Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.08.2009, Az.: 5 Sa 304/09
Zuschläge im Gebäudereinigerhandwerk; Tarifbegriff des Stundenlohn
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 20.08.2009
- Aktenzeichen
- 5 Sa 304/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 27910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2009:0820.5SA304.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 19.09.2007 - AZ: 5 Ca 108/07
Rechtsgrundlagen
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 3.8 RTV Gebäudereinigerhandwerk
Redaktioneller Leitsatz
§ 3.8 RTV Gebäudereinigerhandwerk stellt auf den individuellen Stundenlohn des Beschäftigten und nicht auf seinen Tarifstundenlohn ab. Deswegen erhält auch der Arbeitnehmer die Zuschläge dieser Norm (§ 3 RTV), der nicht in das Vergütungsschema dieses Tarifvertrages eingruppierbar ist.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.09.2007 - Az.: 5 Ca 108/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung einer tariflichen Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Insolvenzschuldner ist seit dem 01.03.2001 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Pförtner. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 32 Stunden pro Woche, bei einem Entgelt von 8,34 ? pro Stunde.
Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt - soweit für diesen Rechtsstreit von besonderer Bedeutung - folgendes:
"§ 2 Arbeitsentgelt
(1) Der Arbeitnehmer erhält einen Lohn von zur Zeit
a) ? 6,00 brutto pro Stunde, zzgl. einer Zulage *) von 2,34 ? brutto pro Stunde.
*) Die Zulage ist eine freiwillige und jederzeit widerrufliche übertarifliche Leistung des Arbeitgebers. Sie liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. Sie kann insbesondere mit späteren Tariferhöhungen verrechnet werden. ..."
Des weiteren ist im Arbeitsvertrag geregelt:
"§ 12 Vertragsbestandteile, -änderungen und -ergänzungen
...
(3) Neben den hier getroffenen Vereinbarungen gelten die Vorschriften der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk nur so weit und so lange sie allgemeinverbindlich sind."
Die Beklagte betreibt einen Betrieb des Gebäudereinigerhandwerks. Sie setzt den Insolvenzschuldner lediglich an den Wochentagen Donnerstag bis Sonntag ein. Er arbeitet regelmäßig nachts und an Wochenenden. In dem Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 ist er regelmäßig in den nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003, gültig ab dem 01.04.2004 für die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: RTV) bestimmten Nachtstunden (zwischen 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr) tätig gewesen sowie an Sonntagen. Die Beklagte zahlte für die in diesem Zeitraum von ihm gearbeiteten Stunden nur die arbeitsvertraglich vereinbarten 8,34 ? brutto pro Stunde jedoch keinerlei Zuschläge nach dem RTV. Ausgehend vom vertraglichen Stundenlohn des Klägers (8,34 ?) sowie den Bestimmungen des RTV hinsichtlich der Zuschlagspflichten (§ 3 Arbeitszeit, Ziff. 3. Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, 3.7 b und g i.V.m. Ziff. 3.8 des RTV) ergibt sich bei Anwendbarkeit des RTV rechnerisch ein Zuschlag in folgender Höhe:
- Oktober 2006: 218,93 ? brutto
- November 2006: 218,93 ? brutto
- Dezember 2006: 286,69 ? brutto
- Januar 2007: 256,46 ? brutto
- Februar 2007: 314,84 ? brutto
- März 2007: 175,15 ? brutto
- April 2007: 302,33 ? brutto
- Mai 2007: 332,56 ? brutto
- Juni 2007: 332,56 ? brutto
- Juli 2007: 332,56 ? brutto
Mit seiner Klage hat der Insolvenzschuldner die zuvor dargestellten Zuschläge geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der RTV sei uneingeschränkt auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden, auch stehe seine Tätigkeit als Pförtner sowie die Vereinbarung eines außertariflichen Stundenlohnes der Anwendbarkeit des RTV, insbesondere soweit er Zuschläge vorsehe, nicht entgegen.
Er hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn folgende Beträge zu zahlen:
1. 218,93 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006;
2. 218,93 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2006;
3. 286,69 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007;
4. 256,46 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2007;
5. 314,84 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2007;
6. 175,15 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2007;
7. 302,33 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2007;
8. 332,56 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2007;
9. 332,56 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2007;
10. 332,56 ? brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2007.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, eine Zulage nach dem RTV sei dem Insolvenzschuldner nicht zu gewähren. Denn er erhalte diese bereits auf Grund seines Arbeitsvertrages. Im Übrigen sei die Tarifbindung im Hinblick auf die Zulagen durchbrochen, weil er als Pförtner auf Grund des Arbeitsvertrages eine vollkommen reinigungsfremde Tätigkeit ausübe, welche dem tariflichen Vergütungssystem nicht zuordnenbar sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 bis 6 desselben, Bl. 145 bis 149 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Urteil vom 19.09.2007 hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 6 bis 11 derselben, Bl. 149 bis 154 der Gerichtsakte verwiesen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 30.01.2008 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 31.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 31.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Beschluss vom 14.03.2008 hat das Amtsgericht Hameln über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Unterbrechung des Rechtsstreites hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.02.2009 den Rechtsstreit wieder aufgenommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte vollständig das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, eine tarifliche Zulage sei bereits deswegen nicht zu gewähren, weil der Insolvenzschuldner keinen Tariflohn erhalte. Dies sei jedoch die Vorraussetzung für die tarifliche Zulage. Im Übrigen könne er deswegen die Zuschläge nicht beanspruchen, weil die Nacht- und Spätarbeit nicht im Sinne des Tarifvertrages angeordnet worden sei. Auch liege keine besondere Belastung vor, weil Nachtarbeit für den Insolvenzschuldner die Regel sei. Schließlich gingen die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung der Zulagen davon aus, dass ein besonderer außergewöhnlicher Arbeitsaufwand abgegolten werden solle, der beim Insolvenzschuldner nicht anfalle. Hilfsweise sei die Höhe der Zuschläge unzutreffend in dem erstinstanzlichen Urteil bemessen. Allenfalls könne man auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von 6,00 ? ausgehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover, Az: 5 Ca 108/07, vom 19.09.2007 abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 31.03.2008 und 18.08.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO). Insbesondere ist die am 31.03.2008, einem Montag, eingegangene Berufungsbegründung gemäß §§ 193 BGB, 222 ZPO fristwahrend gewesen.
B.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil dem Klagebegehren stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem Kläger die Zahlung der geltend gemachten Zuschläge als Arbeitsvergütung gemäß § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien sowie § 3 des Rahmentarifvertrages, insbesondere seiner Ziff. 3.2, 3.3, 3.7 und 3.8. Der Anspruch auf die geltend gemachte Verzinsung folgt aus § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag sowie §§ 611 Abs. 1, 614 BGB und § 8 Ziff. 2 RTV.
1.
Der RTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Beklagten zu dem Insolvenzschuldner in vollem Umfang Anwendung. Die Tarifbindung folgt jedenfalls aus der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrages (§ 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 TVG), auch unterfallen die Arbeitsvertragsparteien dem räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, so wie er in § 1 RTV geregelt ist.
2.
Der Insolvenzschuldner ist dem Anwendungsbereich des §§ 3.7 und 3.8 nicht von vornherein schon deswegen entzogen, weil er nicht nach den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages eingruppierbar ist. Denn § 3.8 RTV stellt nicht auf den Tarifstundenlohn ab, vielmehr ist auf den individuellen Stundenlohn abzustellen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.
a)
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 m.w.N.) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (20. März 2002 - 10 AZR 518/01 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 34; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).
b)
Unter Berücksichtigung vorstehend aufgezeigter Auslegungsgrundsätze haben die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff "Stundenlohn" in § 3.8 RTV den individuellen Stundenlohn und nicht den Tarifstundenlohn gemeint.
aa)
Bereits der Wortlaut spricht für diese Auslegung. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Stundenlohn in Abgrenzung zu anderen Lohnarten der "Lohn für die in einer Stunde geleistete Arbeit" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Damit ist der individuelle Stundenlohn, das heißt, die konkrete Arbeitsvergütung, die dem Kläger auf Grund sämtlicher Gestaltungsfaktoren, die im Arbeitsrecht Berücksichtigung finden, gemeint. Hätten die Tarifvertragsparteien auf einen nach dem Tarifvertrag zu ermittelnden Stundenlohn abgestellt, dann hätten sie eben diesen Begriff (Tarifstundenlohn) verwendet.
bb)
Sowohl die Systematik des Rahmentarifvertrages als auch ein Vergleich mit einer anderen Tarifvertragsbestimmung derselben Tarifvertragsparteien, nämlich § 2 Nr. 1 TV-Urlaubsgeld, bestätigen diese Auslegung. Nach dem Tarifwortlaut der zuletzt genannten Norm besteht Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld "in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen". Den Tarifvertragsparteien war mithin der generelle Unterschied zwischen dem Begriff "Stundenlohn" einerseits und "Tarifstundenlohn" andererseits bekannt.
cc)
Auch der Rahmentarifvertrag enthält an verschiedenen Stellen eine unterschiedliche Terminologie, so in § 3.8 einerseits und in § 7 (7.7 und 7.8) andererseits. Verwenden die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Begriffe, dann ist damit je nach Zusammenhang etwas anderes gemeint. Die Verwendung der Begriffe "Tarifmonatslohn" in § 7.7 sowie "Tariflohn" in § 7.8 betrifft ausdrücklich die unter § 7 geregelten Regelungsgegenstände "Lohn und Eingruppierung". In dieser Vorschrift wird die Lohngestaltung auf Grund dieses Rahmentarifvertrages konkret geregelt, so dass die Verwendung der bereits erwähnten Begrifflichkeiten die zwingende Folge dieses Regelungsgegenstandes ist. Die in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009 vertretene Rechtsauffassung, die in § 7 genannte Begrifflichkeit sei generell sämtlichen Bestimmungen des Tarifvertrages zugrunde zu legen, weil dort der Begriff des Lohnes im Sinne eines Tariflohnes allgemein definiert sei, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
dd)
Für die bereits zugrunde gelegte Auslegung sprechen auch insbesondere die Argumente, die das angefochtene Urteil ergänzend in den Entscheidungsgründen unter I. 1. b) bb) (Bl. 8 der Entscheidungsgründe, Bl. 151 der Gerichtsakte) angeführt hat. Hierauf nimmt das Berufungsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug, macht sich die entsprechenden Ausführungen zu eigen und stellt dies fest.
3.
Die Voraussetzungen, unter denen der Rahmentarifvertrag in § 3 die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bestimmt, sind auch gegeben.
a)
Das Arbeitsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Zuschläge, insbesondere die Lage und Dauer der Arbeitszeit zutreffend festgestellt. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Sie sind im Übrigen unstreitig.
b)
Die Zuschlagspflicht entfällt nicht schon dadurch, dass die Voraussetzungen des § 3.4 RTV eventuell nicht vorliegen. Auch ist entscheidungsunerheblich, dass möglicherweise die Lage der Arbeitszeit deswegen für den Kläger keine besondere Erschwernis bedeutet, weil er regelmäßig nachts und an Sonn- und Feiertagen arbeitet.
aa)
Die Tarifvertragsparteien haben mit der Systematik des § 3.7 insbesondere der Differenzierung der Höhe ihrer Zuschläge gezeigt, dass sowohl Nachtarbeit als auch Sonn- und Feiertagsarbeit üblich sein können und dennoch Zuschläge zu zahlen sind. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (Bl. 8 und 9 desselben) I. 1. b) cc) wird verwiesen.
bb)
Der Einwand der Beklagten, es fehle an einer besonderen Anordnung im Sinne des § 3.4 RTV, ist nicht stichhaltig. Denn diese Vorschrift erweitert lediglich die Befugnisse eines Arbeitgebers, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit aus besonderen Gründen anzuordnen, macht aber die Vergütungspflicht dieser besonderen Arbeit nicht von einer besonderen Anordnung abhängig. Mit anderen Worten: Die Pflicht, Zuschläge für bestimmte Arbeitszeiten zu zahlen, ist nicht von einer besonderen arbeitgeberseitigen Anordnung abhängig. Es genügt jedwede Arbeitszeit, die vom Willen des Arbeitgebers gedeckt ist und mit seinem Einverständnis geschieht, so dass eine generelle Anordnung im Sinne einer Vereinbarung ausreicht.
4.
Der Kläger hat auch der Höhe nach Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge. Denn Berechnungsgrundlage für diese Höhe ist § 3.8, der nach zutreffender Auslegung (siehe 2.) auf den individuellen Stundenlohn abstellt. Bestandteil des individuellen Stundensatzes ist auch die arbeitsvertraglich gewährte Zulage in Höhe von 2,34 ?. Denn es handelt sich um eine generelle Zulage, welche keine Abgeltung für Erschwernisse enthält. Dies folgt aus der Auslegung des Arbeitsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB. Die Zulage wird laut Arbeitsvertrag gerade nicht zur Abgeltung von besonderen Erschwernissen oder zum Ausgleich besonders belastender Arbeitsbedingungen gezahlt, vielmehr ist auch der Befugnis, diese Zulage auf eine allgemeine Tariflohnerhöhung anzurechnen, zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine ganz allgemeine Arbeitsvergütung handelt.
Ergänzend nimmt das Berufungsgericht die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (I. 2., Bl. 9 bis 11 des angefochtenen Urteils, Bl. 152 bis 154 der Gerichtsakte) in Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
5.
Der Kläger hat seine Ansprüche korrekt beziffert, sie sind rechnerisch richtig ermittelt worden. Auch ist die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 22 RTV hinsichtlich jedes einzelnen Forderungsbestandteils eingehalten worden.
C.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zuzulassen.