Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.07.2009, Az.: 1 TaBV 32/09

Betriebsrat; Bildschirmarbeitsplatz; Einigungsstelleneinsetzungsverfahren; Mitbestimmungsrecht; Zahl der Beisitzer

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
14.07.2009
Aktenzeichen
1 TaBV 32/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG - 09.03.2009 - AZ: 1 BV 2/09

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen nicht ausgeschlossen werden, so ist die Einigungsstelle mangels offensichtlicher Unzuständigkeit einzusetzen.
2. Die Ausgestaltung sogenannter "Abfrageplätze" mit Bildschirmen kann über die Regelbesetzung von je zwei von jeder Seite hinaus die Bestellung eines zusäztlichen Beisitzers rechtfertigen.

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 9. März/27. März 2009 - 1 BV 2/09 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg dahin abgeändert, dass die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je drei festgesetzt wird.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug darüber, ob eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Gesundheitsgerechte Ausgestaltung der Abfrageplätze in der Markthalle“ in der Niederlassung A-Stadt der Beteiligten zu 2) einzurichten ist und ob in diese Einigungsstelle zwei oder drei Beisitzer von jeder Seite zu entsenden sind.

Der Streit zwischen den Beteiligten geht insbesondere darüber, ob es sich bei einem der 12 Abfrageplätze in der Markthalle um einen Bildschirmarbeitsplatz im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung handele.

Das Arbeitsgericht hat auf die mündliche Anhörung vom 9. März 2009 mit seinem berichtigten Beschluss vom 27. März 2009 dem Antrag des Betriebsrats weitgehend entsprochen und den Richter am Arbeitsgericht G. zum Einigungsstellenvorsitzenden „zur Regelung der gesundheitsgerechten Ausgestaltung der Abfrageplätze in der Markthalle“ bestellt. Abweichend vom Antrag des Betriebsrats hat es die Anzahl der Beisitzer auf je zwei beschränkt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle hier nicht vorliege, da als denkbarer rechtlicher Gesichtspunkt für ein Mitbestimmungsrecht § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 ArbSchG in Verbindung mit der Bildschirmarbeitsverordnung in Betracht komme. Gesundheitsschutz im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sei ebenso wie in § 2 Abs. 1 ArbSchG weit zu verstehen. Da die Bildschirmarbeitsverordnung Gestaltungsspielräume bei der Erfüllung der Anforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz eröffne, könne dies ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen. Die Bildschirmarbeitsverordnung könne auch auf Abfrageplätze - wie in der Markthalle der Beteiligten zu 2) - nach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 der Verordnung Anwendung finden. Der Begriff des Bildschirmarbeitsplatzes knüpfe ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 3 Bildschirmarbeitsverordnung nicht an eine bestimmte Benutzungsdauer an. Auch wenn die Arbeitnehmer dort nur ein unwesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit verbringen sollten, sei nicht erkennbar, dass bei den Abfrageplätzen die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nicht gelten sollten.

Da die Beteiligten im Vorfeld per Email ihre unterschiedlichen Positionen zu dem Begriff Bildschirmarbeitsplatz ausgetauscht hätten und jeweils daran festhielten, sei es den Betriebspartnern vor Anrufung des Arbeitsgerichts im Bestellungsverfahren nicht abzufordern noch einmal konkret über den Regelungsgegenstand zu verhandeln. Dem Umstand, dass die Abfrageplätze bereits seit langer Zeit in dieser Form bestünden, komme keine Bedeutung zu, selbst wenn der Betriebsrat bisher sein Mitbestimmungsrecht nicht geltend gemacht habe. Es sei zu berücksichtigen, dass sich arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse laufend verändern würden und deshalb Anpassungen erforderlich werden könnten.

Eine über die Regelbesetzung mit zwei Beisitzern von jeder Seite hinausgehende Ausstattung der Einigungsstelle sei hier nicht geboten. Mehr als zwei Beisitzer könnten zwar bestimmt werden, wenn die Betriebspartner hierüber Einvernehmen erzielten oder das Arbeitsgericht im Bestellungsverfahren dies in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten halte. Ob die Voraussetzung hierfür vorlägen, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien hierbei die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, die mit dem Regelungsgegenstand verbundenen schwierigen Rechtsfragen und/oder die Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten. Der Betriebsrat, der hier von der Regelbesetzung der Einigungsstelle abweichen wolle, habe bisher versäumt die besondere Situation durch nachprüfbare Tatsachen zu belegen.

Was den weiteren Vortrag der Beteiligten im ersten Rechtszug angeht und wie das Arbeitsgericht im Einzelnen diesen Vortrag rechtlich gewürdigt hat, ist Blatt 51 bis 53 der Akten zu entnehmen, auf die hier verwiesen wird.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg ist infolge Berichtigungsbedarfs und wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung zunächst beiden Beteiligten am 12. März 2009, sodann am 1. April 2009 und zuletzt am 9. April 2009 zugestellt worden (Bl. 41, 42, 40b, 40c, sowie Anhörungsniederschrift vom 14. Juli 2009). Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) hat zunächst nur Beschwerde zum Landesarbeitsgericht am 26. März 2009 eingelegt (Bl. 56 d. A.), die Begründung hierzu ging beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 15. April 2009 (Bl. 71 d. A.) ein. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) hat eingehend beim Landesarbeitsgericht am 6. Mai 2009 Anschlussbeschwerde mit Begründung eingelegt.

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) vertieft ihr erstinstanzlichen Vorbringen und führt aus, dass der Betriebsrat zwölf Jahre die bestehenden Abfrageplätze unbeanstandet gelassen und für deren Ausgestaltung kein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht habe. Nach ihrer Rechtsauffassung bestimme die Bildschirmarbeitsverordnung nicht ausdrücklich, was unter einem „Arbeitsplatz“ zu verstehen sei. Dort würden nur Aussagen zur Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen getroffen. Beschäftigt im Sinne von § 2 Abs. 3 Bildschirmarbeitsverordnung sei aber nur, wer einen nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät benutze. Hier komme es aber nur zu einer seltenen Nutzung der Abfrageplätze, so dass kein Bildschirmarbeitplatz im Sinne der Verordnung vorliege. Schutzzweck der Verordnung seien die Menschen und nicht das Bildschirmgerät.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) stellt den Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nienburg - 1 BV 2/09 - die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) stellt den Antrag,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen sowie unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nienburg vom 9. März 2009 - 1 BV 2/09 - die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je 3 festzusetzen.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) beantragt,

die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

Er führt aus, dass sich die Beschwerde nicht ausreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt habe, was die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle angehe. Die Abfrageplätze würden - insoweit unstreitig - auch für Bestellungen und für den Emailverkehr genutzt. Der Umstand, dass er bisher nicht sein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht habe, sei darauf zurückzuführen, dass das Bundesarbeitsgericht erst im Jahre 2004 mit zwei Entscheidungen vom 8. Juni 2004 die Fragen zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Bereich des Gesundheitsschutzes geklärt habe. Die Bildschirmarbeitsverordnung unterscheide begrifflich die Beschäftigten nach § 2 Abs. 3 der Verordnung, woran sich einerseits die Rechtsfolgen der §§ 5 und 6 der Verordnung anknüpften und andererseits den Begriff des Bildschirmarbeitsplatzes, für den allein die Ausstattung mit einem Bildschirm genüge. Die Gestaltung dieses Bildschirmarbeitsplatzes unterfalle dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Die Besetzung mit einem weiteren Beisitzer auf jeder Seite sei erforderlich. Bei der Umsetzung der Vorschrift der Bildschirmarbeitsverordnung bzw. des Anhangs zur Bildschirmarbeitsverordnung müssten eine Vielzahl normativer Anforderungen neben denen des § 4 ArbSchG erfüllt werden und arbeitswissenschaftliche Kenntnisse Berücksichtigung finden. Deshalb sei es nicht nur vernünftig, sondern sogar geboten, einen Beisitzer in die Einigungsstelle mit einzubeziehen, der fachlich in der Lage sei, Maßnahmen der Arbeitsgestaltung auf ihre Gesetzeskonformität hin zu beurteilen. Auch seien, abweichend von der Auffassung des Arbeitsgerichts, die im Zusammenhang mit dem Bestehen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zu klärenden Rechtsfragen, schwierig, wie sich bereits aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle erkennen lasse.

Zum weiteren Vertrag der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 15. April und 6. Mai 2009 sowie auf die Anhörungsniederschrift vom 14. Juli 2009 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin und die unselbstständige Anschlussbeschwerde des Betriebsrats sind zulässig und statthaft. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Beschwerde der Arbeitgeberin erfolglos; die unselbstständige Anschlussbeschwerde führt zur Teilabänderung des Beschlusses erster Instanz. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war dagegen zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist im Rahmen der ersten Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses (12. März 2009) rechtzeitig und im Rahmen der nach § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG laufende Zwei-Wochen-Frist eingelegt worden. Die spätere Begründung der Beschwerde, die nach der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung binnen Zwei-Monats-Frist beim Landesarbeitsgericht hätte eingehen müssen, ist am 15. April 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und wahrt damit zum einen die Zwei-Monats-Frist und zum anderen die durch erneute dritte Zustellung ab 9. April 2009 laufende Zwei-Wochen-Frist zur Begründung. Die Beschwerde hat sich ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander gesetzt. Der Hinweis auf die nicht anwendbare Bildschirmarbeitsverordnung zielt auf eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle mangels eines Mitbestimmungsrechts des antragstellenden Betriebsrats.

2. Das Beschwerdegericht schließt sich - was die Erwägungen zu der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle angeht - den Gründen des Arbeitsgerichts an und macht sich diese zu Eigen.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4 ArbSchG und der Bildschirmarbeitsverordnung kann hier nicht ausgeschlossen werden. Zwar erkennt das Gericht nach dem Vorbringen der Beschwerde einige Fragen zur Bildschirmarbeitsverordnung, wenn sie einerseits in § 1 Abs. 1 die Verordnung den Anwendungsbereich für die Arbeit an Bildschirmgeräten festlegt und damit als Arbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung auch den Abfrageplatz in der Markthalle der Beteiligten zu 2) erfassen dürfte, andererseits als Beschäftigte nach § 2 Abs. 3 der Verordnung aber nur Arbeitnehmer anerkennt, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Normalarbeit ein Bildschirmgerät benutzen, was nach übereinstimmenden Vorbringen vom Zeitaufwand nicht der Fall ist.

Es spricht einiges dafür, wie vom Betriebsratsseite ausgeführt, dass hier der Arbeitsplatz und der Schutz der Beschäftigten auseinander zuhalten sind, was die Verknüpfung von § 2 Abs. 3 mit §§ 5 und 6 der Bildschirmarbeitsverordnung nahe legt, die Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes aber von der Nutzungsdauer unabhängig macht, wie aus den Ausstattungsbedingungen, insbesondere aus dem Anhang über die an den Bildschirmarbeitsplätzen zu stellenden Anforderungen gefolgert werden könnte.

Eine abschließende Klärung dieser Frage ist jedoch im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht angebracht. Jedenfalls kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht sofort festgestellt werden, da ein Mitbestimmungsrecht in der fraglichen Angelegenheit unter dem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG im Zusammenhang mit dem ArbSchG und der Bildschirmarbeitsverordnung in Betracht gezogen werden kann (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 TaBV 151/07). Gegen eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechen auch die Erkenntnisse des Bundesarbeitsgerichts aus den angezogenen Entscheidungen vom 8. Juni 2004 (1 ABR 4/03 und 1 ABR 1/04 = EzA § 87 BetrVG 2001 Gesundheitsschutz Nr. 2 und 3). Die Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer einer möglichst effizienten Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb dienen. Diesem Ziel entspricht es, den Betriebsrat selbst dann zu beteiligten, wenn keine konkrete Gesundheitsgefährdung feststellbar ist.

3. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass es bei der Regelbesetzung von zwei Beisitzern grundsätzlich sein bewenden hat (LAG Niedersachsen vom 15. August 2006 - 1 TaBV 43/06 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 47 sowie Beschluss vom 7. August 2007 - 1 TaBV 63/07 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 49a). Hier sprechen die mit dem Regelungsgegen-stand verbundenen schwierigen Rechtsfragen und Ausgestaltungsanforderungen zu den atypischen Bildschirmarbeitplätze dafür, nicht nur auf internen oder externen Sachver-stand zuzugreifen, sondern diesen auch in Form eines dritten Beisitzers in die Einigungsstelle einzubeziehen. Die Besonderheit ergibt sich hier daraus, dass es neben den bei der Beteiligten zu 2) in Betrieb vorhandenen klassischen Bildschirmarbeitsplätzen im Bürobereich und an den Informationsständen hier um Abfrageplätze geht, die sich nicht als „klassische“ Bildschirmarbeitsplätze darstellen. Von daher kann es zu besonderen oder zu geringeren Anforderungen kommen, die im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Bildschirmarbeitsverordnung eine Rolle spielen dürften. Hinzu tritt der Umstand, dass wegen der noch nicht rechtlich abschließend geklärten Fragen, inwieweit die Bildschirmarbeitsverordnung auf diese Abfrageplätze letztendlich zur Anwendung kommt, gesonderten juristischen Sachverstandes in die Einigungsstelle bedarf. Damit ist es notwendig neben einem Betriebsratsmitglied sowohl juristischen als auch fachlichen Sachverstand in Ge-stalt dreier Beisitzer auf jeder Seite vorzuhalten (vgl. dazu auch LAG Niedersachsen vom 13. Dezember 2005 - 1 TaBV 77/05).

4. Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG 2004 nicht zu treffen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist.

Gegen diese Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.