Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 15 TaBV 22/09

Mitbestimmung des Betriebsrats eines Kooperationsbetriebes bei Versetzung zugewiesener Bundesbediensteter mit Wechsel des Dienstortes

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
09.12.2009
Aktenzeichen
15 TaBV 22/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 31627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:1209.15TABV22.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 04.05.2011 - AZ: 7 ABR 3/10

Amtlicher Leitsatz

Der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs der Bundeswehr hat bei der Versetzung von zugewiesenen Bundesbediensteten innerhalb des Betriebs auch dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn mit der Versetzung ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der Kooperationsbetrieb deshalb der Mitwirkung der Beschäftigungsdienststelle bedarf, die ihrerseits der Mitbestimmung des bei ihr gebildeten Personalrats bedarf.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.02.2009 - 10 BV 20/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Versetzung von an die Beteiligte zu 1) gemäß § 123 a BRRG, § 29 BBG zugewiesenen Beamten und gemäß § 4 Abs. 2, 3 TVöD gestellten oder zugewiesenen Arbeitnehmern im Bereich der Region Nord - sofern nicht Beschäftigte in der Funktion leitender Angestellter betroffen sind - der Beteiligung des Beteiligten zu 2) gemäß § 99 BetrVG bedarf.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen von dem Arbeitgeber zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beamten und Arbeitnehmern des Bundesministeriums der Verteidigung.

2

Der zu 1) beteiligte Arbeitgeber ist ein Kooperationsunternehmen, an dem neben der Bundesrepublik Deutschland und der Firma I. die S. AG die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält und das der Umsetzung des Projekts "HERKULES" zur Versorgung der Bundeswehr mit Kommunikations- und IT-Leistungen dient. Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 800 eigene Arbeitnehmer sowie ca. 200 gemäß § 123 a BRRG beziehungsweise nunmehr gemäß § 29 BBG zugewiesene Beamte und ca. 900 gemäß § 4 Absätze 2 und 3 TVöD gestellte Arbeitnehmern des Bundes, deren personalbearbeitende Dienststelle das IT-AmtBW in K. ist. Betriebsvereinbarungsgemäß (§ 3 Abs. 2 BetrVG) ist der Arbeitgeber in fünf Regionalbetriebe gegliedert. Im Regionalbetrieb Nord, in dem der Arbeitgeber ca. 90 eigene Arbeitnehmer und ca. 260 zugewiesene beziehungsweise gestellte Beamte und Arbeitnehmer des Bundes beschäftigt, ist der zu 2) beteiligte Betriebsrat gewählt.

3

Anlässlich der beabsichtigten Versetzung/Umsetzung des seit März 2007 gestellten Arbeitnehmers Z. von O. nach P. beantragte der Arbeitgeber am 16.09.2008 die Zustimmung des Betriebsrates (Bl. 18 f. d.A.), die dieser unter dem 25.09.2008 ablehnte. Trotz einer die beabsichtigte Maßnahme erläuternden E-Mail des Arbeitgebers vom 09.10.2008 (Bl. 17 f. d.A.) verblieb der Betriebsrat unter dem 06.11.2008 bei seinem Beschluss vom 25.09.2008 (Bl. 20 d.A.).

4

Daraufhin hat der Arbeitgeber am 09.12.2008 das Arbeitsgericht angerufen zum Zwecke der Feststellung, dass dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme kein Mitbestimmungsrecht zustehe und hilfsweise die Ersetzung seiner Zustimmung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Mitbestimmungsrechte bei Versetzungen von zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten ausschließlich bei dem Personalrat der personalverwaltenden Dienststelle lägen. § 6 Abs. 1 BwKoopG gewähre den zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten lediglich ein aktives und passives Wahlrecht zum Betriebsrat, der neben dem Personalrat bei Versetzungen kein eigenes Mitbestimmungsrecht habe. Im Übrigen bestehe im Falle der beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmer Z. kein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG.

5

Der Arbeitgeber hat beantragt,

6

festzustellen, dass hinsichtlich der Versetzung des vom Bund gemäß § 4 Abs. 3 TVöD gestellten Arbeitnehmers Z. von O. nach P. ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners nicht besteht,

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hilfsweise

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die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der Versetzung des gemäß

9

§ 4 Abs. 3 TVöD gestellten Arbeitnehmers Z. von O. nach P. zu ersetzen.

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Der Betriebsrat hat beantragt,

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die Anträge des Arbeitgebers zurückzuweisen

12

und im Übrigen im Wege des Widerantrags beantragt,

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festzustellen, dass die Versetzung von an die Antragstellerin nach § 123 a BRRG zugewiesenen Beamten sowie nach § 4 Abs. 2, 3 TVöD gestellten oder zugewiesenen Angestellten im Bereich der Region Nord der Antragstellerin - sofern nicht Beschäftigte in der Funktion leitender Angestellten betroffen sind - der Beteiligung des Beteiligten zu 2) nach § 99 BetrVG bedarf.

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Der Arbeitgeber hat beantragt,

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den Widerantrag des Betriebsrates zurückzuweisen.

16

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf I. der Gründe des Beschlusses vom 12.02.2009 Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht den Hauptantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen, auf seinen Hilfsantrag die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers Z. von O. nach P. ersetzt und dem Feststellungsantrag des Betriebsrates stattgegeben hat. Wegen seiner Begründung wird auf II. der Gründe seines Beschlusses Bezug genommen, der dem Arbeitgeber am 04.03.2009 zugestellt worden ist und gegen den er am 09.03.2009 Beschwerde eingelegt hat, die er am 28.04.2009 begründet hat.

17

Der Arbeitgeber wendet sich aus den in seiner Beschwerdebegründungsschrift wiedergegebenen Gründen dagegen, dass das Arbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen von zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten des Bundes bejaht hat. Auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 27.04.2009 wird Bezug genommen.

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Der Arbeitgeber beantragt,

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in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses

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1. festzustellen, dass hinsichtlich der Versetzung des vom Bund gemäß § 4 Abs. 3 TVöD gestellten Arbeitnehmers Z. von O. nach P. ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners nicht besteht und

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2. den Widerantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.

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Der Betriebsrat beantragt,

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die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich sein Feststellungsantrag auch auf gemäß § 29 BBG zugewiesene Beamte bezieht.

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Der Betriebsrat verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom 30.06.2009 und seines ergänzenden Schriftsatzes vom 13.11.2009, auf die gleichfalls Bezug genommen wird.

25

II. Die statthafte Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 ArbGG, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

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Die mithin zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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A. Neben Arbeitgeber und Betriebsrat, die als Antragsteller und als in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung aus § 99 BetrVG unmittelbar Betroffene Beteiligte des Verfahrens sind, ist die Bundesrepublik Deutschland entgegen der vom Betriebsrat in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Rechtsansicht keine Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, weil sie in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht in ihrer Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen ist.

28

Der Betriebsrat berühmt sich eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber, nicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland bedarf für eine Versetzung eines Beamten oder eines Arbeitnehmers zu einer anderen Dienststelle oder für die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, der Zustimmung des Personalrats (§§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Das gilt auch für die aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an einen Kooperationspartner zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beamten und Arbeitnehmer, die gemäß den §§ 2, 3 BwKoopG weiterhin zum Personalrat ihrer Dienststelle aktiv und passiv wahlberechtigt sind, der sie folglich in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit auch weiterhin gegenüber ihrer Dienststelle vertritt.

29

Eine Beteiligtenstellung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich vorliegend auch nicht deshalb aus § 6 Abs. 3 BwKoopG, weil der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 99 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat gegebenenfalls nicht erfüllen kann und deshalb die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber die Verpflichtung zu erfüllen hat. Trifft vorliegend den Arbeitgeber die Verpflichtung aus § 99 BetrVG, kann er ihr auch nachkommen, ohne dass er Arbeitgeber oder Dienstherr der betroffenen Beschäftigten ist. § 6 Abs. 3 BwKoopG regelt ähnlich wie § 19 Abs. 2 DBGrG in erster Linie Informationsverpflichtungen gegenüber dem Betriebsrat, die der Kooperationsbetrieb mangels Kenntnis nicht erfüllen kann, weil nur die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber diese Kenntnisse hat (FESTL, BetrVG, 24. Auflage, § 99, Rdnr. 333; Goeres, Gronimus in Fischer/Goeres, BPersVG (GKÖD, Band 5), § 92, Rdnr. 54 f. a.E.; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Auflage, Anhang V E, § 6 BwKoopG, Rdnr. 7).

30

B. Der einzelfallbezogene negative Feststellungsantrag des Arbeitgebers ist unzulässig.

31

Das zunächst gegebene Feststellungsinteresse ist entfallen. Das zum einen deshalb, weil die mit dem Hilfsantrag begehrte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des gestellten Arbeitnehmers Z. durch den insoweit mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts erfolgt ist. Zum zweiten steht dem negativen Feststellungsantrag entgegen, dass der Betriebsrat einen positiven Feststellungsantrag angebracht hat, den er in der Beschwerdeinstanz gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers zurücknehmen kann (vgl. zum Wegfall des negativen Feststellungsinteresses im Falle der Erhebung der positiven Feststellungsklage, die nur noch mit Zustimmung zurückgenommen werden kann: Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 28. Auflage, § 256, Rdnr. 19, m.w.N.).

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C. Der Feststellungsantrag des Betriebsrates ist begründet.

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1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Der Betriebsrat hat ihn angebracht, weil er sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei Fallgestaltungen, wie er dem Antrag des Arbeitgebers zu Grunde gelegen hat, auch für den Fall hat geklärt wissen wollen, dass sich die Einzelmaßnahme des gestellten Arbeitnehmers Z. im Verlaufe des Verfahrens anderweitig erledigen sollte. Bei dem Einzelfall Z. hat es sich um eine Versetzung eines zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten des Bundes innerhalb des Regionalbetriebs Nord gehandelt. Der Feststellungsantrag, gerichtet auf Versetzungen von zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten des Bundes im Bereich der Region Nord, bezieht sich folglich auf Versetzungen innerhalb des Regionalbetriebs Nord, umfasst also keine Versetzungen von zugewiesenen oder gestellten Beschäftigten, sei es mit ihrem Einverständnis oder gegen ihr Einverständnis, in einen anderen Regionalbetrieb des Arbeitgebers.

34

2. Der Feststellungsantrag ist begründet.

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a) Gemäß den §§ 1, 6 Abs. 1 BwKoopG gelten Beamte und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die einem Kooperationspartner zugewiesen beziehungsweise gestellt sind, für die Anwendung der Vorschriften des BetrVG als Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs (ebenso nunmehr: § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) und sind als solche nicht nur zum Personalrat ihrer personalverwaltenden Dienststelle (§§ 2, 3 BwKoopG) sondern nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 BwKoopG auch zum Betriebsrat des Kooperationsbetriebes aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Fiktion der Arbeitnehmerstellung im Kooperationsbetrieb erschöpft sich entgegen der Auffassung des Arbeitgebers nicht in der Gewährung des Wahlrechts zum Betriebsrat. Die zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten des Bundes gelten vielmehr für die Anwendung des BetrVG im Betrieb des Kooperationsbetriebs insgesamt als Arbeitnehmer. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Drucksache des Deutschen Bundestags 15/2944, Seite 14) werden durch das BwKoopG Beteiligungsrechte sowohl im Rahmen des Grundverhältnisses zur Dienststelle als auch im Rahmen der Tätigkeit im Kooperationsbetrieb sichergestellt.

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Welche Beteiligungsrechte des Betriebsrats des Kooperationsbetriebs in Bezug auf die zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beamten und Arbeitnehmer des Bundesministeriums der Verteidigung im Einzelnen bestehen, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung (vgl. zu § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG: Thüsing, BB 2009, 2036 ff.; Löwisch, BB 2009, 2316 ff.). Jedenfalls unterliegt vorliegend ihre Versetzung innerhalb des Regionalbetriebs der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

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b) Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats setzen eine Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers voraus. Nur soweit der Arbeitgeber eine Gestaltungsmöglichkeit hat, kann der Betriebsrat durch seine Beteiligung oder Mitbestimmung auf sie Einfluss nehmen. Das ist hier bei Versetzungen im Sinne der §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG der Fall.

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Dem Arbeitgeber ist vom Bund in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Gestellungsvertrags (Bl. 234 ff., 244 d.A.) hinsichtlich der Erbringung der Arbeit, insbesondere hinsichtlich der Zuweisung des Arbeitsplatzes das Direktions- beziehungsweise Weisungsrecht übertragen worden. Versetzungen, die mit keinem Wechsel des Dienstortes verbunden sind, kann er ohne Einschaltung des Bundes vornehmen. Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind, bedürfen gemäß § 3 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 und Abs. 5 des Gestellungsvertrags der Mitwirkung des Bundes, setzen jedoch die Entscheidung des Arbeitgebers voraus, ob und gegebenenfalls wo der zugewiesene beziehungsweise gestellte Beschäftigte in seinem Betrieb eingesetzt werden soll. Diese Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG.

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c) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG geht nicht unter, soweit die Versetzung an einen anderen Ort gleichzeitig eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach den §§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist und die erforderliche Mitwirkungshandlung des Bundes der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Vielmehr bestehen beide Mitbestimmungsrechte nebeneinander.

40

Die Ausgestaltung des BwKoopG in seinen §§ 2, 3 und seinem § 6 zeigt, dass die Parallelität von personalvertretungsrechtlicher Beteiligung und betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligung beabsichtigt ist. Ein Mitbestimmungsrecht sowohl des Betriebsrats als auch des Personalrats bei Versetzungen beziehungsweise Umsetzungen, die mit dem Wechsel des Arbeitsorts/Dienstortes verbunden sind, schließen sich nicht gegenseitig aus, da dieses Mitbestimmungsrecht kein Initiativrecht des Betriebsrats beziehungsweise des Personalrats beinhaltet. Auch die Doppelschranke durch die Mitbestimmung des Betriebsrats und des Personalrats mit der Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen steht dem nicht entgegen (vgl. zu § 17 Abs. 2 DBGrG: BAG, Beschluss vom 12.12.1995 - 1 ABR 23/95, AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 32), sondern ist Folge der gesetzgeberisch gewährten Absicherung der Beteiligungsrechte zum Schutz der zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten des Bundes.

41

Das Nebeneinander zweier Mitbestimmungsverfahren ist auch sachlich gerechtfertigt. Während der Personalrat auf Grund seines Mandats bei seiner Entscheidung nur die Interessen des betroffenen Beschäftigten und die Interessen der übrigen zugewiesenen beziehungsweise gestellten Beschäftigten berücksichtigen kann, hat allein der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs das Mandat, die Interessen der eigenen Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs zu wahren, wozu er im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 BetrVG auch berufen ist.

42

D. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Löber
Bode
Dörrbecker