Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.05.2010, Az.: 6 Sa 1412/09

einzelvertraglich; Tarifvertrag; Teilverweisung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
07.05.2010
Aktenzeichen
6 Sa 1412/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG - 29.09.2009 - AZ: 2 Ca 177/09

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird im Arbeitsvertrag nur auf Teil eines Tarifvertrages Bezug genommen, unterliegen die einzelnen Tarifvorschriften der vollen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Lüneburg vom 29.9.2009 - 2 Ca 177/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in Kopie die Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit vom 02.04. - 29.12.2007 und vom 01.01. - 15.05.2008 vorzulegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt nur noch über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger seine Arbeitszeit in den Zeiträumen vom 02.04. - 29.12.2007 und vom 01.01. - 15.05.2008 mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Der Kläger war vom 22.08.2005 - 15.05.2005 bei dem Beklagten als Lkw-Fahrer tätig. Grundlage bildete der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.08.2005.

Dessen Ziffer 2 lautet wörtlich wie folgt:

"Vertragsgrundlagen

Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, finden folgende Tarifverträge nach ihrem Geltungsbereich in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung:

- regionale Mantel-, Lohn- und sonstige Tarifverträge für das private Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen

- sowie bei überwiegender Tätigkeit im Güter- und Möbelfernverkehr ergänzend der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMT-Fernverkehr), soweit keine entsprechende Regelung im regionalen Manteltarifvertrag enthalten ist.

Die Tarifverträge liegen im Büro zur Einsicht aus. Bestehende Dienstanweisungen sind Bestandteil dieses Vertrages."

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 14 - 17 d. A. Bezug genommen.

Der Beklagte hat die Tätigkeit des Klägers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses monatlich mit 1.533,67 brutto abgerechnet und den entsprechenden Nettobetrag an den Kläger zur Auszahlung gebracht.

Mit seiner am 14.04.2009 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm über diese regelmäßigen Bruttozahlungen hinaus noch Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.098,15 € brutto zustehe, und zwar 10.947,45 € brutto für 1.237 geleistete Stunden Mehrarbeit, 2.907,20 € brutto für tarifliche Mehrarbeitszuschläge, 1.951,40 € brutto für tarifliche Nachtarbeitszuschläge, 221,25 € brutto für tarifliche Sonntagszuschläge und 70,80 € für tarifliche Feiertagszuschläge. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 02.04.2007 - 29.12.2007 erstinstanzlich als Anlagenkonvolut K2 seine eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 18 - 25 d. A. Bezug genommen wird. Des Weiteren hat er ausgeführt, dass sich hieraus der jeweilige Arbeitsbeginn und das Arbeitsende ergeben würden. Pausenzeiten seien nicht abzusetzen, da der Kläger zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ständig telefonisch für den Beklagten habe erreichbar sein müssen und sich insoweit selbst in Zeiten der Fahrtunterbrechung wenigstens in Bereitschaft befunden habe. Darüber hinaus habe er grundsätzlich beim Fahrzeug zu bleiben gehabt. Aus diesem Grunde habe er die Fahrtunterbrechungen nicht gesondert notiert. Für den Fall, dass das Gericht das Fehlen der Aufzeichnungen von Pausenzeiten im Hinblick auf den Zahlungsanspruch des Klägers als schädlich einschätzen würde, werde vorsorglich als Hilfsantrag begehrt, den Beklagten zu verurteilen, die vom Kläger im Zeitraum vom 02.04. - 29.12.2007 geleisteten Arbeitszeiten mitzuteilen und diese durch Vorlage der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers zu belegen. Diese Verpflichtung treffe den Beklagten auch im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.01. - 15.05.2008. Während dieses Zeitraumes habe der Kläger keine eigenen Arbeitsaufzeichnungen getätigt. Der Beklagte sei dazu verpflichtet, diese Unterlagen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Soweit der Beklagte trotz dieser Verpflichtung die Fahrtenschreiberaufzeichnungen aus dem Jahr 2007 Ende 2008 vernichtet habe - was bestritten werde -, verfüge der Beklagte in jedem Fall noch über sämtliche Rechnungen und Lieferscheine zu den vom Kläger im Einzelnen angegebenen Touren; damit könne die Arbeitszeit des Klägers verifiziert werden. Die Ansprüche des Klägers seien weder verfallen, noch verwirkt. Soweit in dem Arbeitsvertrag auf Tarifverträge Bezug genommen werde, sei diese Bezugnahme mangels Transparenz unwirksam. Darüber hinaus handele es sich, wenn überhaupt, nur um eine sog. Teilverweisung mit der Konsequenz einer vollständigen Inhaltskontrolle. Die einmonatige Verfallfrist des Manteltarifvertrages für das private Verkehrsgewerbe sei jedoch mit den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechtes nicht vereinbar, woraufhin diese durch eine Teilverweisung eventuell einbezogene Ausschlussfrist unwirksam sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.098,15 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. den Beklagten zu verurteilen, die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01. - 15.05.2008 geleisteten Arbeitszeiten mitzuteilen und diese durch Vorlage der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers des Lkws mit dem Kennzeichen DAN - für den Zeitraum vom 01.01. - 06.01.2008, sowie der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen DAN - für den Zeitraum vom 07.01. - 15.05.2008 zu belegen,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vom Kläger im Zeitraum vom 02.04. - 29.12.2007 geleisteten Arbeitszeiten mitzuteilen und diese durch Vorlage der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers für den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen DAN - für den vorgenannten Zeitraum zu belegen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass die Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Überstunden und Zuschlägen bereits deshalb unbegründet seien, weil der Kläger die maßgebliche tarifliche Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Erteilung der Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht gewahrt habe. Der Kläger habe seine Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit erstmals mit der Klage vom 14.04.2009 geltend gemacht. In Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages sei § 4 des Lohntarifvertrages für das private Verkehrsgewerbe, der eine dreimonatige Ausschlussfrist nach Erteilung der Lohnabrechnung beinhaltet, wirksam in das Arbeitverhältnis der Parteien einbezogen worden. Abgesehen davon werde bestritten, dass der Kläger Überstunden geleistet habe bzw. dass solche vom Beklagten angeordnet worden seien. Darüber hinaus stehe dem Klagebegehren der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Die Ansprüche des Klägers seien verwirkt. Der Kläger habe dem Beklagten über einem Zeitraum von 25 Monaten hinweg keine Veranlassung gegeben, dass seine Lohnabrechnungen zu beanstanden seien. Erst ein knappes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger Klage erhoben. Vorliegend seien sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung gegeben. Über die Diagrammscheiben für das Jahr 2007 verfüge der Beklagte nicht mehr. Diese seien mit Ablauf des Jahres 2008 vernichtet worden.

Das Arbeitsgericht Lüneburg hat die Klage mit am 29.09.2009 verkündetem Urteil insgesamt abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Ansprüche des Klägers einerseits nach § 4 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes verfallen seien, da der Kläger seine Lohnansprüche nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Erteilung der Lohnabrechnung geltend gemacht habe. Im Arbeitsvertrag sei in wirksamer Art und Weise auf den Lohntarifvertrag Bezug genommen worden. Die Ausschlussfrist nach § 4 des Lohntarifvertrages halte der Inhaltskontrolle stand. Da sämtliche Lohnansprüche des Klägers verfallen seien, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Mitteilung für die von ihm im Zeitraum vom 02.04. - 29.12.2007 und vom 01.01 - 15.05.2008 geleisteten Arbeitszeiten.

Andererseits seien etwaigen Ansprüche des Klägers verwirkt. Zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung der Ansprüche habe ein Zeitraum von knapp einem Jahr gelegen. Bei einer solchen Konstellation müsse der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnen, noch mit Lohnansprüchen überzogen zu werden.

Gegen dieses ihm am 30.09.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29.10.2009 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter dem 26.11.2009 begründet.

Er vertritt die Auffassung, die von ihm geleistete Arbeitszeit vom 02.04.2007 - 29.12.2007 in ausreichender Art und Weise dargelegt zu haben. Hieraus resultiere der vom Arbeitsgericht zu Unrecht abgewiesene Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 16.098,15 € brutto. Dieser sei auch nicht etwa verfallen. Die Bezugnahmeklausel auf die tariflichen Vorschriften gemäß Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar, die der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nicht standhalte. Zum einen begründe der verschachtelte Aufbau der Bezugnahmeklausel eine derartige Intransparenz, dass der Regelungsgehalt für den Kläger vollkommen undurchsichtig gewesen sei. Zudem habe es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 22.08.2005 überhaupt keine "gültige Fassung" der in Bezug genommenen Tarifverträge gegeben. Diese hätten sich zum Zeitpunkt der Inbezugnahme bereits im Stadium der Kündigung befunden. Selbst wenn man eine Einbeziehung der tariflichen Verfallsklauseln bejahen würde, handele es sich lediglich um eine Teilverweisung auf den Tarifvertrag mit der Konsequenz, dass die entsprechenden Regelungen der vollen Inhaltskontrolle unterliegen würden. Dieser Inhaltskontrolle hielten zumindestens die Ausschlussfristen im Manteltarifvertrag des privaten Verkehrsgewerbes und im Güter- und Möbelfernverkehr nicht stand. Dass der Beklagte Diagrammscheiben für den Zeitraum vom 02.04. - 29.12.2007 vernichtet habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Abgesehen davon folge der Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen aus § 21 a ArbZG. Danach seien nicht nur Fahrtenschreiberaufzeichnungen von dem Arbeitgeber aufzubewahren, sondern ganz allgemein Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der Beschäftigten im Kraftverkehr anzufertigen und aufzubewahren. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die zweijährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Die Verwirkung der klägerischen Ansprüche könne nicht eingetreten sein. Es fehle bereits an dem insoweit erforderlichen Umstandsmoment.

Nachdem der Kläger im Kammertermin am 7. Mai 2010 mit Zustimmung der Beklagten die Klage in Bezug auf den Zahlungsantrag zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 29.09.2009 - 2 Ca 177/09 - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. dem Kläger die von diesem im Zeitraum vom 02.04. - 29.12.2007 geleistete Arbeitszeit mitzuteilen und diese durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu belegen,

2. dem Kläger die von diesem im Zeitraum vom 01.01. - 15.2008 geleistete Arbeitszeit mitzuteilen und diese durch Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen zu belegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten seiner Teilrücknahme aufzuerlegen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Manteltarifliche Ausschlussfristen seien in wirksamer Art und Weise in das Arbeitsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Diese habe der Kläger nicht gewahrt. Die Diagrammscheiben für das Jahr 2007 seien von der Personalsachbearbeiterin des Beklagten, Frau E., zum Ende des Jahres 2008 vernichtet worden. Darüber hinaus gehende Aufzeichnungen zur Arbeitszeit habe die Beklagtenseite nicht. Aus den Lieferscheinen lasse sich nichts über die Arbeitszeit des Klägers herleiten. Für das Jahr 2008 sei der Beklagte noch im Besitz der Diagrammscheiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Entscheidungsgründe

Die eingelegte Berufung hat mit den zuletzt gestellten Anträgen teilweise Erfolg.

A.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden; sie ist damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 517, 519 ZPO.

Die teilweise Rücknahme der Klage mit Zustimmung des Beklagten und Umformulierung der Klageanträge in zweiter Instanz begegnen mit Blick auf §§ 269 Abs. 2, 264 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken.

B.

Die Berufung ist auf Grundlage der zuletzt gestellten Anträge zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vorlage der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit in Fotokopie, und zwar für den Zeitraum vom 02.04. - 29.12.2007 in Gestalt der Rechnungen und Lieferscheine bzgl. der vom Kläger erledigten Fahraufträge und vom 01.01. - 15.05.2008 in Gestalt der Aufzeichnungen bzw. Ausdrucke der Fahrtenschreiberdiagramme der vom Kläger gelenkten Lkw.

Unbegründet ist jedoch der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Mitteilung der geleisteten Arbeitszeit in diesen Zeiträumen.

I.

Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Mitteilung seiner Arbeitszeit beanspruchen. Dieses Begehren hat weder eine spezielle gesetzliche noch seine Grundlage in § 242 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag.

Als vertraglicher Nebenanspruch in Verbindung mit § 242 BGB ist ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers in Bezug auf die von ihm geleistete Arbeitszeit einschließlich der Pausen nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden über das Bestehen und Umfang seiner Arbeitszeit eine Gewissheit hat und deshalb auf die Auskunft des Arbeitgebers angewiesen ist, der sie unschwer geben kann. Ein darüber hinaus gehender allgemeiner Auskunftsanspruch besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht. Grundsätzlich kann nämlich jeder Arbeitnehmer ohne weiters die von ihm geleisteten Arbeitszeiten im Einzelnen erfassen. Dass das auch dem Kläger möglich war, hat er selbst dadurch bewiesen, dass er in der Zeit vom 02.04. - 29.12.2007 für jeden einzelnen Arbeitstag konkret den Arbeitsbeginn und das -ende sowie die von ihm durchgeführten Fahrten aufgezeichnet hat. Dass er die von ihm getätigten Pausen nicht notieren konnte, hat der Kläger ebenso wenig behauptet, wie er dargelegt hat, warum ihm entsprechende Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 01.01. - 15.05.2008 nicht möglich waren. Insoweit ist auch für Berufskraftfahrer anerkannt, dass grundsätzlich ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die geleisteten Arbeitszeiten gegen den Arbeitgeber nicht gegeben ist (vgl. nur BAG, 26.06.1985 - 7 AZR 150/83). Insoweit ist die Berufung unbegründet und sie war zurückzuweisen.

II.

Der Antrag des Klägers ist aber dahingehend auszulegen, dass er als Minus begehrt, den Beklagten zu verurteilen, in seinem Besitz befindliche Aufzeichnungen zur Arbeitszeit des Klägers in Fotokopie vorzulegen.

1. Die Vorlage der Fotokopie ist im Verhältnis zu den Originalunterlagen ebenso als ein Weniger zu qualifizieren wie die Aufzeichnungen zur Arbeitszeit in Verhältnis zur Mitteilung der Arbeitszeit.

2. Dieser Anspruch des Klägers hat seine Grundlage in § 21 a Abs. 7 S. 3 ArbZG.

a. Nach § 21 a Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 ArbZG hat der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer als Fahrer oder als Beifahrer im Straßenverkehr beschäftig, die Verpflichtung, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.

b. Dass der Kläger vom Beklagten als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne von § 21 a Abs. 1 ArbZG eingesetzt worden ist, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Nach § 21 a Abs. 7 S. 1 ArbZG ist bei Arbeitnehmern im Straßentransport nicht nur die über 8 Stunden hinausgehende, sondern jede Arbeitszeit aufzuzeichnen. Damit geht der Gegenstand dieser Aufzeichnungspflicht weit über den nach § 16 Abs. 2 ArbZG hinaus. Die Art der Aufzeichnung ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgeschrieben. Es können Handaufschreibungen ebenso sein wie Arbeitszeitkonten oder auch technische Aufzeichnungen, etwa durch das Kontrollgerät im Fahrzeug, und sonstige Unterlagen, sofern sich daraus die Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers entnehmen lässt (Schliemann, Arbeitszeitgesetz, § 21 a, Randnummer 40).

c. Der Anspruch des Klägers auf Vorlage der entsprechenden Kopien ist nicht gemäß § 275 BGB erloschen, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. Der Beklagte kann sich nicht mit dem Vortrag entlasten, keine gesonderten Aufzeichnungen zu den Arbeitszeiten des Klägers angefertigt zu haben.

a. a. Für den Zeitraum vom 01.01. - 15.05.2008 hat der Beklagte eingeräumt im Besitz der Fahrtenschreiberdiagramme für die vom Kläger gelenkten Lkw zu sein.

Die Fahrtenschreiberdiagramme sind jedenfalls zum Teil geeignet, die Arbeitszeit des Klägers zu substantiieren. Aus Beginn und Ende der Lenkzeit kann auf Beginn und Ende der Arbeitszeit geschlossen werden. Lenkzeitunterbrechungen können Pausen und Ruhezeiten indizieren. Rückschlüsse auf die Arbeitszeit sind mithin möglich (vgl. LAG Niedersachsen, 15.05.2005 - 13 Sa 842/04 - MDR 2005, 1058). Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger gemäß § 21 a Abs. 7 ArbZG für den Zeitraum vom 01.01. - 15.05.2008 in Fotokopie die Aufzeichnungen der Fahrschreiberdiagramme bzw. Ausdrucke der von den Fahrerkarten herunter geladenen und ausgedruckten Daten des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen DAN - (01.01. - 06.01.2008) und des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen DAN - (vom 07.01. - 15.05.2008).

Der Anspruch hat seine Grundlage insoweit zudem im Artikel 14 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 561/2006.

b. b. Für den Zeitraum vom 02.04.2007 - 29.12.2007 hat der Beklagte gemäß § 21 a Abs. 7 ArbZG in Fotokopie seine Aufzeichnungen zur Arbeitszeit des Klägers in Gestalt der Rechnungen und Lieferscheine bezüglich der vom Kläger erledigten Fahraufträge vorzulegen.

Insoweit kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass er tatsächlich noch vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Fahrtenschreiberdiagramme vernichtet und auch sonst keine eigenen Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Klägers in diesem Zeitraum getätigt hat. Die vom Kläger in der Zeit vom 02.04.2007 - 29.12.2007 gefahrenen Strecken ergeben sich datumsgenau für jeden Tag aus dem von ihm mit der Klageschrift vorgelegten Anlagenkonvolut K2. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beklagte noch über sämtliche Rechnungen und Lieferscheine zu diesen Fahrten in diesem Zeitraum verfüge. Dass er auch diese Unterlagen nicht mehr in seinem Besitz hat, hat der Beklagte nicht ausdrücklich behauptet, sondern nur deren Tauglichkeit zur Ermittlung der Arbeitszeit des Klägers in Abrede gestellt. Aus den Angaben im Anlagenkonvolut K2 in Verbindung mit den Rechnungen und Lieferscheinen ergibt sich jedoch, genau wann der Kläger, welche Fahrtstrecken zu bewältigen hatte, d. h. wann er, an welchem Ort, welche Waren abzuliefern oder aufzunehmen hatte. Auch diese Informationen lassen Rückschlüsse auf die Arbeitszeit des Klägers unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten zu. Deshalb ist der Beklagten nach § 21 a Abs. 7 S. 3 ArbGG zur Aushändigung dieser Lieferscheine und Rechnungen in Fotokopie verpflichtet.

3. Die Ansprüche des Klägers aus § 21 a Abs. 7 ArbZG sind auch nicht verfallen.

a. Insoweit kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die Arbeitsvertragsparteien in Nr. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.08.2005 in wirksamer Art und Weise die Ausschlussfristen des Manteltarifvertrages für das private Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen, des Lohntarifvertrages für das private Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen sowie des Bundesmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr in das Arbeitsverhältnis einbezogen haben. Maßgeblichen für einen evtl. Verfall wäre dann § 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Niedersachsen vom 27. November 1998. Auf § 4 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Niedersachsen vom 24. September 1997 kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser nur den Verfall von Lohnansprüchen zum Gegenstand hat. Der Anspruch nach § 21 a Abs. 7 ArbZG ist offensichtlich kein Lohnanspruch, sondern ein gesetzlicher Anspruch auf Aushändigung von Arbeitszeitaufzeichnungen. § 22 des Bundesmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 17. Juli 1988 ist nicht maßgeblich, weil die Parteien in Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vereinbart haben, dass dieser nur dann Anwendung findet, wenn keine entsprechende Regelung im regionalen Manteltarifvertrag enthalten ist. Der regionale Manteltarifvertrag enthält jedoch eine Vorschrift zum Verfall von Ansprüchen.

b. Nach § 15 Nr. 2 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Niedersachsen können gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis - ausgenommen Lohnansprüche - nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Geht man davon aus, dass spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch des Klägers auf Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen in Fotokopie entstanden ist, hat er mit der am 08.04.2009 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Klage die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt.

c. Der Beklagte kann sich vorliegend jedoch nicht auf die einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gemäß Nr. 2 des Arbeitsvertrages berufen. Die Vereinbarung ist in Bezug auf die Ausschlussfrist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BGB unwirksam.

a. a. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 22.08.2005 handelt es sich schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nach um ein vervielfältigtes Klauselwerk des Beklagten, bei dem prima facie anzunehmen ist, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. BAG, 26.01.2005 - 10 AZR 215/04 - AP Nr. 260 zu § 611 BGB Gratifikation). Der Beklagte hat ebenfalls nicht in Abrede gestellt, dass es sich hierbei um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

b. b. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Verfallfrist des Manteltarifvertrages für das private Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen hält der Inhaltskontrolle nicht stand.

(1) Wird in Arbeitsverträgen insgesamt auf Tarifverträge Bezug genommen, hat eine Inhaltskontrolle der einzelnen tariflichen Regelungen nicht zu erfolgen, weil diese gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 S. 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechniken der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Beschränkt sich die Inbezugnahme jedoch auf einzelne Vorschriften des Tarifvertrages, entfällt die durch § 310 Abs. 4 S. 1 BGB erzeugte Privilegierung (BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08 - AP Nr. 44 zu § 307 BGB). Das hat das Bundesarbeitsgericht überzeugend damit begründet, dass im Rahmen von Tarifverträgen bei einzelnen Regelungen häufig Vergünstigungen im Ausgleich zu Benachteiligungen durch andere Vorschriften vereinbart werden. Erst die Gesamtheit der Regelung eines Tarifvertrages begründet damit die Vermutung, dass dieser die divergierenden Interessen angemessen ausgleicht. Diese Vermutung und damit das gesetzliche Privileg greifen jedoch nicht mehr ein, wenn im Arbeitsvertrag nur einzelne Vorschriften aus dem Tarifvertrag zur Grundlage des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Prinzip jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B ein Eingriff in deren Ausgewogenheit und damit eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleiches darstelle (Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 129/02 - NJW - RR 2004, 957).

(2) Vorliegend haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 22.08.2005 den Manteltarifvertrag des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Niedersachsen nicht insgesamt in Bezug genommen. Aus Nr. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages ergibt sich schon nach dem Wortlaut eindeutig, dass die Tarifverträge nur insoweit gelten sollten, wie der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Arbeitsvertrag selbst enthält dann unter verschiedenen Punkten eigenständige Regelung in Abgrenzung zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen. Das bezieht sich zum einen auf den Aspekt des Arbeitsentgeltes unter Ziffer 7, auf die Vertragsstrafenregelung unter Ziffer 15 und offensichtlich auch auf die ausdrücklich so genannten "besonderen Vereinbarungen" unter Ziffer 16, die u. a. eine Verringerung des Urlaubsanspruchs auf 25 Tage im Verhältnis zum tarifvertraglichen Anspruch von 30 Tagen (§ 9 MTV privates Verkehrsgewerbe) beinhalten. Angesichts der Bedeutung der vom Tarifvertrag abweichenden Vergütungsvereinbarung in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages und des verringerten Urlaubsanspruches ist durch die Teilbezugnahme ein nicht unerheblicher Eingriff in die Ausgewogenheit und den beabsichtigten Interessenausgleich des Manteltarifvertrages erfolgt. Dementsprechend ist bei der hier vorliegenden Teilverweisung eine Inhaltskontrolle der über den Arbeitsvertrag einbezogenen tariflichen Regelung vorzunehmen (vgl. Preis-Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage, § 194 ff. BGB, Randziffer 43).

(3) Diese Inhaltskontrolle führt zur Unwirksamkeit des einzelvertraglich in Bezug genommen § 15 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für das private Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen. Die darin enthaltene einmonatige Ausschlussfrist ist derart kurz, dass sie die Rechte des Klägers aus dem Arbeitsvertrag in unzulässiger Weise einschränkt. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes - von der abzuweichen kein Anlass besteht - benachteiligen einzelvertragliche Ausschlussfristen, die eine schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als 3 Monaten ab Fälligkeit verlangen, die Arbeitnehmer unangemessen entgegen Treu und Glauben. Das wird überzeugend damit, dass derart kurze Ausschlussfristen mit dem wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechtes nicht vereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, seien und wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszweckes insgesamt gefährdet sei, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. nur BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - AP Nr. 7 zu § 307 BGB). Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen, § 306 Abs. 1 und 2 BGB.

4. Dem klägerischen Anspruch auf Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen steht auch nicht der Gedanke der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen.

a. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen werden. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Recht nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich hierauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Auch hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zumutbar ist (vgl. BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB Widerspruch).

b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht geben.

Dabei kann zugunsten des Beklagten das erforderliche Zeitmoment in Anbetracht des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis am 15.05.2008 geendet und der Kläger sein Begehren auf Mitteilung der geleisteten Arbeitszeiten erstmals mit der am 14.04.2009 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Klage geltend gemacht hat, bejaht werden. Darüber hinaus hat der Beklagte jedoch keinerlei konkrete Umstände geltend gemacht, die ihn dazu veranlassen konnten, der Kläger werde seine diesbezüglichen Ansprüche nicht geltend machen (Umstandsmoment). Die bloße Untätigkeit des Klägers ist insoweit unzureichend (vgl. BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08 - a. a. O.). Sie konnte beim Beklagten kein Vertrauen dahingehend wecken, der Kläger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Beklagte war und ist auf gesetzlicher Grundlage dazu verpflichtet, die Arbeitszeitaufzeichnungen für 2 Jahre aufzubewahren, § 21 a Abs. 7 S. 2 ArbZG. Der Kläger hat seine Ansprüche innerhalb dieser Frist geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Beklagten das Interesse des Klägers derart überwiegen konnte, dass dem Beklagten die Erfüllung des Anspruches nicht mehr zuzumuten ist.

5. Letztlich kann auch nicht von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Begehrens ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, dass er den Vorlageanspruch in Bezug auf die Arbeitszeitaufzeichnungen zum Zwecke der besseren Substantiierung seiner Überstunden- und Zuschlagsklage geltend macht. Da die vom Kläger nunmehr nur noch begehrten Arbeitszeitaufzeichnungen durchaus in bestimmtem Umfang Rückschlüsse auf die Arbeitszeit des Klägers zulassen und der von der Beklagtenseite reklamierte Verfall sämtlicher Vergütungsansprüche des Klägers aus dem beendeten Arbeitsverhältnis gemäß § 4 des Lohntarifvertrages für das private Verkehrsgewerbe jedenfalls nicht als rechtlich völlig unproblematisch zu bewerten ist, kann eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht festgestellt werden. Ohnehin handelt es sich bei § 21 a Abs. 7 ArbZG um einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers, der unabhängig von etwaigen Vergütungserwartungen besteht, und zu dessen gerichtlicher Geltendmachung es im Grundsatz keines besonderen Rechtschutzbedürfnisses bedarf.

C.

Insgesamt war daher die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Darüber hinaus war sie abzuweisen. Die Kostenentscheidung orientiert sich am wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, § 92 Abs. 1 ZPO, unter Berücksichtigung der Klagerücknahme durch den Kläger, § 269 Abs. 3 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG.