Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.2012, Az.: 5 LC 133/10
Anspruch von Lehrern auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegen ihren Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.02.2012
- Aktenzeichen
- 5 LC 133/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 12534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0228.5LC133.10.0A
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Lehrer haben keinen Anspruch gegen ihren Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, weil ihnen diese Aufwendungen zumutbar sind.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und der Kosten für Arbeitsmittel zur Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts.
Der Kläger ist als Oberstudienrat am E. -Gymnasium in F. tätig. Er unterrichtet die Fächer Deutsch und Geschichte. Er hält in seinem Einfamilienhaus ein 24,64 m2 großes Arbeitszimmer vor.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstehenden Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer zu erstatten, die er mit durchschnittlich 175,-- EUR je Monat angab. Er begründete seinen Antrag damit, dass er seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr als Werbungskosten steuerlich geltend machen könne, er aber zur Erfüllung seiner Lehrtätigkeit auf ein häusliches Arbeitszimmer und auf die von ihm auf seine Kosten erworbenen Arbeitsmittel und Fachliteratur angewiesen sei.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und verwies zur Begründung auf eine Passage in einer Mitteilung des Niedersächsischen Kultusministeriums, wonach die vollzogene Änderung im Steuerrecht nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des dienstrechtlichen Fürsorgeanspruchs nach § 87 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG a. F. - führe. Soweit der Kläger zusätzlich eine Arbeitsausstattung beanspruche, könne er diese Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte teilte ihm mit, dass ein Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 14. Januar 2008 nicht zulässig sei.
Der Kläger hat am 8. Mai 2008 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Sein verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich begründeter Anspruch auf Fürsorge beinhalte, dass der Dienstherr ihm die für die Ausübung seines Amtes als Lehrer notwendigen Arbeitsbedingungen schaffe. Solche Arbeitsbedingungen finde er an seiner Schule nicht. Deshalb sei er jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, die notwendigen Arbeitsbedingungen zulasten des Dienstherrn selbst herzustellen. Dazu gehöre ein Arbeitszimmer mit den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erforderlichen Einrichtungsgegenständen. Seine Besoldung diene allein seinem Lebensunterhalt und dem seiner Familie. Die Beschaffung von Arbeitsmitteln und die Finanzierung eines Arbeitszimmers seien darin nicht enthalten. Schließlich folge sein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Andere Beamte - wie etwa die Forstbeamten - erhielten einen entsprechenden Aufwendungsersatz. Es sei gleichheitswidrig, den Lehrern einen solchen Aufwendungsersatz zu verweigern.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm vom 1. Januar 2007 an die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in der Höhe von monatlich 170,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht der Anspruch des Klägers nicht begründet sei, und hat sich dazu mit dem Vortrag des Klägers zur Fürsorgepflicht, zum allgemeinen Gleichheitssatz und zu der vom Kläger angeführten Rechtsprechung auseinandergesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, amtsangemessene Arbeitsbedingungen einer Lehrkraft setzten nicht voraus, dass ihr ein ihren individuellen Vorstellungen ihrer Amtsausübung genügendes Arbeitszimmer in der Schule oder im häuslichen Bereich zur Verfügung stehe. Die Kammer schließe sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (BVerwG - 2 B 148.82 -) an, wonach der Dienstherr nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer (den mit der Besoldung abgedeckten Bedarf übersteigenden) Kosten für ein Arbeitszimmer eines Gymnasiallehrers auszugehen brauche. An diesem rechtlichen Befund habe sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Daraus folge zugleich, dass eine Ablehnung des geltend gemachten Aufwendungsersatzes nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletze. Es bestehe zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn auch kein Auftragsverhältnis, aus welchem der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die Durchführung des Auftrags verlangen könne. Es fehle zudem an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, weil dem Dienstherrn nicht die Pflicht obliege, einer Lehrkraft ein Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Der Kläger könne auch keinen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz herleiten, denn für die Ungleichbehandlung von Lehrern gegenüber Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde, bestehe ein sachlicher Grund. Lehrer seien nur zum Teil durch eine Anwesenheitspflicht an die Schule gebunden. Die vom Kläger zitierten Steuerbeamten unterlägen dagegen einer generellen Anwesenheitspflicht, selbst wenn sie im Außendienst tätig seien. Gegenüber Forstbeamten bestehe eine Anordnung des Dienstherrn, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, welches als "Förstereibüro" bzw. "Revierförsterei" Dienststätte sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger hat gegen das am 6. April 2010 zugestellte Urteil am 4. Mai 2010 Berufung eingelegt. In seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7. Juli 2010 vertieft er seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Er habe Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers aus § 87 Abs. 1 und Abs. 2 des NBG a. F. und aus der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG. Die Einrichtung eines Arbeitszimmers sei erforderlich, um die außerunterrichtlichen Aufgaben entsprechend der curriculären Vorgaben zu erfüllen. Heutzutage sei es nicht mehr wie zu Zeiten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1983 zeitgemäß, Arbeiten wie Vor- und Nachbereiten von Unterricht und Korrigieren von Klassenarbeiten am Küchentisch zu erledigen. Dies entspreche nicht den einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Es bedürfe zudem eines ruhigen Arbeitsplatzes. In seiner jüngeren Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die räumlichen Bedingungen in den Schulen für eine Erledigung der außerunterrichtlichen Lehrerarbeit als unzulänglich bewertet würden. Es werde von den Lehrern erwartet, dass sie Arbeitsmaterialien für die Schüler anfertigten. Der früher vorherrschende Frontalunterricht an der Tafel sei nicht mehr zeitgemäß. Die Lehrerbesoldung sei nicht - auch nicht zu Teilen - zur Beschaffung von Arbeitsmitteln und zur Finanzierung des Arbeitszimmers bestimmt. Er habe darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für sein Arbeitszimmer aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuer- und Forstbeamten liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein sachgerechter Grund vor. Aus seiner Sicht wäre es gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gerade erforderlich, dass auch ihm gegenüber die Errichtung und Unterhaltung eines Arbeitszimmers in seinen Privaträumen angeordnet werde. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Richtern vor, die keine Anwesenheitspflicht hätten, denen dennoch selbstverständlich ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt werde.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 170,-- EUR monatlich ab dem 1. Januar 2007 zu erstatten zzgl. Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2012 hat der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt, und zwar in Höhe von 229,76 EUR für das Kalenderjahr 2007, in Höhe von 179,19 EUR für das Kalenderjahr 2008, in Höhe von 169,05 EUR für das Kalenderjahr 2009 und in Höhe von 156,65 EUR für das Kalenderjahr 2010. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers
in Höhe von 150,85 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2007,
in Höhe von 155,07 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2008,
in Höhe von 155,91 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2009 und
in Höhe von 156,95 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2010
zu erstatten zzgl. Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 die Aufwendungen des Klägers für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 170,-- EUR monatlich abzüglich der vom Finanzamt erhaltenen Erstattungen zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären.
Die im Übrigen aufrecht erhaltene Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag des Klägers gerichtet auf Aufwendungsersatz für die Jahre ab 2011 zulässig ist (vgl. zur Subsidiarität der Feststellungsklage auch BVerwG, Urteil vom 4.7.2002 - BVerwG 2 C 13.01 -, [...] Rn. 14, 15). Denn dieser Antrag ist jedenfalls ebenso wie die auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes für die Vergangenheit gerichteten Anträge unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ihm seine Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 150,85 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2007, in Höhe von 155,07 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2008, in Höhe von 155,91 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2009, in Höhe von 156,95 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2010 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 170,-- EUR monatlich abzüglich der vom Finanzamt erhaltenen Erstattungen ersetzt.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG -.
Danach dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Diese Vorschrift ist Ausdruck der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 - BVerwG 2 C 127.07 -, [...]). Dem Beamten soll nicht zugemutet werden, einen dienstlich veranlassten Mehraufwand aus den Dienstbezügen zu bestreiten, obwohl der Aufwand durch eine von ihm zu befolgende Entscheidung des Dienstherrn verursacht wird. Durch die Gewährung der Aufwandsentschädigung stellt der Dienstherr sicher, dass der Grundsatz der gleichen Regelalimentation gewahrt wird. Danach sollen Beamte, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, in gleicher Höhe besoldet werden. Ihnen soll ein annähernd gleiches Nettoeinkommen zur Verfügung stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie auf die Dienstbezüge zurückgreifen müssen, um einen dienstlich veranlassten Mehraufwand zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2010 - BVerwG 2 C 56.09 -, [...] Rn. 14 m. w. N.). Nicht erhebliche Aufwendungen haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom13.9.1984 - BVerwG 2 C 68.81 -, [...] Rn. 15).
Gemessen hieran steht dem Kläger kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nebst Arbeitsmitteln nach § 5 Abs. 1 NBesG zu.
a)
Nach Auffassung des Senats ist hier allerdings eine dienstliche Veranlassung gegeben. Zwar liegt eine dienstliche Weisung des Dienstherrn an den Kläger, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht vor (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 8.9.1983 - BVerwG 2 B 148.82 -, [...] Rn. 5). Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats eine Dienstbezogenheit (vgl. hierzu Plog/ Wiedow, BBG, Band 3 § 17 BBesG Rn. 7) der Vorhaltung des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers zu bejahen.
Denn die Arbeitsbedingungen im Schulgebäude für die außerunterrichtlichen Aufgaben des Klägers wie das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts und das Korrigieren von Klausuren sind nicht ideal. Die Nutzung der Arbeitsmittel und Arbeitsräume in der Schule des Klägers ist angesichts der hohen Kollegenzahl, der geringen Anzahl der Medien und der nur eingeschränkt verfügbaren Räumlichkeiten erheblich erschwert. Der Kläger wendet nachvollziehbar ein, dass er z. B. zum Korrigieren von Klausuren Ruhe braucht. Es liegt auf der Hand, dass ein Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung, insbesondere z. B. für einen Abiturjahrgang, konzentriert arbeiten muss. Eine solche Unterrichtsvorbereitung ist im Lehrerzimmer oder in freien Klassenräumen, die sich der Kläger mit anderen Kollegen teilen muss, nur unter schwierigen Umständen möglich.
Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers dienstlich veranlasst.
b)
Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Haushaltsplan Mittel für derartige Aufwendungen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Haushaltsgesetzgeber die hier streitigen Aufwendungen der Gymnasiallehrer offenbar für zumutbar gehalten und davon abgesehen hat, Haushaltsmittel bereitzustellen.
Denn es ist nicht erkennbar, dass die Aufwendungen den Kläger unzumutbar belasten würden.
Es ist bereits nicht erkennbar, dass die von dem Kläger zu tragenden Aufwendungen erheblich wären. Er macht Kosten in Höhe von etwa 150,-- EUR monatlich für ein 24,64 m2 großes Arbeitszimmer geltend. Diese Kosten sind zu hoch angesetzt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger als Gymnasiallehrer ein Arbeitszimmer in dieser Größe erforderlich wäre. Vielmehr wäre etwa die Hälfte des vom Kläger eingerichteten Arbeitszimmers für seine außerunterrichtlichen Tätigkeiten angemessen und damit allenfalls auch die Hälfte der Aufwendungen anzusetzen. Zudem hat der Kläger seine Aufwendungen - wie bei ihrer steuerlichen Geltendmachung - anteilig aus den Kosten für Stadtwerke, Wohngebäudeversicherung, Grundabgaben, Müllgebühren, Hausratsversicherung, Schornsteinfeger, Schuldzinsen und Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband ermittelt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass z. B. die Schornsteinfegerkosten und die Kosten für den Wasserverbrauch durch das Nutzen eines Arbeitszimmers erhöht würden und deshalb erstattungsfähig wären. Die Aufwendungen sind deshalb niedriger als vom Kläger geltend gemacht anzusetzen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den vergangenen nahezu 30 Jahren allgemein eine Veränderung in der Aufteilung der häuslichen Wohnung stattgefunden hat. Heutzutage verfügen üblicherweise weite Teile der Bevölkerung - auch andere Beamte und ohne eine dienstliche Notwendigkeit - im häuslichen Bereich über einen Platz mit einem Tisch, einem Computer, einem Stuhl und einem Regal. Dies ist zwar nicht notwendiger Weise in jedem Fall ein Arbeitszimmer, aber zumindest ein Platz, der mit kostspieligen elektronischen Kommunikationsmitteln ausgestattet ist, die z. B. für Textverarbeitung, Recherchen, Buchungen, Bestellungen, elektronische Steuerklärungen, online-banking und zur Kommunikation genutzt werden und es im Übrigen auch ermöglichen, Material platzsparend zu speichern. Der Kläger hat ebenfalls einen solchen häuslichen Platz zur Verfügung. An diesen Veränderungen der häuslichen Ausstattung muss sich der Kläger messen lassen.
Ferner ist dem Kläger ein entsprechender monatlicher Aufwand auch deshalb zumutbar, weil ihm das häusliche Arbeitszimmer neben dem dienstlichen Zweck der Erledigung seiner außerunterrichtlichen Aufgaben im Übrigen frei für private Zwecke zur Verfügung steht.
Weiter ist beachtlich, dass der Kläger die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer - anders als die Beamten, die nicht Lehrer sind - gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bis zu 1.250,-- EUR steuerlich absetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvL 13/09 -, [...]). Ferner kann er die Arbeitsmittel steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Schließlich sind dem Kläger die Aufwendungen auch mit Blick auf das besondere Berufsbild des Lehrers zumutbar. Der Kläger kann sich - anders als andere Beamte - die Erledigung seiner außerunterrichtlichen Aufgaben frei einteilen und hat insoweit keine Anwesenheitspflicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 659/08 -, [...]; siehe auch BAG, Urteil vom 12.4.2011 - 9 AZR 14.10 -, [...] zu einem angestellten Lehrer). Insofern können diese Kosten als Korrektiv zu der dem Kläger gewährten Freiheit in der Einteilung seiner Arbeitszeit für diesen Aufgabenbereich gesehen werden (vgl. auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009 - 6 Sa 1114/08 -, [...] zu einem angestellten Lehrer).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich Gegenteiliges auch nicht aus gerichtlichen Entscheidungen ergibt, durch welche ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung bestimmter Lehrmittel anerkannt worden ist. Streitgegenstand des vom Kläger zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2006 (- 6 B 1880/06 -, [...], vgl. Leitsatz) war eine Anordnung der Schulverwaltung gegenüber dem Antragsteller jenes Verfahrens, sich zur Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts bestimmte Lehrbücher aus eigenen Mitteln anzuschaffen. Um eine solche Verfügung der Beklagten geht es hier nicht. Aus dem gleichen Grund kann auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. September 2007 (- 6 K 842/07.KO - [...]; vgl. auch im Anschluss OVG RP, Urteil vom 26.2.2008 - 2 A 11288/07 -, [...]; s. a. OVG NW, Beschluss vom 6.2.2012 - 6 B 1562/11 -, [...]) nicht zur Begründung eines Anspruchs des Klägers herangezogen werden. Dort ging es um einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Anschaffung von durch Konferenzbeschluss verbindlich vorgesehenen Lehrmitteln, die vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellt wurden. Auch diesbezüglich unterscheidet sich jener Streitfall maßgeblich von dem hier zu entscheidenden.
2.
Der Kläger kann die Erstattung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Jahren 2007, 2008 und anteilig 2009 nicht gemäß § 87 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - NBG a. F. - verlangen. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F. hat der Dienstherr die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen regelt diese Vorschrift aber nicht.
3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 87 Abs. 1 NBG a. F. bzw.§ 45 BeamtStG.
Nach § 87 Abs. 1 NBG a. F. bzw. § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
Diese Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend geregelt sind. Ansprüche über die Erstattung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nebst Arbeitsmitteln für Lehrer sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. [...]). Die Fürsorgepflicht gebietet es zudem, dass der Dienstherr für den Beamten amtsangemessene Arbeitsbedingungen schaffen muss (so ausdrücklich § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.9.1984 - BVerwG 2 C 33.82 -, [...]). Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die den Arbeitsplatz betreffenden einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 L 5268/94 -, [...] Rn. 9 m. w. N. zu § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F.).
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn würde es demnach gebieten, dem Kläger die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu erstatten, wenn die Arbeitsbedingungen, die der Dienstherr dem Kläger bereitstellt, nicht amtsangemessen wären. Dies ist indes nicht der Fall.
Der Kläger nimmt als Gymnasiallehrer unterrichtliche und außerunterrichtliche Aufgaben wahr, für die er unterschiedliche Arbeitsbedingungen benötigt. Das Unterrichten findet im Schulgebäude unter amtsangemessenen Arbeitsbedingungen statt. Auch für einige außerunterrichtliche Tätigkeiten nutzt der Kläger in der Regel das Schulgebäude. Er nimmt in der Schule an Konferenzen teil, führt dort Eltern-, Schüler- und Kollegengespräche und hält dort Elternsprechtage ab. Hierfür benötigt er keinen gesonderten Arbeitsplatz.
Für die weiteren außerunterrichtlichen Tätigkeiten wie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die Korrektur von Klausuren und dergleichen stehen dem Kläger allerdings nur in geringem Umfang Arbeitsraum und Arbeitsmittel im Schulgebäude zur Verfügung. In der Schule befinden sich im vorliegenden Fall Telefone, Kopierer, Computer und Drucker. An Räumlichkeiten sind in der Schule ein Lehrerzimmer und die Klassenzimmer sowie ein Computerraum vorhanden. Der Kläger erledigt diese außerunterrichtlichen Aufgaben - wie die Lehrer üblicherweise - an einem häuslichen Arbeitsplatz, den er auf eigene Kosten ausgestattet hat.
Gleichwohl sind die Arbeitsbedingungen des Klägers, die der Dienstherr für den Kläger schafft, als amtsangemessen anzusehen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Arbeitsbedingungen im Schulgebäude für die außerunterrichtlichen Aufgaben des Klägers wie das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts und das Korrigieren von Klausuren nicht optimal sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Senat ist der Auffassung, dass das den niedersächsischen Lehrern vorgehaltene Ausstattungsniveau sowie die Arbeitsmöglichkeiten nicht in allen Schulen als ideal bezeichnet werden können und dass es wünschenswert wäre, wenn jeder Lehrkraft sowohl ein eigener ausreichender Arbeitsraum als auch eine optimale Ausstattung nebst Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt würde (so auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O., Rn. 39 zu der Frage des Aufwendungsersatzes für ein häusliches Arbeitszimmer eines angestellten Lehrers; siehe auch BVerwG Beschluss vom 23.8.2007 - BVerwG 6 P 7.06 -, [...] Rn. 28).
Es kommt für die Frage der Amtsangemessenheit aber nicht darauf an, welche Ausstattung nach Auffassung des Klägers wünschenswert wäre. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, die benötigten Räumlichkeiten und Arbeitsmittel quantitaiv und qualitativ vorzugeben (so auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (a. a. O., Rn. 5) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungswegen genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen. Es hat weiter ausgeführt, der Gesetzgeber brauche weder der Ansicht der Lehrer selbst über die notwendigen oder zweckmäßigen Arbeitsbedingungen zu folgen noch die zweckmäßigsten oder gar wünschenswertesten Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen. Es hat ferner festgestellt (a. a. O., Rn. 6), dass auch der Dienstherr, wie oben entsprechend für den Gesetzgeber ausgeführt, nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer Kosten für ein Arbeitszimmer auszugehen brauchte.
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht nicht im Einzelnen mit der Amtsangemessenheit von Arbeitsbedingungen eines Lehrers auseinander gesetzt hat.
Allerdings hat sich die Ausübung der Tätigkeiten eines Lehrers in den vergangenen nahezu 30 Jahren geändert. Die Art und Weise des Unterrichts und der Unterrichtsvorbereitung haben sich gewandelt. Es findet z. B. weniger Frontalunterricht, sondern mehr Gruppenarbeit statt. Dies erfordert eine andere Art der Unterrichtsvorbereitung, weil z. B. vermehrt Arbeitsblätter und weitere Unterrichtsmaterialien erstellt werden müssen. Die Lehrpläne haben sich verdichtet. Die zu bewältigende Informationsflut hat sich erhöht. Heutzutage wird sowohl im Unterricht als auch in der Unterrichtsvorbereitung eine Vielfalt von sich ständig verändernden und zunehmenden elektronischen Medien eingesetzt. Ferner soll sich heutzutage ein Lehrer verstärkt mit den Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Schüler im Einzelnen auseinandersetzen.
Diese Veränderungen rechtfertigen es nach Überzeugung des Senats gleichwohl nicht, von der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
Dies folgt aus dem Berufsbild eines Lehrers. Denn der Dienstherr gibt dem Kläger - anders als den anderen Beamten - nicht vor, an welchem Ort er die Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts durchführt. Insoweit hat der Kläger keine Anwesenheitspflicht. Die Lehrer nutzen in der Regel - wie auch der Kläger - diesen Verzicht, um diesen Teil ihres Aufgabenbereichs statt in der Schule in dem von ihnen eingerichteten häuslichen Arbeitszimmer zu von ihnen selbst bestimmten Zeiten zu leisten. Diese Freiheit wird quantitativ dadurch verstärkt, dass sich während der unterrichtsfreien Zeit in den Ferien die zeitliche Verfügungsmasse vergrößert (LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O., Rn. 38; vgl. hierzu auch nachfolgend BAG, Urteil vom 12.4.2011, a. a. O.). Dieses Berufsbild des Lehrers hat sich in den vergangenen nahezu 30 Jahren nicht geändert.
Es wäre einerseits nicht amtsangemessen, wenn der Dienstherr verpflichtet wäre, für den Kläger und seine Kollegen im Schulgebäude Dienstzimmer einzurichten, zu deren Nutzung sie mangels Anwesenheitspflicht nicht verpflichtet wären. Es wäre andererseits nicht mit dem Berufsbild des Lehrers vereinbar, wenn der Dienstherr dem Kläger und seinen Kollegen Dienstzimmer im Schulgebäude einrichten würde und ihnen den Ort ihrer Tätigkeiten vorschreiben würde. Die mit dem Berufsbild des Lehrers verbundene Freiheit könnte zudem dadurch eingeschränkt werden, dass der Lehrer mit der Bereitstellung eines Dienstzimmers wie jeder andere Beamte, der zu Kernzeiten in seinem Dienstzimmer zu arbeiten hat, verpflichtet sein könnte, zu bestimmten Zeiten in seinem Dienstzimmer der Öffentlichkeit - z. B. der Schüler- und Elternschaft - zur Verfügung zu stehen und telefonisch erreichbar zu sein.
Nach alledem entspricht es dem Berufsbild eines Lehrers, dass der Dienstherr dem Kläger Ort und Zeit der Erledigung der außerunterrichtlichen Aufgaben überlässt. Es ist deshalb amtsangemessen, wenn ein Lehrer einen privaten Arbeitsplatz anteilig zu Zeiten dienstlich nutzt, die er selbst bestimmt und die der Dienstherr nicht kontrolliert.
Dieser Einschätzung des Senats steht nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (- 2 BvL 13/09 -, [...]) entgegen. Der Kläger in jenem Verfahren war ein Hauptschullehrer. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss festgestellt, dass§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass es sich bei jenen Fällen um solche Fälle handelt, in denen die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitsplatzes durch objektive Merkmale bestimmt ist. Demnach geht das Bundesverfassungsgericht bei der Frage der steuerlichen Absetzbarkeit davon aus, dass bei Lehrern mangels eines alternativen Arbeitsplatzes ein häuslicher Arbeitsplatz erforderlich ist. Darüber, ob die Arbeitsbedingungen des Klägers amtsangemessen sind, hatte das Bundesverfassungsgericht aber nicht zu entscheiden. Seine Entscheidung, die zur Folge hat, dass Lehrer - anders als die anderen Beamten - ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können, zeigt aber, dass das Bundesverfassungsgericht die Freiheit des Lehrers, sich die Zeit, wann er außerunterrichtlich dienstlich tätig sein will, einzuteilen, anerkannt und ebenfalls an dem Berufsbild der Lehrer festgehalten hat.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben dargelegt - heutzutage üblicherweise weite Teile der Bevölkerung im häuslichen Bereich über einen Platz mit einem Tisch, einem Computer, einem Stuhl und einem Regal verfügen. Der Kläger hat ebenfalls einen solchen häuslichen Platz zur Verfügung. Demnach sind die Arbeitsmittel, die der Kläger in seinem häuslichen Bereich vorhält, zwar deutlich umfassender und kostspieliger als vor nahezu 30 Jahren. Allerdings entspricht dies der Ausstattung, die es heutzutage in vielen anderen Haushalten - auch in denen der anderen Beamten - gibt. Hieran muss sich der Kläger wiederum messen lassen.
Außerdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen, nämlich das Unterrichten, regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (vgl. auch BFH, Urteil vom 8.12.2011 - VI R 13/11 -, [...] Rn. 15). Die Einrichtung eines Dienstzimmers, das von den Lehrern nicht zu privaten Zwecken zu nutzen wäre, würde nicht für einen gesamten Arbeitstag erfolgen. Denn die Aufgabe des Unterrichtens, für den das Schulgebäude zur Verfügung steht, nimmt nach den gesetzlichen Vorgaben den zeitlich überwiegenden Anteil der gesamten Tätigkeiten eines Lehrers ein, wohingegen die Tätigkeiten, die der Lehrer an seinem häuslichen Arbeitsplatz ausübt, einen demgegenüber zeitlich geringeren Anteil ausmachen. Der Kläger trägt zwar vor, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben umfangreich sind und viel Zeit in Anspruch nehmen. Maßgeblich sind aber für den Senat die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit von Lehrern. Die Arbeitszeit eines Lehrers bemisst sich nach der vom Landesgesetzgeber festgelegten Pflichtunterrichtstundenzahl. Die Pflichtunterrichtstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an Gymnasien in Niedersachsen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 ArbZVO-Lehr vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302) 23,5 Unterrichtstunden in der Woche. Die außerunterrichtlichen Tätigkeiten machen zwar ebenfalls einen erheblichen Teil der Aufgaben eines Lehrers aus. Sie sind aber zeitlich nicht exakt messbar. Denn der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten hängt von den individuellen Fächerkombinationen der Lehrer (korrekturintensiv oder nicht) sowie den konkreten Unterrichtsverpflichtungen (z. B. Abiturjahrgang; Gewährung von Entlastungsstunden etc.) ab; außerdem spielen subjektive Faktoren wie die persönliche Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst gestellte Anforderungen eine Rolle, genauso wie der äußere Faktor der Erhöhung oder Verminderung von Klassenstärken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2003 - 6 A 2419/00 -, [...] Rn. 16). Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, [...] Rn. 24;Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, [...] Rn. 3; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, [...] Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -, [...]; Urteil vom18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, [...] Rn. 31). Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für die außerunterrichtliche Tätigkeit einschätzt (Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.). Ausgehend von der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 ArbZVO-Lehr festgelegten Regelstundenzahl für Gymnasiallehrer von 23,5 Unterrichtstunden und der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten von maximal 40 Arbeitsstunden in der Woche gemäß § 80 Abs. 1 NBG a. F. bzw. § 60 Abs. 1 NBG n. F. geht der niedersächsische Gesetzgeber davon aus, dass die außerunterrichtlichen Tätigkeiten weniger als die Hälfte der Gesamttätigkeiten des Klägers umfassen, nämlich 16,5 Wochenarbeitsstunden. Diese pauschale Arbeitszeitregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es den Lehrern generell obliegt, ihre Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnittswert anzupassen (vgl.§ 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).
Es ist nach den obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 NBesG und zu der Zumutbarkeit der Aufwendungen schließlich auch nicht ersichtlich, dass ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Klägers eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6).
Mithin kann der Kläger nicht aus Fürsorgegesichtspunkten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erstattet verlangen.
4.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung dieses Verfassungsprinzips läge nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würde. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Ungleichbehandlung von Lehrern gegenüber Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird, ein sachlicher Grund besteht. Wie bereits oben dargelegt, sind Lehrer nur zum Teil durch eine Anwesenheitspflicht an die Schule gebunden und müssen insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht im Schulgebäude erledigen. Demgegenüber haben die anderen Beamten eine Anwesenheitspflicht zu bestimmten Kernzeiten, in denen sie in den ihnen zur Verfügung gestellten Dienstzimmern zu arbeiten haben.
Auch Steuerbeamte im Außendienst unterliegen der generellen Anwesenheitspflicht und sind deshalb nicht mit den Lehrern vergleichbar.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bezüglich der Ungleichbehandlung der Lehrer gegenüber Forstbeamten ebenfalls ein sachlicher Grund vorliegt. Denn gegenüber Forstbeamten besteht - anders als für Lehrer - eine Anordnung des Dienstherrn, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, welches als "Förstereibüro" bzw. "Revierförsterei" Dienststätte ist. Dieses ist entsprechend zu beschildern, dient als Anlaufstelle für die Öffentlichkeit und andere Beauftragte des Forstamtes und ist mit einem Betretens- und Kontrollrecht der Mitarbeiter des Dienstherrn verbunden (vgl. Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22.06.2004, Nr. 7, 8). Ein solches "Arbeitszimmer" kann auch in einer Privatwohnung unter Abschluss einer Nutzungsvereinbarung nach einem bestimmten Muster eingerichtet werden. Damit liegt im Gegensatz zu den Lehrkräften eine Verpflichtung bzw. eine dienstliche Weisung durch den Dienstherrn zur Errichtung und Unterhaltung eines (öffentlichen) Büros vor.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Richtern berufen. Zwar haben Richter ebenfalls keine Anwesenheitspflicht, gleichwohl wird ihnen im Gerichtsgebäude ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt. Die eigentliche richterliche Tätigkeit wird aber im Gericht ausgeübt und manifestiert sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen (vgl. BFH, Urteil vom 8.12.2011, a. a. O., Rn. 15). Neben vielen sonstigen Tätigkeiten finden z. B. die Fallbearbeitung und die Vorbereitung der Sitzungen überwiegend in den Dienstzimmern im Gerichtsgebäude statt. Im Gericht werden die Akten aufbewahrt, ebenso die Kommentare und Zeitschriften, auf die der Richter zurückgreift. Der Richter hat mit den Kollegen seines Spruchkörpers in den Dienstzimmern Fälle zu beraten und zu entscheiden. Er hat die täglich im Gerichtsgebäude eingehende Post zu den Fällen zu bearbeiten. Seine Bürotätigkeit erfordert eine enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle, die seine Verfügungen ausführt. Er muss in einem gewissen Umfang auch für die Beteiligten erreichbar sein.
5.
Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB.
Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob diese Vorschriften hier zur Anwendung kommen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und der Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2003 - BVerwG 6 B 22.03 -, [...]). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2003, a. a. O., Rn. 4). Das dürfte hier der Fall sein. Denn § 5 Abs. 1 NBesG regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein niedersächsischer Beamter Aufwandsentschädigungen von seinem Dienstherrn verlangen kann.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 683 BGB hier aber auch nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt - wie dargelegt - dem Dienstherrn nicht die Pflicht, einer Lehrkraft ein Arbeits-/Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen und einzurichten. Hier steht der erklärte gegenteilige Wille des Dienstherrn - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - einer "Geschäftsführung" durch den Kläger entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu. Die Rechtsfrage, ob der Dienstherr verpflichtet ist, einem Lehrer ein Dienstzimmer bereitzustellen oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nebst Einrichtung und Büromaterialien zu erstatten, hat für alle Lehrer im Bundesgebiet grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (a. a. O.) entschieden, dass ein Gymnasiallehrer keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für Arbeitszimmer und Arbeitsmittel sowie übliche Fahrkosten hat. In den vergangenen nahezu 30 Jahren haben sich jedoch die Arbeitsweise und die für die Unterrichtsvorbreitung eingesetzten Arbeitsmittel der Lehrer deutlich verändert. Dies rechtfertigt es, die zuvor dargestellte Rechtsfrage erneut einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.