Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.2009, Az.: 10 Sa 51/09

Unbegründete Klage auf zusätzliches Urlaubsgeld; Unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung und zur Verlautbarung einer Gesamtzusage

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
11.12.2009
Aktenzeichen
10 Sa 51/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 33648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:1211.10SA51.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Osnabrück - 18.11.2008 - AZ: 3 Ca 574/08

Fundstelle

  • schnellbrief 2010, 4-5

Amtlicher Leitsatz

1. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen musste und durfte.

2. Der Arbeitgeber kann auch eine langjährig gewährteüber- oder außertarifliche Leistung wieder einstellen, wenn er sie in falscher Anwendung von Vorschriften erbracht hat, die einen solchen Anspruch in Wirklichkeit nicht vorsehen. Im Zweifel wollte sich der Arbeitgeber lediglich normgemäß verhalten.

3. Gesamtzusagen bedürfen der Verlautbarung durch den Arbeitgeber in einer Form, die den Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen; auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es nicht an.

In dem Rechtsstreit

Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter,

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreher,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Schmidt,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Heitefaut

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 18. November 2008 - 3 Ca 574/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung zusätzlichen Urlaubsgeldes.

2

Der Kläger war seit dem 7. Juni 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Bis ins Jahr 2003 galt im Betrieb ein als Haustarifvertrag abgeschlossener Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV), gemäß dessen§ 10 die Arbeitnehmer Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 v. H. des Urlaubsentgeltes hatten. Der MTV lief im Jahre 2003 durch Kündigung ab.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch beruhe auf betrieblicher Übung, denn seit Jahren habe die Beklagte allen Arbeitnehmern das zusätzliche Urlaubsgeld gewährt, die es eingeklagt hätten, sei es im Wege von Prozessvergleichen, sei es durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil. Dabei habe die Beklagte zunächst auch bei solchen Arbeitnehmern keine Einwendungen erhoben, die wie der Kläger erst nach Wirksamwerden der Kündigung des MTV eingetreten seien.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 827,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, soweit sie mit anderen Arbeitnehmern Prozessvergleiche abgeschlossen habe, stelle dies keinen kollektiven Tatbestand dar, der eine rechtliche Bindung im Sinne einer betrieblichen Übung schaffen könne. Aus dem - unstreitigen - Umstand, dass die Beklagte die Zahlungen nie ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens leistete, folge ihr fehlender Wille, sich über den Einzelfall hinaus zu verpflichten.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, zwar wirke der MTV nicht zugunsten des Klägers nach, weil dieser erst nach Ablauf des MTV eingetreten sei. Der Anspruch ergebe sich aber aus betrieblicher Übung. Jahrelang seien alle gerichtlichen Verfahren, von denen es mehrere Hundert gegeben habe, durch Vergleich oder durch nichtstreitiges Urteil zu Lasten der Beklagten beendet worden, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitnehmer vor oder nach dem Ablauf des MTV eingetreten sei. Die Beklagte habe nie Vorbehalte oder Einwendungen geäußert und differenziere erst seit einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis aus dem Jahre 2008 nach dem Eintrittsdatum. Bereits im Nachwirkungszeitraum, nämlich im Jahre 2004, habe der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten erklärt, das Urlaubsgeld werde allen Arbeitnehmern gezahlt. Dieses Verhalten habe sich auch nach Eintritt des Klägers verfestigt. Die Forderung sei auch rechnerisch richtig.

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Gegen das ihr am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 14. Januar 2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 16. März 2009 begründet.

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Die Berufung führt aus, ein Anspruch ergebe sich weder aus Nachwirkung noch aus betrieblicher Übung noch aus einer Zusage der Beklagten. Die Beklagte habe kein Verhalten gezeigt, das auf eine vertragliche Verpflichtung schließen lasse. Alle Arbeitnehmer außer dem Kläger und einem Kollegen hätten wegen ihres früheren Eintritts in den Betrieb aus dem nachwirkenden MTV Anspruch auf die Zahlung gehabt. Die Beklagte habe in keinem Falle freiwillig geleistet. Die in den anderen Verfahren abgeschlossenen Vergleiche wirkten nur zwischen den jeweiligen Prozessparteien, ließen jedoch keinen allgemeinen Verpflichtungswillen erkennen. Nachdem die Beklagte im Jahre 2008 über ihren Rechtsirrtum hinsichtlich der später eingetretenen Arbeitnehmer aufgeklärt gewesen sei, habe sie an solche Arbeitnehmer nicht mehr geleistet. Die Erklärung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten habe sich nur auf Ansprüche für das Jahr 2004 bezogen.

12

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 18. November 2008 - 3 Ca 574/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er führt aus, die Beklagte habe alle Arbeitnehmer gleich behandelt und müsse sich hieran festhalten lassen. Sie habe sämtliche Ansprüche nach Klageerhebung rügelos erfüllt und damit eine betriebliche Übung geschaffen, die sie nicht einseitig rückgängig machen könne. Ferner könne sich der Kläger auf die Erklärung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten berufen, alle Arbeitnehmer sollten das zusätzliche Urlaubsgeld erhalten. Es handele sich um eine Erklärung an alle, die es angehe; die Berufung auf einen Rechtsirrtum sei der Beklagten verwehrt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg.

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I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

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II. Die Berufung ist auch begründet. Zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2008 steht dem Kläger weder aus dem Tarifvertrag noch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung noch aus einer Gesamtzusage zu.

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1. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst einen tariflichen Anspruch verneint, weil der anspruchsgebende Manteltarifvertrag bei Eintritt des Klägers in den Betrieb nicht mehr galt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils nebst der dort zitierten Rechtsprechung verwiesen. Das Berufungsgericht macht sich diesen Teil der angegriffenen Entscheidung nach eigener Prüfung ausdrücklich zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

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2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf betriebliche Übung stützen.

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a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf dieüblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gezahlt (ständige Rechtsprechung; zuletzt BAG 26.8.2009 - 5 AZR 969/08 - EzA-SD 2009, Nr. 25, 5 - 6 = DB 2009, 2604, auch zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen;28.5.2008 - 10 AZR 274/07 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; 28.6.2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360 = AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 74 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 7; 9.2.2005 - 5 AZR 284/04).

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b) Gemessen daran hat der Kläger einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf das zusätzliche Urlaubsgeld nicht erworben.

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aa) Der Kläger konnte als Erklärungsempfänger das Arbeitgeberverhalten nach Treu und Glauben nicht so verstehen, dass sich die Beklagte unabhängig vom Vorliegen sonstiger Anspruchsvoraussetzungen verpflichten wollte. Sie hat das Urlaubsgeld niemals geleistet, ohne dass es zuvor eingeklagt wurde. Gegen die Auffassung des Klägers spricht bereits, dass der Anspruch nach seinem eigenen Vorbringen erst durch die Klageerhebung entstehen sollte. Dies ist der betrieblichen Übung wesensfremd.

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bb) Auch das prozessuale Verhalten der Beklagten gegenüber anderen Arbeitnehmern lässt keine Gleichförmigkeit in dem Sinne erkennen, dass der Kläger darauf hätte vertrauen dürfen, sein klageweise erhobener Anspruch werde in jedem Falle erfüllt.

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(1) Zum einen unterscheiden sich die Umstände, unter denen die einzelnen Prozesse zu Ende geführt wurden. Teilweise handelt es sich um Vergleiche, teilweise um Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile. Dies macht schon materiellrechtlich einen Unterschied, weil der Prozessvergleich ein gegenseitiges Nachgeben erfordert und daher nicht mit einem vollständigen Obsiegen einer Partei durch Urteil gleichgesetzt werden kann. Der Kläger hat jedoch die einzelnen Vergleichsinhalte nicht vorgetragen.

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(2) Zum anderen ist auch nach den Vergleichsgruppen zu unterscheiden. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass dieüberwiegende Mehrzahl der klagenden Arbeitnehmer vor dem Außerkrafttreten des Tarifvertrages bereits Arbeitnehmer waren, so dass ihr Anspruch sich aus dem nachwirkenden Tarifvertrag herleiten lässt. Für den später eingetretenen Kläger gilt dies nicht (siehe oben 1.), so dass er nicht ohne weiteres darauf vertrauen konnte, ebenso günstig behandelt zu werden wie diejenigen Arbeitnehmer, die schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch hatten mit der Folge, dass die Beklagte in jenen Rechtsstreiten ein deutlich höheres Prozessrisiko zu tragen hatte.

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(3) Soweit der Kläger darauf abstellt, die Beklagte habe diese Unterscheidung selbst nicht vorgenommen, sondern zunächst sämtliche Arbeitnehmer gleich behandelt, ist dies unbehelflich. Die Beklagte ist durch das Arbeitsgericht im Jahre 2008 erstmals auf die rechtliche Bedeutung des Eintrittsdatums hingewiesen worden und differenziert seither ihrerseits bei der Urlaubsgeldgewährung. Dies spricht dafür, dass die Beklagte sich für die Arbeitnehmer ersichtlich aus dem Tarifvertrag verpflichtet glaubte, als sie vor dem gerichtlichen Hinweis jeweils auf die klageweise Geltendmachung die vermeintlichen Ansprüche erfüllte. Der Arbeitgeber kann auch eine langjährig gewährte übertarifliche oder außertarifliche Leistung wieder einstellen, wenn er sie in falscher Anwendung von Vorschriften erbracht hat, die einen solchen Anspruch in Wirklichkeit nicht vorsehen (BAG 20.9.2000 - 5 AZR 20/99 - AP BMTG-II § 8 Nr. 1 = ZTR 2001, 220; 26.8.1987 - 4 AZR 155/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Im Zweifel wollte sich der Arbeitgeber in diesem Fall lediglich normgemäß verhalten und keine über- oder außertariflichen Leistungen erbringen (BAG 15.5.1997 - 6 AZR 135/96 - ZTR 1998, 174 mit weiteren Nachweisen).

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Dadurch, dass in Einzelfällen die rechtliche Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten falsch vorgenommen worden sein mag, ergibt sich daher für den verständigen Arbeitnehmer nicht, dass die Beklagte in allen weiteren Fällen geltend gemachte Ansprüche ohne Einzelfallprüfung ebenfalls in irgendeiner Form ohne kontradiktorisches Urteil erfüllen werde. Einer Prozesspartei muss es unbenommen bleiben, in jedem Einzelfall ihre Erfolgsaussichten neu zu prüfen und ihr Prozessverhalten auf diesen Einzelfall einzustellen, ohne dass sie Gefahr läuft, ihr werde dies als gleichförmiges Verhalten im Sinne einer betrieblichen Übung ausgelegt.

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3. Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkte der Gesamtzusage.

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a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Erklärung, das in der Gesamtzusage enthaltene Angebot werde angenommen, wird nicht erwartet; ihrer bedarf es auch nicht (BAG 28.6.2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360 = AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 74 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 7). Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages (BAG 16.9.1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 17; 18.3.2003 - 3 AZR 101/02 - BAGE 105, 212 = AP BetrAVG § 1 Nr. 41 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 39). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die konkrete Kenntnis eines einzelnen Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an (BAG 15.2.2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327 = AP BGB § 612a Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 612a Nr. 2).

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b) Eine von der Beklagten gegebene Gesamtzusage im Sinne dieser Grundsätze hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

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(1) Er trägt lediglich vor, der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin habe in einer Verhandlung des Arbeitsgerichts Osnabrück, die andere Arbeitnehmer betroffen und Urlaubsgeldansprüche für das Jahr 2004 zum Gegenstand gehabt habe, erklärt, alle Arbeitnehmer sollten das zusätzliche Urlaubsgeld erhalten.

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(2) Eine derartige, im Rahmen eines Individualrechtsstreits abgegebene Erklärung kann nach Treu und Glauben nicht so verstanden werden, dass ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld für alle Zeiten und auch für alle später eintretenden Arbeitnehmer - wie den Kläger - verfestigt werden sollte. Den Willen zu einer so ungewöhnlich weiten, zeitlich wie personell unübersehbaren Verpflichtung lassen weder der Wortlaut noch die Begleitumstände der Erklärung erkennen.

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Eine in einem Arbeitsgerichtsverfahren, also einem Rechtsstreit zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, getätigteÄußerung kann nicht typischerweise so verstanden werden, dass sie sich an alle Arbeitnehmer richtet, die es angeht. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche innerprozessuale Erklärung auch die unbeteiligten Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Umständen in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

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(3) Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht einmal an. Auch unterstellt, man könne der Erklärung Bindungswillen über den konkreten Rechtsstreit hinaus zuweisen, bliebe zu berücksichtigen, dass sie sich nur auf Ansprüche für das Jahr 2004 bezog. Die protokollierte Äußerung erfolgte in jenem Jahr; sie wurde im Rahmen zahlreicher um das damalige Urlaubsgeld geführter Rechtsstreitigkeiten getätigt. Es liegt daher nahe, die Äußerung nur so zu verstehen, dass die Beklagte den seinerzeit durch die vielen Prozesse gestörten Betriebsfrieden wiederherstellen wollte, indem sie zusagte, alle diese Ansprüche - wie geschehen - zu erfüllen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Dreher
Schmidt
Heitefaut