Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.2009, Az.: 6 Sa 1114/08

Aufwendungsersatzanspruch eines Lehrers für sein häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
09.11.2009
Aktenzeichen
6 Sa 1114/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 28970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:1109.6SA1114.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 12.04.2011 - AZ: 9 AZR 14/10

Fundstelle

  • schnellbrief 2010, 5-6

Amtlicher Leitsatz

Nach dem Berufsbild eines angestellten Lehrers ist die Benutzung eines Zimmers im häuslichen Bereich zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts als üblich anzusehen. Soweit keine Besonderheiten vorliegen, sind die hieraus resultierenden Aufwendungen als mit der Vergütung abgegolten anzusehen und begründen keinen Ersatzanspruch des Lehrers.

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2009 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klausmeyer,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Schraknepper,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Meyners

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 10.06.2008 - 4 Ca 75/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Aufwendungsersatzansprüche des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung seit dem 01.01.2007.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.11.2004 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.10.2004 (Bl. 10 und 11 d. A.) als angestellter Lehrer tätig. Er unterrichtet an der Kooperativen Gesamtschule in S. die Fächer Mathematik, Biologie und Chemie. Seine Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe TV-L 11 und beträgt monatlich ca. 3.349,05 € brutto. Seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung belief sich bis zum 31.07.2009 auf 28,5 Stunden. Seitdem beträgt die Unterrichtsverpflichtung 26,5 Stunden pro Woche.

3

An der KGS S. sind ca. 100 Lehrkräfte beschäftigt. Das vorhandene Lehrerzimmer ist mit ca. 50 Sitzplätzen an insgesamt 17 Tischen ausgestattet. An jedem Tisch stehen ca. 2 Stühle.

4

Der Kläger vor- und nachbereitet den von ihm zu erteilenden Unterricht zu Hause. Zu diesem Zwecke hat er sich in seinem Wohnhaus ein Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 15 qm eingerichtet. In dem Zimmer befinden sich Regale, ein Computer mit Internetzugang, ein Telefon mit eigener Telefonnummer, ein Scanner sowie ein als Drucker benutzten Xerox-Kopierer. Bis zum 31.12.2006 hat der Kläger das häusliche Arbeitszimmer nebst Arbeitsmittenl steuerlich geltend gemacht. Zum 01.01.2007 ist die steuerliche Abzugsfähigkeit zu mindestens für das Arbeitszimmer weggefallen.

5

Mit Schreiben vom 18.12.2006 wandte sich der Kläger an den Landkreis S. mit dem Antrag, ihm ein seinem häuslichen Arbeitszimmer entsprechendes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen bzw. die Anmietung seines bisherigen Arbeitszimmers zum ortsüblichen Mietzins vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 14 d. A. verwiesen.

6

Mit Schreiben vom 06.03.2007 teilte die Landesschulbehörde dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne.

7

Mit der am 13.02.2008 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und nimmt die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Aufwendungsersatzes für sein häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung in Höhe von 120,--€ von Januar 2007 bis Januar 2008 sowie entsprechende Feststellung in Anspruch.

8

Dazu hat er behauptet, dass ihm aufgrund der räumlichen Situation im Lehrerzimmer der KGS S. eine Unterrichtsvor- und -nachbereitung nicht möglich sei. Darüber hinaus sei er als Lehrkraft für die Fächer Biologie und Chemie gehalten, Anschauungsmaterial zu besorgen, zu bearbeiten und zu lagern. Entsprechende Lagermöglichkeiten bestünden im Schulgebäude nicht.

9

Die Fläche des Arbeitszimmers betrage 14,7 qm und mache 9 Prozent der Gesamtwohnfläche seines Privathauses aus. Ausgehend von den Erstellungskosten des Hauses im Jahr 2002 unter Berücksichtigung einer üblichen 2-prozentigen jährlichen Abschreibung ergäben sich so Abschreibungskosten von 5.976,04 € im Jahr. Die gesamten Jahreskosten beliefen sich unter anteiliger Berücksichtigung der Kosten für Strom, Wasser, Gas usw. auf 8.799,98 €, woraufhin sich ein monatlicher Anteil für das Arbeitszimmer von 66,-- € errechne. Die Aufwendung für die Ausstattung des Arbeitsplatzes berechneten sich ebenfalls unter Zugrundelegung der Abschreibungsmöglichkeiten auf monatlich 57,85€. Hieraus ergebe sich die monatliche Gesamtsumme von abgerundet 120,-- €.

10

Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.560,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus 120,-- € seit dem 01.02.2007, aus 240,-- € seit dem 01.03.2007, aus 360,-- € seit dem 31.03.2007, aus 480,-- € seit dem 01.05.2007, aus 600,-- € seit dem 01.06.2007, aus 720,-- € seit dem 30.06.2007, aus 840,-- € seit dem 01.08.2007, aus 960,-- € seit dem 01.09.2007, aus 1.080,-- € seit dem 29.09.2007, aus 1.200,-- € seit dem 01.11.2007, aus 1.320,-- € seit dem 01.12.2007, aus 1.440,-- € seit dem 31.12.2007, aus 1.560,-- € seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

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2. Es wird festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich 120,-- € Aufwendungsersatz ab Februar 2008 zu zahlen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Es hat behauptet, dass die dem Kläger in der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsmöglichkeiten ausreichend für eine ordnungsgemäße Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes seien. Unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen und unterschiedlichen Stundenplänen seien nicht ständig sämtliche Lehrkräfte im Lehrerzimmer anwesend. Schließlich sei auch die Nutzung von Klassenräumen möglich. Zu mindestens ab der 8. Stunde seien etwa 45 Räume nicht anderweitig belegt. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass in der Zeit von 15.40 Uhr bis zur Schließung des Schulgebäudes um 17.00 Uhr kein Unterrichtsbetrieb mehr stattfinde. Soweit der Kläger vortrage, Unterrichtsmaterialien nicht ausreichend lagern zu können, beruhe der Umfang der Anschaffungen auf dem reinen Willensentschluss des Klägers. Die notwendigen Unterrichtsmaterialien könne der Kläger im Schulgebäude lagern. Die vom Kläger zu Hause genutzten Bürogeräte seien ohne vorherige Rücksprache mit dem beklagten Land angeschafft worden. Sie seien auch nicht zu außerunterrichtlichen Aufgabenerledigung erforderlich.

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Mit Urteil vom 10.06.2008 hat das Arbeitsgericht Lüneburg die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht um erstattungsfähige Aufwendung i. S. v. §§ 670 ff BGB handele. Da das beklagte Land den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 06.03.2007 abgelehnt habe, komme der Erstattungsanspruch des Klägers nur unter den engen Voraussetzungen des § 679 BGB in Frage. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. In Bezug auf die Aufwendungen für die Anschaffung von Bürogeräten sei die Klage unschlüssig. Zudem sei ein Großteil der klägerischen Ansprüche gem. § 37 TV-L verfallen.

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Gegen dieses ihm am 03.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 28.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat der Kläger nach gewährter Fristverlängerung mit am 01.10.2008 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Er ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht seinen Aufwendungsersatzanspruch zu Unrecht abgelehnt habe. Dazu behauptet er folgendes:

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Die in der KGS S. vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten reichten für den Kläger nicht aus, um damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen zu können. Die dem Kläger rechnerisch zur Verfügung stehende Arbeitsfläche von ca. 0,3 qm errechne sich daraus, dass im Lehrerzimmer plus Nebenraum insgesamt 17 Tische stünden, von denen jeder 1,2 m x 0,6 m messe. Das ergäbe eine Fläche pro Tisch von 0,72 qm. An jedem Tisch stünden zwei Stühle, woraus eine Arbeitsfläche von 0,36 qm folge. In der Praxis sei die Fläche noch geringer, da oft am Kopfende ein dritter Stuhl stehen müsse bei über 100 Lehrern und Lehrerinnen und 50 Sitzplätzen. In der Schule verfüge der Kläger lediglich über ein kleines Fach von 0,4 x 0,6 m. Darin könne er gerade so eben seine privaten Dinge aufbewahren und allenfalls einige wenige Hefte und Bücher, aber kein Anschauungsmaterial, zumal dieses Fach nicht zu verschließen sei. Bezüglich des Anschauungsmaterials für Biologie und Chemie sei der Kläger zwar nicht explizit verpflichtet, das gesamte Anschauungsmaterial zu Hause zu lagern. Allerdings sei der Kläger nach den Lernplänen und curricularen Vorgaben verpflichtet, die Schüler mit einem interessanten Unterricht zum Lernen anzuregen. Dazu gehöre es selbstverständlich, z. B. Fossilien für den Biologieunterricht, Probendöschen für Gruppenunterricht und Geräte für den Gartenbaukurs zu lagern. In der Schule fehlten insoweit geeignete abschließbare Schränke. Darüber hinaus verlange die Schulinspektion einen Unterricht mit hohem Medieneinsatz und Anschauungsmaterial. Hierfür benötige der Kläger z. B. Dia-Projektoren und CD-Spieler, welche von der Schule nicht oder in zu geringer Zahl vorgehalten würden. Eigene Geräte könne der Kläger in der Schule nicht lagern, da das vorhandene Fach im Lehrerzimmer zu klein sei und z. B. der tragbare CD-Spieler in dieses Fach nicht hineinpasse. Auch die mindestens 10 Stapel Klassenarbeitshefte oder -mappen sowie Arbeitshefte müssten vom Kläger zu Hause gelagert werden. Für die verschiedenen Schulzweige (Haupt-, Realschule und Gymnasium), an denen der Kläger unterrichte, gebe es über 100 aktuelle Schulbücher, die neben noch verwendeten älteren Schulbüchern zum Einsatz kommen würden. All diese Schulbücher müssten vom Kläger zusätzlich zur Fachliteratur und den Fachzeitschriften zu Hause aufbewahrt werden, da in der Schule im Fach im Lehrerzimmer dafür kein Platz sei. Das Schulgebäude falle unter die Zuständigkeit des Landkreises als Schulträger, der schon allein aufgrund der Arbeitszeiten der Hausmeister keine bedarfsgerechte Öffnung zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts garantiere. Da an der KGS S. kein zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen notwendigen ausreichenden Nutzungsmöglichkeiten technischer Geräte gewährleistet seien, sei es für den Kläger unumgänglich, diese Geräte häuslich vorzuhalten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 10.06.2008 - 4 Ca 75/08 - abzuändern und

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.560,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus 120,-- € seit dem 01.02.2007, aus 240,-- € seit dem 01.03.2007, aus 360,-- € seit dem 31.03.2007, aus 480,-- € seit dem 01.05.2007, aus 600,-- € seit dem 01.06.2007, aus 720,-- € seit dem 30.06.2007, aus 840,-- € seit dem 01.08.2007, aus 960,-- € seit dem 01.09.2007, aus 1.080,-- € seit dem 29.09.2007, aus 1.200,-- € seit dem 01.11.2007, aus 1.320,-- € seit dem 01.12.2007, aus 1.440,-- € seit dem 31.12.2007, aus 1.560,-- € seit dem 01.02.2008 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich 120,-- € Aufwendungsersatz ab Februar 2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Dazu trägt sie Nachstehendes vor:

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Die Beklagte habe den Kläger nie dazu aufgefordert, ein privates Arbeitszimmer zu unterhalten oder einzurichten. Eine solche Aufforderung ergebe sich weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus Verwaltungsvorschriften. Dass ohne das häusliche Arbeitszimmer die spezielle Vor- und Nachbereitung für den Unterricht des Klägers nicht durchzuführen sei, werde bestritten. Vielmehr habe der Kläger schon jetzt in der KGS S. einen Arbeitsplatz, der ihm die Erfüllung seiner beruflichen Tätigkeit ermögliche. Der Kläger könne zunächst das Lehrerzimmer sowie alle anderen Räumlichkeiten der KGS S., die bis mindestens 17.00 Uhr ohne gesonderten Schlüssel zugänglich seien, nutzen. Das Lehrerzimmer stehe dem Kläger auch außerhalb seiner Unterrichtszeit stets als Arbeitsräumlichkeit zur Verfügung. Die dortigen Arbeitsmöglichkeiten seien ausreichend, da es ausgeschlossen sei, dass sämtliche Lehrkräfte zur selben Zeit ihren Unterricht vor- und nachbereiten wollten. Der Kläger habe dementsprechend nicht vorgetragen, dass es ihm an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten nicht möglich gewesen sei, in einem der Lehrerzimmer einen Platz an einem der dort befindlichen Tische oder einen der Stühle zu benutzen. Dem Kläger stehe ein 40 x 60 cm großes Fach im Lehrerzimmer zur Verfügung, welches eine ausreichende Ablagemöglichkeit darstelle. Neben dem Lehrerzimmer könne der Kläger auch noch auf die Unterrichtsräume zur Vor- und Nachbereitung seines Unterrichtes zurückgreifen. Dabei sei das Platzangebot in einem nicht belegten Klassenraum um ein Vielfaches größer als im Lehrerzimmer der Fall sei. Die Räume seien für den Kläger, soweit sie nicht für den Unterrichtsbetrieb benötigt würden, mit den ihm zur Verfügung gestellten Schlüsseln jederzeit auf- und abschließbar. Wie der Kläger seine Unterrichtsvor- und -nachbereitung organisiere, liege nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Beklagte müsse dementsprechend nicht gewährleisten, dass der Kläger zu jeder Zeit alle Arbeitsunterlagen und Arbeitsmaterialien um sich versammeln könne. Der Kläger könne in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit i. S. d.Einkommensteuergesetzes hinweisen. Das ergebe sich schon daraus, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtische, Bücherregale und PC wie bisher steuerlich geltend gemacht werden könnten. Zu beachten sei auch der Gleichlauf mit dem Beamtenrecht. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für Arbeitszimmer und Arbeitsmittel des Beamten gegenüber dem Dienstherrn nicht gegeben sei. Abgesehen davon berechne der Kläger seinen etwaigen Aufwendungsersatzanspruch unrichtig, indem er auf die übliche 2-prozentige jährliche Abschreibung abstelle. Das stehe nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Letztlich seien ein Großteil der klägerischen Ansprüche nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen, da in dem Schreiben des Klägers vom 18.12.2006 keine wirksame Geltendmachung zu sehen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

30

I. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig,§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO.

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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

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Das Arbeitsgericht Lüneburg hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass dem Kläger gegen das beklagte Land kein Anspruch auf monatlichen Aufwendungsersatz in Höhe von 120,-- € für sein häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung zusteht.

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A. Zunächst haben die Parteien keine Vereinbarung über die Verpflichtung des beklagten Lands zur Tragung der Kosten für die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers nebst Inventar getroffen. Den Antrag des Klägers vom 18.12.2006 auf Bereitstellung eines eingerichteten Arbeitszimmers bzw. Anmietung seines eigenen Arbeitszimmers zum ortsüblichen Mietzins hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2007 eindeutig und ausdrücklich abgelehnt.

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B. Der klägerische Anspruch folgt auch nicht aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 670 BGB.

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1. § 670 gilt für Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entsprechend. Diese Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch bei Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 657/02 - AP Nr. 32 zu § 670 BGB). Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind dabei freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines Anderen. Es muss sich um Vorgänge handeln, die sich auf das Vermögen des Beauftragten negativ auswirken.

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a) Soweit man vorliegend zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er das häusliche Arbeitszimmer nebst Inventar allein zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht genutzt hat, hat er ein Vermögensopfer im Interesse des beklagten Landes erbracht. Die Grundfläche nebst darin befindlichen Inventar standen zu dem Zeitraum der beruflichen Nutzung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Auftrag, in dessen Erfüllung der Kläger diese Vermögensopfer erbracht hat, ist dabei die Erbringung der Lehrverpflichtung auf Grundlage des Arbeitsvertrages.

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b) Gleichwohl ist dieses Vermögensopfer nach dem Berufsbild des Lehrers als mit der gezahlten Vergütung abgegolten zu qualifizieren.

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a.a) Grundsätzlich entspricht es zwar dem Verständnis im Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Räume sowie die Betriebsmittel für den Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen hat. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen. Insoweit ist vorliegend auf das Berufsbild des Lehrers abzustellen und die daraus resultierenden Modifikationen im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis das Direktionsrecht im Hinblick auf Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Das heißt, der Arbeitgeber weist dem Arbeitnehmer an, genau zu welcher Zeit, an welchem Ort, er genau welche Arbeiten zu verrichten hat. Dieses übliche Bild im Arbeitsverhältnis stimmt mit demjenigen bei angestellten Lehrern und auch mit dem im Verhältnis der Parteien zueinander praktizierten Arbeitsverhältnis nicht überein. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass er zwar einerseits feste Unterrichtsverpflichtungen in der Schule zu erfüllen hat. Er muss bestimmte Klassen in bestimmten Fächern zu festgelegten Zeiten unterrichten. Insoweit hat das beklagte Land das volle Direktionsrecht. Im zeitlichen Rahmen bewegte sich diese festgelegte Unterrichtsverpflichtung in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum auf 28,5 Wochenstunden bzw. ab dem 01.08.2009 auf 26,5 Wochenstunden. Andererseits ist der Kläger frei sowohl darin, wann und wo als auch wie er seine Arbeitsleistung über die Unterrichtsverpflichtungen hinaus verrichtet. Dem Kläger ist also weder vorgegeben worden, genau zu welchem Zeitpunkt er welchen Unterricht vor - und nachzubereiten hat, noch wie und schon gar nicht wo das zu geschehen hat. So ist es auch bei sämtlichen Kollegen des Klägers der Fall gewesen. Es entspricht dem allgemeinen Berufsbild von angestellten und verbeamteten Lehrern gleichermaßen, dass diese in der Einteilung ihrer Arbeitszeit abgesehen von den festgelegten Unterrichtsstunden, Konferenzen und ähnlichen Pflichtveranstaltungen frei sind. Diese Freiheit erstreckt sich auch darauf, zu entscheiden, wo diese Aufgaben erledigt werden. Insoweit besteht keine Anwesenheitspflicht im Schulgebäude. Diese Freiheit wird quantitativ dadurch verstärkt, dass sich während der unterrichtsfreien Zeit in den Ferien die zeitliche Verfügungsmasse vergrößert. Dementsprechend ist es sämtlichen Lehrkräften freigestellt, Unterrichtsvor- und -nachbereitung auch zu Hause zu verrichten. Wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, ist deshalb davon auszugehen und als gerichtsbekannt zu unterstellen, dass fast sämtliche Lehrer über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen. Das wird auch das beklagte Land nicht in Abrede stellen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es zum üblichen Bild des Lehrerberufes gehört, dass die Lehrer einerseits Unterrichtsverpflichtung in der Schule zu erfüllen haben und andererseits im Bezug auf die Vor- und Nachbereitung auf die häusliche Sphäre zurückgreifen. Insoweit ist die Errichtung und Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers im Grundsatz als selbstverständliche Einsatzpflicht der angestellten Lehrkräften zu qualifizieren, welche in der Regel durch die Vergütungszahlung ausgeglichen wird. Das ist nicht unangemessen und ein adäquater Ausgleich dafür, dass Lehrkräfte, anders als sonstige Arbeitnehmer, eben nur zum Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden und darüber hinaus - was durchaus als Vorteil zu qualifizieren ist - frei in der zeitlichen und örtlichen Gestaltung ihrer Arbeit sind. Das entspricht auch der Sichtweise im Bereich der verbeamteten Lehrer (vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27.11.2008 - 4 S 659/08 - ZBR 2009, 307 bis 308; BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148/82 - DÖD 1984, 92 bis 93; VG Karlsruhe, 28.02.2008 - 3 K 1901/07 - nicht veröffentlicht, siehe daher juris).

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b.b) Abgesehen davon ist Voraussetzung für die Annahme eines Vermögensopfers i. S. v. § 670 BGB eine wesentliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit für eigene private Zwecke (BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 657/02 - a. O.). Insoweit ist hervor zu heben, dass der Kläger ausgehend von einer arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche und unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28,5 bzw. 26,5 Stunden in seinem häuslichen Arbeitszimmer regelmäßig Arbeitsvolumina von maximal drei Stunden pro Arbeitstag abzuleisten hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das vom beklagten Land vorgehaltene Ausstattungsniveau sowie die Arbeitsmöglichkeiten für die Lehrkräfte keinesfalls als optimal bezeichnet werden können. Dem gegenüber ist die vom Kläger dargelegten Ausstattung seines häuslichen Arbeitszimmer durchweg als sinnvoll für die optimale Erledigung seiner unterrichtsvorbereitenden und -nachbereitenden Tätigkeiten zu qualifizieren. Es obliegt jedoch dem beklagten Land als Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit und der finanziellen Grundausstattung die benötigten Räumlichkeiten und Arbeitsmittel quantitativ und qualitativ vorzugeben. Auch wenn es ohne Frage wünschenswert wäre, wenn jeder Lehrkraft sowohl ein eigener ausreichender Arbeitsraum als auch eine optimale büromäßige Ausstattung nebst Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt würde, ist die diesbezügliche subjektive Einschätzung des Klägers jedoch nicht zwingender Maßstab für das beklagte Land. Dieses kann vom Kläger so wie von allen Lehrkräften nur die Qualität in der Unterrichtsvor- und -nachbereitung verlangen, die im Rahmen und auf Grundlage der vom Land vorgehaltenen Ausstattung möglich ist. Wenn der Kläger dieses Niveau für sich als unzureichend ansieht und deshalb Investitionen tätigt, um eine qualitativ hochwertigere Arbeitsleistung zu erbringen, ist das zwar sehr begrüßenswert, führt jedoch nicht zu Zahlungsverpflichtungen von Seiten des beklagten Landes.

40

c.c) Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass sich der übliche Pflichtenkreis eines angestellten Lehrers aus seinem Berufsbild ergibt. Danach ist die Benutzung eines Zimmers im häuslichen Bereich zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich Ausstattung als üblich anzusehen und wird von der Vergütung abgegolten. Besonderheiten, die im Fall des Klägers eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind nicht vorgetragen worden. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Insgesamt war daher die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg zurückzuweisen.

41

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Klausmeyer
Schraknepper
Meyners