Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.08.2009, Az.: 7 Sa 145/09
Geltung der Firmentariftarifverträge der Deutschen Post AG bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge für Arbeiter der Deutschen Bundespost
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 06.08.2009
- Aktenzeichen
- 7 Sa 145/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 23878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2009:0806.7SA145.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 07.10.2008 - AZ: 13 Ca 117/08
- nachfolgend
- BAG - 06.07.2011 - AZ: 4 AZR 707/09
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 3 Abs. 1 TVG
- § 256 Abs. 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Die vertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass sie alle Tarifverträge in Bezug nimmt, die funktionsgleich an die Stelle des ausdrücklich angeführten Tarifvertrages getreten sind. Dies gilt jedenfalls solange, wie es sich um Tarifverträge handelt, die als eine Fortentwicklung des ursprünglich bei der Deutschen Bundespost geschaffenen Tarifgefüges angesehen werden können.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2008, 13 Ca 117/08, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der D. AG oder die von der Beklagten mit Wirkung zum 1. Juli 2007 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und begründete mit Wirkung zum 8. Januar 1990 ein Arbeitsverhältnis mit der B. Der Arbeitsvertrag vom 8. Januar 1990 (Bl. 7 d. A.) enthält u. a. folgende Regelung:
Für das Arbeitsverhältnis gelten:
der Tarifvertrag für die Arbeiter der B. und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der B. in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Die B. wurde im Jahr 1990 durch die Postreform I in drei öffentliche Unternehmen aufgeteilt. Im Jahre 1995 erfolgte eine Privatisierung dieser Unternehmen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde dabei durch das Postpersonalrechtsgesetz auf die D. AG übergeleitet.
§ 21 Postpersonalrechtsgesetz bestimmt u. a.:
Die in dem früheren Unternehmen der B. im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister geltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Abschluss neuer Tarifverträge weiter.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 wurde der Tarifvertrag für die Arbeiter der B. (TV Arb) aufgehoben. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wurden in der Folgezeit die für die D. AG abgeschlossenen Tarifverträge einvernehmlich angewandt.
Die D. AG gründete im Jahr 2007 drei S.-Gesellschaften als 100-prozentige konzernangehörige Tochtergesellschaften. Zum 25. Juni 2007 wechselten entsprechend ca. 30.000 Arbeitnehmer sowie ca. 24.400 Beamte zu diesen Tochtergesellschaften.
Die Beklagte übernahm den Servicebereich für den technischen Kundendienst und führte die Arbeitsverhältnisse mit den in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmern, darunter das des Klägers, fort. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang nicht.
Die Beklagte schloss am 24. Juni 2007 mit der Gewerkschaft ver.di Firmentarifverträge ab, die sie seit dem 1. Juli 2007 auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger anwendet. Diese Tarifverträge sehen im Verhältnis zu den Tarifverträgen der D. AG u. a. eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 34 auf 38 Stunden sowie eine zeitlich gestaffelte Absenkung des Entgelts um 6,5 % vor. Die Laufzeit des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen wurde bis Dezember 2012 verlängert.
Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 16. Januar 2009 zugestelltes Urteil vom 7. Oktober 2008, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 218 - 227 d.A.), festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten die Tarifverträge der D. AG (Stand 24. Juni 2007) anzuwenden sind.
Hiergegen richtet sich die am 03. Februar 2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. April 2009 am 16. April 2009 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist der Auffassung, für die erhobene Feststellungsklage fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Kläger hätte die einzelnen Regelungskomplexe, die auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten, konkret in seinem Antrag benennen müssen.
Im Übrigen fänden auf das Arbeitsverhältnis nunmehr die von ihr mit Wirkung zum 1. Juli 2007 abgeschlossenen Firmentarifverträge Anwendung, die als zeitlich und fachlich speziellere Firmentarifverträge die Tarifverträge der D. AG abgelöst hätten.
Im Verhältnis des TV Arb zu den Firmentarifverträgen der D. AG sowie zu den Firmentarifverträgen der Beklagten liege ein Fall der Tarifsukzession vor. Mit der Privatisierung und Aufgliederung der B. in eigenständige Teilegesellschaften sei der TV Arb durch funktionsgleiche Firmentarifverträge der Nachfolgegesellschaften ersetzt worden. Dieser tarifvertragliche Zergliederungsprozess habe sich in strukturell gleicher Weise durch die Aufteilung der D. AG in kleinere Konzerngesellschaften fortgesetzt. Dabei sei auf der Gewerkschaftsseite dieselbe Gewerkschaft bzw. deren Nachfolgeorganisation als Tarifvertragspartei aufgetreten. Auf der Arbeitgeberseite sei die tarifvertragliche Kontinuität dadurch sichergestellt, dass die Konzerngesellschaften tarifpolitisch und wirtschaftlich einheitlich unter dem Dach des Verbundes der D. branchenbezogen im Bereich der Telekommunikation agierten.
Dasselbe Ergebnis folge zudem aus einer Auslegung der in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Gleichstellungsabrede. Ziel der Arbeitsvertragsparteien sei es gewesen, die für das Unternehmen jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der im Arbeitsvertrag genannte Tarifvertrag für die Arbeiter der B. entfallen und durch die für die D. AG geltenden Tarifverträge ersetzt worden sei. Der arbeitsvertraglichen Bezugnahme sei deshalb eine über ihren Wortlaut hinausgehende Bedeutung im Sinne einer großen dynamischen auf den Konzern der D. beschränkten Bezugnahmeklausel beizumessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2009, 28. Juli 2009 und 4. August 2009 nebst der jeweiligen Anlagen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
1. festzustellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers über den 1. Juli 2007 hinaus weiterhin 34 Stunden beträgt;
2. festzustellen, dass entsprechend den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen zwischen dem Kläger und der D. AG die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juli 2007 ein monatliches Entgelt nach Lohngruppe T6 GrSt 4 nach dem Entgelttarifvertrag der D. AG, Stand 24. Juni 2007, in Höhe von 3.444,00 ? brutto, einer pauschalen Funktionszulage in Höhe von 59,10 ? und einer monatlichen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 ? zu zahlen;
3. festzustellen, dass entsprechend den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen zwischen dem Kläger und der D. AG der Samstag kein Regelarbeitstag ist;
4. festzustellen, dass entsprechend den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen zwischen dem Kläger und der D. AG der Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sowie der Samstag vor Ostersonntag und Pfingstsonntag keine regulären Arbeitstage sind;
5. festzustellen, dass entsprechend den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen zwischen dem Kläger und der D. AG Samstag und Sonntag zusammenhängende reguläre freie Arbeitstage pro Woche sind;
6. festzustellen, dass entsprechend den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen zwischen dem Kläger und der D. AG es keinen so genannten optimierten Dienstantritt gibt;
7. festzustellen, dass der Kläger besonderen tariflichen Kündigungsschutz gemäß § 26 des MTV der D. AG, Tarifstand 24.06.2007, hat.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2009 und 31. Juli 2009 nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.
II. Die Berufung ist auch begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere besteht für sie das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes sein (BAG vom 22. Januar 2008, 4 AZR 184/07, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2001 (4 AZR 641/00, ZTR 2002, 377-378) steht nicht entgegen. Nach diesem Urteil ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, dass der Feststellungsantrag geeignet ist, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die andernfalls erforderlichen Leistungsklagen entbehrlich zu machen. Dies ist vorliegend der Fall. Dabei ist es entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht erforderlich, dass der Kläger im Antrag die Tarifverträge konkret benennt, die auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Denn nach dem gestellten Antrag sollen sämtliche Tarifverträge der D. AG mit dem Tarifstand vom 24. Juni 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein. Damit wird hinreichend klar, welche Tarifverträge gemeint sind.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die erkennende Kammer ist wie auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 13. Mai 2009, 6 Sa 390/08, Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 501/09) und entgegen der von dem Landesarbeitsgericht Köln vertretenen Auffassung (Urteile vom 25. März 2009, 9 Sa 972/08, 9 Sa 1147/08 und 9 Sa 1148/08, Revision eingelegt unter den Aktenzeichen 4 AZR 494/09 bis 496/09) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tarifverträge der D. AG auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Vielmehr sind die von der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifverträge Vertragsinhalt geworden.
2.1. Dies ergibt eine ergänzende Auslegung der in dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. Juni 1970 enthaltenen Bezugnahmeklausel.
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist von dem Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG vom 22. Oktober 2008, 4 AZR 784/07, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
2.1.1. Die Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der B. in dem Arbeitsvertrag des Klägers stellt, wovon beide Parteien zutreffend ausgehen, eine so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar, die für so genannte Altfälle wie den vorliegenden aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin maßgeblich ist. Mit ihr sollen die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Diese Auslegung hat zur Folge, dass die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet (BAG vom 22. Oktober 2008, aaO).
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen einer so genannten kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel, bei der sich die Dynamik allein auf das zeitliche Moment bezieht, und der so genannten großen dynamischen Bezugnahmeklausel, die als Tarifwechselklausel auch betrieblich bzw. fachlich dynamisch wirkt, so dass der jeweils für den Betrieb fachlich bzw. betrieblich maßgebliche der Tarifvertrag gilt (BAG vom 29. August 2007, 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
2.1.2. Die Parteien haben vorliegend die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der B. in ihrer jeweiligen Fassung für anwendbar erklärt. Es handelt sich deshalb zunächst um eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel, bei der die genannten tariflichen Bestimmungen in zeitlicher Hinsicht dynamisch gelten sollten. Die Klausel erfasst dabei nach ihrem Wortlaut alle Tarifverträge für die Arbeiter der B. erfasst.
2.1.3. Die Bezugnahme auf ein bestimmtes Tarifwerk kann über ihren Wortlaut hinaus dann als eine große dynamische Verweisung im Sinne einer Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich bzw. betrieblich geltenden Tarifvertrag ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BAG vom 22. Oktober 2008, a.a.O.).
Derartige besondere Umstände liegen hier vor.
Die Parteien des Arbeitsvertrages haben die Geltung der Tarifverträge für die Arbeiter der B. vereinbart vor dem Hintergrund, dass eine Beschäftigung im Öffentlichen Dienst erfolgen und die Vorschriften des öffentlichen Dienstes angewendet werden sollten. Nicht voraussehbar war dabei, dass die B. 20 Jahre später privatisiert werden würde. Ein Festhalten an dem der Wortlaut des Arbeitsvertrages hätte zur Folge, dass die Arbeitsbedingungen auf dem zuletzt gültigen Stand der Tarifverträge für die Arbeiter der B. eingefroren wären. Dies war von den Arbeitsvertragsparteien mit Sicherheit nicht gewollt.
Zweck der vertraglichen Bezugnahme war die Vereinbarung derjenigen Arbeitsbedingungen, die bei der B. für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) gelten. Die vertragliche Bezugnahmeklausel ist daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass sie alle Tarifverträge in Bezug nimmt, die funktionsgleich an die Stelle des ausdrücklich angeführten Tarifvertrages für die Arbeiter der B. getreten sind. Sie umfasst daher alle Tarifverträge, die den TV Arb funktionsgleich ersetzen. Die Parteien des Arbeitsvertrages wollten erreichen, dass der Kläger an den tariflichen Entwicklungen an seinem konkreten Arbeitsplatz teilnimmt, und zwar auch, wenn an die Stelle der Behörde ein privatrechtlicher Konzern tritt. Dies gilt jedenfalls solange, wie es sich um Tarifverträge handelt, die als eine Fortentwicklung des ursprünglich bei der B. geschaffenen Tarifgefüges angesehen werden können.
Um eine solche Fortentwicklung handelt es sich bei den von der Beklagten abgeschlossenen neuen Tarifverträgen.
Bei der Beklagten handelt es sich um 100-prozentige Tochtergesellschaft der D. AG. Das bedeutet, dass nach wie vor auf der Arbeitgeberseite eine Konzerngesellschaft Tarifvertragspartei ist, während Tarifpartner weiterhin die Gewerkschaft ver.di ist.
Ein Branchenwechsel ist zudem nicht eingetreten. Für den Kläger finden nach wie vor die Tarifverträge der Branche Telekommunikation Anwendung. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2008 (4 AZR 784/07, a.a.O.).
Zudem wäre dasselbe Ergebnis erzielt worden, wenn die D. AG bereits vor dem erfolgten Betriebsübergang für den Bereich, in dem der Kläger tätig war, mit der Gewerkschaft ver.di Spartentarifverträge abgeschlossen hätte. Diese wären dann auch nach Auffassung des Klägers Inhalt des bei der D. AG bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden und hätten mithin nach dem Betriebsübergang weitergegolten. Dies zeigt, dass die erfolgte Ausgliederung nicht entscheidend gegen die Geltung der neuen Tarifverträge sprechen kann.
2.1.4. Das Bundesarbeitsgericht hat im Übrigen bereits in einem Urteil vom 4. September 1996 (4 AZR 135/95, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die auf einen konkret benannten Tarifvertrag Bezug nimmt, bei einem Verbandswechsel des Arbeitgebers in der Regel dahingehend korrigierend ausgelegt werden muss, dass eine Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag erfolgt, wenn die Tarifverträge wie vorliegend von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind. Dabei ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es bei entsprechender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in solchen Fällen nicht darum geht, mit dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Tarifwerk auf Dauer des Arbeitsverhältnisses als anwendbar zu vereinbaren, sondern nur darum, ihn mit solchen Arbeitnehmern gleichzustellen, die an die jeweils einschlägigen Tarifverträge kraft Mitgliedschaft in der tarifvertragschließenden Gewerkschaft nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind.
2.1.5. Bestätigt wird die erfolgte Auslegung durch die tatsächliche Handhabung der Parteien bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der B. auf die D. AG. Unstreitig wurden ab dem Jahr 2001 nur noch die Tarifverträge der D. AG einvernehmlich auf das Arbeitsverhältnis angewandt. Dies zeigt, dass die Parteien die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel so interpretiert haben, dass die für die Arbeitgeberin maßgeblichen Tarifverträge derselben Branche gelten sollen, soweit diese funktionsgleich an die Stelle des ausdrücklich angeführten Tarifvertrages getreten sind.
2.2. Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts ist im Übrigen in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2008 hinsichtlich der im Streit stehenden Klausel ohne nähere Begründung von einer großen dynamischen Verweisung ausgegangen. So wird in dem Urteil vom 28. November 2007 (6 AZR 390/07, ZTR 2008, 445) für eine gleichlautende Klausel ausgeführt, der Arbeitsvertrag verweise damit dynamisch auf sämtliche einschlägigen Tarifverträge, die von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin abgeschlossen worden sind. In dem Urteil vom 24. September 2008 (6 AZR 76/07, aaO) wurde ausgeführt, dass die Bezugnahmeklausel so zu verstehen ist, dass sie alle für Arbeiter einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung in den Vertrag einbeziehen sollte. Weshalb die im Streit stehende Bezugnahmeklausel bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte anders zu verstehen sein soll als bei dem Wechsel von der B. auf die D. AG, ist nicht ersichtlich.
III.
Auf die Berufung der Beklagten war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat als unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.