Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.08.2010, Az.: 7 Sa 1131/09
arbeitsvertragswidriges Verhalten; Datenschutzbeauftragter; Interessenkollision; Widerruf; Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 19.08.2010
- Aktenzeichen
- 7 Sa 1131/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 47918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG - 17.06.2009 - AZ: 2 Ca 77/09
Rechtsgrundlagen
- § 4f BDSG
- § 626 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ist die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ausdrücklich für insgesamt fünf rechtlich selbständige Unternehmen erfolgt, kann der Widerruf auch nur gemeinschaftlich durch diese fünf Unternehmen erfolgen.
2. Zeigt ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, dass die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG nicht mehr gegeben ist, kann auch ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten vorliegen.
3. Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann auch vorliegen, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers mit der des Datenschutzbeauftragten aufgrund einer Interessenkollision unvereinbar ist.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 17.06.2009, 2 Ca 77/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Teilkündigung, mit der die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten widerrufen hat.
Der am 0.0.1952 geborene, verheiratete und 2 Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.04.2005 als kaufmännischer Angestellter, zuletzt als Gruppenleiter Software, bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 09.03.2005 (Bl. 103 - 107 d.A.) zugrunde. Zuletzt bezog der Kläger eine monatliche Bruttovergütung von 4.500,00 € zuzüglich des geldwerten Vorteils für die Dienstwagennutzung in Höhe von 1.200,00 €.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.08.2007 zum Datenschutzbeauftragten bestellt (Bl. 108 d.A.) für die Beklagte und 4 weitere Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb mit ca. 630 Arbeitnehmern bilden und für das gesamte a-Unternehmen Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und der EDV-Unterstützung wahrnehmen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe am 14.05.2008 zum 30.06.2008 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 10.12.2008, 2 Ca 313/08, festgestellt, zudem wurde ein Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 18.12.2008 (Bl. 56 d.A.), dem Kläger zugegangen am 30.12.2008, forderte die Beklagte den Kläger auf, die Arbeit am 06.01.2009 „befristet bis zum endgültigen rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens“ aufzunehmen. Der Kläger erklärte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2009 (Bl. 111, 112 d.A.), er sei gerne bereit, sein Arbeitsverhältnis zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen aufzunehmen, schlage aber vor, dass zunächst die Urlaubstage aus 2008 gewährt werden.
Mit Schreiben vom 07.01.2009 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers (Bl. 58 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass sie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung einlegen werde. Sie forderte den Kläger auf, umgehend am 08.01.2009 um 9:00 Uhr die Arbeit aufzunehmen.
Der Kläger teilte seinem Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter C. Z., am 08.01.2009 telefonisch mit, dass er die Arbeit am 09.01.2009 nicht aufnehmen könne, da er am Nachmittag einen dringenden langfristig geplanten Arzttermin habe.
Er sandte dann am 08.01.2009 um 20:03 Uhr folgende E-Mail an den Leiter des Datendienstes bei der Beklagten G.:
"In unserem Telefonat vom heutigen Tag bestanden Sie darauf, dass ich morgen früh, 09.01.2009 um 8:30 Uhr meine Arbeit in A-Stadt wieder aufnehme, nachdem sie mit Telefax vom 07.01.2009 durch ihre Anwältin Rechtsmittelverzicht gegenüber meinem Anwalt erklären ließen. Da ich am 09.01.2009 einen im Rahmen einer Therapie medizinisch wichtigen Termin wahrzunehmen habe, werde ich aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sein, zeitgleich meine Arbeit wieder aufzunehmen. Ich appelliere an ihre Fürsorgepflicht und bin gerne bereit, am Montag früh, 12.01.2009, um 9:00 Uhr meine Arbeit wieder aufzunehmen."
Tatsächlich nahm der Kläger am 09.01.2009 vormittags an einer Prüfung zum SAP SD-Berater in B-Stadt teil. Es handelt sich hier um eine Abschlussprüfung für eine während der Arbeitslosigkeit durchgeführte Maßnahme.
Am 12.01.2009 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. In einem Gespräch mit dem Leiter des Datendienstes G. und der Personalreferentin H.-L. erklärte er, er habe am Nachmittag des 09.01.2009 eine ärztliche Untersuchung wahrgenommen, die am Vormittag umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen erfordert habe. Auf die Frage, ob er am Vormittag an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe, erwiderte er, er sei zuhause gewesen.
In der Güteverhandlung am 30.03.2009 erläuterte der Kläger zu Protokoll des Arbeitsgerichts (Bl. 44 d.A.), er habe am 09.01.2009 um 6:00 Uhr wegen des Arzttermins von 15:00 Uhr mit einer Abführmitteleinnahme beginnen müssen (Koloskopie) und habe dann am selben Tag um 12:00 Uhr, eigentlich sei 11:00 Uhr geplant gewesen, die SAP-Prüfung gemacht.
In einer E-Mail vom 15.01.2009 (Bl. 116, 117 d.A.) wies der Kläger auf datenschutzrechtliche Mängel in dem Betrieb der Beklagten hin und riet „dringend dazu, die datenschutzrechtlich notwendigen Maßnahmen unverzüglich in der Zentrale in A-Stadt umzusetzen“.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.01.2009 eine Abmahnung (Bl. 109, 110 d.A.) und führte u. a. aus:
Sie haben am 09.01.2009 unentschuldigt gefehlt. Sie haben uns auch belogen. Ihr gesamtes Verhalten stellt eine geplante Arbeitsverweigerung dar. Wir mahnen Sie für dieses Verhalten ab. Durch Ihr Verhalten und Ihre nachweisbare Lüge haben Sie das Vertrauensverhältnis missbraucht. Sie appellieren an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und missbrauchen diese aber gleichzeitig in einem erheblichen Maße.
Ebenfalls mit Schreiben vom 21.01.2009 (Bl. 60 bis 62 d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Gemeinschaftsbetriebsrat zu einer außerordentlichen Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, verbunden mit dem Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten wegen eines Interessenkonflikts seiner Tätigkeit als Gruppenleiter Software mit der als Datenschutzbeauftragter sowie wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit an. Der Betriebsrat stimmte den beabsichtigten Maßnahmen am 21.01.2009 zu (Bl. 65 d.A.).
Die Beklagte sprach daraufhin am 21.01.2009 eine außerordentliche Teilkündigung aus und widerrief die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten (Bl. 9 d.A.).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 09.02.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 19.08.2009 zugestelltes Urteil vom 17.06.2009, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 187 - 198 d.A.), festgestellt, dass der Kläger weiterhin Datenschutzbeauftragter entsprechend der mit Wirkung zum 01.08.2007 erfolgten Bestellung ist.
Hiergegen richtet sich die am 28.08.2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.11.2009 am 18.11.2009 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist der Auffassung, die ausgesprochene Teilkündigung sei keine Maßregelung im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 3 BDSG. Ein Hinweis auf datenschutzrechtliche Versäumnisse, wie er durch die E-Mail des Klägers vom 15.01.2009 erfolgt sei, führe üblicherweise nicht zum Widerruf einer Bestellung als Datenschutzbeauftragter, da auch der Arbeitgeber ein Interesse daran habe, etwaigen Versäumnissen abzuhelfen.
Grund für die ausgesprochene Teilkündigung seien allein die wiederholten Unwahrheiten des Klägers im Zusammenhang mit der Nichtaufnahme der Arbeit am 09.01.2009 gewesen. Diese würden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Zuverlässigkeit des Klägers aufwerfen. Der Kläger habe unwahre Angaben über seine Arbeitsfähigkeit gemacht und die Notwendigkeit von Vorbereitungsmaßnahmen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung vorgespiegelt, um anstelle der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung an einer persönlichen Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Ihm fehle deshalb die geforderte besondere Zuverlässigkeit.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei am 09.01.2009 von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr arbeitsfähig gewesen und habe an diesem Tag auch keinen Arzttermin wahrgenommen.
Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, die konkrete Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter Software sei wegen der Überschneidung der Interessensphären mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nicht zu vereinbaren. Der Kläger befasse sich mit detaillierten Informationen über Konditionen und Bewertungen der Kunden. Dies umfasse auch persönliche und schutzwürdige Daten eigener Mitarbeiter der Beklagten und der Unternehmensgruppe.
Die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers ergebe sich auch aus seinem Verhalten in dem Vorprozess. Er habe offenkundig einen anderen Mitarbeiter angestiftet, ein vom August 2008 datierendes Organigramm der Beklagten vorschriftswidrig aus dem Betrieb zu entfernen und ihm auszuhändigen. Gerade in seiner Position als Datenschutzbeauftragter mit besonderer Vertrauensstellung sei dieses Verhalten in besonderem Maße pflichtwidrig.
Es sei zu befürchten, dass die charakterlichen Mängel des Klägers auch Auswirkungen auf das sensible Amt des Datenschutzbeauftragten hätten.
Im Übrigen sei der Widerruf durch den gemeinsamen Personalleiter F. für sämtliche Gesellschaften erfolgt. Dies sei für den Kläger aus den Umständen erkennbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2009 und 10.06.2010.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 17.06.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2010 und 22.06.2010.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Teilkündigung vom 21.01.2009 und der Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten unwirksam sind, so dass der Kläger weiterhin Datenschutzbeauftragter gemäß seiner Bestellung vom 01.08.2007 ist.
1. Wirksamer Widerruf
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.01.2009 mit sofortiger Wirkung eine außerordentliche Teilkündigung ausgesprochen und „mithilfe der Teilkündigung ab sofort die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten“ widerrufen. Sie hat sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten, nach der der Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten dann, wenn diese Tätigkeit Gegenstand arbeitsvertraglicher Vereinbarung ist, nur in Form einer ausnahmsweise zulässigen gleichzeitigen Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Abrede erfolgen kann (BAG vom 13.03.2007, 9 AZR 612/05, AP Nr. 1 zu § 4f BDSG).
Die Beklagte war allerdings grundsätzlich nicht berechtigt, den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten in eigenem Namen auszusprechen. Denn die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten war mit Wirkung zum 01.08.2007 ausdrücklich für insgesamt fünf rechtlich selbständige Unternehmen, darunter die Beklagte, erfolgt. Der Widerruf hätte deshalb auch nur gemeinschaftlich durch diese fünf Unternehmen erfolgen können.
Der Teilkündigung und dem Widerruf vom 21.01.2009 kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte namens und in Vollmacht sämtlicher betroffenen Unternehmen gehandelt hat. Vielmehr ist im Briefkopf lediglich der Name der Beklagten aufgeführt. Ein Hinweis darauf, dass das Schreiben auch im Namen und Vollmachten der übrigen Gesellschaften ausgesprochen wurde, ist nicht vorhanden.
Der Kläger musste den Widerruf der Bestellung auch nicht so verstehen, dass er für alle Unternehmen gilt. Allein die Tatsache, dass der rechts unterzeichnende J. F. gemeinsamer Personalleiter für alle Gesellschaften, die zudem einen gemeinsamen Betrieb bilden, ist und auch die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten mit unterzeichnet hat, lässt nicht den Schluss zu, dass Teilkündigung und Widerruf namens und in Vollmacht aller betroffenen Unternehmen erfolgte, zumal das Arbeitsverhältnis des Klägers, das von der Teilkündigung betroffen war, nur zu der Beklagten bestanden hat.
2. Vorliegen eines wichtigen Widerrufsgrundes
Gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB widerrufen werden. Für einen Widerruf müssen deshalb Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Widerrufenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Tätigkeit der jeweiligen Person als Datenschutzbeauftragter unzumutbar ist. Diese Tatsachen müssen zudem dem Widerrufenden innerhalb der letzten zwei Wochen bekannt geworden sein.
Bei der Bewertung der Frage, welche wichtigen Kündigungsgründe geeignet sind, einen sofortigen Widerruf zu rechtfertigen, muss die besondere Stellung des Datenschutzbeauftragten berücksichtigt werden, der nach § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG in Ausübung seiner Fachkunde frei von Weisungen ist und nach § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf (LAG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2009, 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09, 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09, LAGE § 4f BDSG 2003 Nr. 1). Zu beachten ist ferner, dass gemäß § 4 f Abs. 2 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden darf, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
In der Literatur werden wichtige Gründe für den Widerruf der Bestellung teilweise nur bezogen auf die Amtsführung des Datenschutzbeauftragten (ErfK/Wank, 9. Aufl., § 4 f BDSG, Rn. 5), teilweise bezogen auf die Person und das Verhalten des Datenschutzbeauftragten in dieser Funktion (Simitis, 6. Aufl. § 4 f BDSG, Rn. 183) und teilweise bezogen auf schwere Verletzungen von Amtspflichten oder schwere Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten (Däubler, BDSG, 2. Aufl., Rn. 67 ff. zu § 4 f. BDSG) anerkannt. Darüber hinaus soll ein wichtiger Grund auch dann vorliegen, wenn die Zuverlässigkeit oder Fachkunde des Datenschutzbeauftragten nicht mehr gegeben ist oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wegen einer Veränderung der Arbeitnehmerzahlen nachträglich entfallen (HWK/ Lembke, 3. Aufl., § 4 f BDSG Rn. 18). Teilweise wird allgemein ausgeführt, dass als wichtiger Grund sowohl Aspekte in Betracht kommen, die die Weiterbeschäftigung als Datenschutzbeauftragter, als auch solche, die das Arbeitsverhältnis allgemein betreffen, in Betracht kommen (Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4f, Rn. 38).
2.1 Wichtiger Grund im Verhalten des Klägers
Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten, die Nichtaufnahme der Arbeit am 09.01.2009 und die in diesem Zusammenhang erklärten Unwahrheiten, stehen nicht in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Datenschutzbeauftragter. Vielmehr handelt es sich um arbeitsrechtliche Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit der kurzfristigen Aufforderung der Beklagten an den Kläger, seine Tätigkeit nach dem vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess wieder aufzunehmen. Diese arbeitsrechtliche Pflichtwidrigkeit ist von der Beklagten auch mit der Abmahnung vom 21.01.2009 geahndet worden.
Ein Bezug zu den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten kann vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dass zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden darf, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG. Zeigt ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, kann auch ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten vorliegen.
Die erkennende Kammer geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass das unredliche Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Arbeitsaufnahme am 09.01.2009 grundsätzlich dazu geeignet ist, seine Zuverlässigkeit als Datenschutzbeauftragter in Zweifel zu ziehen und somit auch einen wichtigen Grund für einen Widerruf der Bestellung abgeben kann. Gleichwohl ergibt eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht vorliegen und der Beklagten eine Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers als Datenschutzbeauftragter zumutbar ist.
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass dem Kläger lediglich ein punktuelles Fehlverhalten vorgeworfen wird. Der Kläger wollte, nachdem er mehr als 6 Monate aufgrund der am 14.05.2008 ausgesprochenen unwirksamen Kündigung nicht für die Beklagte tätig sein durfte, die zwischenzeitlich durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme zum SAP SD-Berater mit der für den 09.01.2009 vorgesehenen Prüfung abschließen. Er hatte mithin ein nachvollziehbares Interesse daran, die Arbeit bei der Beklagten nicht so kurzfristig nach Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte das ursprünglich angekündigte Berufungsverfahren nunmehr doch nicht durchführen wollte, wieder aufzunehmen. Dies mag zwar die gegenüber seinen Vorgesetzten geäußerten Unwahrheiten über den wahren Grund der Nichtaufnahme der Arbeit nicht zu rechtfertigen, die Pflichtwidrigkeit ist jedoch nicht so schwer wiegend, dass eine Fortsetzung der Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter für die Beklagte unzumutbar geworden ist.
Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte selbst das Fehlverhalten arbeitsvertraglich lediglich mit einer Abmahnung geahndet und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihr trotz der Lügen und des damit verbundenen Vertrauensverlustes eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zumutbar ist. Da der Widerruf, wie die Beklagte selbst auf S. 16 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2009 ausführt (Bl. 158 d.A.), in keiner Weise aufgrund irgendwelcher Tätigkeiten des Klägers in seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter erfolgte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zumutbar sein soll, nicht jedoch die weitere Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiterhin gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurfs, in dem Vorprozess unberechtigt ein Organigramm der Beklagten zu den Gerichtsakten gereicht zu haben. Es ist bereits nicht zu erkennen, weshalb dieses Organigramm ein Betriebsgeheimnis darstellen soll, zumal die Beklagte selbst Organigramme in den Prozess eingeführt hatte. Zudem handelte der Kläger in der Wahrnehmung berechtigter Interessen, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Dass der Kläger das Organigramm außerhalb des Prozesses anderweitig verbreitet hat, behauptet die Beklagte nicht.
2.2 Unvereinbarkeit der vertraglichen Tätigkeit des Klägers mit der des Datenschutzbeauftragten
Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter Software mit der des Datenschutzbeauftragten unvereinbar ist.
Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass zwischen der vertraglich vereinbarten Tätigkeit und der Funktion des Datenschutzbeauftragten eine klare Trennung erforderlich ist, um eine verlässliche Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten.
Zur "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG gehört deshalb, dass der Datenschutzbeauftragte frei ist von anderen Aufgaben, die mit seiner Kontrollfunktion nicht zu vereinbaren sind und die ihn deshalb in Interessenkonflikte bringen könnten. Dies wäre mit dem vom Gesetz verfolgten Gedanken einer qualifizierten internen Kontrolle nicht zu vereinbaren. Der Datenschutzbeauftragte soll und muss die Rechte Dritter - insbesondere der Arbeitnehmer - gegen mögliche Beeinträchtigungen durch Datenverarbeitung schützen können. Seine besondere Stellung wird unterstrichen durch die Weisungsfreiheit und den Benachteiligungsschutz gem. § 4 f Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BDSG. Mit seiner Stellung und Funktion wäre es nicht zu vereinbaren, wenn er in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren müsste (BAG vom 22.03.1994, 1 ABR 51/93, AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972).
Liegt ein derartiger Interessenkonflikt vor, kann ein wichtiger Grund im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG für den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten vorliegen.
Eine Unvereinbarkeit ist in der Regel zu bejahen bei Tätigkeiten, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängen oder sich auf sie auswirken (Simitis, 6. Aufl., § 4f BDSG Rn. 99). Entscheidend kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei der Umfang der im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben und die Größe des Unternehmens eine maßgebliche Rolle spielen können. Dabei ist zudem zu bedenken, dass der Datenschutzbeauftragte über entsprechende Fachkunde verfügen muss, was regelmäßig nur bei eigener Befassung mit der Datenverarbeitung gegeben sein wird. Tätigkeiten auf diesem Spezialgebiet rechtfertigen deshalb noch nicht allein die Besorgnis der Unzuverlässigkeit als Datenschutzbeauftragter (BAG vom 22.03.1994, a.a.O.). Dies gilt insbesondere bei der vorliegenden Fallkonstellation, da die Beklagte Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und der EDV-Unterstützung für das gesamte a-Unternehmen wahrnimmt.
Die von der Beklagten geschilderten Tätigkeiten des Klägers rechtfertigen nicht die Besorgnis der Unzuverlässigkeit als Datenschutzbeauftragter. Der Kläger hatte keine leitende oder steuernde Funktion innerhalb des Rechenzentrums inne. Soweit er als Koordinator für das Produkt CAM und als Leiter des Projekts CRM tätig wird, befasst er sich zwar mit schutzwürdigen Daten über die Kunden der b-Gruppe und auch über Mitarbeiter der Beklagten und der Unternehmensgruppe. Bei diesen Aufgaben geht es aber nicht um Dateninhalte, sondern um statistische Auswertungen oder Arbeiten im administrativen Bereich. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die vertraglichen Aufgaben des Klägers dem Interesse an der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen entgegenstehen. Ein Interessenkonflikt, der einer Tätigkeit des Klägers als Datenschutzbeauftragter entgegensteht, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
III.
Die Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.