Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.11.2009, Az.: 6 Sa 802/09

Arbeitsvertragliche Bezugnahme bei Tarifänderung im öffentlichen Dienst; Vergütung nach Entgelttabelle zu Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) bei dynamischer Verweisung auf Vergütungsgruppe Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/VKA)

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
23.11.2009
Aktenzeichen
6 Sa 802/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 30116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:1123.6SA802.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stade - 28.05.2008 - AZ: 1 Ca 538/08

Amtlicher Leitsatz

Eine konstitutive, dynamische, arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe nach BAT/VKA erfasst ab dem 01.10.2005 die Entgelttabellen zum TVöD/VKA in Sinne einer Tarifsukzession.

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsbeklagte,

gegen

Beklagter und Berufungskläger,

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2009 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klausmeyer,

die ehrenamtliche Richterin Frau Straub,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 28.05.2008 - 1 Ca 538/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die dynamische Anwendung der Vergütungsregelung des BAT/VKA bzw. TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis.

2

Ursprünglich betrieb der Landkreis A-Stadt eine Erziehungsberatungsstelle. Nachdem der Landkreis diese aufgegeben hatte, wurde sie ab dem 01.10.1977 von dem Verein "Das Diakonische Werk im Landkreis A-Stadt e. V." auf Grundlage des Vertrages vom 02.08./29.08.1977 (vgl. Bl. 35 - 38 d. A.) weitergeführt. Der Verein stellte die Klägerin mit Datum vom 05.09.1989 als Mitarbeiterin in der Erziehungsberatungsstelle ein.

3

Im Jahre 2000 wurde der Beklagte begründet. Der Beklagte ist ein Kirchenkreisverband - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, an dem die Kirchenkreise B. beteiligt sind. Der Beklagte hat nach seiner Gründung von dem Verein "Das Diakonische Werk im Landkreis A-Stadt e. V." die Erziehungsberatungsstelle in A-Stadt übernommen. Die Parteien haben dann mit Datum vom 13./22.08.2000 einen neuen Dienstvertrag geschlossen, der u. a. nachstehende Regelungen beinhaltet:

4

"§ 2 Abs. 1

5

Für das Dienstverhältnis gelten das gemeinsame Mitarbeitergesetz vom 14. März 1978 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 33) und die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 65) in der jeweils geltenden Fassung ...

6

§ 3 Abs. 1

7

Die Mitarbeiterin wird als Sozialarbeiterin (Erz. Beratung) in der Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b gemäß der Anlage 1 a des BAT/VKA Teil II Nr. 15 Fallgruppe 1 b Fußnote 1 angestellt. ..."

8

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Dienstvertrages wird Bezug genommen auf Bl. 11 u. 12 d. A.

9

Der Beklagte ist nicht tarifgebunden.

10

Das Gehalt der Klägerin ist in den folgenden Jahren regelmäßig erhöht worden.

11

Mit dem 01.10.2005 trat der Tarifvertrag für denöffentlichen Dienst im Bund und in den Gemeinden (TVöD-VKA bzw. Bund) in Kraft. In der Tarifrunde 2008 verhandelten die Tarifvertragsparteien eine Tabellenerhöhung von 50 € und eine anschließende Gehaltserhöhung von 3,1 % rückwirkend ab Januar 2008.

12

Mit der am 16.12.2008 beim Arbeitsgericht Stade eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung eines Vergütungsanspruchs ab dem 01.01.2008 nach den Entgelttabellen zum TVöD-VKA.

13

Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf die Weitergabe der in der Tarifrunde 2008 für den Bereich TVöD-VKA verhandelten Tariferhöhung zu. § 3 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages enthalte eine dynamische Verweisung auf die Regelungen im BAT-VKA, und zwar auf dessen Vergütungsgruppe IV b als Vergütung im engeren Sinne. Da es sich bei den Entgelttabellen des TVöD-VKA um Nachfolgeregelungen zu den Vergütungsregelungen des BAT/VKA handele, seien nunmehr die Entgelttabellen des TVöD-VKA maßgeblich. Die Parteien hätten die Anwendung der Vergütungstabellen für den Bereich BAT/VKA durchgängig praktiziert. Der Beklagte habe regelmäßig die prozentualen Lohnerhöhungen für den Bereich des BAT/VKA an die Klägerin weitergegeben. Nur durch diese Dynamik habe der in § 3 des Vertrages vom 13./22.08.2000 vereinbarte Besitzstand gewährleistet werden können. Bei einer lediglich statischen Anwendung der Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA wäre es zu Einkommensverlusten bei der Klägerin gekommen. Genau das habe vermieden werden sollen.

14

Die Klägerin hat beantragt:

15

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr ab 01.01.2008 monatlich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe IV b auf der Grundlage der maßgeblichen Entgelttabelle nach TVöD-VKA zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach den Regelungen des TVöD-VKA habe. Aus§ 2 des Arbeitsvertrages vom 13.08.2000/22.08.2000 ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte sich keiner Tarifdynamik habe unterwerfen wollen. Die darin enthaltene Bezugnahme auf die Dienstvertragsordnung führe dazu, dass lediglich eine statische Verweisung vorliege. Die Weitergabe von Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst habe seit jeher eines entsprechenden Beschlusses der arbeits- und dienstrechtlichen Kommission (ADK) bedurft. Von dieser Praxis habe der Beklagte nicht abweichen wollen. Der Beklagte habe auch zu keiner Zeit Tariferhöhungen nach den Bestimmungen des VKA weitergegeben, sondern ausschließlich diejenigen Entgeltänderungen, wie sie von der ADK jeweils beschlossen worden seien. Allerdings seien bis zur Einführung des TVöD zum 01.10.2005 die prozentualen Tariflohnerhöhungen im Geltungsbereich des BAT für den Bereich VKA und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder identisch gewesen. Erst seit Einführung des TVöD ab dem 01.10.2005 habe es in dessen Bereich diverse Änderungen gegeben. Keine dieser Änderungen aus dem Bereich des TVöD sei von der Landeskirche durch entsprechende Beschlüsse der ADK übernommen und dementsprechend auch nicht an die Klägerin oder anderweitige Beschäftigte der Erziehungsberatungsstelle weitergegeben worden. Ab dem 01.11.2006 sei der TV-L in Kraft getreten. Damit verbunden gewesen sei auch eine Tariflohnanpassung, die allerdings von der des TVöD abweiche. In Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses der ADK seien auch diese Steigerungen nicht weiter gegeben worden. Erst aufgrund des Beschlusses vom 10.06.2008 seien zusätzliche Vergütungsleistungen im Bereich der Landeskirche erfolgt. Insgesamt habe der Beklagte keine weitergehende Bindung an tarifvertragliche Bestimmungen des öffentlichen Dienstes herbeiführen wollen, als sie sich nach der Dienstvertragsordnung ergeben könnten. Hintergrund für die Regelung im § 3 des Dienstvertrages, der bereits Bestandteil des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Verein "Das Diakonische Werk im Landkreis A-Stadt e. V." gewesen sei, sei, dass die der Klägerin nominal beim Landkreis A-Stadt zuvor zustehende Vergütung sich durch den Wechsel zum Verein nicht habe verringern sollen. Seinerzeit sei die Vergütung in dem Bereich VKA höher gewesen als eine entsprechende für den Bereich der Tarifgemeinschaft der Länder. Der Klägerin habe allein im Hinblick auf die nominale Höhe ihres damaligen Verdienstes Bestandsschutz gewährt werden sollen. Selbst wenn die Auffassung der Klägerin zutreffend sei, müsse sie sich jedoch auf die Klageforderung diejenige Zahlung anrechnen lassen, die sie aufgrund der Beschlüsse der ADK vom 10.06.2008 bereits erhalten habe.

19

Mit am 28.09.2009 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Stade der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass § 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages eine dynamische Inbezugnahme der jeweils aktuellen Entgelttabellen zum Vergütungstarifvertrag des BAT-VKA beinhalte und sich diese auch auf das Tarifwerk des TVöD-VKA als Nachfolgeregelung im Sinne einer Tarifsukzession erstrecke.

20

Gegen dieses ihm am 29.05.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 12.06.2009 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung unter dem 25.08.2009 begründet.

21

Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Parteien in § 3 des Dienstvertrages keine dynamische Verweisung auf die Vergütungsregelungen zum BAT/VKA bzw. TVöD-VKA vereinbart hätten. In § 2 des Dienstvertrages sei festgehalten, dass zum einen das Mitarbeitergesetz und zum anderen die Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finde. Die Dienstvertragsordnung in den zurück liegenden Fassungen hätte jeweils dynamisch auf die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages und die zusätzlichen Regelungen in der für das Land Niedersachsen jeweils geltenden Fassung verwiesen, soweit in der Dienstvertragsordnung nichts anders bestimmt gewesen sei. Seit jeher ausgenommen von dieser dynamischen Inbezugnahme seien die Vergütungstarifverträge gewesen. So sei z. B. in der Dienstvertragsordnung in der Fassung vom 13. September 2000 ausdrücklich der Tarifvertrag Nr. 32 zum BAT statisch in Bezug genommen worden und gerade nicht die diesen ersetzenden Tarifverträge. Nach § 9 des Mitarbeitergesetzes würden die Dienstverträge nach den Bestimmungen der Dienstvertragsordnung abgeschlossen. § 15 a des Mitarbeitergesetzes bestimme dann des weiteren, dass die Beschlüsse der arbeits- und dienstrechtlichen Kommission verbindlich und normativ wirken würde.Änderungen der für den öffentlichen Dienst im Lande Niedersachsen geltenden tariflichen Bestimmung seien also nicht zwangsläufig wirksam geworden, sondern hätten jeweils eines Beschlusses durch die ADK bedurft. Es sei ausdrücklich kein Automatismus bei der Weitergabe von Tariferhöhungen vereinbart worden. Mit der bloßen Wiedergabe der Vergütungsgruppe in § 3 des Dienstvertrages könne sich die damit ansonsten bestehende statische Inbezugnahme nicht in eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen Tarifverträge für den Bereich der Kommunen umwandeln. § 3 des Dienstvertrages enthalte gegenüber den Vorgaben der Dienstvertragsordnung lediglich die Abweichung, dass die Eingruppierung der Klägerin nicht nach der Entgeltgruppe zum Vergütungstarifvertrag des BAT in der für das Land Niedersachsen geltenden Fassung erfolge, sondern nach der Entgelttabelle zum Vergütungstarifvertrag in der für den Verband kommunaler Arbeitgeber geltenden Fassung. Wäre diese Abweichung unterblieben und die Klägerin entsprechend der Dienstvertragsordnung in die Vergütungsgruppe IV b gemäß Anlage 1 a des BAT in der für das Land Niedersachsen geltenden Fassung eingruppiert worden, hätte das auch nicht dazu geführt, dass aus der statischen Inbezugnahme des Vergütungstarifvertrages gemäß § 2 des Dienstvertrages eine dynamische geworden wäre. Selbst wenn man die Regelungen des § 3 des Arbeitsvertrages als dynamische Bezugnahmeklausel verstehen wolle, ergebe sich daraus nicht, dass die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dem TVöD in der für die VKA maßgeblichen Fassung habe. Die Geltung des TVöD sei in keinem Fall vereinbart, sondern über die Dienstvertragsordnung in beschränktem Umfang lediglich die Maßgeblichkeit des TV-L. Inbezuggenommen wäre allenfalls der Vergütungstarifvertrag zum BAT, nicht aber die Vergütungsregelung desTVöD. Der TVöD sei ein eigenständiger Tarifvertrag und nicht die Fortschreibung des BAT. Dementsprechend sei der BAT für den Bereich des Bundes und der VKA zwar formell außer Kraft getreten, ohne dass dadurch aber dessen Geltung entfallen sei. Es liege keine Vertragslücke vor, die eine ergänzende Vertragsauslegung in dem Sinne erfordere, dass anstelle des weiter formell geltenden BAT der TVöD Anwendung finde. Die Regelung in § 3 des Dienstvertrages habe lediglich der Wahrung dessen, was zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses Stand der Vergütung gewesen sei, gedient. Diese Besitzstandswahrung habe verhindern sollen, dass die bis dahin beim Landkreis A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmerinnen der Erziehungsberatungsstelle aufgrund des Wechsels in die Angestelltenvertragsordnung weniger Gehalt bekommen als zuvor, jedoch stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anstellungsverhältnisse im Diakonischen Bereich.

22

Der Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 28.05.2009 - 1 Ca 538/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

24

Die Klägerin hat beantragt,

25

die Berufung abzuweisen.

26

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den Regelungen im Dienstvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. § 3 des Dienstvertrages sei eine Sonderregelung zu § 2 des Dienstvertrages und als dynamische Verweisung im Hinblick auf die Vergütung im engeren Sinne auf die Regelungen im BAT-VKA auszulegen. Eine statische Anwendung der Entgelttabellen hätte den beabsichtigten Besitzstand nicht gewährleistet. Die Parteien hätten ersichtlich nicht gewollt, dass die Klägerin ab Oktober 2005 von der Tarifentwicklung desöffentlichen Dienstes abgekoppelt werde.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist dazu verpflichtet, an die Klägerin ab Januar 2008 Vergütung im engeren Sinne entsprechend der Entgelttabellen zum TVöD-VKA zu zahlen.

29

A. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig,§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO.

30

B. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

31

Das Arbeitsgericht Stade hat den Beklagten zu Recht für verpflichtet gehalten, an die Klägerin ab Januar 2008 eine Vergütung im engeren Sinne in Anlehnung an die Entgelttabellen zum TVöD-VKA zu zahlen.

32

I. An der Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen keine Bedenken, § 256 ZPO.

33

II. Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung im engeren Sinne entsprechend der Vergütungsregelung im BAT/VKA bzw. der Entgelttabellen zum TVöD-VKA.

34

1. Zwar gelten die Regelungen des BAT/VKA nicht normativ, § 4 Abs. 1 S. 1 TVG, weil es an der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien fehlt, § 3 Abs. 1 TVG.

35

2. Auch § 2 des Dienstvertrages zwischen den Parteien und die in dessen Abs. 1 vereinbarten Geltung des gemeinsamen Mitarbeitergesetzes und der Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung geben der Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung in Anlehnung an die Regelungen des BAT/VKA bzw. TVöD-VKA. Über die verschiedenen Dienstvertragsordnungen sind in Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse der ADK jeweils nur statisch die Vergütungstarifverträge in der für den öffentlichen Dienst der Länder in Bezug genommen worden. Deren Vergütungsregelungen stimmen nicht mit denjenigen überein, die sich aus den Vergütungstabellen für den öffentlichen Dienst der kommunalen Arbeitgeber ergeben.

36

3. Der Anspruch der Klägerin hat seine Grundlage vielmehr in§ 3 Abs. 1 des zwischen den Parteien vereinbarten Dienstvertrages vom 22.08./13.08.2000. Diese Bestimmung beinhaltet im Hinblick auf die Vergütung im engeren Sinne eine konstitutive dynamische Verweisung auf diejenige Vergütung, die sich aus der Vergütungsgruppe IV a gemäß BAT/VKA bzw. der entsprechenden Entgeltgruppe nach TVöD-VKA ergibt.

37

a. Bei dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um ein vervielfältigtes Klauselwerk des Beklagten, bei dem Prima facie anzunehmen ist, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07 - AP Nr. 11 zu § 305 c BGB).

38

b. Die Bezugnahmeklausel ist keine überraschende Klausel und deshalb Vertragsbestandteil geworden, § 305 c Abs. 1 BGB. Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträgen nicht überraschend ist (vgl. BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 630/06 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

39

c. Die Auslegung von § 3 des Dienstvertrages zwischen den Parteien ergibt, dass es sich dabei um eine unbedingte dynamische Bezugnahme im Hinblick auf die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a zum BAT/VKA bzw. den entsprechenden Entgeltgruppen der diesen ersetzenden TVöD-VKA handelt.

40

a. a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreisen zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur im Bezug auf typische und von redlichen Vertragspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, gehen diese gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG).

41

b. b. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erkennbar darauf, dass die Klägerin in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b gemäß des BAT/VKA angestellt wird. Grundlage der Vergütung der Klägerin bei Vertragsabschluss waren also die Werte, die sich seinerzeit für die Vergütungsgruppe IV b aus dem BAT/VKA ergeben habe. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Umstritten ist nur, ob es sich dabei um eine statische oder dynamische Verweisung handelt, bzw. ob Gehaltssteigerungen stets unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Beschlusses durch die ADK nach § 2 Abs. 1 des Dienstvertrages stehen. Insoweit ist zunächst hervor zu heben, dass es sich bei § 3 Abs. 1 nicht um eine schlichte deklaratorische Wiedergabe der sich ansonsten aus § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages über das gemeinsame Mitarbeitergesetz und die Dienstvertragsordnung ergebenden Eingruppierung handeln kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dassüber die Dienstvertragsordnung stets nur Vergütungsregelungen aus dem Bereich des BAT in der für die Länder geltenden Fassung einbezogen worden sind. Hiervon wollten die Parteien nach ihren übereinstimmenden Erklärungen abweichen und der Klägerin gerade eine Vergütung auf Grundlage der Regelungen für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber imöffentlichen Dienst zubilligen. Um das zu gewährleisten, muss der Regelung in § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages eine konstitutive Wirkung zuerkannt werden. Dabei bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Parteien darin nur auf einen Teil des Tarifvertrages für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber Bezug genommen haben. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können sich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auf die Übernahme einzelner Tarifvorschriften oder auch einzelner Regelungsbereiche beschränken (BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 42/05 - AP Nr. 40 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Der Beklagte als nicht tarifgebundener Arbeitgeber hat mit § 3 Abs. 1 erkennbar nicht auf das von ihm intern ansonsten praktizierte Vergütungssystem, nämlich die Vergütungsregelung im öffentlichen Dienst für die Länder, sondern auf das für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber zurückgegriffen. Das entsprach auch dem Willen der Parteien und ist als Umsetzung der von den Parteien übereinstimmend gewollten Besitzstandswahrung der Klägerin im Hinblick auf die beim Landkreis erhaltenen Vergütung zu sehen. Diese Vergütungsvereinbarung konnte von vorn herein nicht unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse durch die ADK stehen. Diese bezogen sich nämlich in der Vergangenheit durchgängig auf Vergütungsanpassungen und Übernahmen aus dem Bereich der Tarifgemeinschaft der Länder im öffentlichen Dienst. Es gibt auch nach dem Vortrag des Beklagten keinen ADK Beschluss, der sich auf Vergütungsregelungen aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber bezieht. Der Beklagte hat des weiteren nicht in Abrede gestellt, dass an die Klägerin in der Vergangenheit Gehaltserhöhungen in Entsprechung derjenigen weitergegeben worden sind, wie sie zuvor von den Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber vereinbart worden waren. Dass der Klägerin dabei jeweils offen gelegt worden ist, dass es sich hierbei lediglich um die Umsetzung der durch die ADK beschlossene Übernahme von Tariferhöhungen im Bereich der Tarifgemeinschaft für die Länder handelt, hat die Beklagte nicht behauptet, sondern vielmehr eingeräumt, die Erhöhung in beiden Bereichen seien in der Vergangenheit durchgängig identisch gewesen sind. Die grundsätzliche Dynamik des Gehaltes ist zwischen den Parteien also nicht im Streit. Da in § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages darüber hinaus weder Bezug genommen worden ist auf eine bestimmte Fassung des BAT/VKA noch, der seinerzeit für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b des BAT/VKA maßgebliche nominelle Betrag enthalten ist, ist die Bezugnahme auf den BAT/VKA als dynamisch auszulegen. Diese Vorschrift enthält zwar einerseits keine ausdrückliche sog. Jeweiligkeitsklausel, nimmt aber - wie bereits ausgeführt - andererseits gerade nicht nur auf eine bestimmte Fassung des Tarifvertrages Bezug. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - von der abzuweichen kein Anlass besteht - ist bei der fehlenden Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages regelmäßig anzunehmen, dass der Tarifvertrag in der jeweiligen Fassung gelten soll (BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - aaO.). Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er sich durch die Vereinbarung in § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages nicht aus der in § 2 Abs. 1 festgelegten und bei ihm sonst bei allen Arbeitsverhältnissen durchgängig praktizierten Systematik des gemeinsamen Mitarbeitergesetzes i. V. m. der Dienstvertragsordnung abwenden und die daran anknüpfende erforderliche Beschlussfassung durch die ADK aufgeben wollte. Auf einen entsprechenden Willen könnte es nur dann ankommen, wenn sich dieser in dem Vertragstext der allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeiner Weise niedergeschlagen hätte. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Die Parteien haben in § 2 die grundsätzliche Geltung des gemeinsamen Mitarbeitergesetzes und der Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. § 3 beinhaltet demgegenüber eine Sonderregelung in Bezug auf die Vergütung der Klägerin im engeren Sinne. Allein durch das Abstellen auf eine Vergütung entsprechend des BAT/VKA ist der Beklagte erkennbar von der ansonsten in seinen Betrieben geltenden Tarifsystematik in Anlehnung an die Vergütungsregelung im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder abgewichen. Dass sich in dem Bereich der VKA höhere Vergütungen ergeben als im Tarifbereich für die Länder, war beiden Parteien bekannt und ausdrücklicher Grund für die Sonderregelung in § 3 des Dienstvertrages. Die von den Parteien insoweit übereinstimmend beabsichtigte Besitzstandswahrung zugunsten der Klägerin konnte auf Dauer nur dann gewährleistet werden, wenn sich auf Grundlage des bereits erhöhten VKA-Gehaltes auch die weiteren tariflichen Steigerungen bezogen auf den VKA-Bereich zugunsten der Klägerin auswirken würden. Die Sichtweise des Beklagten würde letztlich dazu führen, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss nominal höhere Gehalt der Klägerin auf Basis der Regelung für den VKA-Bereich im Zuge der Zeit auf das Niveau für die Länder abgeschmolzen wäre. Diese Konsequenz hat aber auch der Beklagte nicht als maßgeblich im Verhältnis der Parteien zueinander angesehen, sondern in der Vergangenheit die Erhöhung des Tariflohnes immer in voller Höhe auf der Basis des VKA-Gehaltes weitergegeben.

42

c. c. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen wollte, dass in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages allein die bloße Zuordnung der Klägerin zu der Vergütungsgruppe IV b des BAT/VKA vereinbart werden sollte, führt das nicht zur Verneinung einer zeitdynamischen Verweisung auf die Bestimmungen des BAT/VKA im Bezug auf die Vergütungsgruppe IV b. Dann wäre nämlich festzustellen, dass die von der Klägerin vertretene Auslegung ebenso rechtlich vertretbar wäre wie die des Beklagten. Keine der beiden Auslegungen würde den klaren Vorzug verdienen, woraufhin § 305 c Abs. 2 BGB eingreifen würde. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese Unklarheitenregelung, die einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wiedergibt, der schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Arbeitsrecht Geltung besaß, beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Entspricht der Verwender dieser Verpflichtung nicht, gehen Zweifel zu seinen Lasten. Diese Auslegungsregel gilt gerade auch für den Fall, dass die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist. Danach ist vorliegend eine zeitdynamische Verweisung auf eine Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe IV bBAT/VKA anzunehmen, denn in der Regel wird die Vergütung in Entgelttarifverträgen für den Arbeitnehmer verbessert und nicht verschlechtert (vgl. BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - AP Nr. 4 zu § 305 c BGB). Damit schuldet der Beklagte der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT/VKA in der jeweils geltenden Fassung.

43

d. d. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die so ausgelegte Bezugnahmeklausel auch den TVöD-VKA.

44

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Spiegelstrich 1 TVÜ-VKA ersetzt der TVöD-VKA den BAT/VKA. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien in Satz 1 der Niederschrift zu § 2 TVÜ-VKA ausdrücklich ausgeführt, dass nach ihrer Vorstellung der TVöD und der TVÜ-VKA bei tarifgebundenen Arbeitgebern das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. Bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber wird der BAT/VKA durch den TVöD-VKA also ersetzt, auch wenn die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nach ihrem Wortlaut "den BAT ersetzenden Tarifverträge" nicht ausdrücklich beinhaltet. Dazu ist auch keine sogenannte Tarifwechselklausel erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln ist die Ersetzung des BAT/VKA durch den TVöD-VKA gerade kein Tarifwechsel. Tarifwechselklauseln sind grundsätzlich in den Fallgestaltungen erforderlich, in denen nicht nur die in einer Bezugnahmeklausel genannten Tarifverträge oder Tarifwerke einer Branche erfasst werden sollen, sondern - vorsorglich - auch diejenigen einer anderen Branche oder ein Tarifvertrag bzw. ein Tarifwerk, das von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wird. Diese Voraussetzungen liegen bei der Ersetzung des BAT/VKA durch den TVöD-VKA nicht vor. Vielmehr ist von den selben Tarifvertragsparteien innerhalb des Geltungsbereiches des bisherigen Tarifvertrages im Sinne einer Tarifsukzession ein neuer Tarifvertrag vereinbart worden (BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 - bisher noch nicht veröffentlicht siehe daher Juris).

45

Die Parteien haben vorliegend in § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages eine dynamische Bezugnahme auf den BAT/VKA vereinbart. So haben sie in sachlicher Hinsicht die Regelungen, die bei kongruenter Tarifbindung beider Parteien nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG zwingend und unmittelbar gelten würden, zur Grundlage des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Vergütung der Klägerin im engeren Sinne gemacht.

46

Bei kongruenter Tarifbindung würde der TVöD/VKA anstelle des BAT/VKA auch dann Inhalt der arbeitsvertraglichen Beziehungen, wenn die maßgebliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel "den BAT ersetzende Tarifvertrag" nicht wörtlich beinhaltet. Dementsprechend schuldet der Beklagte der Klägerin über die Bezugnahmeklausel in§ 3 Abs. 1 des Dienstvertrages eine Vergütung im engeren Sinne nach Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA und ab dem 01.10.2005 nach den entsprechenden Entgelttabellen zum TVöD/VKA.

47

Die von der Klägerin begehrte Feststellung mit Wirkung zum Januar 2008 ist mithin begründet. Die dagegen gerichtete Berufung war zurückzuweisen.

48

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG, bestehen nicht.

Klausmeyer
Straub
Schmidt