Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.04.2010, Az.: 15 Sa 261/09
Verwertbarkeit des Ergebnisses einer heimlichen Videoüberwachung im Kündigungsrechtsstreit
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.04.2010
- Aktenzeichen
- 15 Sa 261/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 28859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2010:0409.15SA261.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 16.02.2009 - AZ: 8 Ca 495/08
Rechtsgrundlagen
- § 626 Abs. 1 BGB
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
- Art. 2 Abs. 1 GG
Redaktioneller Leitsatz
1. a) Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.
b) Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzige verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
2. Aus einem Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG folgt jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt, und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2010 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber,
den ehrenamtlichen Richter Buschmann,
den ehrenamtlichen Richter Huchthausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.02.2009 - 8 Ca 495/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 00.00.1960 geborene, schwerbehinderte Kläger war seit dem 12.07.1979 bei der Beklagten im Werk A-Stadt beschäftigt, zuletzt als Güteprüfer in der Qualitätssicherung für Kaufteile - Unterabteilung Fahrwerke/Getriebe - für monatlich 3.605,73 € brutto.
Am Montag, den 08.09.2008 entdeckten zwei Unterabteilungsleiter im Lager des Arbeitsbereichs des Klägers in einem unbenutzten Ofen mehrere Lenkräder, die dem Arbeitsbereich nicht zuzuordnen waren. Am folgenden Tag waren die Lenkräder verschwunden. Am nächsten Tag, Mittwoch, den 10.09.2008 fanden die Beiden erneut vier Lenkräder in dem Ofen und informierten deshalb die Werksicherheit, die nach Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten am Donnerstag, den 11.09.2008 im Lager eine Videoüberwachungsanlage installierte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich neun Lenkräder in dem Ofen.
Am Dienstagnachmittag der darauffolgenden Woche, den 16.09.2008 wurde die Videoanlage abgebaut und die Videoaufzeichnung vom Werkschutz in Anwesenheit des Betriebsratsmitglieds H., der auch Mitglied des Personalausschusses des Betriebsrates ist, ausgewertet. Sie zeigte, dass der Kläger am 12.09.2008 kurz nach 9:00 Uhr gemeinsam mit dem Kollegen B. das Lager betrat und dort Scheinwerfer und Airbags deponierte. Dabei schaute der Kläger in den Ofen, in dem sich Lenkräder befanden. Weiter stellte er einen Behälter mit Airbags vor den Ofen, wobei er den Behälter mit einem weiteren leeren Behälter abdeckte. Die Aufzeichnung zeigte weiter, dass der Kläger nach 11:00 Uhr erneut das Lager betrat. Zunächst stellte er den vor dem Ofen stehenden Behälter mit den Airbags auf einen Rollwagen, mit dem er in den hinteren Raum des Lagers fuhr. Als er diesen wieder verließ, lagen auf den Rollwagen zudem mehrere Scheinwerfer. Er verließ das Lager mit dem Rollwagen und kehrte kurz darauf mit dem leeren Rollwagen zurück. Anschließend holte er zwei weitere Scheinwerfer aus dem hinteren Raum, entnahm sodann dem Ofen vier Lenkräder, legte diese gleichfalls auf den Rollwagen, mit dem er sodann das Lager verließ, um kurz darauf zurückzukehren und dem Ofen weitere acht Lenkräder zu entnehmen, mit denen er das Lager erneut verließ.
Am 17.09.2008 wurden der Kläger und sein Kollege B. vom Werkschutz zu dem Vorgang angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle Bezug genommen (Bl. 52 ff. und Bl. 216 ff. d.A.). Anschließend hörte die Beklagte den Personalausschuss des Betriebsrates zu ihrer Absicht an, den Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich wegen des Verdachts strafbarer Handlungen zu kündigen. Dem Anhörungsbogen vom 26.09.2008 (Bl. 63 d.A.) waren beigefügt das Personaldatenblatt des Klägers, der Ermittlungsbericht des Werkschutzes vom 15.09.2008 (Bl. 64 ff. d.A.), eine Auflistung der Videosequenzen inklusive vier Fotos (Bl. 47 ff. d.A.) und das Anhörungsprotokoll des Klägers. Am 29.09.2008 wurde der Kläger in Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung und der Personalausschussmitglieder H., B., K. und M. vom Personalwesen erneut angehört (Protokoll Bl. 67 f. d.A.). Anschließend beantragte das Personalwesen erneut die Zustimmung des Personalausschusses zur außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung des Klägers. Nach getrennter Beratung des Personalausschusses erklärte dieser seine Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen und zur Antragstellung an das Integrationsamt.
Mit Schreiben vom 29.09.2008 beantragte daraufhin die Beklagte am 01.10.2008 die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung des Klägers, die mit Bescheid vom 14.10.2008 erteilt wurde. Nach Eingang des Bescheids am 15.10.2008 legte die Beklagte diesen dem am 16.10.2008 tagenden Personalausschuss mit der erneuten Bitte um Zustimmung vor, die dieser erteilte (Bl. 64 f. d.A.). Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Klägers aus, die sie noch am selben Tag um 17:05 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers einwarf.
Mit seiner am 23.10.2008 eingereichten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates in Abrede gestellt und sich gegen die Verwertung der heimlichen Videoaufzeichnung zu Beweiszwecken gewandt. Im Übrigen hat er behauptet, er habe die Gegenstände als Ausschussware käuflich erwerben wollen, davon aber Abstand genommen, weil B. ihm keine Ausschussscheine besorgt habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 16.10.2008, zugegangen am 17.10.2008, nicht aufgelöst worden ist,
b) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 16.10.2008, zugegangen am 17.10.2008, nicht aufgelöst worden ist,
2. die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung erstreckt,
sowie hilfsweise, für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1. abgewiesen wird,
3. die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, zu erteilen,
4. die beklagte Partei zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 12.07.1979 geregelten Arbeitsbedingungen als Güteprüfer in der Qualitätssicherung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
5. Kommt die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der klägerischen Partei nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Zustellung der Entscheidung nach, wird sie verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 64.800,00 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 16.02.2009 Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht die Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen hat, da die nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und erteilter Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis fristlos beendet habe, weil zumindest der dringende Verdacht eines Diebstahlsversuchs bestehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das dem Kläger am 12.03.2009 zugestellt worden ist und gegen das er bereits am 25.02.2009 Berufung eingelegt hatte, die er am 11.05.2009 begründet hat.
Der Kläger rügt weiterhin die Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte bereits am 12.09.2008 ausreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt habe. Auch sei die Kündigung nicht unverzüglich nach der Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen worden. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, unter anderen, weil ihm die Videoaufzeichnung nicht zugänglich gemacht worden sei. Dem vom Arbeitsgericht angenommenen Diebstahlsversuch stehe entgegen, dass er die Gegenstände habe käuflich erwerben wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08.05.2009, die ergänzenden Schriftsätze vom 24.07., 09.11.2009 und 15.01.2010 sowie die Erklärungen zu Protokoll vom 18.11.2009 und 03.02.2010 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils auch nach seinen Klageanträgen zu 1., 4. und 5. zu erkennen und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 09.07.2009 und den ergänzenden Schriftsätzen vom 31.08., 07.12., 14.12.2009 und 29.03.2010. Auf diese Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Band I Bl. 58 bis 60 und Band II Bl. 154 ff. der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Braunschweig - 204 Js 5816/09 - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und gemäß dem Beweisbeschluss vom 18.11.2009 (Bl. 212 d.A.) Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung und durch die Zeugeneinvernahme des Werkschutzmannes A. und des gleichfalls fristlos gekündigten B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.02. und 09.04.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten fristlos beendet worden ist, so dass die Klageanträge zu 1., 4. und 5. unbegründet sind und der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der Beklagten keiner Bescheidung bedarf.
I. Eine außerordentliche Kündigung erfordert gemäß § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund, der gegeben ist, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zum Beispiel Urteile vom 04.06.1964 - 2 AZR 310/63 und vom 06.11.2003 - 2 AZR 631/02, AP Nr. 13, 39 zu § 626 BGB Verdacht strafbare Handlung), kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht strafbaren beziehungsweise vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Dieser Verdacht muss auf Grund objektiver Umstände dringend sein. Der Arbeitgeber muss alles ihm zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben, insbesondere muss er den Arbeitnehmer, sofern dieser dazu bereit ist, zu den Verdachtsgründen angehört haben.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls von Werkseigentum gegenüber dem Kläger gegeben.
1. a) Der dringende Verdacht gründet zum einen auf der Tatsache, dass der Kläger am 12.09.2008 zunächst Airbag-Module und Scheinwerfer im Lagerraum seines Arbeitsbereichs verdeckt deponiert und diese sowie in den Tagen zuvor im ungenutzten Lagerofen deponierte Lenkräder wieder aus dem Lager entfernt hat, ohne dass aufklärbar ist, wo diese Gegenstände verblieben sind.
b) Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Videoaufzeichnung sei rechtswidrig erfolgt und dürfe deshalb zu Beweiszwecken nicht verwertet werden. Unabhängig davon, dass der Kläger die Vorgänge vom 12.09.2008 unstreitig gestellt hat, sind die Ergebnisse der Videoaufzeichnung verwertbar.
aa) Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzige verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (BAG, Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02, AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). Das war vorliegend der Fall. Die am 08.09.2008 festgestellte Deponierung nicht der Unterabteilung zuzuordnender Lenkräder im Lager der Unterabteilung in einem nicht genutzten Ofen, die am folgenden Tag festgestellte Entfernung der Lenkräder und die am 10.09.2008 festgestellte erneute Deponierung von Lenkrädern in dem Ofen führte zu einem konkreten Verdacht einer Straftat, die eine Überwachung des Lagers notwendig machte. Wegen der Heimlichkeit der Deponierung musste die Überwachung heimlich erfolgen. Nach den örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten des Lagers, das nicht ständig mit Personal besetzt ist, schied eine Überwachung durch Lagerpersonal aus, so dass eine Videoüberwachung die einzige erfolgversprechende Ermittlungsmethode war. Die Videoüberwachung war in Anbetracht der Umstände auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Lager nicht ständig mit Personal besetzt ist, so dass der Kreis der betroffenen Arbeitnehmer gering gewesen ist.
bb) Auch betriebsverfassungsrechtlich besteht kein Beweisverwertungsverbot.
Auch wenn die vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat nicht den Erfordernissen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG entsprochen haben sollte, sind die Feststellungen der Videoüberwachung verwertbar. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2003 (aaO.) weiter ausgeführt hat, ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt, wie vorliegend geschehen, und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.
2. Der dringende Verdacht gründet zum zweiten auf der Tatsache, dass der Kläger über Jahre Autoteile bei B. ohne betrieblichen Anlass bestellt hat, so dass alles dafür spricht, dass er diese privat bestellte.
So orderte er mit E-Mail vom 04.01.2006:
Hallo,
Brauche mal, wenn möglich morgen, 5 mal Touran bags, rechte seite.
6 mal Golf 5 Fahrerbags mit der Teilnummer 1 K0 880 201 T (2X) 201 C (2x) 201 S (1x) 201 Q (1x) und 5 mal Golf 4 Fahrerbags (3 Speichen)
Am 24.01.2006 wandte er sich mit folgender E-Mail an B.:
Hallo,
Was ist mit den großen Navis? Hast Du welche. Brauche bis morgen Mittag, besser bis heute Mittag, die beiden bags für golf 5 mit multi. Touran bags, nur fahrerseite und wenn möglich xenon golf 4.
Dann brauche ich 5 linke und 5 rechte bags für golf 4. Fahrerseite 1X 3 Speichen und vier mal normale 4 speichen)
Kann aber kommende woche sein, ist nicht ganz so wichtig.
Haben von 11 Uhr MA Runde, falls Du ein Auto brauchst, komme 10.55 Uhr her.
Eine E-Mail vom 16.07.2007 lautete:
hallo h.,
brauche 5 lenkräder GTI ohne alles mit roter naht, 1 satz xenon golf und 1 satz xenon touran.
Ferner noch 3 GTI Lenkräder mit allem und passende bags und alles, wenn möglich heute oder morgen.
Eine E-Mail vom 27.08.2007 lautete:
hallo h., brauche noch mal 10 lenkräder (GTI / R 32),
davon 6 mit allem (Multi und Wippe, 3 mit roter, 3 mit schwarzer Naht) und 4 nur Multi (2 mit roter und 2 mit schwarzer Naht) sowie die passenden bags!
Und Beifahrer sowieso!!
Mit E-Mail vom nächsten Tag bestellte der Kläger:
hi h., noch mal schriftlich.
brauche 2 satz xenon vom golf, sowie 2 lenkräder ohne alles und 2 lenkräder mit multi, sowie die 4 passenden bags dazu. danke. eilt!!
Mit E-Mail vom 10.10.2007 orderte der Kläger:
Hallo,
7 satz Xenon, 1 Fahrerbag multi, 10 Satz Gurte, 10 lenkräder (GTI / R32) nur multi, ohne wippe und alles was an Beifahrerbags geht!!!
Mit E-Mail vom 23.01.2008 teilte der Kläger B. mit:
hallo h.,
brauche bis mittag 3 satz xenon, die beiden multi bags und wenn geht die 5 lenkräder. wenn du ein auto brauchst, melde dich
Mit E-Mail vom 06.05.2008 fragte der Kläger nach:
hallo h.,
bin morgen ab 11 uhr da, versuche mal bis 12 uhr xenon, bags und ein paar lenkräder zu bekommen.
danke
Mit E-Mail vom 28.05.2008 bestellte der Kläger:
hallo h.,
brauche noch 9 lenkräder golf gti und 6 bags und vom touran 5 lederlenkräder mit multi und wippe und bags!!!
3. Die Beklagte hat den Kläger und B. zur Aufklärung des Verdachts angehört, um ihnen Gelegenheit zu geben, den Verdacht zu entkräften. Ihre Erklärungen waren jedoch nicht dazu geeignet, den Verdacht zu entkräften. Vielmehr haben ihre Einlassungen den Verdacht verstärkt, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Kläger Werkseigentum entwendet hat.
a) Der Kläger hat gegenüber dem Werkschutz bei seiner Anhörung am 17.09.2008 zunächst in Abrede gestellt, in der Woche zuvor Lenkräder angefasst zu haben, um, wie er dann einräumte, zu vertuschen, dass er Lenkräder von B. geliefert erhalten hatte. Als Grund für die Lieferung der Lenkräder gab er an, er habe sich einmal welche ansehen wollen. Er habe sie dann B. zurückbringen wollen, was wegen einer Demonstration auf dem Werksgelände gescheitert sei. Er habe die Räder dann wieder in den Ofen gelegt. Am Montag seien sie dann verschwunden gewesen. Auch die Airbagmodule seien am Montag verschwunden gewesen. Weiter hat er erklärt, keine Scheinwerfer erhalten zu haben. Auf Vorhalt, dass B. in der Parallelanhörung das bestätigt habe, hat er B. der Lüge bezichtigt. Erst als ihm vorgehalten worden war, dass auf dem Videoband die Anlieferung und der Abtransport von Scheinwerfern zu sehen sei, hat er schließlich auch die Lieferung von Scheinwerfern eingeräumt.
b) Bei seiner erneuten Anhörung am 29.09.2008 in Anwesenheit der Mitglieder des Personalausschusses und der Schwerbehindertenvertretung hat der Kläger dann seine Falschaussage vom 17.09.2008 damit entschuldigt, dass er B. nicht habe belasten wollen. Der habe ihm eine Woche vor der Videoaufzeichnung die Gegenstände als Ausschussware angeboten. Da B. die Ausschussscheine nach der Lieferung aber nicht habe beibringen können, habe er, der Kläger die Gegenstände wieder zurückgebracht, sie aber wegen der Demonstration auf dem Werksgelände lediglich hinter der Halle an einer Tür abgestellt. Wenn B. die Ausschussscheine beigebracht hätte, hätte er die Gegenstände bei E. angeboten. Es habe sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt.
c) Demgegenüber hat B., der seine fristlose Kündigung klaglos hingenommen hat, bei seiner Anhörung am 17.09.2008 erklärt, dass er dem Kläger seit circa einem Jahr Lenkräder, Airbagmodule und Scheinwerfer für den internen Gebrauch geliefert habe, seit Februar/März 2008 mindestens einmal pro Woche. Er habe zwar gewusst, dass der Kläger für diese Autoteile nicht zuständig gewesen sei, er habe sich aber nichts dabei gedacht.
4. Die Einlassung des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt, er habe die Gegenstände käuflich erwerben wollen, um sie bei E. zu verkaufen, davon aber wieder Abstand genommen, weil B. ihm entgegen seiner Ankündigung keine Ausschussscheine zum käuflichen Erwerb besorgt habe, er habe deshalb die Gegenstände wieder zu ihm zurückgebracht, indem er sie wegen der Demonstration lediglich hinter der Halle neben einer Tür abgestellt habe, ist gänzlich unglaubwürdig.
a) Ausschussware gegen Ausschussschein wird nur für den Eigenverbrauch abgegeben, was dem Kläger nach eigener Bekundung bekannt gewesen ist. Der Kläger wusste folglich, dass er nicht auf einmal zwölf Lenkräder und vier Scheinwerfer als Ausschussware erwerben konnte. Zudem dürfen Ausschussteile nur in der Halle 190 bei den dort tätigen und autorisierten Werksangehörigen erworben werden, nicht aber von B.. Als Ausschuss ausgesonderte Airbags dürften überhaupt nicht als Ausschussware käuflich erworben werden. Sie sind als Gefahrgut zu entsorgen. Es spricht folglich alles dafür, dass der Kläger die Gegenstände unentgeltlich an sich bringen wollte.
b) Dafür spricht zudem, dass B. bei seiner Anhörung gerade nicht erklärt hat, dass er dem Kläger die Gegenstände als Ausschussware zum käuflichen Erwerb geliefert habe, sondern unentgeltlich für den internen Gebrauch.
c) Die Aussage des B. beim Werkschutz streitet weiter gegen die Einlassung des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Vorgang des Versuchs des - wenn auch pflichtwidrigen - Erwerbs von Ausschussteilen gehandelt, sondern dafür, dass der Kläger ständig Gegenstände von B. geliefert erhielt. Auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat sich der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2009 dahin eingelassen, dass er häufiger Ausschussware auf Ausschussschein käuflich erworben habe, um sie weiter zu verkaufen, diese Einlassung im vorliegenden Verfahren auf Vorhalt jedoch als Missverständnis erklärt.
d) Insbesondere streiten seine E-Mail-Bestellungen bei B. dafür, dass er sich beständig von B. in einem Umfang mit Autoteilen hat beliefern lassen, die er beim besten Willen nicht mit einem Schrottschein hätte erwerben können, so dass alles dafür spricht, dass er sich diese zum Zwecke der Entwendung hat liefern lassen, er also Mittel und Wege hatte, um die Waren unbemerkt vom Werksgelände zu schaffen.
Die Einlassungen des Klägers vor der Berufungskammer zu den E-Mail-Bestellungen sind gänzlich unglaubwürdig gewesen. So hat der Kläger in der Verhandlung vom 18.11.2009 auf Vorhalt der E-Mails vom 04.01.2006 bis zum 10.10.2007 diese Bestellungen bei B. eingeräumt, jedoch jeweils erklärt, B. habe jeweils nicht liefern können. Auf die Frage, warum er dann immer wieder bestellt habe, hat er erklärt, er habe es dann ja auch aufgegeben. Als ihm in der Verhandlung vom 03.02.2010 die späteren Bestellungen aus der Zeit vom 23.01. bis 28.05.2008 vorgehalten worden sind, hat er einräumen müssen, dass er weiterhin bestellt habe.
Seine Einlassung, auf die E-Mails gleichwohl nichts erhalten zu haben, ist auch nach dem Inhalt der Bestellungen unglaubwürdig. Wenn er zum Beispiel am 28.05.2008 schreibt, er brauche noch neun Lenkräder, so spricht das dafür, dass er vorher schon etwas erhalten hatte, nicht aber dafür, dass die Bestellung fruchtlos geblieben war. Gleiches gilt für die Bestellung vom 27.05.2007, wenn er nochmals zehn Lenkräder bestellt.
e) Das alles streitet auch gegen die Einlassung des Klägers, die Aussage des B. über seine längerfristige Belieferung, entspreche nicht der Wahrheit. Zwar hat B. vor der Berufungskammer die Beantwortung der Beweisfrage über die Dauer der Belieferung des Klägers mit Lenkrädern, Airbags und Scheinwerfern gemäß § 384 Nr. 2 ZPO verweigert. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass seine Angaben vor dem Werkschutz über seine länger andauernde Belieferung des Klägers falsch gewesen sind. Eher spricht seine Aussageverweigerung dafür, dass er sich nicht selbst belasten wollte. Dafür streitet schon, dass er seine eigene fristlose Kündigung klaglos hingenommen hat, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn er nichts unrechtes getan hätte.
II. Der dringende Verdacht gegenüber dem Kläger machte es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, an dem Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten. Auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit 1979 bestanden hat, ist diesem durch den dringenden Verdacht des Diebstahls über Jahre hinweg jegliche Vertrauensgrundlage entzogen, zumal sich der Kläger auch im Rahmen der Aufklärung als unehrlich erwiesen hat, indem er immer nur insoweit Tatsachen eingeräumt hat, als sie nicht mehr zu bestreiten waren, wie das Protokoll seiner Anhörung beim Werkschutz am 17.09.2008 anschaulich zeigt.
III. Der Feststellung des wichtigen Grundes steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht eingehalten hat, da sie innerhalb dieser Frist gemäß § 91 Abs. 2 SGB IX den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem Integrationsamt gestellt und die Kündigung gemäß § 91 Abs. 5 SGB IX unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt hat.
Entgegen der Berufung begann die Ausschlussfrist nicht schon mit dem 12.09.2008 zu laufen. Kenntnis von der Person des Klägers hatte der Werkschutz erst mit der Auswertung der Videoaufzeichnung am 16.09.2008 erlangt. Das Zuwarten mit der Auswertung bis zu diesem Tag ist nicht zu beanstanden. Die Fortführung der Videoüberwachung über den 12.09.2008 hinaus war notwendig, um gegebenenfalls weitere Mittäter zu ermitteln. Die Beklagte hat sodann am 17.09.2008 unverzüglich den Kläger durch den Werkschutz angehört, so dass frühestens die Zwei-Wochen-Frist mit diesem Tag zu laufen begann, so dass sie erst am 01.10.2008 ablief. An diesem Tag hat die Beklagte jedoch den Zustimmungsantrag bei dem Integrationsamt angebracht, also rechtzeitig. Nachdem am 15.10.2008 die Zustimmung des Integrationsamtes bei ihr eingegangen war, hat sie unverzüglich gehandelt, indem sie den am nächsten Tag tagenden Personalausschuss informierte und sodann die Kündigung am selben Tag in den Hausbriefkasten des Klägers einwarf.
IV. Die Beklagte hat den vom Betriebsrat gemäß den§§ 27, 28 BetrVG gebildeten und mit den Aufgaben des § 102 BetrVG beauftragten Personalausschuss ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung angehört, der ihr mit Beschluss vom 29.09.2008 ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Beklagte hat den Personalausschuss ausweislich des Anhörungsbogens über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Dabei hat sie den Personalausschuss mittels Vorlage des Personaldatenblattes über die Sozialdaten des Klägers unterrichtet. Weiter hat sie den Personalausschuss ausführlich und zutreffend über ihre Kündigungsgründe informiert, indem sie den ausführlichen Ermittlungsbericht, die Auflistung der Videosequenzen und das Anhörungsprotokoll des Klägers vorgelegt hat.
a) Der Kläger rügt zu Unrecht, die Beklagte habe den Personalausschuss nicht über das von ihr angenommene Motiv der Eröffnung einer Erwerbsquelle für die teure VIP-Lounge im Stadion des VfL A-Stadt unterrichtet. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 29.09.2008 auf Seite 2 in der Mitte (Bl. 68 d.A.) ist die Tatsache, dass der Kläger eine VIP-Lounge gemietet und B. dorthin eingeladen hatte, Gegenstand der Anhörung des Klägers in Gegenwart der Personalausschussmitglieder gewesen.
b) Der Kläger rügt weiter zu Unrecht, dass die Einlassungen des B. nicht Gegenstand der Anhörung des Personalausschusses gewesen seien. Im Ermittlungsbericht vom 15.09.2008 wird auf Seite 2 in der Mitte (Bl. 65 d.A.) ausdrücklich die Einlassung des B. wiedergegeben. ImÜbrigen ist der Personalausschuss auch mit der Kündigung des B. befasst gewesen.
c) Der Kläger rügt weiter zu Unrecht, der Personalausschuss sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, weil ihm das Video nicht vorgeführt worden sei, sondern nur eine tendenziöse Wiedergabe der einschlägigen Videosequenzen.
aa) Zum ersten ist das Personalausschussmitglied H. bei der Videoauswertung am 16.09.2008 zugegen gewesen. Zum zweiten hat die Beklagte die Videoaufzeichnung für den Personalausschuss vorgehalten, wie sich aus der Aussage des Zeugen A. ergibt, so dass dieser bei Bedarf die Aufzeichnung hätte ansehen können.
bb) Die Auflistung der Videosequenzen ist in keiner Weise tendenziös, wovon sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung hat überzeugen können.
Soweit der Kläger bestreitet, die Videosequenz ergebe, dass er zielstrebig in den hinteren Raum gegangen sei, übersieht er bereits, dass nach der Auflistung der Videosequenzen nicht er, sondern B. zielstrebig in den hinteren Raum geht. Das hat sich auch bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme bestätigt. B. geht im angehenden Licht schemenhaft erkennbar, ohne Zögern in den hinteren Raum des Lagers, der sich außerhalb des Kameraausschnitts befindet.
Soweit der Kläger bestreitet, er habe den Ofen kontrolliert, hat die Inaugenscheinnahme erbracht, dass der Kläger, bevor er die Behälter mit den Airbags vor dem Ofen abstellt, zunächst zu dem Ofen hingeht, die Ofenklappe öffnet, hineinschaut und die Klappe wieder schließt. Er hat sich also über den Ofeninhalt informiert, also kontrolliert, dass die Lenkräder sich dort befinden, die er später am Vormittag aus dem Lager wegschafft.
Soweit der Kläger bestreitet, das B. einen Scheinwerfer mit einem gelben Punkt in das Lager gebracht habe, hat die Inaugenscheinnahme der Sequenz 120908-091447.avi erbracht, dass der Kläger durch die Eingangstür das Lager betritt. Ihm folgt B., der in jeder Hand Scheinwerfer hält. Auf dem Scheinwerfer in der linken Hand ist ein gelber Punkt zu sehen.
Soweit der Kläger bestreitet, dass die Videoaufzeichnung zeige, dass er ein Label entfernt habe, hat die Inaugenscheinnahme der Sequenz 120809-0911327.avi erbracht:
Auf einem der in der Kiste liegenden Airbags befindet sich ein Zettel, der gelb ist. Der Kläger hält den Airbag in der rechten Hand und greift mit der linken Hand einen auf dem Airbag befindlichen Zettel, der weiß ist, zieht dran und legt etwas auf dem Tisch ab, ohne dass die Stelle zu sehen ist, weil sich ein weiterer Gegenstand zwischen Kamera und Ablegestelle befindet. Er legt den Airbag zurück, holt einen anderen Airbag heraus, hält ihn in der rechten Hand. Auf dem Airbag ist auch ein Aufkleber. Er legt ihn wieder zurück, greift nach einem dritten Airbag, greift dann mit der linken Hand zur mutmaßlichen Ablegestelle, geht um die Kiste herum und wirft etwas nach unten.
Soweit der Kläger schließlich rügt, mit dem Hinweis auf die Entfernung des Labels habe die Beklagte dem Personalausschuss den falschen Eindruck vermittelt, es habe sich um ordnungsgemäße Ware gehandelt, nicht um Ausschussware, tatsächlich habe er eine Kennung für Ausschussware entfernt, ist die Rüge unbeachtlich. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Beklagte den Personalausschuss bewusst getäuscht hätte, wie vom Kläger angenommen. Die Videosequenz zeigt das Entfernen eines weißen Labels. Dass das später im Papierkorb gefundene Label eines für einen rechten Airbag gewesen ist, in den Behältern sich aber nur Fahrerairbags befanden, bedeutet nicht, dass die Beklagte dem Personalausschuss ein Label eines ordnungsgemäßen Airbags hat unterschieben wollen. Wie das Protokoll der Anhörung vom 29.09.2008 ergibt, ist das gerade nicht der Fall. Auf seine Einlassung, er, der Kläger, habe von B. entgegen dessen Ankündigung keine Ausschussscheine erhalten, so dass er die Gegenstände zurückgebracht habe, wird ihm vom Personalwesen in Gegenwart der Personalausschussmitglieder vorgehalten, dass es sich bei dem entfernten Zettel gerade um eine Ausschusskarte des Airbags gehandelt habe, die mit einem Stempel versehen gewesen sei.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht ersichtlich. Mangels Zulassung findet gegen dieses Urteil keine Revision statt. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
Buschmann
Huchthausen