Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.06.2010, Az.: 12 Sa 1580/09 E

Bestandsschutz für Höhe der Vergütung bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von Lehrkräften; Zahlungsklage einer Lehrerin bei neunwöchiger Unterbrechung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
21.06.2010
Aktenzeichen
12 Sa 1580/09 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 21884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2010:0621.12SA1580.09E.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 18.01.2012 - AZ: 6 AZR 496/10

Amtlicher Leitsatz

1. Lehrkräfte deren Arbeitsverhältnis länger als die Dauer der Sommerferien unterbrochen ist, verlieren den Bestandsschutz in Bezug auf die Höhe der vormaligen Vergütung.

2. Die Tarifsystematik und teleologische Erwägungen sprechen dafür, dass mit der Protokollnotiz Ziffer 1 in der bis zum 28.02.2009 geltenden Fassung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L für Lehrkräfte ein Unterbrechungszeitraum von maximal einem Monat oder der Dauer der gesamten Sommerferien unschädlich ist. Der Bestandsschutz wird durchbrochen, sobald die Dauer der Unterbrechung die Dauer der Sommerferien überschreitet.

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsbeklagte,

gegen

Beklagter und Berufungskläger,

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2010 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Walkling,

die ehrenamtliche Richterin Frau Wiedemann,

die ehrenamtliche Richterin Frau Stryk

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 05.11.2009 - 2 Ca 42/09 E - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine ca. 9-wöchige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als "unschädlich" im Sinne der besitzstandswahrenden Vergütungsvorschriften des TVÜ-L anzusehen ist.

2

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin war von 1970 bis 1989 in der DDR als Lehrerin mit den Fächern Deutsch und Mathematik tätig. Im Jahre 1989 siedelte die Klägerin aus der DDR nach H. in Niedersachsen um. Nach einer Beschäftigung im Kindergarten in I. war sie von 1991 bis 2003 als Lehrkraft für den B. (B.) tätig. In den Jahren 2004 und 2005 absolvierte die Klägerin in Hessen das Referendariat und war sodann seit dem 30.09.2005 mit Unterbrechungen befristet als Lehrerin im Schuldienst des Landes Niedersachsen beschäftigt.

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Zum Zeitpunkt der Überleitung des BAT in den TV-L war die Klägerin im November 2006 in der Entgeltgruppe 11 in die Entwicklungsstufe 5 eingruppiert (vgl. Gehaltabrechnung für November 2006, Bl. 8 d. A.). Die Klägerin wurde zu diesem Zeitpunkt als sogenannte "Feuerwehrlehrkraft" zur Deckung kurzfristiger Personalengpässe und Unterrichtsausfälle eingesetzt.

4

Im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2006/07 war die Klägerin an der Förderschule in U. eingesetzt. Dieser befristete Arbeitsvertrag lief mit dem 18.07.2007 - dem letzten Schultag vor den Sommerferien - aus. Die folgenden Sommerferien endeten mit dem 29.08.2007. Am 31.08.2007 stellte die Haupt- und Realschule in G. einen Antrag auf Zuweisung einer "Feuerwehrlehrkraft". Daraufhin fand sich die Klägerin am 14.09.2007 zu einem Auswahlgespräch beim dortigen Schulleiter ein. Nach Beteiligung des Personalrates am 18.09.2007 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 20.09.2007 erneut als "Feuerwehrlehrkraft" - diesmal an der Haupt- und Realschule G. eingesetzt.

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Die Eingruppierung erfolgte jetzt in Entgeltgruppe 11 Entwicklungsstufe 2 nach TV-L. Mit Schreiben vom 05.11.2008 erläuterte das beklagte Land diese neue Einstufung (Bl. 9 f.). Mit Mahnschreiben vom 25.11.2008 verlangten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Abrechnung des Arbeitsverhältnisses ausgehend von einer Einstufung in die Entwicklungsstufe 5. Mit der am 19.01.2009 beim Arbeitsgericht Göttingen eingegangenen Zahlungsklage verfolgte die Klägerin diese Ansprüche weiter.

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Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie durch Einstufung in die Entwicklungsstufe 2 im Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich 2008 Lohneinbußen in Höhe von insgesamt 11.800,28 Euro brutto erlitten habe. Die Protokollerklärung Ziffer 1 zu § 1 Abs. 1 TVÜ-L sei so zu verstehen, dass bei Lehrkräften eine Unterbrechung für die Dauer der Sommerferien zuzüglich eines Monates unschädlich sei. Unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes könne sie daher auch ab September 2007 eine Einstufung und Bezahlung nach der Entwicklungsstufe 5 der Entgeltgruppe 11 verlangen. Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von 11.800,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 01.11.2007, für einen weiteren Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 01.12.2007, für einen weiteren Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 01.01.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 623,15 Euro ab dem 01.02.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 621,45 Euro ab dem 01.03.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 01.04.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 01.05.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 01.06.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 01.07.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 288,94 Euro ab dem 01.08.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 01.09.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 01.10.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 01.11.2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 01.12.2008 sowie für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 01.01.2009 zu zahlen.

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2. Hilfsweise hat sie beantragt, festzustellen, dass die Klägerin ab dem 20.09.2007 in die Entgeltgruppe 11, Entwicklungsgruppe 5 der Anlage A1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einzugruppieren ist.

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Das beklagte Land hat beantragt

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die Klage abzuweisen.

11

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, bei Lehrkräften sei jede über die Dauer eines Monates oder die Dauer der Sommerferien hinausgehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses schädlich im Sinne der maßgeblichen Bestandsschutzregelung.

12

Mit Urteil vom 05.11.2009 hat das Arbeitsgericht Göttingen der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass angesichts des uneindeutigen Wortlautes der Tarifregelung eine Auslegung, nach der eine Unterbrechungsdauer der Sommerferien zuzüglich eines Monates unschädlich sei, die sinnvollere und interessengerechtere Regelung sei. Gerade beim Einsatz von "Feuerwehrlehrkräften" werde der Unterbrechungszeitraum der Sommerferien oft um wenige Tage oder Wochen überschritten, ohne dass die einzustellende Lehrkraft diese Verzögerung zu vertreten habe.

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Das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 05.11.2009 ist am 17.11.2009 an das beklagte Land zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufungsschrift des beklagten Landes ist am 15.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit Beschluss vom 12.01.2009 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.02.2010 verlängert worden. Noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 22.01.2010 ist die Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Das beklagte Land verweist darauf, dass eine Besitzstandswahrung hinsichtlich der Entwicklungsstufe grundsätzlich nur bei ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnissen gegeben sei. Die Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TÜ-L sei in ihrer 2007 geltenden Fassung so auszulegen, dass mit der Formulierung "darüber hinaus" für die Personengruppe der Lehrkräfte eine Unterbrechung von mehr als einem Monat bis zur Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich sei. Hilfsweise bestreitet das beklagte Land die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der streitbefangenen Entgeltdifferenz. Selbst wenn die Klägerin in die Entwicklungsstufe 5 einzustufen gewesen wäre, so ergebe sich für den streitbefangenen Zeitraum lediglich eine Bruttoentgeltdifferenz von 8.844,80 Euro.

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Das beklagte Land beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen - 2 Ca 42/09 E - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass die Neufassung der maßgeblichen Protokollnotiz darauf zurückzuführen sein könnte, dass die Verhandlungsführer der Gewerkschaftsseite hinsichtlich der streitbefangenen Frage gegenüber dem Arbeitgeber nachgegeben haben, um an anderer Stelle ein Zugeständnis des Arbeitgebers zu erreichen. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass ein Berufen des beklagten Landes auf einen schädlichen Unterbrechungszeitraum des Arbeitsverhältnisses im Sommer 2007 treuwidrig sei. Das beklagte Land habe es in Form der handelnden Schulbehörde in der Hand gehabt, der Klägerin rechtzeitig zum Ende der Sommerferien am 29.08.2007 einen neuen Arbeitsvertrag auszufertigen. Bereits am 01.08.2007 habe die Kollegin B. einen Antrag auf Vollbeschäftigung gestellt, um die erkrankte Frau S. als Fachseminarleiterin zu ersetzen. Bereits ab diesem Zeitpunkt sei für das beklagte Land klar gewesen, dass entsprechender Vertretungsbedarf an der Haupt- und Realschule in G. zum Schuljahresbeginn bestehe. Es wäre dem beklagten Land möglich und zumutbar gewesen im Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.08.2007 die Einstellungsformalitäten vollständig abzuwickeln. Die vom beklagten Land gehandhabte Tarifanwendung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Gruppe der Vertretungslehrer ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Beschäftigtengruppen benachteiligt würden.

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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 21.06.2010 gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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I. Bei zutreffender Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L und der zugehörigen Protokollerklärung Ziffer 1 ergibt sich, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 20.09.2007 zu Recht in die Entgeltgruppe 11 Entwicklungsstufe 2 eingruppiert worden ist. Nachzuzahlende Entgeltdifferenzen sind daher nicht angefallen.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Führen bei der Auslegung einer tariflichen Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehende Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010, 6 AZR 962/08, zitiert nach Juris).

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2. Ausgangspunkt der Auslegung ist hier § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L, wonach die Besitzstandswahrung nur "für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses" gilt. Die Tarifvertragsparteien gehen damit von dem Grundsatz aus, dass sich die Vergütungsregelungen in Arbeitsverträgen, welche nach dem 01.11.2006 geschlossen worden sind, nach dem neuen Tarifwerk (TV-L) richten. Hiervon wird eine besitzstandswahrende Ausnahme in der Protokollerklärung Ziffer 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L gemacht. Diese lautet: "In der Zeit bis zum 31.10.2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat, bei Lehrkräften (...) darüber hinaus während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich". Der Wortlaut dieser Regelung ist insoweit eindeutig, als für alle Beschäftigten, die nicht der Gruppe der Lehrkräfte zuzuordnen sind, eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, welche länger als einen Monat gedauert hat, stets schädlich ist. Für die Personengruppe der Lehrkräfte haben die Tarifvertragsparteien "darüber hinaus" eine weitergehende Regelung getroffen. Hier soll auch eine Unterbrechung für die Dauer der Sommerferien unschädlich sein. Damit tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass bei Vertretungslehrkräften von der Vertragsgestaltung her regelmäßig der Zeitraum der Sommerferien insgesamt ausgespart wird, gleichwohl aber ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen einander folgenden Vertretungsarbeitsverhältnissen bestehen kann. Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass der Wortlaut der tariflichen Regelung auch den von ihr verfochtenen Regelungsgehalt abdeckt, dass den Lehrkräften wie allen anderen Beschäftigten eine einmonatige Unterbrechung als unschädlich zugestanden wird und zusätzlich ("darüber hinaus") eine Unterbrechung für die Dauer der Sommerferien grundsätzlich außer Betracht bleibt. Diese Auslegung würde zu einem "Unschädlichkeitszeitraum" von bis zu 10 Wochen führen.

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3. Die Tarifsystematik und teleologische Erwägungen sprechen indes dafür, dass mit der Protokollnotiz Ziffer 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L für Lehrkräfte ein Unterbrechungszeitraum von maximal einem Monat oder der Dauer der gesamten Sommerferien unschädlich ist.

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a) Hierfür spricht zunächst das tarifvertragliche Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich ist jede Unterbrechung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses schädlich und führt zum Verlust des Besitzstandes. Für jeden neuen Arbeitsvertrag gilt ab dem 01.11.2006 das neue Vergütungssystem, in welchem dem Lebensalter und der Beschäftigungszeit eine geringere Bedeutung zukommt. Von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien für alle Beschäftigten eine eng umrissene Ausnahme vereinbart: Unterbrechungen bis zur Dauer von einem Monat sollen unschädlich sein. Sodann haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigtengruppe der Lehrkräfte einen gesonderten Regelungsbedarf gesehen und hier neben einer Unterbrechung für die Dauer von einem Monat auch eine Unterbrechung während der Gesamtdauer der Sommerferien für unschädlich gehalten. Diese explizite Regelung zu den Lehrkräften zeigt, dass die Tarifvertragsparteien die besondere Interessenlage der (Vertretungs-)Lehrkräfte im Blick gehabt haben - mithin abweichend von der Auffassung der Klägerin - eine Regelungslücke in diesem Bereich nicht vorliegt.

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b) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in einem ähnlichen Zusammenhange entschieden, dass entsprechende Ausnahmeregelungen (hier vom Grundsatz, dass jede Unterbrechung besitzstandsschädlich ist) eng auszulegen sind: So soll eine Unterbrechung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der dazugehörigen Protokollerklärung stets dann vorliegen, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat nicht bestanden hat. Ein möglicher sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ändere daran nichts. Maßgeblich sei allein die Dauer der Unterbrechung (BAG 27.11.2008, 6 AZR 632/08, AP Nr. 1 zu § 1 TVÜ). Die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Grundtendenz flankiert auch das hier zu § 1 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L vertretene Auslegungsergebnis.

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c) Die von der Klägerin vertretene Auslegung würde zudem zu einer sachlich nicht erklärlichen Besserstellung der Personengruppe der Lehrkräfte führen. Vor dem Hintergrund der Üblichkeit der Unterbrechung der Verträge von "Feuerwehrlehrkräften" für die Dauer der Sommerferien mag die Ausdehnung des Monats auf die Gesamtdauer der Sommerferien sachlich sinnvoll sein. Eine Ausdehnung auf insgesamt 10 Wochen im Umfeld der Sommerferien würde zu mehr als einer Verdopplung des tariflichen Normalmaßes führen. Dies ließe sich gegenüber den Tarifbeschäftigten außerhalb des Schuldienstes nicht rechtfertigen. Schließlich besteht auch dort die Gefahr, dass der Unschädlichkeitszeitraum von einem Monat überschritten wird, wenn die zuständige Personalabteilung die Neueinstellungen nicht zügig durchführt (so im Ergebnis auch LAG Hamm, 20.01.2009, 12 Sa 1109/08, zitiert nach Juris).

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4. Das oben gefundene Auslegungsergebnis wird auch durch die Tarifgeschichte bzw. weitere Tarifentwicklung abgesichert. So haben die Tarifvertragsparteien die streitbefangene Protokollerklärung zum 01.03.2009 dahingehend neu gefasst, dass sie nun lautet: "Bei Lehrkräften (...) tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraumes von einem Monat die Dauer der Sommerferien." Es ist davon auszugehen, dass damit die Protokollnotiz im Sinne des ursprünglichen Regelungszieles klarer gefasst worden ist, um in der Vergangenheit bestehende Unsicherheiten zu beseitigen. Die Neufassung der Protokollnotiz stellt sicher, dass eine längere Unterbrechung für die Dauer der Sommerferien unschädlich ist. Dies gilt aber nur, wenn die Unterbrechung die Gesamtdauer der Sommerferien nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis der Klägerin für die Dauer vom 18.07.2007 bis zum 20.09.2007 mithin für eine Dauer von ca. 9 Wochen unterbrochen. Die Klägerin kann daher keinen Bestandsschutz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L in Verbindung mit der Protokollerklärung zu Ziffer 1 geltend machen.

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5. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L in Verbindung mit der dazugehörigen Protokollerklärung verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG.

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a) Die Klägerin wird nicht wegen der Befristung ihres früheren Arbeitsverhältnisses schlechter behandelt als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. Die streitbefangene Tarifregelung knüpft nicht unmittelbar an die Befristung, sondern an den ununterbrochenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an. Zu Unterbrechungen kann es nicht nur durch mehrere nicht unmittelbar aneinander anschließende befristete Arbeitsverhältnisse, sondern auch durch Kündigungen und Aufhebungsverträge kommen. Umgekehrt liegt ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis auch vor, wenn die befristeten Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander anschließen (BAG 27.11.2008, 6 AZR 632/08, AP Nr. 1 zu § 1 TVÜ Rn. 16).

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b) Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L in Verbindung mit der hierzu einschlägigen Protokollerklärung Ziffer 1 ist mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar. Beim beklagten Land befristet beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit Fristablauf endet und bis zur Neueinstellung länger als einen Monat bzw. mehr als die Dauer der Sommerferien unterbrochen ist, werden in Bezug auf die Anwendbarkeit der TVÜ-L nicht gegenüber ununterbrochen beschäftigten Arbeitnehmern ungerechtfertigt benachteiligt. Dem steht schon entgegen, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf einer Befristung grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, schon gar keinen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen hat. Eine Überleitung in einen anderen Tarifvertrag ist nur erforderlich, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien über den Überleitungszeitpunkt hinaus das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht. Soweit die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu einem Monat bzw. bei Lehrkräften für die Gesamtdauer der Sommerferien für unschädlich erklärt, liegt hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger unterbrochen war. Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Zeitraum von einem Monat, nach dessen Überschreitung eine Anwendung des TVÜ-L ausscheidet, ist sachgerecht. Der TVÜ-L unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, wann ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG und § 622 Abs. 2 BGB vorliegt. Danach ist regelmäßig von einer rechtlich relevanten Unterbrechung auszugehen, wenn der Unterbrechungszeitraum mehr als drei Wochen beträgt. Soweit die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz TVÜ-L diesen Zeitraum maßvoll auf einen Monat bzw. bei Lehrkräften auf die Gesamtdauer der Sommerferien ausdehnt, ist dies nicht zu beanstanden (BAG 27.11.2008, 6 AZR 632/08, AP Nr. 1 zu § 1 TVÜ Rn. 22).

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6. Die Berufung des beklagten Landes auf die Überschreitung des Unschädlichkeitszeitraumes verstößt nicht gegen § 242 BGB. Das beklagte Land hat den Unterbrechungszeitraum nicht treuwidrig herbeigeführt. Die Klägerin bewegt sich mit ihrem Vortrag dazu, dass das Land möglicherweise vorsätzlich eine erforderliche Vertretungseinstellung verzögert, um anschließend nach Überschreitung des Unschädlichkeitszeitraumes eine geringere Einstufung vornehmen zu können, im Bereich der Spekulation. Tatsächlich hat die Haupt- und Realschule G. erst am 31.08.2007 einen Antrag auf Zuweisung von "Feuerwehrkräften" gestellt. Binnen weiterer 2 Wochen hat dann das Auswahlgespräch mit der Klägerin stattgefunden. Nach einer weiteren Woche war der Arbeitsvertrag der Klägerin ausgefertigt und unterzeichnet. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, worin bei diesem Zeitablauf eine mutwillige Verzögerung gelegen haben soll.

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II. Unbegründet ist auch der von der Klägerin in der ersten Instanz gestellte und nach der Abweisung der Zahlungsklage wieder zum Tragen kommende Hilfsantrag: Da die Tarifvorschrift nicht im Sinne der Klägerin auszulegen ist, ist auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 ArbGG zuzulassen. Die Entscheidung setzt sich in Widerspruch zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2008 (6 Sa 1138/08).

Walkling
Wiedemann
Stryk