Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.12.2009, Az.: 8 Ta 516/09
Streitwertbemessung im Kündigungsrechtsstreit
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 07.12.2009
- Aktenzeichen
- 8 Ta 516/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2009:1207.8TA516.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lüneburg - 09.10.2009 - AZ: 4 Ca 281/09
Rechtsgrundlagen
- § 174 BGB
- § 42 Abs. 4 GKG
- § 3 ZPO
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat, wirkt sich auf die Streitwertbemessung nicht aus; maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse der Prozessparteien am Ausgang des Rechtsstreits wie es im Antrag seinen Niederschlag gefunden hat.
2. Dieses Interesse überschreitet nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern, wenn die Klägerin mit ihrer Klage unter Berufung auf § 174 BGB die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch über den Zeitraum von drei Monaten hinaus begehrt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde vom 22. Oktober 2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Oktober 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Klagantrag zu 1. auf drei Bruttomonatsgehälter und für den Klagantrag zu 2. auf ein weiteres Bruttomonatsgehalt festgesetzt.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die uneingeschränkte Feststellung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses begehrt. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der ersten Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hatte, wirkt sich auf die Streitwertbemessung nicht aus. Sie hat allenfalls Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten. Maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse der Prozesspartei am Ausgang des Rechtsstreits wie es im Antrag seinen Niederschlag gefunden hat. Dieses Interesse überschreitet nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern, denn die Klägerin begehrt mit ihrer Klage unter Berufung auf § 174 BGB die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch über den Zeitraum von drei Monaten hinaus. Das gem. § 42 Abs. 4 GKG eingeräumte Ermessen ist in der Regel dahingehend auszuüben, bei Fehlen weiterer Umstände den Wert in Höhe des Drei-Monats-Bezugs festzusetzen.
Mindernde Umstände ergeben sich nicht allein daraus, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als sechs Monate bestanden hat (a. A. BAG, - 4 - Beschluss vom 30. November 1984 - 2 AZR 572/84 - NZA 85, 369). Hieraus folgt nämlich nicht, dass sich das Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten begrenzt hätte. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens hängt nämlich nicht davon ab, ob das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als sechs Monate bestanden hat oder nicht. Es geht um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft.
Das ist - soweit ersichtlich - auch die Auffassung der überwiegenden Kammern des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (vgl. etwa Beschluss vom 23. Februar 2009 - 3 Ta 35/09; vom 26. November 1984 - 10 Ta 28/84).
Konsequent hat das Arbeitsgericht für den Antrag zu 2. als untersten Betrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt festgesetzt und wegen wirtschaftlicher Identität die sich überschneidenden Monate verrechnet.
Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 RVG). Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.