfahrensweise nicht für altersdiskriminierend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.05.2009 und die ergänzenden Schriftsätze vom 24.06., 17.07., 02.11.2009, 16.03. und 08.04.2010 nebst jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat gemäß Beschluss vom 02.02.2010 (Bl. 192 d.A.) Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Verwaltungsdirektors der Beklagten G. als Zeugen. Wegen dessen Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.05.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die mithin zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Die Beklagte ist folglich auch nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass ihr Altersteilzeitantrag vom 29.11.2006 nicht bis zum 31.12.2006 angenommen worden ist.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags gemäß § 2 Abs. 2 TV ATZ.

Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG und kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Land Niedersachsen unter anderen der TV ATZ Anwendung. Infolge der Übernahme des Betriebs des Landeskrankenhauses A-Stadt durch die Beklagte sind die Bestimmungen des TV ATZ gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Vertragsbestandteil des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Beklagten geworden.

§ 2 Abs. 2 TV ATZ gewährt aber nur denjenigen Arbeitnehmern einen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Klägerin vollendet ihr 60. Lebensjahr jedoch erst am 26.05.2013.

§ 2 Abs. 2 TV ATZ verstößt nicht gegen die §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG mit der Folge, dass die Beschränkung des Anspruchs gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam wäre und die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags hätte. Vielmehr handelt es sich um eine zulässige Regelung im Sinne des § 10 Sätze 1 und 2 AGG. Die Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Mit der Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wird ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich der Gesundheitsschutz der älteren Arbeitnehmer.

Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14.08.2008 - 9 AZR 511/07 (AP Nr. 41 zu § 1 TVG Altersteilzeit = EzA § 4 TVG Altersteilzeit) entschieden hat, verfolgt der TV ATZ in Konkretisierung der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) den Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer, wobei deren Schutzbedürftigkeit mit steigendem Alter zunimmt. Diesem besonders schutzbedürftigen Teil der unter das AltTZG fallenden Arbeitnehmer den Zugang zur Altersteilzeit zu ermöglichen, ist ein legitimes Ziel. Wegen der förderungsbedingten Kontingentisierung der zur Verfügung stehenden Altersteilzeitverhältnisse wird der Zugang des schutzbedürftigeren Teils der älteren Arbeitnehmer gefährdet, wenn das Kontingent bereits durch jüngere Arbeitnehmer ausgeschöpft wird. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Gruppe der älteren Arbeitnehmer ist angemessen und erforderlich, um das Kontingent der Altersteilzeitverhältnisses bevorzugt den schutzbedürftigeren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen zu können.

II.

Die begehrte Zustimmung der Beklagten zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 TV-ATZ i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erteilen.

Gemäß § 2 Abs. 1 TV-ATZ steht die Zustimmung zur beantragten Altersteilzeit im Ermessen des Arbeitgebers. Vorliegend ist die Ablehnung des Antrags auf einen Altersteilzeitvertrag jedoch nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB, sondern von sachlichen Gründen getragen, die unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände und der beiderseitigen Interessen die Entscheidung angemessen erscheinen lassen.

1. Die Verhandlung und die Beweisaufnahme haben ergeben, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin die Anzahl der zu bewilligenden Altersteilzeitverträge aus finanziellen Gründen begrenzt haben. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist im Rahmen des § 315 BGB jedoch ein billigenswerter Sachgrund.

Der Zeuge B. hat bekundet, dass Ende des Jahres 2006 in Anbetracht der anstehenden Betriebsveräußerung einer möglichst großen Zahl von Mitarbeitern der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ermöglicht werden sollte, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Krankenhauses jedoch nur in dem Umfang, der einen Rückstellungsbedarf erforderlich machte, der 500.000,00 € nicht überstieg, und eine Bewilligung neuer Altersteilzeitverträge erst wieder im Rahmen des im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung vereinbarten Sozialfonds möglich wurde.

2. Die Auswahlentscheidung ist nach der Bekundung des Zeugen in beiden Fällen zudem daran ausgerichtet worden, mit den vorhandenen Mitteln die größtmögliche Anzahl von Altersteilzeitverträgen bewilligen zu können. Das ist in Anbetracht der „Überzeichnung“ des Angebots auf Abgabe von Anträgen auf Bewilligung von Altersteilzeitverträgen eine billigenswerte Sacherwägung gewesen, die zudem in angemessener Weise die Interessen der Bewerber berücksichtigte. Die vorrangige Berücksichtigung der Anträge, die auf eine kurze Altersteilzeit gerichtet waren, war ein angemessenes Mittel eine möglichst hohe Zahl von Altersteilzeitverträgen abschließen zu können.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Sozialfonds die Arbeitnehmer W1, R., K1 und W2 den Zuschlag erhielten, da die Laufzeiten ihrer Altersteilzeitverträge geringer waren als die von der Klägerin beantragte siebenjährige Laufzeit. Der Altersteilzeitvertrag des am 12.01.1952 geborenen Arbeitnehmers W1 läuft vom 01.04.2009 bis zum 31.01.2015 (Bl. 268 f. d.A.), der Altersteilzeitvertrag der am 20.10.1952 geborenen Arbeitnehmerin R. läuft vom 01.11.2009 bis zum 31.10.2015 (Bl. 271 f. d.A.), der Alterszeitvertrag der am 25.02.1951 Arbeitnehmerin K. läuft vom 01.03.2009 bis zum 28.02.2014 (Bl. 274 f. d.A.) und der Altersteilzeitvertrag der am 15.09.1952 geborenen Arbeitnehmerin W2 läuft vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2015.

Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der sogenannten Altersteilzeitwelle von November 2006 (Liste, Bl. 115 d.A.), die Arbeitnehmer D1, S1, Dr. K., D2, N1, V., F1, K2, G. und F2 den Zuschlag vor der Klägerin erhielten, weil die Laufzeiten deren Altersteilzeitverträge unter der von der Klägerin beantragten siebenjährigen Laufzeit lagen. Soweit die Klägerin diese Daten zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, ist sie ihnen nach Vorlage der Vertragsunterlagen (Bl. 210 ff. u. Bl. 301 d.A.) nicht mehr entgegengetreten.

3. Soweit der Klägerin bei der sogenannten Altersteilzeitwelle von November 2006 Bewerber mit einer siebenjährigen Altersteilzeit vorgezogen worden sind, beruhte das gleichfalls auf nicht zu beanstandenden Sachgründen. Nach der Bekundung des Zeugen G. sollte die Altersteilzeit möglichst früh beginnen und möglichst früh beendet werden. Das war ein personalwirtschaftlich nachvollziehbarer Sachgrund und ist im Rahmen des § 315 BGB nicht zu beanstanden.

Daraus folgt, dass die Bevorzugung der Arbeitnehmer L. (Altersteilzeit vom 01.02.2007 bis 31.01.2014), K3 (Altersteilzeit vom 01.04.2007 bis 31.03.2014) und S2 (Altersteilzeit vom 01.06.2007 bis 31.05.2014) nicht zu beanstanden ist.

4. Soweit die Klägerin rügt, mit den Kriterien der kurzen Laufzeit und des frühestmöglichen Beginns und Endes der Altersteilzeit sei sie unter Verstoß gegen die §§ 1, 3 Abs. 2 AGG mittelbar wegen ihres geringeren Alters benachteiligt worden, weil die Bevorzugten ein höheres Lebensalter aufzuweisen hatten, so dass es sich gemäß § 7 Abs. 1 AGG um nichtberücksichtigungsfähige Kriterien gehandelt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Verfahrensweise ist gleichfalls gemäß § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt, denn sie war von dem oben dargelegten legitimen Ziel der Bevorzugung der älteren Arbeitnehmer vor den jüngeren Arbeitnehmern beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen gedeckt. Sie war angemessen und erforderlich, weil sachgerecht und in Anbetracht der nur geringen Altersunterschiede in der Gruppe der unter 60-jährigen nicht unverhältnismäßig.

5. Gleichfalls ist die Bevorzugung der Arbeitnehmerinnen B. (Altersteilzeitvertrag vom 01.03.2008 bis 28.02.2015), H. (Altersteilzeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2015) und N2 (Altersteilzeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2015) nicht zu beanstanden, weil deren Arbeitsplätze im Gegensatz zu dem der Klägerin entfielen, also ein Sachgrund im Rahmen des § 315 BGB gegeben war.

Nach der Bekundung des Zeugen G. bestand und besteht weiterhin die Planung, die Stelle der Arbeitnehmerin H. in der Pflegedienstleitung nach deren Ausscheiden zu Gunsten einer Stationspflegestelle zu streichen. Hinsichtlich der Stelle der Arbeitnehmerin B. gilt das Gleiche. Sie war seinerzeit Mitglied der vierköpfigen Stationsleitung der Stationen 11 und 12 im Haus 11. Wegen ihrer teilweisen Betriebsratsfreistellung und der damit verbundenen Versetzung in eine andere Station besteht die Stationsleitung im Haus 11 nur noch aus einer Stationsleiterin und zwei Stellvertretungen.

Die Bevorzugung der Arbeitnehmerin N2 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dabei mag dahinstehen, ob die Streichung der Stelle einer Schreibkraft Verwaltung nach ihrem Ausscheiden tatsächlich zum Abbau einer Stelle im Schreibdienst führt, wie von dem Zeugen G. bekundet, aber von der Klägerin weiterhin bezweifelt. Zwischen beiden bestehen keine signifikanten Unterschiede. Sie sind fast gleich alt und haben eine gleichlange Altersteilzeit beantragt mit fast gleichem Beginn und fast gleichem Ende. Dass die Entscheidung zu Gunsten der Arbeitnehmerin N2 in Anbetracht dessen gegenüber der Klägerin unbillig ist, ist nicht nachvollziehbar.

III.

Die Klägerin kann ihr Begehren des weiteren nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

Die Beklagte beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin haben sich, wie dargelegt, bei ihren Entscheidungen über die Annahme des Antrags der Klägerin an die von ihnen selbst gesetzten Regelungen gehalten. Die mit diesen Regelungen einhergehenden Gruppenbildungen sind nicht zu beanstanden, weil sie von sachbezogenen Gesichtspunkten getragen gewesen sind.

IV.

Die Klägerin kann des weiteren ihren Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht auf die von ihr behauptete Verletzung des § 65 Abs. 2 Nr. 16 NPersVG bei der sogenannten Altersteilzeitwelle von November 2006 stützen. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts begründete keinen individualrechtlichen Anspruch. Im Übrigen findet das NPersV nach dem Trägerwechsel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung mehr.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.