Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.09.2010, Az.: 12 Sa 1451/09

Entlohnung eines Briefzustellers in Unternehmen der Zeitungszustellerbranche und Zeitschriftenzustellerbranche; Klage auf tariflichen Mindestlohn außerhalb des tariflichen Anwendungsbereiches

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
13.09.2010
Aktenzeichen
12 Sa 1451/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 26719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2010:0913.12SA1451.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 18.04.2012 - AZ: 5 AZR 630/10

Redaktioneller Leitsatz

1. Hat der Verordnungsgeber nach Lautwerden von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seiner Verordnung zur Allgemeinverbindlichkeit nach § 7 AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetz) die Möglichkeit gehabt, die beanstandeten Verfahrensmängel durch Erlass einer neuen Verordnung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu beheben, und hat er von dieser Option keinen Gebrauch gemacht, ist es den Arbeitsgerichten verwehrt, die aus politischen Gründen unterbliebene Regelung durch eigene Rechtsprechung zu "ersetzen".

2. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht; eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann angenommen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen.

3. Für die Beurteilung, ob die bei der Arbeitgeberin gezahlten Löhne sittenwidrig sind, ist nicht nur eine "selbständige Betriebsabteilung" sondern der Betrieb insgesamt der einschlägigen Branche zuzuordnen; eine Zuordnung allein nach dem Bestehen oder Nichtbestehen einer "selbständigen Betriebsabteilung" ist nur möglich und nötig, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag auf den Betrieb oder das Unternehmen der Arbeitgeberin anzuwenden ist.

4. Liegt der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin eindeutig im Bereich der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften und gibt die Zustellung von Zeitungen, Wochenblättern und Zeitschriften der Tätigkeit des Unternehmens das wirtschaftliche Gepräge, ist die Arbeitgeberin insgesamt der Branche der Zeitungs- und Zeitschriftenzustellung zuzuordnen.

5. Die bei der Deutschen Post AG gezahlten Tariflöhne sind nicht prägend für die Branche der Briefdienstleistungen; die Deutsche Post AG ist (inzwischen) ein Mischkonzern, der den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung nicht mehr in der Zustellung von Briefen und anderen Postsendungen hat.

6. Der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG ist als Firmentarifvertrag und nicht als Branchentarifvertrag anzusehen; da dieser Firmentarifvertrag durch die Sonderstellung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Deutschen Post AG geprägt ist, können diese Maßstäbe nicht auf ein Unternehmen übertragen werden, das seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat.

In dem Rechtsstreit

1. A., A-Straße, A-Stadt

2. C., C-Straße, A-Stadt

3. E., E-Straße, A-Stadt

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2010 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Walkling,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Kallenberg,

die ehrenamtliche Richterin Frau Lawitschka

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 02.07.2009 - 6 Ca 190/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung der ersten Instanz wird wie folgt neu gefasst: Der Kläger zu 1) trägt die erstinstanzlichen Kosten zu 22 % und die Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 3) zu jeweils 39 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1) zu 34 %, die Klägerin zu 2) zu 27 % und der Kläger zu 3) zu 39 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der zwischen ihnen vereinbarte Stundenlohn in Höhe von umgerechnet 7,87 € brutto pro Stunde mit der Rechtsordnung vereinbar ist.

2

Die Kläger werden von der Beklagten seit mehreren Jahren als Briefzusteller beschäftigt. Vereinbart ist eine Bruttomonatsvergütung von 766,94 € bei einer 22,5-Stunden-Woche. Die Kläger sind Mitglieder der Dienstleistungsgesellschaft B..

3

Die Beklagte ist weder über einen von ihr geschlossenen Haustarifvertrag noch über eine Verbandsmitgliedschaft unmittelbar tarifgebunden. Sie ist, wie sich schon aus der Firmenbezeichnung ergibt, eine ZVG, welche sich daneben auch mit der Zustellung von Briefen befasst. Auf der Ebene des operativen Geschäftes hat die Beklagte die Zustellung von Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Zeitschriften einerseits sowie die Zustellung von Briefsendungen andererseits organisatorisch getrennt. Als reine Briefzusteller beschäftigt sie derzeit ca. 21 Personen. Diese erhalten eine einheitliche Dienstkleidung sowie eine Belehrung über das Postgeheimnis. Den Briefzustellern werden von der Beklagten einheitlich aussehende Dienstfahrräder zur Verfügung gestellt. In der Briefzustellung bedient die Beklagte 14 Bezirke. Die Briefzustellung geht von einem zentralen Depot aus, für welches die Beklagte Betriebsräume gemietet hat. Dort findet auch die notwendige Feinsortierung der Briefsendungen durch die Briefzusteller statt. Die tatsächliche Tätigkeit der Briefzusteller wird durch den sogenannten Depotleiter, Herrn J., koordiniert. Demgegenüber beschäftigt die Beklagte ca. 75 Personen als Zeitungszusteller und für die Zustellung der Wochenblätter noch einmal ca. weitere 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Einige der Mitarbeiter werden auch in beiden Bereichen (Briefzustellung einerseits, Zeitungszustellung andererseits) tätig. Bezogen auf die Stückzahlen der zugestellten Sendungen beförderte die Beklagte im Kalenderjahr 2009 ca. zu 30 % Briefe und zu 70 % Zeitungen und Anzeigenblätter. Die Beklagte hat dazu eine Aufstellung der "Mengendaten ZVG A. (2009)" zur Akte gereicht (Bl. 295 d. A.).

4

Zum 01.01.2008 ist die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche der Briefdienstleistungen vom 28.12.2007 in Kraft getreten. Vor dem Arbeitsgericht haben die Kläger zunächst Lohndifferenzen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.11.2008 geltend gemacht, wobei sie sich ausgehend von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an dem Bruttostundenlohn aus der Postmindestlohnverordnung in Höhe von 9,80 € brutto orientiert haben.

5

Die Kläger haben vorgetragen, dass sie bei der Beklagten in einer selbständigen Betriebsabteilung zum Zwecke der Briefzustellung beschäftigt seien. Sie fielen damit unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen vom 29.11.2007, welcher durch die Verordnung vom 28.12.2007 seit dem 01.01.2008 allgemeinverbindlich gelte. Für das Ausliefern von Briefsendungen haben sie den Mindestlohn nach § 3 Abs. 2 b des Tarifvertrages über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen in Höhe von 9,80 € brutto je Stunde geltend gemacht.

6

Die Kläger haben beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.150,74 € brutto und an jeden der Kläger zu 2) und 3) 2.109,69 € brutto, jeweils mit 5 Prozentpunkten Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz gem.§ 247 BGB aus jeweils 191,79 € brutto für die Kläger zu 2) und 3) seit dem 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10., 16.11. und 16.12.2008 sowie für den Kläger zu 1) seit dem 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06. und 16.07.2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28.12.2007 nichtig sei. Da die Beklagte auch nicht als Tarifvertragspartei oder Verbandmitglied an den Tarifvertrag vom 29.11.2007 über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen gebunden sei, könnten die Kläger aus diesem Tarifvertrag keine Ansprüche herleiten. Es gelte der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn.

11

Mit Urteil vom 02.07.2009 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage insgesamt abgewiesen und darauf abgestellt, dass die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28.12.2007 wegen unheilbarer Verfahrensfehler nichtig sei.

12

Dieses Urteil des Arbeitsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28.10.2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufungsschrift ist am 11.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Am 27.01.2010 ist die Berufungsbegründung noch vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

13

Zur Begründung der Berufung verteidigen die Kläger die Rechtswirksamkeit der Postmindestlohnverordnung vom 28.12.2007. Die unterlassene Anhörung der weiteren (Arbeitgeber-)Verbände sei ein nicht so schwerwiegender Formfehler, da eine solche Anhörung bezüglich der Vorgängerversion des Tarifvertrages vom 11.09.2007 bereits stattgefunden habe. Die grundsätzliche Position dieser weiteren Arbeitgeberverbände sei damit bekannt gewesen und hätte auch den weiteren Tarifvertrag vom 29.11.2007 erfasst. Die Kläger haben ihre Klage sodann in der Berufungsinstanz der Höhe nach und vom zeitlichen Umfang der Lohndifferenzen erweitert. Es werden jetzt Lohndifferenzen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.11.2009 geltend gemacht. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass die ihnen gezahlte Vergütung sittenwidrig niedrig sei. Dabei sei als Bezugsmaßstab die Entgeltgruppe 3 für Briefzusteller des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) zugrunde zu legen. Die bei der Deutschen Post AG gezahlten Tariflöhne seien insoweit prägend für die Branche der Briefdienstleistungen. Zwischen dem von der Deutschen Post AG gezahlten Entgelt für Briefzusteller und dem von der Beklagten gezahlten Stundenlohn von 7,87 € ergebe sich ein Lohndifferenz von mindestens 30 %, welche für die Sittenwidrigkeit der von der Beklagten gezahlten Vergütung spreche. Hinsichtlich der Berechnung der klagerweiternd geltend gemachten Lohndifferenzen wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 16.06.2010 verwiesen.

14

Die Kläger beantragen,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.07.2009 - 6 Ca 190/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

16

a) an den Kläger zu 1):

17

2.261,77 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 323,11 € brutto seit dem 16.02.2008, dem 16.03.2008, dem 16.04.2008, dem 16.05.2008, dem 16.06.2008, dem 16.07.2008 und dem 16.08.2008 zu zahlen;

18

an den Kläger zu 1) weitere 969,33 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 323,11 € brutto seit dem 16.09.2008, dem 16.10.2008 und dem 16.11.2008 zu zahlen;

19

an den Kläger zu 1) weitere 4.758,13 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 366,01 € brutto seit dem 16.12.2008, seit dem 16.01.2009 und danach jeweils seit dem 16. des jeweils folgenden Monats aus jeweils 366,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, zuletzt seit dem 16.12.2009 zu zahlen;

20

b) an die Klägerin zu 2):

21

1.794,18 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 256,81 € brutto seit dem 16.02.2008, dem 16.03.2008, dem 16.04.2008, dem 16.05.2008, dem 16.06.2008, dem 16.07.2008 und dem 16.08.2008 zu zahlen;

22

an die Klägerin zu 2) weitere 770,43 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 296,75 € brutto seit dem 16.09.2008, dem 16.10.2008 und dem 16.11.2008 zu zahlen;

23

an die Klägerin zu 2) weiteren 3.857,75 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 296,75 € brutto seit dem 16.12.2008, seit dem 16.01.2009 und danach jeweils seit dem 16. des jeweils folgenden Monats aus jeweils 296,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, zuletzt seit dem 16.12.2009 zu zahlen;

24

c) an den Kläger zu 3):

25

2.671,27 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 381,61 € brutto seit dem 16.02.2008, dem 16.03.2008, dem 16.04.2008, dem 16.05.2008, dem 16.06.2008, dem 16.07.2008 und dem 16.08.2008 zu zahlen;

26

an den Kläger zu 1) weitere 1.144,83 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 381,61 € brutto seit dem 16.09.2008, dem 16.10.2008 und dem 16.11.2008 zu zahlen;

27

an den Kläger zu 1) weitere 5.518,63 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jewe4ils 424,51 € brutto seit dem 16.12.2008, seit dem 16.01.2009 und danach jeweils seit dem 16. des jeweils folgenden Monats aus jeweils 424,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, zuletzt seit dem 16.12.2009 zu zahlen;

28

und hilfsweise,

29

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger/Klägerin zu 1) - 3) jeweils 575,37 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 191,79 € brutto seit dem 16.02.2008, dem 16.03.2008 sowie dem 16.04.2008 zu zahlen;

30

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger/Klägerin zu 1) - 3) jeweils weitere 383,58 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 191,79 € brutto seit dem 16.05.2008 und dem 16.06.2008 zu zahlen;

31

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger/Klägerin zu 1) bis 3) jeweils weitere 383,58 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 191,79 € brutto seit dem 16.07.2008 und dem 16.08.2008 zu zahlen;

32

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger/Klägerin zu 1) und 3) jeweils weitere 3.068,64 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 191,79 € brutto seit dem 16.09.2008, dem 16.10.2008, dem 16.11.2008 und jeweils seit dem 16. des jeweils folgenden Monats, zuletzt seit dem 16.12.2009 mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte bezieht sich bezüglich der Rechtsunwirksamkeit der Postmindestlohnverordnung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2010 (8 C 19/09). Ferner beruft sie sich darauf, dass sie dem Wirtschaftszweig des Zeitungsvertriebes zuzuordnen sei. Die von ihr erbrachten Briefdienstleistungen machten von der Stückzahl, vom Umsatz und vom Personaleinsatz her nur einen untergeordneten Anteil aus. Prägend für das Geschäft der Beklagten sei die Zustellung von Zeitungen und Anzeigenblättern. Für diesen Wirtschaftszweig fordere selbst die Gewerkschaft B. lediglich einen Stundenlohn in Höhe von 8,00 € brutto. Die von der Beklagten gezahlte Vergütung in Höhe von 7,87 € könne gemessen daran nicht sittenwidrig sein. Vorsorglich beruft sich die Beklagte darauf, dass die bei ihr bestehende Sparte der Briefzustellung keine "selbständige Betriebsabteilung" im Sinne des Tarifvertrages über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen darstelle. Der Depotleiter Herr J. habe keine disziplinarischen Personalbefugnisse bezüglich der Briefzusteller. Zudem würden einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl bei der Brief- wie auch der Zeitungszustellung eingesetzt.

36

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 13.09.2010 gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

I. Die statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist unbegründet.

38

Es ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der zwischen den Parteien mittelbar vereinbarten Lohnhöhe von 7,87 € brutto pro Stunde. Weder findet der Tarifvertrag über Mindestlöhne für die Branche der Briefdienstleistungen auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger Anwendung (1.) noch liegt eine Sittenwidrigkeit der vereinbarten Lohnhöhe gemessen am Maßstabe des Tarifvertrages über Mindestlöhne in der Branche der Briefdienstleistungen vor (2.) oder eine Sittenwidrigkeit gemessen am Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG (3.). Die Berufung war daher in den Haupt- und Hilfsanträgen zurückzuweisen.

39

1. Die Kläger können keinen Mindestlohn in Höhe von 9,80 € je Stunde gemäß § 3 Abs. 2 b) des Tarifvertrages über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen vom 29.11.2007 verlangen. Zwar sind die Kläger Mitglied der auf Arbeitnehmerseite tarifschließenden Gewerkschaft. Die Beklagte ist jedoch nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes Postdienste e. V.. Eine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG liegt somit nicht vor. Der Tarifvertrag ist auch nicht nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden, obschon ein entsprechender Antrag der Parteien dieses Tarifvertrages gestellt worden ist. Die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Allgemeinverbindlichkeit über eine Rechtsverordnung nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) scheiterte daran, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht allen in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nach § 7 Abs. 4 AEntG gegeben hat. Hierzu wird zunächst vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2010 (8 C 19/09, NZA 2010, 718 bis 725) verwiesen.

40

Entgegen der von den Klägern in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsansicht handelt es sich bei der unterlassenen Anhörung aller unter den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung fallenden Arbeitgeber auch nicht um einen nur geringfügigen Formfehler. Die bei Erlass der Rechtsverordnung übergangenen Arbeitgeber hätten einwenden wollen, dass die für die Allgemeinverbindlichkeit vorgesehenen Löhne für Briefzusteller in anderen Branchen (wie hier der Zeitungszusteller-Branche) nicht auskömmlich gezahlt werden könnten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund dieses Argumentes von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer Lohnhöhe von 9,80 € brutto pro Stunde Abstand genommen hätte, oder den sachlichen Geltungsbereich einer Verordnung entsprechend eingeschränkt hätte. Im Übrigen tritt die Kammer den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 28.01.2010 zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung vom 28.12.2007 ausdrücklich bei.

41

Der Verordnungsgeber hätte nach Lautwerden der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung vom 28.12.2007 die Möglichkeit gehabt, die beanstandeten Verfahrensmängel durch Erlass einer neuen Verordnung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu beheben. Von dieser Option hat der Verordnungsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es den Arbeitsgerichten verwehrt, die aus politischen Gründen unterbliebene Regelung durch eigene Rechtsprechung zu "ersetzen".

42

2. Die von der Beklagten an ihre Briefzusteller gezahlten Löhne in Höhe von 7,87 € brutto pro Stunde sind nicht nach § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

43

a) Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann angenommen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen. Zu vergleichen ist die regelmäßig gezahlte Vergütung mit dem regelmäßigen Tariflohn. Tarifliche Zulagen und Zuschläge für besondere Erschwernisse oder aus bestimmten Anlässen werden ebenso wenig berücksichtigt wie unregelmäßige Zusatzleistungen neben der Arbeitsvergütung (BAG 22.04.2009, 5 AZR 436/08, NZA 837 bis 840). Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalt des Tariflohnes, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG 24.03.2004, 5 AZR 303/03, AP Nr. 59 zu § 138 BGB).

44

b) Für die hiernach vorzunehmende Beurteilung, ob die bei der Beklagten gezahlten Löhne sittenwidrig sind, kann jedoch nicht nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen vom 29.11.2007 darauf abgestellt werden, ob bei der Beklagten eine "selbständige Betriebsabteilung" für die Briefdienstleistungen besteht, sondern es ist der Betrieb der Beklagten insgesamt der einschlägigen Branche zuzuordnen. Eine Zuordnung allein nach dem Bestehen oder Nichtbestehen einer "selbständigen Betriebsabteilung" wäre nur möglich und nötig, wenn der zitierte Tarifvertrag auf den Betrieb bzw. das Unternehmen der Beklagten Anwendungen finden würde. Da dies nicht der Fall ist, ist der Betrieb der Beklagten insgesamt der Branche bzw. dem "Wirtschaftsgebiet" der Zeitungs- und Zeitschriftenzusteller zuzuordnen. Aus den Schriftsätzen der Parteien und der im Kammertermin am 13.09.2010 fortgesetzten Sachverhaltsaufklärung ergibt sich, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Beklagten eindeutig im Bereich der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften liegt: Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Anlage A 4 (Bl. 295 d. A.) gehörten lediglich rd. 30 % der im Jahr 2009 zugestellten ca. 450.000 Sendungen zur Gruppe der Briefe. Die verbleibenden 70 % der zugestellten Sendungen waren Zeitungen und Anzeigenblätter. Ein entsprechendes Zahlenverhältnis ergibt sich auch beim von der Beklagten eingesetzten Personal. Mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Zustellung der Zeitungen und Wochenblätter bewerkstelligen, stehen nur gut 20 reine Briefzusteller gegenüber. Hinsichtlich der erzielten Umsatzerlöse hat die Beklagte ebenfalls vorgetragen, dass diese sich ungefähr im Verhältnis von 1/3 auf die Briefzusendungen zu 2/3 auf die Zustellung von Zeitungen und Anzeigenblättern verteilen. Das Überwiegen der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften ist von den Klägern nicht bestritten worden. Die Zustellung von Zeitungen, Wochenblättern und Zeitschriften gibt der Tätigkeit der Beklagten das wirtschaftliche Gepräge. Die Beklagte ist daher insgesamt der Branche der Zeitungs- und Zeitschriftenzustellung zuzuordnen.

45

Für die Branche der Zeitungs- und Zeitschriftenzustellung haben indes die Kläger kein Lohnniveau vorgetragen, welches mehr als 1/3 über den ihnen gezahlten 7,87 € brutto pro Stunden liegen soll. Die Beklagte ihrerseits hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Gewerkschaft B. für den Abschluss neuer Entgelttarifverträge für den Zeitungsverlag der N. W. GmbH & Co. KG einen Stundenlohn in Höhe von 8,00 € brutto für angemessen hält. Diese Lohnhöhe wird durch die bei der Beklagten gezahlten Löhne nur geringfügig unterschritten. Aus dieser geringfügigen Unterschreitung von nur 13 Cent pro Stunde lässt sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht ableiten.

46

3. Die Kammer teilt nicht die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Leipzig (Urteil vom 25.11.2008, 1 Ca 2449/08, zitiert nach Juris), wonach die bei der Deutschen Post AG gezahlten Tariflöhne prägend für die Branche der Briefdienstleistungen sein sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Deutschen Post AG inzwischen um einen Mischkonzern handelt, der den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung nicht mehr in der Zustellung von Briefen und anderen Postsendungen hat. Der von den Klägern in Bezug genommene Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG ist daher als ein Firmentarifvertrag und nicht als ein Branchentarifvertrag anzusehen. Dieser Firmentarifvertrag ist durch die Sonderstellung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Deutschen Post AG geprägt. Diese Maßstäbe können nicht auf die Beklagte, welche ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat, übertragen werden.

47

II. Die Kläger haben anteilig die Kosten des Rechtsstreites und gemäß § 97 ZPO auch die Kosten der von ihnen ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen.

48

Für den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird aufgrund der Klagerweiterung in der Berufungsinstanz von einem Gesamtgegenstandswert von 23.746,32 € auszugehen sein.

49

III. Gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage die Revision zuzulassen.

Walkling
Kallenberg
Lawitschka