Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.2012, Az.: 5 LC 206/10
Anspruch von Lehrern gegen ihren Dienstherrn auf Einrichtung eines Dienstzimmers bzw. Arbeitszimmers zur Erledigung der außerunterrichtlichen Aufgaben; Anspruch von Lehrern gegen ihren Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Dienstzimmer
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.02.2012
- Aktenzeichen
- 5 LC 206/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 13434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0228.5LC206.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 14.04.2010 - AZ: 3 A 143/08
- nachfolgend
- BVerwG - 24.01.2013 - AZ: BVerwG 5 C 12.12
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 2 S. 1 NBG a. F.
- § 45 BeamtStG
Fundstellen
- DÖV 2012, 528
- FStBW 2013, 72-75
- FStHe 2013, 148-151
- FStNds 2012, 706-709
- NdsVBl 2012, 178-182
- ZBR 2012, 313-317
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Lehrer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Dienstherr ein Dienst-/Arbeitszimmer zur Erledigung der außerunterrichtlichen Aufgaben einrichtet, weil das Berufsbild eines Lehrers einer solchen Verpflichtung entgegensteht.
- 2.
Lehrer haben auch keinen Anspruch gegen ihren Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Dienstzimmer, weil ihnen diese Aufwendungen zumutbar sind.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass sie ihm ein Arbeitszimmer nebst notwendigen Büromaterialien unentgeltlich zur Verfügung stellt, hilfsweise, dass sie ihm die Kosten eines Arbeitszimmers nebst der notwendigen Büromaterialien erstattet.
Der Kläger ist als Oberstudienrat am E. gymnasium in F. tätig. Er unterrichtet die Fächer Musik und Chemie. Er ist Fachobmann für Musik und zur Mitwirkung bei der Förderung Hochbegabter berufen.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm ein für seine dienstliche Tätigkeit ausgestattetes und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Arbeitszimmer/Dienstzimmer kostenlos zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, ihm jedenfalls seine Aufwendungen für ein entsprechendes Arbeitszimmer in dem Umfange zu erstatten, wie es dem steuerrechtlichen Vorteil des Werbungskostenabzugs entspreche, der durch das Steueränderungsgesetz 2007 entfallen sei.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 lehnte die Beklagte die Anträge ab und verwies zur Begründung auf eine Passage in einer Mitteilung des Niedersächsischen Kultusministeriums, wonach die vollzogene Änderung im Steuerrecht nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des dienstrechtlichen Fürsorgeanspruchs nach § 87 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG a. F. - führe. Soweit der Kläger zusätzlich eine Arbeitsausstattung beanspruche, könne er diese Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger hat hiergegen am 4. Dezember 2008 Klage gegen die Beklagte erhoben.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 hat der Kläger bei der Stadt F., der Schulträgerin des E. gymnasiums F., ebenfalls beantragt, ihm ein für seine dienstliche Tätigkeit ausgestattetes und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Arbeitszimmer/Dienstzimmer kostenlos zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, ihm jedenfalls seine Aufwendungen für ein entsprechendes Arbeitszimmer in dem Umfange zu erstatten, wie es dem steuerrechtlichen Vorteil des Werbungskostenabzugs entspreche, der durch das Steueränderungsgesetz 2007 entfallen sei. Diesen Antrag hat die Stadt F. mit Bescheid vom 23. Juli 2009 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009 hat der Kläger seine Klage gegen die Stadt F. erweitert. Die Stadt F. ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beklagte zu 2) geführt worden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen:
Gegenüber der Beklagten leite er seinen Anspruch aus § 87 Abs. 2 NBG a. F. her, wonach der Dienstherr die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen habe. Gegenüber der beklagten Stadt F. berufe er sich auf § 113 NSchG, wonach der Schulträger die Sachkosten der Schule trage. Mit als Anlage zur Klageschrift beigefügten "Skizzen zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten" (Bl. 8 ff. der Gerichtsakten - GA -) hat der Kläger im Einzelnen dargelegt, wodurch ihm Aufwendungen für seine Tätigkeit außerhalb der Unterrichtsstunden entstünden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 10. Oktober 2008 und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm für die Dauer seiner dienstlichen Tätigkeit ein für seine dienstliche Tätigkeit ausgestattetes und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Arbeitszimmer/Dienstzimmer nebst notwendigen Büromaterialien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise,
die vorgenannten Bescheide aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm die Kosten eines für seine dienstliche Tätigkeit ausgestatteten und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Arbeits-/Dienstzimmers nebst der notwendigen Büromaterialien für die Dauer seiner Diensttätigkeit zu erstatten.
Die Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte des zweitinstanzlichen Verfahrens hat ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht der Anspruch des Klägers nicht begründet sei, und hat sich dazu mit dem Vortrag des Klägers zur Fürsorgepflicht, zum allgemeinen Gleichheitssatz und zu der vom Kläger angeführten Rechtsprechung auseinandergesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. April 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage gegen die beklagte Stadt F. sei unzulässig, weil kein subjektiv öffentliches Recht erkennbar sei, mit welchem der Kläger sein Begehren gegenüber der Stadt F. als Trägerin des E. gymnasiums in F. begründen könne. Die Klage gegen die beklagte Niedersächsische Landesschulbehörde sei zulässig, aber unbegründet. Amtsangemessene Arbeitsbedingungen einer Lehrkraft setzten nicht voraus, dass der Lehrkraft ein ihren individuellen Vorstellungen ihrer Amtsausübung genügendes Arbeitszimmer in der Schule oder im häuslichen Bereich zur Verfügung stehe. Die Kammer schließe sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom8. September 1983 (- 2 B 148/82 -) an, wonach der Dienstherr nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer (den mit der Besoldung abgedeckten Bedarf übersteigenden) Kosten für ein Arbeitszimmer eines Gymnasiallehrers auszugehen brauche. An diesem rechtlichen Befund habe sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Daraus folge zugleich, dass eine Ablehnung des geltend gemachten Aufwendungsersatzes nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletze. Es bestehe zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn auch kein Auftragsverhältnis, aus welchem der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die Durchführung des Auftrags verlangen könne. Es fehle zudem an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, weil dem Dienstherrn nicht die Pflicht obliege, einer Lehrkraft ein Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Der Kläger könne auch keinen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz herleiten, denn für die Ungleichbehandlung von Lehrern gegenüber Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde, bestehe ein sachlicher Grund. Lehrer seien nur zum Teil durch eine Anwesenheitspflicht an die Schule gebunden. Die vom Kläger zitierten Steuerbeamten unterlägen dagegen einer generellen Anwesenheitspflicht, selbst wenn sie im Außendienst tätig seien. Gegenüber Forstbeamten bestünde eine Anordnung des Dienstherrn, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, welches als "Förstereibüro" bzw. "Revierförsterei" Dienststätte sei.
Das Verwaltungsgericht hat im Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger hat gegen das am 8. Juli 2010 zugestellte Urteil am 2. August 2010 Berufung, allein gerichtet gegen die beklagte Niedersächsische Landesschulbehörde, eingelegt. In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 30. Juli 2010 vertieft er seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Er habe Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers aus § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F.. Die Einrichtung eines Arbeitszimmers sei zur Vorbereitung seines Unterrichts erforderlich. Er sei auf die Bücher angewiesen, die sich in seinem Arbeitszimmer befänden. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass er sich die Bücher, die er für einen Unterricht brauche, privat anschaffe oder aber von der Schule nach Hause transportiere, zumal auch andere Kollegen diese Bücher benötigten. Zur Vorbereitung des Zentralabiturs reichten die eingeführten Schulbücher nicht aus. Er müsse zusätzliche Bücher kaufen oder aber das Internet benutzen. Hierdurch dürften ihm keine zusätzlichen Kosten entstehen. Er sei als Musiklehrer auf einige Medien angewiesen. Die Musikanlage und das Klavier seien zur Unterrichtsvorbereitung unabkömmlich. Diese Gegenstände habe er sich selbst kaufen müssen und könne beide nur im Rahmen der Werbungskosten absetzen. Es sei eine komplette Zahlung von Seiten des Dienstherrn notwendig und erforderlich. Ein Polizeibeamter müsse sich schließlich auch seine Dienstwaffe nicht selbst kaufen. Bereits das Reichsgericht habe verlangt, dass der Dienstherr den Beamten nicht in einer Weise belaste, die seine Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit deutlich übersteige und ihn geistig oder körperlich hemme oder lähme. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, dass der Dienstherr die durch die steuerliche Änderung entfallene Abzugsmöglichkeit dadurch kompensiere, dass er seinen Lehrkräften entweder ein Arbeitszimmer unentgeltlich zur Verfügung stelle oder aber die hierdurch notwendigen privaten Kosten trage. Er habe darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für sein Arbeitszimmer aus dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Für eine Ungleichbehandlung mit Steuer- und Forstbeamten liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein sachgerechter Grund vor.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Dauer seiner dienstlichen Tätigkeit ein für seine dienstliche Tätigkeit ausgestattetes, den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Arbeits-/Dienstzimmers nebst notwendiger Büromaterialien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten eines für seine dienstliche Tätigkeit ausgestatteten und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Arbeits-/Dienstzimmers nebst der notwendigen Büromaterialien für die Dauer seiner Diensttätigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nur noch gegen die Niedersächsische Landesschulbehörde gerichtete Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein Arbeits-/Dienstzimmer nebst notwendiger Büromaterialien zur Verfügung stellt (siehe unten unter 1.), noch dass sie ihm die Kosten eines Arbeitszimmers nebst notwendiger Büromaterialien erstattet (siehe unten unter 2.).
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein Arbeits-/Dienstzimmer nebst notwendiger Büromaterialien zur Verfügung stellt.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für diesen Anspruch ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Es kann dahinstehen, ob der Kläger diesen Anspruch mit einer Leistungs- oder einer Verpflichtungsklage verfolgt bzw. ob die Bereitstellung eines Dienstzimmers einen Verwaltungsakt erfordert. Jedenfalls ergibt sich hier bereits aus der Natur der Sache, dass dem Kläger für die Vergangenheit kein Dienstzimmer mehr bereit gestellt werden kann und deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung abzustellen ist.
a)
Aus diesem Grunde kommt für den Hauptantrag des Klägers nicht die Vorschrift des § 87 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - NBG a. F. - zur Anwendung. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F. hatte der Dienstherr die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen.
b)
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bereitstellung eines Arbeits-/Dienstzimmers nebst Büromaterial aus§ 45 BeamtStG.
Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
Diese Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend geregelt sind. Ansprüche über die Bereitstellung eines Dienstzimmers nebst Büromaterialien für Lehrer sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom8.9.1983 - BVerwG 2 B 148/82 -, [...] Rn. 6; siehe auch BVerwG,Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. [...]). Die Fürsorgepflicht gebietet es zudem, dass der Dienstherr für den Beamten amtsangemessene Arbeitsbedingungen schaffen muss (so ausdrücklich § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.9.1984 - BVerwG 2 C 33.82 -, [...]). Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die den Arbeitsplatz betreffenden einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 L 5268/94 -, [...] Rn. 9 m. w. N. zu § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F.).
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Bereitstellung eines Dienstzimmers nebst Büromaterial aus der Fürsorgepflicht der Beklagten zu. Denn der Dienstherr stellt dem Kläger amtsangemessene Arbeitsbedingungen bereit.
Der Kläger nimmt als Gymnasiallehrer unterrichtliche und außerunterrichtliche Aufgaben wahr, für die er unterschiedliche Arbeitsbedingungen benötigt. Das Unterrichten findet im Schulgebäude unter amtsangemessenen Arbeitsbedingungen statt. Auch für einige außerunterrichtliche Tätigkeiten nutzt der Kläger in der Regel das Schulgebäude. Er nimmt in der Schule an Konferenzen teil, führt dort Eltern-, Schüler- und Kollegengespräche und hält dort Elternsprechtage ab. Hierfür benötigt er kein gesondertes Arbeits-/Dienstzimmer.
Für die weiteren außerunterrichtlichen Tätigkeiten wie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die Korrektur von Klausuren und dergleichen stehen dem Kläger allerdings nur in geringem Umfang Arbeitsraum und Arbeitsmittel im Schulgebäude zur Verfügung. In der Schule befinden sich im vorliegenden Fall Telefone, Kopierer, Computer und Drucker. An Räumlichkeiten sind in der Schule ein Lehrerzimmer und die Klassenzimmer sowie ein Computerraum vorhanden. Der Kläger erledigt diese außerunterrichtlichen Aufgaben - wie die Lehrer üblicherweise - an einem häuslichen Arbeitsplatz, den er auf eigene Kosten ausgestattet hat.
Gleichwohl sind die Arbeitsbedingungen des Klägers, die der Dienstherr für den Kläger schafft, als amtsangemessen anzusehen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Arbeitsbedingungen im Schulgebäude für die außerunterrichtlichen Aufgaben des Klägers wie das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, das Korrigieren von Klausuren und dergleichen nicht ideal sind. Die Nutzung der Arbeitsmittel und Arbeitsräume in der Schule ist angesichts der hohen Kollegenzahl, der geringen Anzahl der Medien - nach seinem Vortrag stehen z. B. für etwa 130 Kollegen sechs Computer zur Verfügung - und der nur eingeschränkt verfügbaren Räumlichkeiten erheblich erschwert. Der Kläger wendet nachvollziehbar ein, dass er z. B. zum Korrigieren von Klausuren Ruhe braucht. Es liegt auf der Hand, dass ein Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung, insbesondere z. B. für einen Abiturjahrgang, konzentriert arbeiten muss. Eine solche Unterrichtsvorbereitung ist im Lehrerzimmer oder in freien Klassenräumen, die sich der Kläger mit etwa 130 Kollegen teilen muss, nur unter schwierigen Umständen möglich. Der Kläger hat zudem dargelegt, dass er die Klausuren und Unterrichtsmaterialien nicht in der Schule aufbewahren kann.
Der Senat ist der Auffassung, dass das den niedersächsischen Lehrern vorgehaltene Ausstattungsniveau sowie die Arbeitsmöglichkeiten nicht in allen Schulen als optimal bezeichnet werden können und dass es wünschenswert wäre, wenn jeder Lehrkraft sowohl ein eigener ausreichender Arbeitsraum als auch eine optimale Ausstattung nebst Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt würde (so auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009 - 6 Sa 1114/08 -, [...] Rn. 39 zu der Frage des Aufwendungsersatzes für ein häusliches Arbeitszimmer eines angestellten Lehrers; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.8.2007 - BVerwG 6 P 7.06 -, [...] Rn. 28).
Der Kläger hat gleichwohl keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihm für die genannten außerunterrichtlichen Tätigkeiten ein Arbeits-/Dienstzimmer nebst einer Büroeinrichtung bereitstellt. Es kommt für die Frage der Amtsangemessenheit nicht darauf an, welche Ausstattung nach Auffassung des Klägers wünschenswert wäre. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, die benötigten Räumlichkeiten und Arbeitsmittel quantitativ und qualitativ vorzugeben (so auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (a. a. O., Rn. 5) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungswegen genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen. Es hat weiter ausgeführt, der Gesetzgeber brauche weder der Ansicht der Lehrer selbst über die notwendigen oder zweckmäßigen Arbeitsbedingungen zu folgen noch die zweckmäßigsten oder gar wünschenswertesten Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen. Es hat ferner festgestellt (a. a. O., Rn. 6), dass auch der Dienstherr, wie oben entsprechend für den Gesetzgeber ausgeführt, nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer Kosten für ein Arbeitszimmer auszugehen brauchte.
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht nicht im Einzelnen mit der Amtsangemessenheit von Arbeitsbedingungen eines Lehrers auseinander gesetzt hat.
Allerdings hat sich die Ausübung der Tätigkeiten eines Lehrers in den vergangenen nahezu 30 Jahren geändert. Die Art und Weise des Unterrichts und der Unterrichtsvorbereitung haben sich gewandelt. Es findet z. B. weniger Frontalunterricht, sondern mehr Gruppenarbeit statt. Dies erfordert eine andere Art der Unterrichtsvorbereitung, weil z. B. vermehrt Arbeitsblätter und weitere Unterrichtsmaterialien erstellt werden müssen. Die Lehrpläne haben sich verdichtet. Die zu bewältigende Informationsflut hat sich erhöht. Heutzutage wird sowohl im Unterricht als auch in der Unterrichtsvorbereitung eine Vielfalt von sich ständig verändernden und zunehmenden elektronischen Medien eingesetzt. Ferner soll sich heutzutage ein Lehrer verstärkt mit den Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Schüler im Einzelnen auseinandersetzen. Der Kläger hat ausführlich "Skizzen zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten" (Bl. 8 bis 16 GA) dargelegt.
Diese Veränderungen rechtfertigen es nach Überzeugung des Senats gleichwohl nicht, von der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich in den vergangenen nahezu 30 Jahren allgemein die Ausstattung der häuslichen Wohnungen verändert hat. Heutzutage verfügen üblicherweise weite Teile der Bevölkerung - auch andere Beamte und ohne eine dienstliche Notwendigkeit - im häuslichen Bereich über einen Platz mit einem Tisch, einem privaten Computer, einem Stuhl und einem Regal. Dies ist zwar nicht notwendiger Weise in jedem Fall ein Arbeitszimmer, aber zumindest ein Platz, der mit kostspieligen elektronischen Kommunikationsmitteln ausgestattet ist, die z. B. für Textverarbeitung, Recherchen, Buchungen, Bestellungen, elektronische Steuererklärungen, online-banking und zur Kommunikation genutzt werden. Diese elektronischen Medien ermöglichen es auch, Material platzsparend zu speichern. Der Kläger hat ebenfalls einen solchen häuslichen Platz zur Verfügung. Dies ergibt sich aus den von ihm vorgelegten "Skizzen zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten". An diesen Veränderungen der häuslichen Ausstattung und der inzwischen üblicherweise vorgehaltenen Kommunikationstechnik muss sich der Kläger messen lassen.
Dass neben dieser heutzutage üblichen Einrichtung in Wohnungen für einen Gymnasiallehrer ein besonderes, dienstlich notwendiges Dienstzimmer vorzuhalten wäre, ist nicht erkennbar. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Besonderheit des Dienstverhältnisses eines Lehrers zu seinem Dienstherrn. Der Dienstherr gibt dem Kläger - anders als den anderen Beamten - nicht vor, an welchem Ort er die Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts durchführt. Insoweit hat der Kläger keine Anwesenheitspflicht. Die Lehrer nutzen in aller Regel - wie auch der Kläger - diesen Verzicht, um diesen Teil ihres Aufgabenbereichs statt in der Schule in den von ihnen eingerichteten häuslichen Arbeitszimmern zu von ihnen selbst bestimmten Zeiten zu leisten. Diese Freiheit wird quantitativ dadurch verstärkt, dass sich während der unterrichtsfreien Zeit in den Ferien die zeitliche Verfügungsmasse vergrößert (LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O., Rn. 38; vgl. hierzu auch nachfolgend BAG,Urteil vom 12.4.2011 - 9 AZR 14/10 - [...]). Dieses Berufsbild des Lehrers hat sich in den vergangenen nahezu 30 Jahren nicht geändert.
Es wäre einerseits nicht amtsangemessen, wenn der Dienstherr verpflichtet wäre, für den Kläger und seine 130 Kollegen im Schulgebäude Dienstzimmer einzurichten, zu deren Nutzung sie mangels Anwesenheitspflicht nicht verpflichtet wären. Es wäre andererseits nicht mit dem Berufsbild des Lehrers vereinbar, wenn der Dienstherr dem Kläger und seinen Kollegen Dienstzimmer im Schulgebäude einrichten würde und ihnen den Ort ihrer Tätigkeiten vorschreiben würde. Die mit dem Berufsbild des Lehrers verbundene Freiheit könnte zudem dadurch eingeschränkt werden, dass der Lehrer mit der Bereitstellung eines Arbeits-/Dienstzimmers wie jeder andere Beamte, der zu Kernzeiten in seinem Dienstzimmer zu arbeiten hat, verpflichtet sein könnte, zu bestimmten Zeiten in seinem Dienstzimmer der Öffentlichkeit - z. B. der Schüler- und Elternschaft - zur Verfügung zu stehen und telefonisch erreichbar zu sein.
Dieser Einschätzung des Senats steht nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (- 2 BvL 13/09 -, [...]) entgegen. Der Kläger in jenem Verfahren war ein Hauptschullehrer. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss festgestellt, dass§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass es sich bei jenen Fällen um solche Fälle handelt, in denen die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitsplatzes durch objektive Merkmale bestimmt ist. Demnach geht das Bundesverfassungsgericht bei der Frage der steuerlichen Absetzbarkeit davon aus, dass bei Lehrern mangels eines alternativen Arbeitsplatzes ein häuslicher Arbeitsplatz erforderlich ist. Darüber, ob die Arbeitsbedingungen des Klägers amtsangemessen sind, hatte das Bundesverfassungsgericht aber nicht zu entscheiden. Seine Entscheidung, die zur Folge hat, dass Lehrer - anders als die anderen Beamten - ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können, zeigt aber, dass das Bundesverfassungsgericht die Freiheit des Lehrers, sich die Zeit, wann er außerunterrichtlich dienstlich tätig sein will, einzuteilen, anerkannt und ebenfalls an dem Berufsbild der Lehrer festgehalten hat.
Weiterhin ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen, nämlich das Unterrichten, regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (vgl. auch BFH, Urteil vom 8.12.2011 - VI R 13/11 -, [...] Rn. 15). Die Einrichtung eines Dienstzimmers, das von den Lehrern nicht zu privaten Zwecken zu nutzen wäre, würde nicht für einen gesamten Arbeitstag erfolgen. Denn die Aufgabe des Unterrichtens, für den das Schulgebäude zur Verfügung steht, nimmt nach den gesetzlichen Vorgaben den zeitlich überwiegenden Anteil der gesamten Tätigkeiten eines Lehrers ein, wohingegen die Tätigkeiten, die der Lehrer an seinem häuslichen Arbeitsplatz ausübt, einen demgegenüber zeitlich geringeren Anteil ausmachen. Der Kläger trägt zwar vor, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben umfangreich sind und viel Zeit in Anspruch nehmen. Maßgeblich sind aber für den Senat die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit von Lehrern. Die Arbeitszeit eines Lehrers bemisst sich nach der vom Landesgesetzgeber festgelegten Pflichtunterrichtstundenzahl. Die Pflichtunterrichtstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an Gymnasien in Niedersachsen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 ArbZVO-Lehr vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302) 23,5 Unterrichtstunden in der Woche. Die außerunterrichtlichen Tätigkeiten machen zwar ebenfalls einen erheblichen Teil der Aufgaben eines Lehrers aus. Sie sind aber zeitlich nicht exakt messbar. Denn der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten hängt von den individuellen Fächerkombinationen der Lehrer (korrekturintensiv oder nicht) sowie den konkreten Unterrichtsverpflichtungen (z. B. Abiturjahrgang; Gewährung von Entlastungsstunden etc.) ab; außerdem spielen subjektive Faktoren wie die persönliche Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst gestellte Anforderungen eine Rolle, genauso wie der äußere Faktor der Erhöhung oder Verminderung von Klassenstärken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2003 - 6 A 2419/00 -, [...] Rn. 16). Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, [...] Rn. 24;Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, [...] Rn. 3; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, [...] Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -, [...]; Urteil vom18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, [...] Rn. 31). Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für die außerunterrichtliche Tätigkeit einschätzt (Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.). Ausgehend von der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 ArbZVO-Lehr festgelegten Regelstundenzahl für Gymnasiallehrer von 23,5 Unterrichtstunden und der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten von maximal 40 Arbeitsstunden in der Woche gemäß § 80 Abs. 1 NBG a. F. bzw. § 60 Abs. 1 NBG n. F. geht der niedersächsische Gesetzgeber davon aus, dass die außerunterrichtlichen Tätigkeiten weniger als die Hälfte der Gesamttätigkeiten des Klägers umfassen, nämlich 16,5 Wochenarbeitsstunden. Diese pauschale Arbeitszeitregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es den Lehrern generell obliegt, ihre Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnittswert anzupassen (vgl. § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).
Nach alledem entspricht es dem Berufsbild eines Lehrers und ist es deshalb amtsangemessen, wenn ein Lehrer einen privaten Arbeitsplatz anteilig zu Zeiten dienstlich nutzt, die er selbst bestimmt und die der Dienstherr nicht kontrolliert. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein Arbeits-/Dienstzimmer einzurichten.
Der Kläger kann überdies nicht aus Fürsorgegesichtspunkten als Musiklehrer u. a. die Anschaffung eines Klaviers und einer Stereoanlage für sein häusliches Arbeitszimmer verlangen. Denn er kann zur Unterrichtsvorbereitung die Klaviere und die Musikanlage im Schulgebäude nutzen. Insoweit werden ihm - ebenso wie dem von ihm zitierten Polizeibeamten, der seine Dienstwaffe zur Verfügung gestellt bekommt - Arbeitsmittel vom Dienstherrn amtsangemessen bereitgestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Schulgebäude vorhandenen Bücher. Büromaterialien stehen dem Kläger ebenfalls in der Schule zur Verfügung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. Februar 2009).
Aus alledem folgt auch, dass der Kläger dadurch, dass ihm der Dienstherr kein Dienstzimmer vorhält, nicht unerträglich belastet ist und dass die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht beeinträchtigt wird.
c)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitszimmers nebst Büromaterial unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung dieses Verfassungsprinzips läge nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würde. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Ungleichbehandlung von Lehrern gegenüber Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird, ein sachlicher Grund besteht. Wie bereits oben dargelegt, sind Lehrer nur zum Teil durch eine Anwesenheitspflicht an die Schule gebunden und müssen insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht im Schulgebäude erledigen. Demgegenüber haben die anderen Beamten eine Anwesenheitspflicht zu bestimmten Kernzeiten, in denen sie in den ihnen zur Verfügung gestellten Dienstzimmern zu arbeiten haben.
Auch Steuerbeamte im Außendienst unterliegen der generellen Anwesenheitspflicht und sind deshalb nicht mit den Lehrern vergleichbar.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bezüglich der Ungleichbehandlung der Lehrer gegenüber Forstbeamten ebenfalls ein sachlicher Grund vorliegt. Denn gegenüber Forstbeamten besteht - anders als für Lehrer - eine Anordnung des Dienstherrn, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, welches als "Förstereibüro" bzw. "Revierförsterei" Dienststätte ist. Dieses ist entsprechend zu beschildern, dient als Anlaufstelle für die Öffentlichkeit und andere Beauftragte des Forstamtes und ist mit einem Betretens- und Kontrollrecht der Mitarbeiter des Dienstherrn verbunden (vgl. Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22.06.2004, Nr. 7, 8). Ein solches "Arbeitszimmer" kann auch in einer Privatwohnung unter Abschluss einer Nutzungsvereinbarung nach einem bestimmten Muster eingerichtet werden. Damit liegt im Gegensatz zu den Lehrkräften eine Verpflichtung bzw. eine dienstliche Weisung durch den Dienstherrn zur Errichtung und Unterhaltung eines (öffentlichen) Büros vor.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Richtern berufen. Zwar haben Richter ebenfalls keine Anwesenheitspflicht, gleichwohl wird ihnen im Gerichtsgebäude ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt. Die eigentliche richterliche Tätigkeit wird aber im Gericht ausgeübt und manifestiert sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen (vgl. BFH, Urteil vom 8.12.2011, a. a. O., Rn. 15). Neben vielen sonstigen Tätigkeiten finden z. B. die Fallbearbeitung und die Vorbereitung der Sitzungen überwiegend in den Dienstzimmern im Gerichtsgebäude statt. Im Gericht werden die Akten aufbewahrt, ebenso die Kommentare und Zeitschriften, auf die der Richter zurückgreift. Der Richter hat mit den Kollegen seines Spruchkörpers in den Dienstzimmern Fälle zu beraten und zu entscheiden. Er hat die täglich im Gerichtsgebäude eingehende Post zu den Fällen zu bearbeiten. Seine Bürotätigkeit erfordert eine enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle, die seine Verfügungen ausführt. Er muss in einem gewissen Umfang auch für die Beteiligten erreichbar sein.
2.
Der Kläger hat auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die Kosten für ein Arbeitszimmer nebst notwendiger Büromaterialien erstattet.
a)
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG -.
Danach dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Diese Vorschrift ist Ausdruck der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 - BVerwG 2 C 127.07 -, [...]). Dem Beamten soll nicht zugemutet werden, einen dienstlich veranlassten Mehraufwand aus den Dienstbezügen zu bestreiten, obwohl der Aufwand durch eine von ihm zu befolgende Entscheidung des Dienstherrn verursacht wird. Durch die Gewährung der Aufwandsentschädigung stellt der Dienstherr sicher, dass der Grundsatz der gleichen Regelalimentation gewahrt wird. Danach sollen Beamte, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, in gleicher Höhe besoldet werden. Ihnen soll ein annähernd gleiches Nettoeinkommen zur Verfügung stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie auf die Dienstbezüge zurückgreifen müssen, um einen dienstlich veranlassten Mehraufwand zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2010 - BVerwG 2 C 56.09 -, [...] Rn. 14 m. w. N.). Nicht erhebliche Aufwendungen haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom13.9.1984 - BVerwG 2 C 68.81 -, [...] Rn. 15).
Gemessen hieran steht dem Kläger kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nach § 5 Abs. 1 NBesG bzw. auf eine zusätzliche Alimentationsleistung zu.
Nach Auffassung des Senats ist hier allerdings eine dienstliche Veranlassung gegeben. Zwar liegt eine dienstliche Weisung des Dienstherrn an den Kläger, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht vor (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 5). Aufgrund der oben dargelegten, nicht optimalen Ausstattung in der Schule betreffend die außerunterrichtlichen Tätigkeiten des Klägers ist aber eine Dienstbezogenheit (vgl. hierzu Plog/ Wiedow, BBG, Band 3, § 17 BBesG Rn. 7) der Vorhaltung des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers zu bejahen.
Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Haushaltsplan Mittel für derartige Aufwendungen zur Verfügung stellt. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Frage der Zumutbarkeit der hier streitigen Aufwendungen der Gymnasiallehrer offenbar bejaht und davon abgesehen hat, Haushaltsmittel bereitzustellen.
Insoweit wird - wie bereits oben - auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1983 (a. a. O., Rn. 6) Bezug genommen, wonach der Gesetzgeber nicht genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 659/08 -, [...] und ZBR 2009, 307). Der Senat folgt wiederum dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verweist zur weiteren Begründung auf die obigen Ausführungen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen den Kläger unzumutbar belasten würden.
Der Kläger hat keine konkrete Kostenaufstellung der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer dargelegt. Er hat zwar Einkommensteuerbescheide vorgelegt. Aus ihnen lassen sich jedoch monatliche, auf sein häusliches Arbeitszimmer entfallende Kosten nicht erkennen. In dem Parallelverfahren 5 LC 128/10 macht jener Kläger Aufwendungen in Höhe von knapp 100,-- EUR monatlich für ein 13,40 m2 großes Arbeitszimmer geltend. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger monatliche Aufwendungen in ähnlicher Höhe hätte, wären diese für ihn zumutbar.
Denn - wie ebenfalls oben ausgeführt - ist zu berücksichtigen, dass heutzutage üblicherweise weite Teile der Bevölkerung im häuslichen Bereich über einen mit einem Tisch, einem privaten Computer, einem Stuhl und einem Regal ausgestattetem Platz verfügen. Der Kläger hat ebenfalls einen solchen häuslichen Platz zur Verfügung. Demnach sind die Arbeitsmittel, die der Kläger in seinem häuslichen Bereich vorhält, zwar deutlich umfassender und kostspieliger als vor nahezu 30 Jahren. Allerdings entspricht dies der Ausstattung, die es heutzutage in vielen anderen Haushalten - auch in denen der anderen Beamten - gibt. Hieran muss sich der Kläger messen lassen.
Ferner ist dem Kläger ein entsprechender monatlicher Aufwand auch deshalb zumutbar, weil ihm das häusliche Arbeitszimmer neben dem dienstlichen Zweck der Erledigung seine außerunterrichtlichen Aufgaben im Übrigen frei für private Zwecke zur Verfügung steht.
Weiter ist beachtlich, dass der Kläger die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer - anders als die Beamten, die nicht Lehrer sind - gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bis zu 1.250,-- EUR steuerlich absetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, a. a. O.). Ferner kann er die Arbeitsmittel steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Schließlich sind dem Kläger die Aufwendungen auch mit Blick auf das besondere Berufsbild des Lehrers zumutbar. Der Kläger kann sich - anders als andere Beamte - die Erledigung seiner außerunterrichtlichen Aufgaben frei einteilen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.11.2008, a. a. O., siehe auch BAG, Urteil vom 12.4.2011, a. a. O., zu einem angestellten Lehrer). Insofern können diese Kosten als Korrektiv zu der dem Kläger gewährten Freiheit in der Einteilung seiner Arbeitszeit für diesen Aufgabenbereich gesehen werden (vgl. auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O., Rnrn. 37, 38 zu einem angestellten Lehrer).
Den Ersatz der Aufwendungen für Büromaterial kann der Kläger im Übrigen bereits deshalb nicht verlangen, weil ihm dieses in der Schule bereitgestellt wird. Er hat auch nicht dargelegt, dass ihm insoweit unzumutbare Kosten entstünden.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich Gegenteiliges auch nicht aus gerichtlichen Entscheidungen ergibt, durch welche ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung bestimmter Lehrmittel anerkannt worden ist. Streitgegenstand des vom Kläger zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2006 (- 6 B 1880/06 -, [...], vgl. Leitsatz) war eine Anordnung der Schulverwaltung gegenüber dem Antragsteller jenes Verfahrens, sich zur Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts bestimmte Lehrbücher aus eigenen Mitteln anzuschaffen. Um eine solche Verfügung der Beklagten geht es hier nicht. Aus dem gleichen Grund kann auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. September 2007 (- 6 K 842/07.KO - [...]; vgl. auch im Anschluss OVG RP, Urteil vom 26.2.2008 - 2 A 11288/07 -, [...]; s. a. OVG NW, Beschluss vom 6.2.2012 - 6 B 1562/11 -, [...]) nicht zur Begründung eines Anspruchs des Klägers herangezogen werden. Dort ging es um einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Anschaffung von durch Konferenzbeschluss verbindlich vorgesehenen Lehrmitteln, die vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellt wurden. Auch diesbezüglich unterscheidet sich jener Streitfall maßgeblich von dem hier zu entscheidenden.
Nach alledem sind dem Kläger die Kosten für das Bereitstellen eines häuslichen Arbeits-zimmers nebst Einrichtung zumutbar.
b)
Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger auch kein Aufwendungserstattungsanspruch aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn zusteht.
Wie bereits oben ausgeführt, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die weiten Grenzen des Ermessens allenfalls dann überschritten sein, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6).
Eine solche unerträgliche Belastung hat der Kläger nicht dargetan, denn er hat die Höhe der Aufwendungen nicht konkretisiert. Eine Beeinträchtigung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht ist auch nicht erkennbar, wenn man die in dem Parallelverfahren 5 LC 128/10 von dem dortigen Kläger geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von monatlich knapp 100,-- EUR für den Kläger entsprechend zugrunde legte.
c)
Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB.
Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob diese Vorschriften hier zur Anwendung kommen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und der Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2003 - BVerwG 6 B 22.03 -, [...]). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2003, a. a. O., Rn. 4). Das dürfte hier der Fall sein. Denn § 5 Abs. 1 NBesG regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein niedersächsischer Beamter Aufwandsentschädigungen von seinem Dienstherrn verlangen kann.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 683 BGB hier aber auch nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt - wie dargelegt - dem Dienstherrn nicht die Pflicht, einer Lehrkraft ein Arbeits-/Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen und einzurichten. Hier steht der erklärte gegenteilige Wille des Dienstherrn - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - einer "Geschäftsführung" durch den Kläger entgegen.