Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.03.2010, Az.: 4 Sa 782/09 B
Benachteiligung des Altersteilzeitbeschäftigten durch Beschränkung der anrechenbaren Dienstzeit in Versorgungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.2010
- Aktenzeichen
- 4 Sa 782/09 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 16783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2010:0318.4SA782.09B.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hameln - 3 Ca 618/08 B - 29.04.2010
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 TzBfG
Amtlicher Leitsatz
Eine Versorgungsordnung, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der anrechenbaren Dienstzeit eines Arbeitnehmers, der eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, nur die letzten vollen 120 Kalendermonate berücksichtigt, verstößt gegen § 4 TzBfG.
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010 durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig
den ehrenamtlichen Richter Herr Böger
den ehrenamtlichen Richter Herr Delgehausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 29. April 2009 - 3 Ca 618/08 B - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 704,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 471,36 € seit dem 12. Dezember 2008 und
auf 235,68 € seit dem 31. März 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 0.0.1947 geborene Kläger war vom 01. Juli 1977 bis zum 31. Mai 2008 bei der Beklagten als Chemiearbeiter beschäftigt. Sein Betriebsrentenanspruch basiert auf der Versorgungsordnung, die für Firmenangehörige gilt, die vor dem 1. Januar 1981 bei der Beklagten eingetreten sind. In dieser Versorgungsordnung heißt es u. a.:
IX. Dienstzeit
1. a) Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der seit dem letzten Diensteintritt ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma bestanden hat. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstzeiten bleiben unberührt.
b) Darüber hinaus können der anrechenbaren Dienstzeit weitere Zeiten für die Dauer der Wartzeit und die Höhe der Firmenrente zugerechnet werden. Dies muss jedoch mit der Firma ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
a) Die anrechenbare Dienstzeit endet spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres oder der Inanspruchnahme von Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (V 2) vor der Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. Die zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre ergeben sich aus der Rundung der anrechenbaren Dienstzeit (Ziffer 1) auf volle Jahre. Bei der Rundung bleibt ein Rest von 6 Monaten oder weniger unberücksichtigt, während ein Rest von mehr als sechs Monaten als volles Jahr gezählt wird.
3. Die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre ergeben sich, indem der anrechenbaren Dienstzeit (Ziffer 1) die Zeit bis zur festen Altersgrenze (IV) zugerechnet und dann wie in Ziffer 2 gerundet wird.
X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst
1. Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1).
2. b) Bei einem Lohnempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem vereinbarten Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. Ist die tarifliche Arbeitszeit je Woche festgelegt, so gilt das 4 1/3-fache hiervon als tarifliche monatliche Arbeitszeit.
3. a) War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %.
b) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt.
In der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2008 befand sich der Kläger in Altersteilzeit im Blockmodell. Das Ende seiner aktiven Arbeitszeit war der 31. Mai 2005.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mit, dass er ab Juni 2008 einen Anspruch auf betriebliches Ruhegeld in Form vorzeitiger Altersrente in Höhe von brutto 270,63 € monatlich habe. In dieser Berechnung ging die Beklagte von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in der anrechnungsfähigen Dienstzeit von 70 % aus. Den ermittelten Betrag in Höhe von 270,63 € zahlt die Beklagte seit Juni 2008 an den Kläger aus.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer weiteren Betriebsrente in Höhe von 115,98 € brutto monatlich für die Monate Juni 2008 bis einschließlich Februar 2009.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe eine höhere Betriebsrente zu. Die Beklagte sei bei ihrer Berechnung zu Unrecht von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 70 ausgegangen. Die Bestimmung in X 3. b) der Versorgungsordnung sei unwirksam. Richtigerweise sei der Berechnung seiner Betriebsrente ein Beschäftigungsgrad von 100 zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 386,61€ brutto, mithin ein monatlicher Differenzbetrag von 115,98 €. Zumindest aber sei von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in der anrechnungsfähigen Dienstzeit von 90,32 auszugehen. Die Berechnung hieraus ergebe eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 349,19 € brutto.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 695,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 12. Dezember 2008 zu zahlen,
2. an den Kläger 347,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 31. März 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, keine höhere Betriebsrente zu schulden. Die Versorgungsordnung entspreche den Grundsätzen von Recht und Billigkeit und enthalte auch keine unzulässige Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Sie wolle Mitarbeiter, die noch im fortgeschrittenen Alter in Vollzeit für sie tätig seien, besonders honorieren.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. April 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitbefangene Regelung in der Versorgungsordnung (X 3 b) verstoße weder gegen Grundsätze von Recht und Billigkeit noch gegen Diskriminierungsverbote. Es sei zulässig, Leistungen der Mitarbeiter, die auch noch im fortgeschrittenen Alter in Vollzeit tätig seien, besonders zu honorieren. Eine Altersdiskriminierung liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger werde nicht wegen seines Alters benachteiligt.
Gegen das ihm am 19. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juli 2009 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 20. August 2009 begründet.
Der Kläger trägt vor, die Ausführungen des Arbeitsgerichts widersprächen der gesetzlichen Intention desAltersteilzeitgesetzes. Seine Benachteiligung lasse sich nicht durch die Versorgungsordnung rechtfertigen. Vor In-Kraft-Treten desAltersteilzeitgesetzes am 1. August 1996 sei es nicht üblich gewesen, dass ein Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze seine Arbeitszeit reduziert habe. Bei Abschluss bzw. In-Kraft-Treten der Versorgungsordnung seien lediglich Sachverhalte geregelt worden, die zu diesem Zeitpunkt mit den Grundsätzen von Recht und Billigkeit vereinbar gewesen seien. Die Auswirkungen einer Altersteilzeitvereinbarung seien in der Versorgungsordnung aus dem Jahr 1981 nicht berücksichtigt.
Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass zumindest von einer mittelbaren Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG auszugehen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 29. April 2009 - 3 Ca 618/08 B - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1. 695,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Protzenpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 12. Dezember 2008 zu zahlen,
2. 347,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 31. März 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 2. Oktober 2009. Sie führt ergänzend aus, Sinn und Zweck der Versorgungsordnung sei es, zur Erhaltung des zuletzt erarbeiteten Lebensstandards und nicht des Lebensstandards im Durchschnitt des gesamten Arbeitsverhältnisses beizutragen. Zudem solltenältere Arbeitnehmer motiviert werden, ihre Arbeitsleistung weiterhin in Vollzeit zu erbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von monatlich 349,19 € brutto zu. In Höhe von 270,63€ hat die Beklagte den Anspruch erfüllt. Der Kläger kann daher Zahlung weiterer 707,04 € (78,56 € x 9) für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 verlangen.
2. Die Regelung in X 3 b. der Versorgungsordnung hält einer Rechtskontrolle am Maßstab des § 4 TzBfG nicht stand. Sie führt zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Mitarbeiter, die mit der Beklagten eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben.
a. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht (sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz).§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG regelt kein absolutes Benachteiligungsverbot im Entgeltbereich, sondern konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (BAG Urt. V. 05. August 2009 - 10 AZR 634/08 - ZTR 2009, 646).
b. Der Kläger wird wegen der in Anspruch genommenen Altersteilzeit schlechter behandelt als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Während bei einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes stets ein Beschäftigungsgrad von 100 zugrundegelegt wird, wird bei einem Arbeitnehmer, der während seiner anrechenbaren Dienstzeit zeitweise teilzeitbeschäftigt war, ein Ausgleichszeitraum von 10 Jahren angesetzt, für den ein Durchschnittswert zum Ausgleich der schwankenden Arbeitszeiten errechnet wird. Die Ermittlung des Teilzeitgrades auf der Basis der letzten 120 vollen Kalendermonate benachteiligt die Gruppe von Arbeitnehmern, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Bei ihnen wirkt sich die Beschränkung des Ausgleichszeitraums auf 10 Jahre stets nachteilig aus. So ergibt sich etwa für den Kläger unter Zugrundelegung der gesamten anrechenbaren Dienstzeit ein Beschäftigungsgrad von 90,32, unter Berücksichtigung der Regelung in X 3 b Satz 2 der Versorgungsordnung hingegen nur ein Beschäftigungsgrad von 70.
c. Für die Schlechterstellung der Altersteilzeitbeschäftigten liegt kein sachlicher Grund vor. Dabei richtet sich die Beurteilung auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nach dem Zweck der Leistung. Der Arbeitgeber kann hier unterschiedliche Zwecke verfolgen: Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sollen die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Daneben tritt vielfach der Zweck, die von den Arbeitnehmern erwartete Betriebstreue zu fördern und zu belohnen. Eine Ungleichbehandlung kann deshalb auch an einen typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpfen. Sie kann aber auch wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue der betreffenden Arbeitnehmergruppen gerechtfertigt sein (BAG Urt. 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - BAGE 53, 309; 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343, 348; 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - BAGE 78, 288, 292). Dabei muss sich der geltend gemachte Differenzierungsgrund aus dem betrieblichen Versorgungswerk selbst ergeben. Die Versorgungsordnung darf nicht im Widerspruch zu diesem Differenzierungsgrund stehen. Nur dann, wenn sie sich an die behaupteten Ordnungsgrundsätze hält, können diese einen sachlichen Grund abgeben.
aa. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich die Festlegung eines Ausgleichszeitraums von 10 Jahren nicht mit dem Verwaltungsaufwand rechtfertigen, der für die Beklagte damit verbunden wäre, den Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu errechnen. Die nach § 4 Abs. 1 TzBfG und Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichbehandlung darf nicht wegen möglicher Schwierigkeiten bei ihrer praktischen Umsetzung unterbleiben (BAG 15. Mai 1997 - 6 AZR 40/96 - BAGE 86, 1, 6).
bb.. Die Differenzierung ist auch nicht deshalb sachgerecht, weil typisierend davon ausgegangen werden kann, dass sich eine längere Zeit zurückliegende Veränderung der Arbeitszeit und die damit verbundeneÄnderung des Einkommens regelmäßig bereits verfestigt und sich ein Arbeitnehmer in seinem Lebensstandard hierauf eingestellt hat. Bei der betrieblichen Altersversorgung geht es vorrangig nicht um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind vielmehr in erster Linie eigener Lohn des berechtigten Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt für sich selbst Versorgungsansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind. Es geht darum, dem Arbeitgeber als Gegenleistung für Arbeitsleistung und Betriebstreue eine über die sozialversicherungsrechtliche Grundsicherung hinausgehende Versorgung zu gewährleisten. In einem ausgeprägt am Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung orientierten Versorgungssystem wie dem der vorliegenden Versorgungsordnung müssen die Regelungen darauf Rücksicht nehmen, in welchem Beschäftigungsumfang die zu versorgenden Arbeitnehmer während ihres Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber tätig waren. Andernfalls behandeln sie wesentlich Ungleiches gleich, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist.
cc.. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Ungleichbehandlung auch nicht mit dem Anreiz rechtfertigen, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, ihre Arbeitsleitung weiterhin in Vollzeit zu erbringen. Dieses Motiv für die Ungleichbehandlung lässt sich der Versorgungsordnung nicht entnehmen.
3. Verstoßen Vereinbarungen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit aus § 4 Abs. 1 TzBfG, sind leistungsgewährende Vertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung der Leistungen - auch teilweise - ausgeschlossen sind. Der Kläger kann von der Beklagten daher nach § 4 Abs. 1 TzBfG die Zahlung einer Betriebsrente in einer Höhe verlangen, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad seiner gesamten Dienstzeit entspricht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Böger
Delgehausen