Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.03.2009, Az.: 3 Sa 244/08

Tariflicher Feiertagszuschlag eines Arbeitnehmers für Ostersonntag bei Einplanung von Zuschlägen für gesetzliche Feiertage im Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
03.03.2009
Aktenzeichen
3 Sa 244/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 37156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:0303.3SA244.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 28.11.2007 - AZ: 6 Ca 590/07

In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2009
durch
den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Vogelsang,
den ehrenamtlichen Herr Lange,
den ehrenamtlichen Herr Jelitte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 28.11.2007 - 6 Ca 590/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Feiertagszuschlages für die am Ostersonntag 2007 erbrachte Arbeitsleistung.

2

Die Kläger sind bei der Beklagten seit mehreren Jahren als Bäcker bzw. Betriebselektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte an die Kläger für die am Ostersonntag erbrachte Arbeit stets einen Zuschlag in Höhe von 175% und wies diese Zahlung in den Lohnabrechnungen als "Feiertagsvergütung" aus. Im Jahre 2007 zahlte sie nur einen Sonntagszuschlag in Höhe von 75%.

3

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ihnen stehe gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. f) des Manteltarifvertrages ein Zuschlag für die am Ostersonntag erbrachte Arbeitsleistung in Höhe von 175% zu. Selbstverständlich seien Ostersonntag und auch Pfingstsonntag in der christlichen Welt als Feiertag anzusehen, auch wenn es sich insoweit nicht um gesetzliche Feiertage im Sinne der einzelnen Feiertagsgesetzte der Bundesländer handele. Sinn der Tarifvorschrift sei es im Übrigen, die besondere Belastung der Arbeitnehmer zu honorieren, die darin bestehe, dass an einem derartig hohen Feiertag, der regelmäßig auch dem Familienleben gewidmet werde, gearbeitet werden müsse. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus einer betrieblichen Übung.

4

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Feiertagszuschlag zu zahlen

  • an den Kläger zu 1) in Höhe von 38,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 2) in Höhe von 32,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 3) in Höhe von 48,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 4) in Höhe von 155,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 5) in Höhe von 67,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 6) in Höhe von 96,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 7) in Höhe von 55,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 8) in Höhe von 31,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 9) in Höhe von 36,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 10) in Höhe von 29,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 11) in Höhe von 59,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 12) in Höhe von 32,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 13) in Höhe von 40,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 14) in Höhe von 59,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 15) in Höhe von 45,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 16) in Höhe von 30,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007;

  • an den Kläger zu 17) in Höhe von 40,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Ostersonntag sei kein gesetzlicher Feiertag gem. § 4 Abs. 5 des Manteltarifvertrages. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden, weil sie (die Beklagte) in der Vergangenheit lediglich irrtümlich einen Feiertagszuschlag in Höhe von 175% für die Arbeit an Ostersonntagen und Pfingstsonntagen gezahlt habe.

7

Durch Urteil vom 28.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren entsprochen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 43 bis 45 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 21.08.2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 13.02.2008 Berufung eingelegt und diese am 28.03.2008 begründet.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, der Begriff "Arbeit an Feiertagen" sei in § 4 Abs. 5 des Tarifvertrages definiert. Danach seien eben nur gesetzliche Feiertage erfasst.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 28.11.2007, Az. 6 Ca 590/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 05.06.2008 (Bl. 87 bis 89 d.A.).

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).

13

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.

14

Die Beklagte ist gemäß § 5 Abs. 1. Buchst. f) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen verpflichtet, an den Kläger für Ostersonntag, den 08.04.2007 den mit der Klage geltend gemachten Feiertagszuschlag in Höhe von 175% zu zahlen. Aus der Auslegung dieser Tarifnorm ergibt sich, dass der Feiertagszuschlag auch für die am Ostersonntag geleistete Arbeit zu zahlen ist. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit

1. Für Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

2.

e) für Arbeit an Sonntagen 75 v. H.

f) für Arbeit an Feiertagen, auch wenn sie auf einen

Sonntag fallen, 175 v. H.

3. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag."

15

4.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP 135 zu § 1 TVG Auslegung = NZA 85, 160; BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = NZA 2000, 268 [BAG 05.10.1999 - 4 AZR 578/98] ).

16

Der Wortlaut des Tarifvertrages ist nicht eindeutig.

17

In § 5 Abs. 1. Buchst. f) ist nicht von "gesetzlichen Feiertagen" die Rede, sondern nur von Feiertagen. Unter dem Begriff Feiertage versteht man im deutschen Sprachgebrauch typischerweise die üblichen christlichen Feiertage, zu denen auch Ostersonntag und Pfingstsonntag zählen.

18

Für eine einschränkende Auslegung könnte allerdings die Regelung in § 4 Abs. 5. des Manteltarifvertrages sprechen: Hierin heißt es:

"Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit, sofern nicht bei Schichtarbeit durch Betriebsvereinbarung andere Zeiten bestimmt sind".

19

Es handelt sich hierbei jedoch nach Ansicht der Kammer nicht um eine abschließende Definition des Feiertagsbegriffes. Zwar enthält die Regelung in § 4 des Manteltarifvertrages zwar teilweise Definitionen von im Tarifvertrag verwendeten Begriffen, teilweise aber auch materielle Regelungen bestimmter Sachverhalte. Darüber hinaus ist § 4 Abs. 5 eher darauf gerichtet, die Tagesstunden festzulegen, innerhalb derer Arbeit an Sonn- und Feiertagen geleistet werden muss, damit sie unter die tariflichen Regelungen fällt. Darüber hinaus ist auch der Begriff "gesetzlicher Feiertag" nicht völlig eindeutig. Es trifft zwar zu, dass in den allermeisten Bundesländern Ostersonntag und auch Pfingstsonntag keine Feiertage sind. Dies gilt aber nicht durchgehend. Das Feiertagsgesetz für das Land Brandenburg regelt in § 2 Abs. 1 Nr. 3. und 4., dass Ostersonntag und Ostermontag gesetzlich anerkannte Feiertage sind. Der Begriff des gesetzlichen Feiertages ist also bereits in Bezug auf Ostersonntag und Pfingstsonntag nicht völlig einheitlich, erst Recht gilt das im Hinblick auf andere "gesetzliche" Feiertage, die nur in einzelnen Bundesländern gelten, in anderen wiederum nicht. Dass der Ostersonntag (und der Pfingssonntag) in den allermeisten Feiertagsgesetzen der Länder nicht als gesetzliche Feiertage bezeichnet sind, beruht daruaf, dass diese Tage als Sonntage ohnehin arbeitsfrei sind.

20

Entscheidend für die Auslegung im vorliegenden Fall ist jedoch der Grundsatz, dass im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Sinn der tarifvertraglichen Regelung des § 5 ist es, für die Arbeitsleistung unter bestimmten erschwerten Bedingungen als Kompensation zusätzliche Entgeltleistungen vorzusehen. Es soll die Erschwernis ausgeglichen werden, die darin liegt, dass Mitarbeiter unter Umständen an Sonn- und Feiertagen, also an Tagen, an denen das Gros der Bevölkerung arbeitsfrei hat, eine Arbeitsleistung erbringen müssen. Diese Erschwernis gilt in gleichem Umfang für den Ostersonntag wie für den Ostermontag, der in allen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag ist. Es erscheint wenig nachvollziehbar, warum ein Arbeitnehmer für die Arbeit an einem Ostermontag einen Zuschlag von 175%, für die Arbeit an einem Ostersonntag aber nur einen Zuschlag von 75% erhalten soll. Die Beeinträchtigung der privaten Belange ist am Ostersonntag nicht geringer. Im Gegenteil: Die Arbeit am Ostersonntag beschränkt die Möglichkeit, das "verlängerte Wochenende", das mit Karfreitag beginnt, als zusammenhängende Freizeit zu nutzen, noch mehr ein als eine Arbeitsleistung am Ostermontag, die immerhin noch eine durchgehende Freizeit von drei aufeinanderfolgenden Tagen zulässt.

21

Da sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus der tarifvertraglichen Regelung selbst ergibt, kommt es auf die Frage, ob eine betriebliche Übung auf Zahlung des Feiertagszuschlages an Ostersonntagen entstanden ist, nicht an.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

23

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

24

Rechtsmittelbelehrung

25

Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.

26

...

Vogelsang
Lange
Jelitte