Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.11.2009, Az.: 15 Sa 2023/08

Tarifliche Entfernungsentschädigung für Forstleute bei Nebenabrede zum tariflichen Wegegeld für Waldarbeiter

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
11.11.2009
Aktenzeichen
15 Sa 2023/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 28972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:1111.15SA2023.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 15.03.2011 - AZ: 9 AZR 862/09

Amtlicher Leitsatz

1. § 23 Abs. 7 TV-Forst ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass nur der Beschäftigte Anspruch auf die Entfernungsentschädigung hat, dessen Weg zwischen Wohnort und Einsatzort sich organisationsbedingt vergrößert hat.

2. Eine Nebenabrede zum Ausgangsort für die Berechnung des Wegegelds nach § 34 MTW ist keine Nebenabrede zur Berechnung der Entfernungsentschädigung nach § 23 Abs. 7 TV-Forst.

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungsbeklagter,

gegen

Beklagte und Berufungsklägerin,

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber,

den ehrenamtlichen Richter Wargenau,

den ehrenamtlichen Richter Weets

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.11.2008 - 3 Ca 358/08 - teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 577,94 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 440,78 € seit dem 11.08.2008, auf weitere 83,44 € seit dem 01.09.2008 und auf weitere 53,12 € seit dem 01.10.2008.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten mit seiner Klage für die Monate Januar bis April 2008 und mit seiner Klageerweiterung für die Monate Juni und Juli 2008 die Entfernungsentschädigung nach § 23 Abs. 7 des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst).

2

Der in P. bei M. wohnhafte Kläger trat am 01.08.1989 als Forstwirt und Waldarbeiter in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ist seit dem im niedersächsischen Forstamtsbezirk H. eingesetzt. In dem Arbeitsvertrag vom 24.05.1991 (Bl. 5 d.A.) ist die Geltung des Manteltarifvertrags für die Waldarbeiter der Länder und der kommunalen Arbeitgebervereinigungen Rheinland-Pfalz und Saarland (MTW) sowie die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Daneben ist in § 2 die Nebenabrede getroffen worden, dass Ausgangspunkt für die Wegegeldberechnung (§ 34 MTW) der Ortsteil L. der Stadt H. ist.

3

Der Kläger fuhr in den streitbefangenen Monaten arbeitstäglich mit seinem Personenkraftwagen mit einem Hubraum von über 600 cm³ von seinem Wohnort zu seiner jeweils ersten Einsatzstelle im Forstamtsbezirk und von seiner letzten Einsatzstelle zurück. Abzüglich von jeweils 30 Kilometer für jede Wegstrecke legte er in den Monaten Januar 447 km, Februar 444 km, März 389 km, April 352 km, Juni 355 km und Juli 243 km zurück.

4

Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 18.06.2008 hat er für die Monate Januar bis April 2008 eine Entfernungsentschädigung für 1.633 km x 0,30 € = 489,90 € eingeklagt und mit Klageerweiterung vom 17.09.2008 für die Monate Juni und Juli 2008 eine Entfernungsentschädigung für 598 km x 0,30 € = 176,10 €. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte Wegegeld für die Monate Januar in Höhe von 10,28 €, Februar in Höhe von 20,90 €, März in Höhe von 2,68 €, April in Höhe von 15,26 €, Juni in Höhe von 19,76 € und Juli in Höhe von 19,78 € gezahlt hatte, haben die Parteien ihren Rechtsstreit jedoch in Höhe von 88,06 € übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass der Kläger zuletzt beantragt hat,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 440,78 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Klagzustellung zu zahlen;

6

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 137,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen,

9

weil der Kläger nicht § 23 Abs. 7 TV-Forst unterfalle, der nur für die Beschäftigten Anwendung finde, die durch Organisationsveränderungen oder Flächenvergrößerungen der Forstbetriebe längere Anfahrtswege zur Arbeitsstelle in Kauf nehmen müssten. Zudem gelte die Nebenabrede für die Berechnung des Wegegeldes auch für die Berechnung der Entfernungsentschädigung.

10

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 23 Abs. 7 TV-Forst erfülle, da die einschränkende Auslegung der Beklagten im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden habe. Die Entfernungsentschädigung sei nicht vom Ausgangsort L. zu berechnen, sondern vom Wohnort des Klägers, weil die Nebenabrede sich lediglich auf das andersartige Wegegeld beziehe.

11

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das der Beklagten am 05.12.2008 zugestellt worden ist und gegen das sie am 29.12.2008 Berufung eingelegt hat, die sie am 03.03.2009 begründet hat, nachdem auf ihren Antrag mit Beschluss vom 04.02.2009 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.03.2009 verlängert worden war.

12

Die Beklagte greift das Urteil aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.03.2009 und die ergänzenden Schriftsätze vom 26.10. und 02.11.2009 wird Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Auf seine Berufungserwiderung vom 27.04.2008 wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 5 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

19

Die mithin zulässige Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil unbegründet.

20

Die Klage ist in der Hauptsache begründet, lediglich der Zinsanspruch für die Klageerweiterung ist teilweise unbegründet.

21

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Forst kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme und wohl auch Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 TVG) Anwendung, der zum 01.08.2008 an die Stelle des MTW getreten ist (§§ 2, 3 TVÜ-Forst nebst dessen Anlage 1).

22

§ 23 Abs. 7 TV-Forst lautet:

23

Benutzt der/die Beschäftigte sein/ihr Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung, erhält er/sie eine Entfernungsentschädigung. Die Entfernungsentschädigung wird ab dem 31. Kilometer gewährt; Hinfahrt und Rückfahrt sind jeweils gesondert zu betrachten. Sie beträgt bei einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum

a) bis 600 ccm

0,18 €,

b) von mehr als 600 ccm

0,30 €.

24

Mit neu eingestellten Beschäftigten kann abweichend von Satz 1 auch ein anderer Ort als der Wohnort für die Gewährung der Entfernungsentschädigung im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

25

Verlegt der/die Beschäftigte aus persönlichen Gründen seinen/ihren Wohnsitz, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Entfernungsentschädigung nach den Sätzen 1 bis 4 nicht.

26

Demgemäß steht dem Kläger für die streitbefangenen Monate eine Entfernungsentschädigung in Höhe von 0,30 € für jeden über den 30. Fahrtkilometer hinaus angefallenen Fahrtkilometer mit dem Pkw für die Hinfahrt und für die Rückfahrt zu, für die rechnerisch unstreitigen Kilometer also insgesamt 666,00 €, von denen jedoch gemäß § 16 TVÜ-Forst das von der Beklagten gemäß § 75 MTW gezahlte Wegegeld abzusetzen ist, der Übergangsvorschrift für das Wegegeld nach § 34 MTW, der mit Ablauf des 31.12.2002 aufgehoben worden war.

27

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Anlass für die Regelung in § 23 Abs. 7 TV-Forst der Umstand der sich vergrößernden Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in Folge verwaltungsbedingten Zusammenlegens von Dienststellen und den durch Personalabbau bedingten Wechsel von Arbeitsplätzen gewesen sei, führt das nicht dazu, dass § 23 Abs. 7 TV-Forst einschränkend dahin auszulegen ist, dass nur die Beschäftigten dieser Tarifnorm unterfallen, deren Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstelle sich organisationsbedingt vergrößert haben. Eine solche einschränkende Auslegung ist nicht möglich, weil ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden hat.

28

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Wortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, die faktische Tarifübung oder die Praktikabilität einer Auslegung herangezogen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteil vom 20.01.2009 - 9 AZR 677/07, ZDR 2009, 374 ff.).

29

Dem Wortlaut des § 23 Abs. 7 TV-Forst ist nicht zu entnehmen, dass die Entfernungsentschädigung nur demjenigen zugute kommen soll, der durch eine Organisationsänderung betroffen ist. Insbesondere kann das nicht aus dem Vorwort der Textsammlung der tarifschließenden Gewerkschaft entnommen werden, denn dieses ist nicht Teil des Tarifvertrags.

30

Weiter ist weder dem tariflichen Gesamtzusammenhang noch der Tarifgeschichte ein Anhaltspunkt für eine solche einschränkende Auslegung zu entnehmen. Es ist keine andere tarifliche Regelung gegeben, die auf eine solche Einschränkung schließen lassen könnte. Auch erschließt sich aus der früheren Wegegeldregelung der §§ 34, 75 MTW nicht, dass die Fahrtstreckenentschädigung des § 23 Abs. 7 TV-Forst einschränkend auszulegen ist. Beide Regelungen machen die Höhe der Zahlung von der Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzstelle abhängig. Auch beim Wegegeld hat es keine Einschränkung dahin gegeben, dass dieses nur dann zu zahlen gewesen wäre, wenn der Waldarbeiter von einer organisationsbedingten Verlängerung seines Weges von seinem Wohnort zu seinem Einsatzort betroffen gewesen ist.

31

Entgegen der Berufung beinhaltet die Nebenabrede in § 2 des Arbeitsvertrags keine Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 7 Satz 4 TV-Forst.

32

Die Nebenabrede bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf das Wegegeld gemäß § 34 MTW und die dortige Öffnungsklausel für eine solche Vereinbarung in seinem Absatz 2 Unterabsatz 3. Die Nebenabrede zu § 34 MTW ist keine Nebenabrede nach § 23 Abs. 7 Satz 4 TV-Forst, weil trotz der Anrechnungsregelung in § 16 TVÜ-Forst Wegegeld und Entfernungsentschädigung an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen.

33

Das Wegegeld war zum einen unabhängig davon zu zahlen, wie der Waldarbeiter den Weg zwischen Wohnort und seinem Einsatzort zurücklegte und es war zum zweiten bereits ab dem 8. angefangenen Kilometer (§ 34 Abs. 3 MTW), in Niedersachsen sogar ab dem 6. Kilometer (Protokollnotiz Nr. 3 lit. b zu § 34 MTW) zu zahlen. Die Entfernungsentschädigung des § 23 Abs. 7 ist dagegen nur zu zahlen, wenn mit einem Kraftfahrzeug der Weg zwischen Wohnort und Einsatzstelle zurückgelegt wird und sie ist insbesondere erst am dem 31. Kilometer zu zahlen. Gerade die letzte Abweichung lässt es nicht zu, die Nebenabrede zu § 34 MTV auch als Nebenabrede zu § 23 Abs. 7 TV-Forst anzusehen. Denn die Nebenabrede zur Wegegeldberechnung beinhaltete nur einen Teilverzicht auf die tarifliche Leistung, während die Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags als Nebenabrede zu § 23 Abs. 7 TV-Forst einen Gesamtverzicht auf die tarifliche Leistung beinhalten würde, so lange der Kläger im Forstamtsbezirk H. eingesetzt wird. Ein solcher Erklärungswille kann seiner Zustimmung zu § 2 des Arbeitsvertrags vom 24.05.1991 nicht entnommen werden.

34

Die Zinsentscheidung für den Klageantrag zu 1) ergibt sich aus § 291 BGB.

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Dagegen können Zinsen für die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Entfernungsentschädigungen gemäß den §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 286 Abs. 1 BGB für die Entschädigung für Juni 2008 erst ab dem 01.09.2008 und für die Entschädigung für Juli 2008 erst ab dem 01.10.2008 zugesprochen werden, weil diese gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-Forst als unständige Entgeltsbestandteile erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig geworden sind, also am 31.08.2008 beziehungsweise am 30.09.2008.

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die für das erstinstanzliche Verfahren aus den §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen, weil er bei seiner Klage entgegen § 16 TVÜ-Forst das gezahlte Wegegeld unberücksichtigt gelassen hat. Entgegen dem Arbeitsgericht hat die übereinstimmende Erklärung nur eines Teils des Rechtsstreits gemäß Nr. 8210 nicht Nr. 8211 der Anlage 1 zum GKG kostenrechtliche Auswirkungen. Auch wenn der Wert des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils bei der Festsetzung des Urteilsstreitwerts unberücksichtigt zu lassen ist, ist er bei dem Gebührenstreitwert zu berücksichtigen gewesen und ist auch vom Kostenbeamten berücksichtigt worden.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Auslegung des bundesweit geltenden TV-Forst.

Löber
Wargenau
Weets