Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.12.2009, Az.: 5 Sa 752/09

Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks; Anspruch auf Sonderzahlung; Leistungsbestimmung durch Dritte

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
17.12.2009
Aktenzeichen
5 Sa 752/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 37099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:1217.5SA752.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 11.03.2009 - AZ: 2 Ca 520/08

Redaktioneller Leitsatz

1. § 1 Abs. 5 Buchst. b der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) ist gemessen an §§ 317, 319 BGB wirksam.

2. Leiharbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift der AVR sind Konzernleiharbeitnehmer gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG.

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungsbeklagter,

gegen

Beklagter und Berufungskläger,

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kubicki,

den ehrenamtlichen Richter Momann,

die ehrenamtliche Richterin Drosselmeier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.03.2009 - 2 Ca 520/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung aus dem Jahr 2007 und die Zahlung der Einmalzahlung für das Jahr 2008.

2

Der 1963 geborene Kläger war bei dem Beklagten bis zum 31.12.2008 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.06.1993 seit dem 01.07.1993 als Hausmeister tätig. Das Seniorenhaus in A-Stadt, in dem der Kläger tätig ist, wurde inzwischen - ab dem 01.01.2009 - von der Firma R. S. GmbH übernommen.

3

Der Beklagte ist dem D. W. angeschlossen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. W. der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Wegen des weiteren Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 der Gerichtsakte verwiesen.

4

Der Beklagte beschäftigte im Durchschnitt des Jahres 2007 844,55 Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte) und 58,48 Leiharbeitnehmer (Vollzeitkräfte). Diese Leiharbeitnehmer wurden fast ausschließlich von der WDS GmbH dem Beklagten überlassen. Alleiniger Gesellschafter der WDS GmbH ist der Beklagte.

5

Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, der Antragstellung, der streitigen Behauptungen und kontroversen Rechtsansichten sowie des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vollständigen, übersichtlichen und wohlgeordneten Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 2 bis 7 desselben, Bl. 70 bis 75 der Gerichtsakte, verwiesen.

6

Mit Urteil vom 11.03.2009 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage in vollem Umfang entsprochen. Wegen der genauen Einzelheiten der Tenorierung wird auf den Urteilstenor, Bl. 69 der Gerichtsakte, wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe, Bl. 7 bis 10 des Urteils, Bl. 75 bis 78 der Gerichtsakte, verwiesen.

7

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 13.05.2009 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 05.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.08.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 02.07.2009 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08.2009 verlängert hatte.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insbesondere geltend, die Regelung des den Parteien durch einen Dritten, nämlich die Arbeitsrechtliche Kommission, vorgegebenen § 1 Abs. 5 lit. b AVR sei unbillig im Sinne der §§ 317, 319 BGB, die Beschäftigung von konzernzugehörigen Leiharbeitnehmern im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG wegen des Nichtbestehens einer Erlaubnispflicht müsse bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 lit. b AVR bei der Berechnung des sogenannten 5 %-Quorums unberücksichtigt bleiben, der Beklagte setze die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nur kurzfristig im Sinne des AÜG und des § 1 Abs. 5 lit. b AVR ein, das in § 1 Abs. 5 lit. b AVR normierte 5 %-Quorums stelle nur ein Regelbeispiel dar, von dem auf Grund der konkreten Situation der Einrichtung sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden dürfe, wobei diese konkrete Situation des Beklagten ein Abweichen von dem Regelbeispiel des 5 %-Quorums nach oben zwingend erforderlich mache und § 1 Abs. 5 lit. b AVR verstoße gegen höherrangiges Kirchenrecht, nämlich gegen die Präambel und § 33 Mitarbeitervertretungsgesetz, diese Norm sei unwirksam und deswegen unbeachtlich.

9

Zur Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2008 vertritt er die Auffassung, ihre Rechtsgrundlage, nämlich der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 21.11.2008 gelte nicht für das vorliegende Arbeitsverhältnis, weil kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme nur die AVR erfasst seien und dieser Beschluss nicht als AVR zu verstehen sei.

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Der Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11. März 2009, Aktenzeichen 2 Ca 520/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 13.08., 26.10., 25.11. und 17.12.2009 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).

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B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil zu Gunsten des Klägers die ausstehende zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 sowie die Einmalzahlung für das Jahr 2008 jeweils nebst Zinsen zuerkannt. Das Berufungsgericht macht sich zunächst einmal die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufung veranlasst folgende weitere Ausführungen:

18

1. Die dem Streitfall zugrunde liegende Bestimmung der AVR ist gemessen an §§ 317, 319 BGB nicht offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB und mithin unwirksam.

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a) Problematisch ist bereits, ob die inhaltliche Kontrolle von Arbeitsrechtsregelung durch staatliche Gerichte als eine reine Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB vorzunehmen ist (so BAG, Urteil vom 17.04.1996, Az: 10 AZR 558/95 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Kirchendienst) oder sich wie bei Tarifverträgen auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken hat (beispielsweise Schliemann, Festschrift Hanau Seite 577, 597; Thüsing, Anmerkung zu AP BGB§ 611 BGB Kirchendienst Nr. 24).

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b) Dieser Meinungsstreit bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die AVR an dem Maßstab der §§ 317, 319 BGB zu messen ist, weil man die arbeitsrechtliche Kommission als Dritte im Sinne der vorgenannten Normen zu verstehen ist, lässt sich die Folge der Unwirksamkeit nicht herleiten.

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aa) Die Entscheidung des Dritten ist den Parteien gegenüber nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Leistungsbestimmung des Dritten dann, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (Palandt-Grüneberg, 68. Auflage, § 319 Rdnr. 3;BAG, Urteil vom 15.11.2001, Az: 6 AZR 88/01 - EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48; BAG, Urteil vom 26.01.2005, Az: 4 AZR 509/03 - n.v.).

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bb) Auch wenn der gesamte Sachvortrag des Beklagten diesbezüglich - soweit es die Finanzierbarkeit der Aufgaben der Beklagten beziehungsweise dessen finanzielle Situation anbelangt - zutrifft, lässt sich feststellen, dass ein eventueller Verstoß gegen Treu und Glauben jedenfalls nicht offensichtlich ist und sich einem sachkundigen unbefangenen Beobachter nicht sofort aufdrängt. Denn § 1 Abs. 5 AVR steht im Zusammenhang mit der generellen Umstrukturierung der Vergütung innerhalb der AVR. Die Neufassung dieser Norm beruht auf einer Modifizierung mit Wirkung zum 01.07.2007. Bis zu diesem Zeitpunkt sahen die AVR die Zahlung 12 Monatsgehälter sowie ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 0,8214 Bruttomonatsgehältern vor. Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde diese Verpflichtung zur Zahlung eines Urlaubs- und eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 0,8214 Bruttomonatsvergütungen abgeschafft und stattdessen 13 Bruttomonatsvergütungen (12 Gehälter und eine Jahressonderzahlung in Höhe eines weiteren Gehaltes) eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich denen des § 1 Abs. 5 lit. b AVR braucht die Zweite Hälfte der Jahressonderzahlung nicht zur Auszahlung gebracht werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann steigt die Arbeitsvergütung der Arbeitnehmer, die dem Anwendungsbereich der AVR unterfallen, um 0,1786 Monatsvergütungen pro Jahr, wobei in wirtschaftlich schlechten Zeiten unter den Voraussetzungen, die § 1 Abs. 5 lit. b AVR normiert die Möglichkeit besteht, die Entgeltansprüche hingegen um bis zu 0,3214 Monatsvergütungen zu reduzieren. Dies ist keinesfalls eine in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßende Bestimmung deren Unbilligkeit sich sofort aufdrängt.

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2. Es kann ausdrücklich auf sich beruhen, ob das Landesarbeitsgericht befugt ist, einen eventuellen Verstoß des § 1 Abs. 5 lit. b AVR gegen Kirchenrecht zu untersuchen. Jedenfalls lässt sich ein solcher Verstoß nicht feststellen. Zutreffend ist sicherlich der Ausgangspunkt der Berufungsbegründung, der zufolge Leiharbeit, welche nicht nur zur Überbrückung eines kurzfristigen Beschäftigungsbedarfes erfolgt, vielmehr auf Dauer angelegt ist, den kirchlichen Grundsätzen des Leitbildes von der Dienstgemeinschaft widerspricht (Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 09.10.2006, Az: II - 0124/M 35 - 06 - NZA 2007, 761 bis 764 [BAG 19.12.2006 - 9 AZR 343/06]). Unzutreffend ist jedoch die weitere Erwägung der Berufungsbegründung, der zufolge die bereits vielfach zitierte Norm der AVR in Abweichung von diesen Grundsätzen die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern als Mitkirchenrecht vereinbar erklärt.

24

Diese Vorschrift verhält sich überhaupt nicht zur Problematik, ob und wieweit Leiharbeitnehmer nach kirchenrechtlichen Grundsätzen in Einrichtungen der Diakonie eingesetzt werden dürfen. Sie regelt lediglich, dass immer dann, wenn ein gewisses Maß von Leiharbeit überschritten wird, bestimmte begünstigende Rechtsfolgen nicht eintreten. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Kirchenrechtes, Leiharbeit soweit wie möglich einzuschränken ist mit Kirchenrecht vereinbar und trägt der Intention des bereits zitierten Beschlusses des Kirchengerichtshofes Rechnung.

25

3. Die in § 1 Abs. 5 lit. b AVR festgelegte Voraussetzung der Nichtbeschäftigung von mehr als 5 % der Vollzeitkräften als Leiharbeitnehmer im Jahresdurchschnitt ist nicht erfüllt.

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a) Der Beklagte beschäftigte im streiterheblichen Zeitraum durchschnittlich mehr als 5 % Leiharbeitnehmer.

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b) Es ist entscheidungsunerheblich, ob es sich bei diesen Leiharbeitnehmern um sogenannte Konzernleiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG handelt. Dies folgt aus der Auslegung der entscheidungserheblichen Norm. Bereits der Wortlaut der entscheidungserheblichen Norm spricht von "Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG", nicht hingegen von Leiharbeitnehmern, auf die das AÜG Anwendung findet. Der Begriff des Leiharbeitnehmers ist jedoch in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG definiert. Begrifflich sind auch die Konzernleiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG) Leiharbeitnehmer im Sinne der Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG.

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Ein solches, weites Verständnis des Begriffes der Leiharbeitnehmer entspricht auch dem Sinn und Zweck der AVR. Denn diese Vorschrift stellt sich als eine Art "Tariftreue-Klausel" dar, wonach nur solche Einrichtungen von den Abweichungsmöglichkeiten gebrauch machen können, die im Übrigen ihren Mitarbeitern die Leistungen nach den AVR gewähren und somit einen Mindeststandart an Leistungen garantieren. Dieser Sinn und Zweck könnte nicht erreicht werden. Im Übrigen entspricht nur das weite Verständnis der AVR (Leiharbeitnehmer sind alle Leiharbeitnehmer im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) den grundsätzlichen Erfordernissen des Kirchenrechtes, insbesondere dem Verdikt des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche (Beschluss vom 09.10.2006, aaO.) dem zufolge Leiharbeit mit dem kirchlichen Grundsatz des Leitbildes der Dienstgemeinschaft nicht vereinbar ist.

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Sollte man diese Vorschrift für unklar halten, dann gilt jedenfalls zu Gunsten des Klägers die Unklarheitenregel des § 305 c BGB. Denn bei den AVR handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die AVR sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die dem Caritasverband angeschlossenen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern stellen (BAG, Urteil vom 17.11.2005, Az: 6 AZR 160/05 - NZA 2006, 872 bis 875).

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c) Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass diese Leiharbeitnehmer zur "kurzfristigen" Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Soweit er darauf eingeht, dass diese Leiharbeitnehmer "vorübergehend" im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG eingesetzt werden, hat dies keinen Bezug zu dem Merkmal der Kurzfristigkeit in den AVR.

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Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten lassen nicht die Kurzfristigkeit des Einsatzes von Leiharbeitnehmern erkennen. Soweit er sich in seiner Berufungsbegründung darauf bezieht, es sei ihm nicht möglich, unter Einsatz einer Leiharbeitnehmerquote von insgesamt 6,48 % ein annähernd ausgeglichenes betriebliches Ergebnis zu erzielen, so dass daraus eine kurzfristige Überbrückung resultiere, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Die Kurzfristigkeit kann beispielsweise darin liegen, dass der Beschäftigungsbedarf zum Beispiel auf Grund außergewöhnlich hohen Arbeitsanfalls oder der plötzlichen Arbeitsunfähigkeit von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsteht, aber auch darin begründet sein, dass der Einsatz der Zeitarbeitnehmer zwar längerfristig geplant ist, aber sie selbst nur kürzere Zeit in der Einrichtung eingesetzt werden (Schäffer/Mayer, AVR-Kommentar, 5. Auflage, § 1 Rdnr. 5 Bl. 8). Diesbezüglich fehlt es an einem Sachvortrag des Beklagten.

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4. Der Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission, der eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 vorsieht, ist Bestandteil der AVR, unterfällt damit der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme und regelt die Pflichten für die Parteien des Arbeitsverhältnisses und dieses Rechtsstreits verbindlich. Der Beklagte muss sich daran halten und diese Einmalzahlung leisten.

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Zutreffend ist zunächst einmal der Ausgangspunkt der Berufungsbegründung, dass nämlich dieser Beschluss nicht in den AVR als Text niedergelegt worden ist. Dem steht jedoch entgegen, dass es allein Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist, arbeitsvertragliche Richtlinien zu erlassen und zu schaffen. Die Regelung einer Einmalzahlung entspricht auch dem, was AVR typischer Weise nämlich Arbeitbedingungen für eine Vielzahl von Mitarbeitern im kirchlichen oder karitativen Bereich. Darüber hinaus ist dieser Beschluss über die Einmalzahlung gemäß § 12 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission veröffentlicht worden. Auch dies spricht formal für die Annahme von AVR. Schließlich enthält dieser Beschluss inhaltlich eine Verknüpfung mit § 1 Abs. 5 AVR, so dass auch die Systematik der Regelung dieses Beschlusses im Einzelfall zeigt, dass es sich um AVR handelt.

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5. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen, ohne die Frage zu problematisieren, ob der Beklagte auf alle Dienstverhältnisse die Arbeitsvertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewendet hat, ist doch eine Mitarbeiterin unstreitig mit einer um 31,00€ geringeren Arbeitsvergütung entlohnt worden.

35

C. Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

36

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.

Kubicki
Momann
Drosselmeier