Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.04.2009, Az.: 8 Sa 1834/08

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Nachfolgetarifverträge zur Einmalzahlung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
27.04.2009
Aktenzeichen
8 Sa 1834/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 16633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:0427.8SA1834.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hameln, 3 Ca 119/08 vom 13.10.2008

Fundstelle

  • schnellbrief 2009, 5

Redaktioneller Leitsatz

Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag "in Analogie zum BAT in der jeweiligen Fassung" ist als kleine dynamische Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen, dass sie sich nach der Interessenlage der Parteien, wie sie im Arbeitsvertrag und der bisherigen Handhabung des Arbeitsverhältnisses ihren Niederschlag gefunden hat, auch auf Nachfolgetarifverträge zur Einmalzahlung erstreckt, wenn die Bezugnahme Vergütungsbestandteile wie Arbeitsentgelt und die Vergütungshöhe umfasst.

Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 13.10.2008 - 3 Ca 119/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2007 vor dem Hintergrund der Frage, welche Tarifnormen ihr Arbeitsvertrag in Bezug nimmt.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 als Diplom-Sozialpädagoge mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,88 Stunden beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2002, der auszugsweise lautet:

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"6. Vergütung

4

Die Vergütung erfolgt in Analogie zum BAT (BuL) in der jeweils gültigen Fassung. Der Mitarbeiter wird entsprechend der BAT-Gruppe IV b vergütet. (Siehe Anlage 1) Die Grundvergütung steigert sich erstmalig mit Beginn des Monats, in dem der Mitarbeiter ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, von diesem Zeitpunkt ab nach je zwei Jahren bis zum Höchstbetrag der Vergütungsgruppe.

5

6.1. Der Mitarbeiter erhält eine Weihnachtsgratifikation maximal in der Höhe, die nach den Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen möglich wäre. Die dort geltenden Rückzahlungsmodalitäten werden entsprechend angewandt."

6

Diese Klauseln verwendete die Beklagte auch in zahlreichen weiteren Arbeitsverträgen. Die dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegende Frage wird daher von vielen anderen bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern verfolgt. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. In der Vergangenheit zahlte sie dem Kläger stets Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT in der jeweils gültigen Fassung. Bis einschließlich zum Jahr 2006 zahlte sie die tariflichen Einmalzahlungen für den Bereich des Bundes vom 9. Februar 2005, ohne ausdrücklich auf den Tarifvertrag Bezug zu nehmen, und mit der Mitteilung an den Kläger, dass es sich hierbei um eine freiwillige Zahlung handele.

7

Im Jahre 2007 gewährte sie keine Einmalzahlungen. Sie berief sich darauf, die für die Zulagengewährung notwendige Fremdfinanzierung sei nicht gewährleistet

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne auch die für das Jahr 2007 tariflich vorgesehene Einmalzahlung verlangen. Dieses ergebe sich aus der Inbezugnahme des BAT im Arbeitsvertrag. Die tarifliche Einmalzahlung sei im Regelfall pauschaliertes Entgelt für prozentuale Tariflohnerhöhungen, die für einen Zeitraum vor Abschluss des Tarifvertrages geschuldet seien. Daher handele es sich insoweit auch um Gehalt.

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Der Kläger hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 150,00 EUR seit dem 01.05.2007 sowie auf weitere 150,00 EUR ab dem 01.08.2007.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, sich an ein neues Tarifwerk nicht habe binden zu wollen. Aus der Formulierung im Arbeitsvertrag, wonach sich die Vergütung in Analogie zum BAT Bund/Land richte, könne der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten. Zwar handele es sich hierbei um eine dynamische Verweisung. Mit Ablauf des 30. September 2005 sei der BAT jedoch abgelöst worden durch den TVöD, der für die Angestellten des Bundes und der Kommunen gelte. Für die Angestellten der Länder gelte jetzt der TV-L. Eine eindeutige Nachfolgeregelung, aus der der Kläger seine Ansprüche herleitet, liege nicht vor. Im Übrigen gehe die Bezugnahme im Arbeitsvertrag nicht soweit, dass auch auf alle den BAT ersetzenden Tarifverträge Bezug genommen werde.

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Durch Urteil vom 12. Oktober 2008 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 300,00 EUR brutto verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 1 b des Tarifvertrages über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Ziffer 6 des Arbeitsvertrages enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Vergütungsregelungen des BAT. Hiervon seien auch die pauschalierten Tariflohnerhöhungen durch tarifliche Einmalzahlungen erfasst. Die Zahlung des laufenden Arbeitsentgeltes könne nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden.

15

Gegen dieses ihr am 29. Oktober 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am Montag, den 1. Dezember 2008 eingegangenen Berufung, die sie am 29. Dezember 2008 begründet hat.

16

Die Beklagte verbleibt bei ihrer bereits in erster Instanz vorgetragenen Auffassung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2008, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 68, 69 d. A.). Insbesondere rügt sie, dass der Tarifvertrag über Einmalzahlungen auf alle Personen Anwendung finde, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Eine 100%ige Inbezugnahme liege jedoch nicht vor. Der Verweis des Tarifvertrages über Einmalzahlungen umfasse nicht auch jeden arbeitsvertraglichen Verweis. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, warum der Tarifvertrag des Bundes Anwendung finden solle. Aus Sicht der Beklagten sei die Leistung der Einmalzahlungen eine freiwillige Leistung gewesen.

17

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 13. Oktober 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 5. Februar 2009, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 74, 75 d. A.).

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Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 und 2 ArbGG).

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II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die streitigen Ansprüche ergeben sich zwar nicht aus einer unmittelbaren Geltung des Tarifvertrages. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden (§§ 3, 4 Tarifvertragsgesetz). Der Kläger kann aber kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme entweder die in § 21 TVÜ-VKA oder die in §§ 1, 2 TV-L Einmalzahlungen begehrten Zahlungen verlangen.

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1.

Dabei konnte es das Gericht dahinstehen lassen, ob der Anspruch auf § 21 TVÜ-VKA oder auf § 1, 2 TV-L Einmalzahlungen beruht. In beiden Fällen ergäbe sich für den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 300,00 EUR für das Jahr 2007. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für die Einmalzahlung nach den genannten Normen erfüllen würde.

26

2.

Die Verweisungsklausel des Arbeitsvertrages erstreckt sich auf die Nachfolgetarifverträge des BAT einschließlich der Bestimmungen zu den Einmalzahlungen. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages einschließlich eines Rückgriffs auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BAG vom 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - siehe auch Pressemitteilung Nr. 67/05 vom 9. November 2005 und Nr. 68/05 vom 9. November 2005; vom 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - NZA 2009, 154 = ZTR 2009, 90).

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a)

Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirklich Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG vom 20. September 2006 - 10 AZR 715/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlagen sowie den weiteren Ausführungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (BAG vom 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - BAGE 102, 103 = AP HGB § 74 Nr. 74 = EzA HGB § 74 Nr. 63). Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt (Hessisches LAG vom 30. Mai 2008 - 3 Sa 1208/07 - nv). Eine ergänzende Auslegung ist auch bei allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich (LAG Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 193/08; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl., § 305 c BGB Rz. 17, § 306 BGB Rz. 6).

28

b)

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Arbeitsvertrag nicht statisch auf dem BAT verweist, sondern auch die neuen Tarifverträge erfasst.

29

aa)

Es handelt es sich um eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahmeklausel. Nach ihr wird im Betrieb der tarifungebundenen Beklagten Arbeitsentgelt "in Analogie zum BAT in der jeweiligen Fassung" gewährt. Die Klausel ist zeitlich dynamisch und nennt einen bestimmten Tarifvertrag, den BAT. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen und zwar auch dann, wenn - wie hier - nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen wurde (vgl. für viele BAG vom 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338 [BAG 13.11.2002 - 4 AZR 351/01] = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 24 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 23). So wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien auch gelebt; der Kläger erhielt stets die durch Änderungen des BAT vorgesehenen Entgelterhöhungen.

30

bb)

Die Klausel verhält sich jedoch nicht eindeutig dazu, wie sich die Ablösung des BAT durch die neuen Tarifverträge auswirkt. Eindeutig wäre nur eine Regelung, die nicht nur auf die jeweils geltende Fassung, sondern auch auf die ersetzenden Bestimmungen Bezug nehme (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2008 - 3 Sa 94/08 - EzA-SD 2008, Nr. 22, 11; LAG Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08). Die Anwendung des TVÜ-VKA oder des TV-L entspricht aber der Interessenlage der Parteien, wie sie im Arbeitsvertrag und der bisherigen Handhabung des Arbeitsverhältnisses ihren Niederschlag gefunden hat.

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Die Parteien wollten nach ihrer Ziffer 6 des Arbeitsvertrages mangels arbeitsvertraglicher Regelungen die Bestimmungen des BAT und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge angewendet wissen. Hieraus und aus der entsprechenden bisherigen Praxis der Beklagten, Tariferhöhungen weiter zu geben, folgt, dass eine statische Verweisung auf den Tarifvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gewollt war. Dies wäre aber die unweigerliche Konsequenz aus der von der Beklagten reklamierten weiteren Anwendbarkeit des BAT. Die in der Bezugnahmeklausel angelegte Dynamik ginge verloren, bezöge man die Verweisung auf den sich nicht mehr verändernden BAT; das Arbeitsentgelt entführe keine Veränderung mehr. Dies entspräche nicht dem Willen der Parteien, die eine dynamische Tarifverweisung vereinbaren (so auch LAG Niedersachsen vom 27. März 2009 - 10 Sa 1536/08 - bisher amtlich nv; LAG Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2008 - 3 Sa 94/08 - aaO; LAG Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08).

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Zwar ist es zutreffend, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Bezugnahme auch einen Tarifwechsel umfassen soll. Vorliegend ist aber ein Tarifwechsel nicht gegeben. Vielmehr haben dieselben Tarifvertragsparteien wie zuvor vereinbart, dass innerhalb desselben Anwendungsbereichs neue Regelungen gelten sollen. Es handelt sich somit nur um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung (so auch LAG Niedersachsen vom 27. März 2009 - 10 Sa 1536/08; vom 15. September 2008 - 14 Sa 1731/07; vom 30. Januar 2008 - 2 Sa 1267/07; LAG Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. August 2008 - 9 Sa 198/08 - ZTR 2008, 686; LAG Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2008 - 3 Sa 94/08 - EzA-SD 2008, Nr. 22, 11; Werthebach NZA 2005, 1224 [LAG Köln 05.04.2005 - 3 Ta 61/05]; Fieberg NZA 2005, 1226 [LAG Köln 05.04.2005 - 3 Ta 61/05]). Die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten ist schon deshalb nicht tangiert, weil ihr nicht zugemutet wird, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden als zuvor.

33

cc)

Bei der Einmalzahlung handelt es sich auch um einen Vergütungsbestandteil, der von der vertraglichen Inbezugnahme umfasst ist.

34

Die Einmalzahlung sowohl nach § 21 TVÜ-VKA als auch nach §§ 1, 2 TV-L Einmalzahlungen ist Arbeitsentgelt. Sie hat den Zweck, eine von den Tarifvertragsparteien gewollte Entgelterhöhung umzusetzen, und ist daher wie schon alle früheren Tariferhöhungen an den Kläger weiterzugeben. Eine mit diesem Verständnis nicht zu vereinbarende Zweckbestimmung der Pauschalleistung enthält der Tarifvertrag nicht (vgl. hierzu LAG Niedersachsen vom 27. März 2009 - 10 Sa 1536/08; vom 30. Januar 2008 - 2 Sa 1267/07; LAG Hamm vom 3. Mai 2007 - 11 Sa 2041/06; Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. August 2008 - 9 Sa 198/08 - ZTR 2008, 686; LAG Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08).

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dd)

Der Umstand, dass die Vergütung nach der Formulierung des Arbeitsvertrages (nur) "in Analogie zu dem BAT" erfolgen soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche "Analogie" an den Tarifvertrag, hier BAT, ist nach dem Wortlaut nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nichttarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und zwar auf eine Struktur in Anlehnung an den BAT(BAG vom 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338 [BAG 13.11.2002 - 4 AZR 351/01] = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 24; LAG Niedersachsen vom 27. März 2009 - 10 Sa 1536/08). Die Vergütungsgruppe ist hierdurch frei vereinbart und unterliegt nicht der Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT. Dadurch hat der Angestellte Anspruch auf die jeweilige Vergütung nach dieser frei vereinbarten Vergütungsgruppe. Das schließt den Anspruch auf die Einmalzahlung ein (LAG Niedersachsen vom 27. März 2009 - 10 Sa 1536/08; BAG vom 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 aaO).

36

ee)

Aus der Entstehungsgeschichte des Arbeitsvertrages folgt gleichfalls nichts anderes. Die Beklagte trägt keine konkreten Umstände vor, nach denen die Entstehungsgeschichte die statische Verweisung auf den BAT nahe legen könnte.

37

c)

Darüber hinaus gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders (BAG vom 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - , aaO), so dass eine im Ergebnis nicht eindeutige Auslegung nach der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB ebenfalls zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten führen würde.

38

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

39

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beklagte hat geltend gemacht, eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer ihres Betriebes hätten den Anspruch ihr gegenüber geltend gemacht. Allein in erster Instanz seien bereits jetzt zahlreiche weitere gleichartige Verfahren anhängig.