Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.2010, Az.: 3 Sa 1188/09 B
Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung; Ermessenspielraum des Arbeitgebers bei der Gruppenbildung; Bestimmtheit des Klageantrags zur Anpassung der Betriebsrente
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.2010
- Aktenzeichen
- 3 Sa 1188/09 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 34808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2010:1214.3SA1188.09B.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 28.05.2013 - AZ: 3 AZR 125/11
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- § 315 Abs. 3 S. 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Bei der Gruppenbildung im Rahmen des § 16 II Nr. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber einen weitgehenden Ermessensspielraum. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze auf die Entwicklung des Entgelts einer bestimmten Entgeltgruppe abstellt, in der annähernd 60% der Mitarbeiter eingruppiert sind.
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein bezifferter Antrag ist nicht erforderlich, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt; da § 16 BetrAVG der Arbeitgeberin ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, kann der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen.
2. Zur Anpassung der Betriebsrente kann der Arbeitnehmer daher eine "angemessene" Erhöhung der Betriebsrente beantragen; jedenfalls mit Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt.
3. Soweit gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Anpassungsverpflichtung der Arbeitgeberin als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum ausfällt, ist bei dem Vergleich der Nettolöhne auf die Nettodurchschnittsverdienste innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft abzustellen; bei der Gruppenbildung hat die Arbeitgeberin einen weitgehenden Ermessensspielraum, bei dem sie auch die Gesamtkonzeption des Versorgungswerks, die Praktikabilität der in Betracht kommenden Modelle und den mit ihm jeweils verbundenen Verwaltungsaufwand berücksichtigen darf.
4. Bei der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es nicht darauf an, wie sich die Nettovergütungen des einzelnen Versorgungsempfängers ohne Eintritt des Versorgungsfalles und ohne Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraussichtlich entwickelt hätten; entscheidend ist die Lohnentwicklung in einer bestimmten Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer.
In dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen
Kläger und Berufungsbeklagter,
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2010 durch
den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Vogelsang,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Leven,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Dommel-Rustenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.04.2009 - 3 Ca 116/07 B - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.09.2006 um 4,68 % zu erhöhen.
Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente, wobei es im Berufungsverfahren nur noch um die Frage geht, ob dem Kläger zu dem Anpassungszeitpunkt 01.09. 2006 für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 2006 eine Erhöhung zusteht.
Der am 00.00.1936 geborene Kläger war vom 19.10.1964 bis zum 31.08. 1996 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 01.09.1997 bezieht er (aufgrund einer Zusage vom 02.02.1971) eine Betriebsrente in Höhe von derzeit 329,85€ monatlich. Diese Rente wurde zu den Anpassungsstichtagen 01.09.2000, 01.09.2003 und 01.09.2006 durch die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht erhöht.
Ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers war die Fa. A-W GmbH. Sie wurde mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 12.07.2001 von den Altgesellschaftern mehrheitlich auf die A.C. zu einem Kaufpreis von 1,00 DM übertragen und firmierte später als A-T GmbH. Mit Vertrag vom 29.12.2001 übertrug die A.C. ihre Geschäftsanteile an der Fa. A-W GmbH zu 100 % auf die T-G GmbH. Zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz wurde die A-T GmbH gemäß Verschmelzungsvertrag vom 27.02.2006 sodann auf die T O & K GmbH mit Wirkung vom 25.04.2006 verschmolzen. Seit dieser Zeit firmiert das Unternehmen unter der Bezeichnung T GmbH. Alleinige Gesellschafterin ist die T-G GmbH & Co. KG.
Die wirtschaftliche Entwicklung der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten in den Jahren 1996 bis 2006 gestaltete sich wie folgt (Beträge in Mio.; bis zum Jahr 2001 in DM, ab dem Jahr 2002 in Euro; gerundet):
Jahr | Ergebnis vor Steuer | Ergebnis nach Steuer | Eigenkapital Vorjahr | Eigenkapital zum Ende des Bilanzjahres | Durchschnittliches Eigenkapital |
---|---|---|---|---|---|
1996 | -22,66 | -22,96 | 100,54 | 77,58 | 89,06 |
1997 | -25,21 | -25,60 | 77,58 | 51,98 | 64,78 |
1998 | -16,32 | -16,51 | 51,98 | 58,19 | 55,09 |
1999 | -37,29 | -37,47 | 58,19 | 35,47 | 46,83 |
2000 | -55,89 | -56,71 | 35,47 | -20,98 | -28,23 |
2001 | -76,78 | -76,99 | -20,98 | -97,97 | -59,48 |
2002 | -22,60 | -22,72 | -50,09 | -72,81 | -61,45 |
2003 | -4,24 | -4,34 | -72,81 | -77,14 | -74,99 |
2004 | -1,62 | -2,10 | -77,14 | -79,25 | -78,20 |
2005 | -5,64 | -5,74 | -79,25 | 2,68 | -40,97 |
30.11.2006 | -6,47 | -6,57 | 2,68 | -3,89 | -3,29 |
Die Fa. T. Corp. hatte im Jahr 2002 gegenüber dem PSV eine Patronatserklärung abgegeben, die für die Jahre 2003, 2004 und 2005 erweitert wurde. Diese diente dem Zweck, einen Insolvenzantrag abzuwenden und die Belastung durch die betriebliche Altersversorgung einvernehmlich aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs auf den PSV abzuwälzen. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung mit dem PSV wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2008 überreichte Kopie (Bl. 311 bis 317 d. A.) verwiesen.
Die wirtschaftliche Entwicklung der verschmolzenen Gesellschaft in den Jahren 2001 bis 2006 gestaltete sich wie folgt:
Jahr | Ergebnis vor Steuer | Ergebnis nach Steuer | Eigenkapital Vorjahr | Eigenkapital zum Ende des Bilanzjahres | Durchschnittliches Eigenkapital |
---|---|---|---|---|---|
2001 | 0,11 | 0,07 | k. A. | 0,52 | - |
2002 | 0,02 | 0,01 | 0,52 | 0,59 | 0,56 |
2003 | 0,02 | 0,01 | 0,59 | 0,60 | 0,595 |
2004 | 0,02 | 0,01 | 0,60 | 0,63 | 0,615 |
2005 | 27,28 | 20,70 | 0,63 | 92,87 | 82,68 |
2006 | 48,50 | 40,90 | 99,14 | 154,33 | 126,74 |
Für die Jahre 2001 bis 2004 gab es in dieser Gesellschaft kein operatives Geschäft. Für das Jahr 2005 betraf das operative Geschäft ausschließlich den Geschäftsbereich O & K. Für das Jahr 2006 ergibt sich eine Verschmelzungsbilanz der T GmbH mit dem Geschäftsbereich O & K unter Einschluss der weiteren Geschäftsbereiche AT-LAS Sch. u. K..
Etwa 60 % der gewerblichen Mitarbeiter der Beklagten sind in die Lohngruppe 7 eingruppiert. Ihre (pauschalierten) Nettolöhne erfuhren in dem Zeitraum vom 30.08.2003 bis zum 30.08.2006 eine Steigerung von 4,68 %. In der Lohngruppe, der der Kläger bis zu seinem Ausscheiden angehörte, betrug der Zuwachs im gleichen Zeitraum 4,9 %.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe Anspruch auf den vollen Teuerungsausgleich in dem Zeitraum seit dem Rentenbezug. Danach sei die betriebliche Rente um 12,5 % anzupassen. Maßgebend für die Anpassung sei nicht die wirtschaftliche Situation der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern die der Beklagten bzw. der Konzernmutter, der T. Corp. Aufgrund der Patronatserklärung ergebe sich insoweit auch eine Haftung, weil das Vertrauen begründet worden sei, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch das beherrschte Unternehmen ebenso erfüllt würden wie Ansprüche der eigenen Betriebsrentner.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Alterversorgung ab dem 01.09.2006 um einen von dem Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, eine Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerinnen aus. Die Zahlen belegten, dass die Patronatserklärung der Konzernmutter erforderlich gewesen sei, um eine Insolvenz abzuwenden und gleichzeitig eine Sicherung der Versorgungsleistungen zu gewährleisten. Auch nach der Verschmelzung sei nach wie vor auf die wirtschaftlichen Daten des früheren Unternehmens abzustellen. ImÜbrigen müsse das verschmolzene Unternehmen zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden Zeitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Jedenfalls komme eine Anpassung allenfalls in Höhe des Anstiegs der Reallöhne in dem Zeitraum von 2003 bis 2006 in Betracht. Insoweit habe sie die Entscheidung getroffen, bei der Berechnung auf einen typischen Teil der Belegschaft abzustellen, wobei sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die tarifliche Entgeltgruppe 7 als Vergleichsmaßstab gewählt habe.
Durch Urteil vom 29.04.2009 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.09.2006 um 4,9 % zu erhöhen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des verschmolzenen Unternehmens zu einer Anpassung der Betriebsrente in der Lage. Zu den Anpassungszeitpunkten 01.09.2000 und 01.09.2003 sei zu Recht keine Anpassung der Betriebsrente erfolgt, vielmehr sei nur der Kaufkraftverlust ab dem 01.09.2003 auszugleichen. Die Anpassungspflicht sei aber gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG auf den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen limitiert. Da der Kläger während seiner aktiven Zeit der Lohngruppe 8 zugeordnet gewesen sei, sei es gerechtfertigt, auf die Nettolohnentwicklung dieser Lohngruppe abzustellen, die 4,9 % betragen habe und damit exakt dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes in dem betreffenden Zeitraum entspreche.
Das Urteil ist der Beklagten am 17.08.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 10.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 12.10.2009 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei unzulässig, wenn das Arbeitsgericht auf die wirtschaftliche Situation nach der Verschmelzung abstelle. Dies gehe allenfalls dann an, wenn eine wirtschaftlich gesunde Gesellschaft auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen verschmolzen werde und nicht umgekehrt, wie im vorliegenden Fall. Sie (die Beklagte), könne nicht für die wirtschaftliche instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsentscheidung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft abgestellt werde. Dies gelte umso mehr, als zwischen dem Zeitpunkt der Anpassungsprüfung im September und der Verschmelzung im Mai 2006 nur ein Zeitraum von 4,5 Monaten gelegen habe. Mit Blick auf die Entwicklung der vorhergehenden Jahre reiche allein die Tatsache, dass sie (die Beklagte) im Jahre 2006 wieder "schwarze Zahlen schreibe", nicht aus, um die wirtschaftliche Lage als hinreichend stabil anzusehen. Das Jahr 2004 habe im Übrigen keinen Wendepunkt bei der wirtschaftlichen Entwicklung bedeutet. Vielmehr sei die Erhöhung des Eigenkapitals und Erzielung eines höheren Gewinns ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Gesellschaft nunmehr auch operativ mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Handel von Maschinen und Anlagen tätig geworden sei. Darüber hinaus sei eine differenzierte Darstellung von Gewinn/Verlust sowie des Eigenkapitals nach den verschiedenen Geschäftsbereichen möglich. Die Beklagte behauptet, sie bestehe nunmehr aus vier selbständig geführten Geschäftsbereichen mit eigener Personalverwaltung. Dabei weise der Geschäftsbereich A., dem der Kläger angehört habe, auch nach der Verschmelzung nach wie vor ein negatives Eigenkapital und einen erheblichen Verlust aus. Die Beklagte behauptet, insgesamt sei der Verkauf von Baumaschinen in Deutschland stark rückläufig. In ihrem Geschäftsbereich habe der Rückgang im Jahr 2007/2008 sowie in den Jahren 2008/2009 jeweils 15 % betragen. Der Auftragsbestand im Geschäftsbereich A. betrage zum 31.12.2008 für Bagger nur noch 10 % des Vorjahres. Bei den Kranen belaufe sich der Auftragsbestand nur noch auf 38 % verglichen mit Ende 2007. Dies habe zu einem erneuten Personalabbau geführt. Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Beschränkung des Anspruchs durch die Nettolohnentwicklung sei nicht - wie vom Arbeitsgericht angenommen - die Lohngruppe 8 als Vergleichsgruppe einschlägig, sondern die Lohngruppe 7. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ihr im Hinblick auf die Gruppenbildung ein weitgehender Entscheidungsspielraum zustehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.04.2009, Az. 3 Ca 116/07 B abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, zwar liege zwischen Anpassungsstichtag und Verschmelzung nur ein relativ kurzer Zeitraum, die Verschmelzung der Rechtsvorgänger sei zu dem Zeitpunkt der Anpassung aber bereits längere Zeit absehbar gewesen. Es sei daher allein auf die wirtschaftliche Entwicklung des verschmolzenen Unternehmens abzustellen. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach Geschäftsbereichen finde im Gesetz keine Stütze. § 16 Abs. 1 BetrAVG spreche nicht von der wirtschaftlichen Lage einzelner Geschäftsbereiche, sondern von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Die Beklagte könne ferner nicht auf die von ihr behauptete weitere geschäftliche Entwicklung nach 2006 abstellen. Der Arbeitgeber habe bei der Anpassungsentscheidung zwar eine Prognoseentscheidung zu treffen, diese könne aber nur auf Umstände gestützt werden, die zum Zeitpunkt der Anpassung bereits erkennbar gewesen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Die Beklagte war zu einer Rentenanpassung in Höhe von 4,68 % zu verurteilen.
1. Die Klage ist zulässig. Der Antrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger eine "angemessene" Erhöhung der Betriebsrente beantragt hat. Ein bezifferter Antrag ist nämlich nicht erforderlich, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Jedenfalls mit Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Dabei muss der Mindestbetrag nicht zwingend im Antrag beziffert sein. Ausreichend ist es insoweit, wenn der Kläger in seiner Klagebegründung klarstellt, dass er einen bestimmten Prozentsatz (hier erstinstanzlich 12,5 %) begehrt (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 - AP 68 zu § 16 BetrAVG = NZA 2010, 95 [BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07] m. w. N.).
2. Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger eine Anpassung um 4,68 % verlangt.
Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dabei werden die Belange der Versorgungsempfänger durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser ergibt sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufpreisverlust, der sich im vorliegenden Fall nach Angaben des Klägers auf 12,5 % bemisst. Steht aufgrund der Anpassungsüberprüfung fest, dass ein Anpassungsbedarf besteht, so hat der Arbeitgeber die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nach billigem Ermessen zu treffen.
Dabei ist zum einen auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers abzustellen, um zu ermitteln, ob dieser eine Anpassung der Renten zulässt (hierzu unter a). Darüber hinaus gilt die Anpassungsverpflichtung als erfüllt, wenn Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum (reallohnbezogene Obergrenze)überschritten werden (hierzu unter b).
a) Die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens muss, ausgehend von den Verhältnissen am Anpassungsstichtag, abgeschätzt werden. Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Nur insoweit sind die wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen. Vor allem nicht vorhersehbare, veränderte Rahmenbedingungen oder spätere, zum Anpassungsstichtag noch nicht absehbare Betriebsstilllegungen spielen keine Rolle (vgl. BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94 - AP 34 zu § 16 BetrAVG = NZA 96, 1038 [BAG 17.10.1995 - 3 AZR 881/94]). Bei der Anpassungsentscheidung haben die Erhaltung des Betriebes und die Sicherung der Arbeitsplätze Vorrang vor der Befriedigung des Anpassungsbedarfs. Die Substanz des Unternehmens muss erhalten bleiben, seine Wettbewerbsfähigkeit darf nicht gefährdet werden. Eineübermäßige, die Anpassung ausschließende Belastung ist dann gegeben, wenn der Teuerungsausgleich nicht aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen ist. Es muss eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erhalten bleiben. Diese besteht aus einem Basiszins, der der Umlaufrenditeöffentlicher Anleihen entspricht, sowie einem für alle Unternehmen einheitlichen Risikozuschlag von 2 % (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP 45 zu § 16 BetrAVG = NZA 2001, 1251 [BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99]; BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - AP 46 zu § 16 BetrAVG = NZA 2002, 560 [BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00]).
Anpassungsverpflichteter ist der Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass es in dem für die Prognose maßgebenden repräsentativen Zeitraum von drei Jahren vor der Anpassungsentscheidung zu einer Verschmelzung gekommen ist. In einem solchen Fall kommt es bei der Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an. Für den Zeitraum nach der Verschmelzung ist die wirtschaftliche Situation des verschmolzenen Unternehmens maßgeblich (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP 65 zu § 16 BetrAVG = DB 2008, 135[BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05]).
Ausgehend von diesen Grundsätzen steht die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers einer Rentenanpassung nicht entgegen. Allerdings hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers in dem maßgeblichen Zeitraum fast durchgehend Verluste erzielt, so dass von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung keine Rede sein kann. Das gilt für den gesamten Zeitraum von 2003 bis 2006. Anders ist die Situation bei der verschmolzenen Gesellschaft, die nicht nur im Jahr 2006 einen erheblichen Jahresüberschuss erwirtschaftet hat. Die Geschäftszahlen für die Jahre vor 2005 sind allerdings im Hinblick auf die verschmolzene Gesellschaft wenig aussagekräftig, weil diese in dieser Zeit noch kein operatives Geschäft betrieben hat und auch keine Arbeitnehmer beschäftigte. Die Zahlen für die Jahre 2005 und 2006 deuten aber darauf hin, dass eine erhebliche positive Entwicklung stattgefunden hat. Insoweit weist die Bilanz für das Jahr 2005 ein Ergebnis vor Steuer in Höhe von 27,28 Millionen Euro und für das Jahr 2006 in Höhe von 48,5 Millionen Euro aus. Gleichzeitig hat sich das durchschnittliche Eigenkapital in diesem Zeitraum ganz erheblich erhöht. Diese Zahlen sind trotz eines erheblichen Zuwachses des Personalaufwands von knapp 20 Millionen Euro auf nahezu 93 Millionen Euro im Jahre 2006 erzielt worden. Allerdings beruht der Kapitalzuwachs in einem nicht unerheblichen Umfang unstreitig auf Verschmelzungen mit anderen, operativ tätigen Unternehmen. Er beruht allerdings zumindest auch auf dem positiven Ergebnis der Geschäftstätigkeit. Mag auch ein Zeitraum von 4,5 Monaten nach der Verschmelzung als Referenzzeitraum zu kurz sein, um eine wirtschaftliche Konsolidierung der Gesellschaft anzunehmen, korrespondieren diese positiven Zahlen jedoch bei der verschmolzenen Gesellschaft mit der Entwicklung der letzten zwei Jahre insgesamt. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich über einen mittelfristig anzusetzenden Zeitraum auch wirtschaftlich zu "regenerieren". Dies dürfte aber anhand des nicht unerheblichen Zeitraums, in dem "schwarze Zahlen" geschrieben wurden, durch die Rentenanpassung nicht beeinträchtigt werden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Entwicklung zukünftig nicht durch die Entwicklung des bisherigen Arbeitgebers des Klägers geprägt sein wird, sondern durch die verschmolzene Gesellschaft. Zudem ist im Rahmen des § 16 BetrAVG die Anpassung der gesetzliche Regelfall und die unterbliebene Anpassung der Ausnahmefall.
Die Beklage kann im Übrigen nicht mit Erfolg einwenden, es sei eine differenzierte Darstellung von Gewinn und Verlust sowie des Eigenkapitals nach verschiedenen Geschäftsbereichen möglich, weil vier selbständig geführte Geschäftsbereiche mit eigener Personalverwaltung existierten. Dies liefe letztlich darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen. Das Gesetz sieht eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP 65 zu § 16 BetrAVG = DB 2008, 135[BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05]). Daher kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsbereich A. ein negatives Eigenkapital und Verluste ausweist und ob der Verkauf von Baumaschinen in Deutschland stark rückläufig ist.
b) Die Beklagte ist mit ihrer Berufung dagegen insoweit erfolgreich, als sie geltend macht, dass der Anpassungsanspruch des Klägers durch die Nettolohnentwicklung auf einen Prozentsatz von 4,68 begrenzt ist. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Anpassungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Maßgebend ist insoweit die Zeit von August 2003 bis August 2006, wie vom Kläger nunmehr noch geltend gemacht. Bei dem Vergleich ist auf die Nettodurchschnittsverdienste innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft abzustellen. Bei der Gruppenbildung hat der Arbeitgeber einen weitgehenden Ermessensspielraum, bei dem er u. a. die Gesamtkonzeption des Versorgungswerks, die Praktikabilität der in Betracht kommenden Modelle und den mit ihm jeweils verbundenen Verwaltungsaufwand berücksichtigen darf. Gleichzeitig muss er jedoch auch den Interessen der Versorgungsberechtigten Rechnung tragen (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - AP 30 zu § 1 BetrAVG Ablösung = NZA 2001, 221 [BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98]; BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - AP 44 zu § 16 BetrAVG = NZA 2001, 1076 [BAG 23.05.2000 - 3 AZR 103/99]; BAG, Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung = NZA 2004, 944 [LS]). Bei der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es nicht darauf an, wie sich die Nettovergütungen des einzelnen Versorgungsempfängers ohne Eintritt des Versorgungsfalles und ohne Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraussichtlich entwickelt hätten. Entscheidend ist die Lohnentwicklung in einer bestimmten Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - AP 56 zu § 16 BetrAVG = DB 06, 732). Dabei entspricht es billigem Ermessen, wenn die Beklagte für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze auf eine ausgewählte Lohngruppe abstellt, in der annähernd 60 % der gesamten Mitarbeiter in dem betreffenden Geschäftsbereich eingruppiert sind. Nicht maßgeblich ist die Frage, in welcher Lohngruppe der Kläger eingruppiert war. Dem Arbeitgeber steht es frei, ob er die Gruppenbildung nach der Art der Tätigkeit, nach bestimmten Geschäftsbereichen oder auch anhand von Entgeltgruppen vornimmt. Es ist jedoch umgekehrt nicht verpflichtet, für jede Entgeltgruppe eine gesonderte Anpassungsentscheidung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber für den betreffenden Geschäftsbereich auf die von den meisten Mitarbeitern bezogenen Lohngruppe abstellt, um so einen repräsentativen Wert zu ermitteln. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Entgeltanstieg in der Lohngruppe 7 im maßgeblichen Zeitraum 4,68 % betrug.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Leven
Dommel-Rustenbach