Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.08.2009, Az.: 15 Sa 1803/08

Höhe des Zuschlags für planmäßige Nachtarbeit in der westdeutschen Zuckerindustrie

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
05.08.2009
Aktenzeichen
15 Sa 1803/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 37085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:0805.15SA1803.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 19.01.2011 - AZ: 10 AZR 658/09

Amtlicher Leitsatz

Der Zuschlag für planmäßige Nachtarbeit bei Kampagnebeginn in der westdeutschen Zuckerindustrie beträgt gemäß § 7 Nr. 6 a Satz 2 MTV auch dann nur 20 %, wenn die Nachtarbeit noch nicht im regelmäßigen Wechselschichtbetreib erfolgt.

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber,

die ehrenamtliche Richterin Fleischer,

die ehrenamtliche Richterin Koppe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.10.2008 - 4 Ca 627/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit nach § 7 Ziff. 6 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Zuckerindustrie in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland vom 16.03.1999 in der Fassung vom 10.05.2006 (MTV, Bl. 157 ff. d.A. u. Hülle Bl. 179 d.A.).

2

Der Kläger, Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten (NGG), arbeitet als Betriebsschlosser im Werk C. der Beklagten, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Zuckerfabriken Norddeutschlands e.V. ist, der seinerzeit Mitglied des tarifschließenden Vereins der Zuckerindustrie e.V. ist. Im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2007 betrug sein Bruttomonatslohn 2.834,00 € bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 37 Stunden (Bruttostundenlohn 17,70 €). Vor dem Beginn der Kampagne 2007 arbeitete der Kläger bis zum 8. September in Normalschicht, wobei nach dem Plan des Kampagneanfahrbetriebs (Bl. 56 f. d.A.) ab dem 20. August mit dem Probetrieb an den einzelnen Stationen begonnen wurde, während der Kalkofen am 9. September im Schichtbetrieb angestochen wurde, im Kesselhaus und im Zuckerhaus jeweils am 11. September der Kampagnenbetrieb begann, ab dem 14. September Rüben angenommen wurden sowie an der Löschstation der Kampagnenbetrieb begann und ab dem 14. September die Rübenverarbeitung aufgenommen wurde.

3

Nach dem Schichtplan für den Anfahrbetrieb (Bl. 58 ff. d.A.) wurde am Kalkofen ab dem 9. September im 3-Schicht-Betrieb gearbeitet. Dementsprechend arbeiteten auch vier der Betriebsschlosser bereits ab dem 9. September im 3-Schicht-Betrieb, so auch der Kläger, der bis zum 16.09. durchgehend in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eingesetzt war, am 17. September schichtfrei hatte und ab dem 18. September in den dann einsetzenden Kontischichtplan mit dem regelmäßigen Wechsel von drei Früh-, drei Spät-, drei Nachtschichten und einer Freischicht eintrat.

4

Nachdem die Beklagte für die Nachtschichten des Klägers nach dem Anfahrschichtplan ebenso wie für die Nachtschichten nach dem Kontischichtplan lediglich einen zwanzigprozentigen Zuschlag nach § 7 Ziff. 6 lit. a MTV gezahlt hatte, machte der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2007 unter Berufung auf § 7 Ziff. 6 lit. b MTV für die Nachtarbeit vom 9. bis 16. September den Zuschlag in Höhe von 50 % geltend (Bl. 5 d.A.).

5

Nach schriftlicher Ablehnung seines Begehrens vom 22.11.2007 (Bl. 6 d.A.) hat der Kläger mit seiner am 22.12.2007 zugestellten Klage die Zahlung restlicher 339,84 € brutto verlangt (64 Nachtarbeitsstunden x 17,70 € x 30 %) und dabei die Ansicht vertreten, dass seine Nachtarbeit nach dem Anfahrschichtplan nicht in regelmäßiger Wechselschicht erfolgt sei und im Übrigen der Kampagnebetrieb nicht mit dem Anstich des Kalkofens sondern erst mit der Rübenverarbeitung begonnen habe.

6

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 339,84 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und dabei die Ansicht vertreten, dass für den Kläger als Betriebsschlosser der Kampagnebetrieb mit dem Anstechen des Kalkofens begonnen habe, so dass ihm für die Nachtarbeit nach dem Anfahrschichtplan lediglich der zwanzigprozentige Zuschlag nach § 7 Ziff. 6 lit. a MTV zustehe, auch wenn er in dieser Zeit durchgehend Nachtarbeit geleistet habe.

11

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Tarifvertragsparteien Stellungnahmen zur streitigen Tarifauslegung abgegeben, auf die Bezug genommen wird (Bl. 48 f. d.A. und Bl. 69 d.A.).

12

Mit Urteil vom 22.10.2008, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

13

Der Kläger hat gegen das ihm am 31.10.2008 zugestellte Urteil am 24.11.2008 Berufung eingelegt, die er am 20.01.2009 begründet hat, nachdem auf seinen Antrag mit Beschluss vom 15.12.2008 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.01.2009 verlängert worden war.

14

Der Kläger greift das Urteil aus den in seiner Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.01.2009 wird Bezug genommen.

15

Der Kläger beantragt,

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in Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen.

17

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Auf ihre Berufungserwiderung vom 23.03.2009 wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

21

II. Die mithin zulässige Berufung ist unbegründet.

22

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht mehr § 16 MTV entgegen.

24

§ 16 MTV regelt, dass bei Meinungsverschiedenheiten, die in den Betrieben aus dem Tarifvertrag entstehen, zunächst eine Einigung der Tarifvertragsparteien versucht werden muss, bevor der Rechtsweg eröffnet ist. Zwar ist die Klage zunächst ohne diesen Versuch erhoben worden. Jedoch haben die Parteien während des erstinstanzlichen Verfahrens die Tarifvertragsparteien eingeschaltet, ohne dass es zu einer Klärung des Streits gekommen ist. Mit dem Arbeitsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass seitdem die Klage zulässig ist. Auf I. der Entscheidungsgründe seines Urteils wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

25

2. Der Kläger hat für die im streitbefangenen Zeitraum geleistete Nachtarbeit keinen Anspruch auf den fünfzigprozentigen Zuschlag nach § 7 Ziff. 6 lit. b MTV sondern nur auf den zwanzigprozentigen Zuschlag nach § 7 Ziff. 6 lit. a MTV.

26

a) Das Arbeitsverhältnis unterfällt auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit den Normen desManteltarifvertrags (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG).

27

b) Der Kläger hat den Klageanspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Ziff. 1 MTV geltend gemacht, nach dem Ansprüche auf die Bezahlung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Nachtschichtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind, andernfalls sie verfallen. Die Zuschläge für die Nachtarbeit des Klägers im September 2007 wurden mit Ablauf des Monats September fällig. Das Schreiben vom 15.11.2007 ist innerhalb von drei Monaten an die Beklagte gerichtet worden.

28

c) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf den fünfzigprozentigen Zuschlag nach § 7 Ziff. 6 lit. b MTV, weil es sich um Nachtarbeit im Sinne des § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 2 MTV gehandelt hat, für die lediglich ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu zahlen ist.

29

aa) § 7 Ziff. 6 MTV regelt den Zuschlag für Nachtarbeit folgendermaßen:

30

a) Für Nachtarbeit, die regelmäßige Wechselschichtarbeit gemäß § 4 Ziff. 11 ist, wird ein Zuschlag von 20 % bezahlt. Diese Regelung umfasst auch Kampagnebeginn und Kampagneende an den einzelnen Stationen.

31

b) Für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Wechselschichtarbeit im Sinne von § 4 Ziff. 11 ist, wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt.

32

Dieser Zuschlag wird nicht gezahlt an Pförtner und Nachtwächter sowie an andere Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch nur nachts arbeiten.

33

c) Arbeitnehmer, die aus ihrer planmäßigen Arbeitszeit herausgezogen und außerplanmäßig zur Nachtschichtarbeit eingeteilt werden, erhalten für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 %, und zwar bis zum planmäßigen Schichtwechsel, jedoch nicht länger als 7 Kalendertage.

34

Dabei regelt § 4 Ziff. 11 MTV:

35

Wechselschichtarbeit liegt dann vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbetriebes und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert.

36

und § 4 Ziff. 14 MTV:

37

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr.

38

bb) Daraus folgt, dass für außerplanmäßige Arbeit in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ein fünfzigprozentiger Zuschlag zu zahlen ist (§ 7 Ziff. 6 lit. c MTV). Für planmäßige Nachtarbeit ist dagegen grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um Nachtarbeit handelt, die in regelmäßiger Wechselschichtarbeit geleistet wird (§ 7 Ziff. 6 lit. a Satz 1 MTV) oder ob es sich um Nachtarbeit handelt, die keine regelmäßige Wechselschichtarbeit ist (§ 7 Ziff. 6 lit. b Satz 1 MTV).

39

cc) Abweichend von § 7 Ziff. 6 lit. b Satz 1 MTV fällt der fünfzigprozentige Zuschlag für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Wechselschichtarbeit im Sinne des § 4 Ziff. 11 MTV ist, dann nicht an, wenn es sich um die Tätigkeit als Pförtner oder Nachtwächter handelt oder der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch nachts arbeitet.

40

dd) Ebenfalls enthält § 7 Ziff. 6 lit. a MTV in seinem Satz 2 eine Abweichung von der Regelung des Satzes 1, wenn es dort heißt, dass die Regelung des Satzes 1 auch den Kampagnebeginn und das Kampagneende an den einzelnen Stationen umfasst. Das ergibt die Auslegung desTarifvertrags.

41

aaa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die faktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl.BAG, Urteil vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92, BAGE 73, 364; zuletzt Urteil vom 20.01.2009 - 9 AZR 677/07, ZTR 2009, 374 ff.).

42

bbb) Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Satz 2 des § 7 Ziff. 6 lit. a MTV entgegen der Ansicht des Klägers nicht dahin verstanden werden kann, dass auch in der Zeit des Kampagnebeginns oder des Kampagneendes der Zuschlag für die planmäßige Nachtarbeit nur dann 20 % beträgt, wenn es sich um regelmäßige Wechselschichtarbeit im Sinne des § 4 Ziff. 11 MTV handelt. Bei dieser Auslegung des § Satzes 2 des § 7 Ziff. 6 lit. a MTV hätte es der Regelung des Satzes 2 nicht bedurft, weil Nachtarbeit in regelmäßiger Wechselschicht immer § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 1 MTV unterfällt, gleich ob die regelmäßige Wechselschicht in der Kampagne, am Kampagnebeginn, am Kampagneende oder außerhalb der Kampagne anfällt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien in § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 2 MTV lediglich eine solche Selbstverständlichkeit deklarieren wollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit dem Satz 2 eine eigenständige Regelung treffen wollten, also die Nachtarbeit bei Kampagnebeginn und Kampagneende auch dann der Regelung in § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 1 MTV unterstellen wollten, wenn sie zwar planmäßig, aber noch nicht im regelmäßigen Wechselschichtbetrieb im Sinne des § 4 Ziff. 11 MTV erfolgt. Dafür streitet der Regelungszusammenhang. Auch führt diese Auslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung.

43

ccc) Der Kampagnebetrieb in der Zuckerindustrie erfolgt produktionstechnischbedingt im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb, der üblicherweise im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb erfolgt, wobei in aller Regel die Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen zu den Früh-, Spät- und Nachtschichten herangezogen werden, was in § 4 Ziff. 11 MTV zum Ausdruck kommt.

44

Produktionstechnisch beginnt die Kampagne an den Einzelstationen jedoch zeitversetzt, beginnend mit dem Anstich des Kalkofens für den Dauerbetrieb, der Dauerinbetriebnahme des Kesselhauses u.s.w. bis zur Aufnahme der Rübenverarbeitung, wie in der Stellungnahme des Vereins der Zuckerindustrie anschaulich dargelegt und durch den Anfahrplan des Jahres 2007 belegt. Von einem unterschiedlichen Kampagnebeginn und -ende an den einzelnen Stationen geht auch § 7 Ziff. 6 lit a Satz 2 MTV aus. Auch nach der Stellungnahme der Gewerkschaft NGG ist tarifvertraglich kein einheitlicher Kampagnebeginn definiert. Soweit sie meint, der Kampagnebeginn sei betrieblich zu vereinbaren und beginne üblicherweise mit der Aufnahme der Rübenverarbeitung, setzt sich diese Stellungnahme aber in Gegensatz dazu, dass die Tarifvertragsparteien im § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 2 MTV auf den Beginn der Kampagne an den einzelnen Stationen abstellen, also auf die Aufnahme des jeweiligen Dauerbetriebs zur Zuckerproduktion.

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ddd) Dagegen streitet auch nicht die Regelung in § 4 Ziff. 8 Satz 3 MTV, wonach als Kampagne die Zeit der Herstellung von Zucker aus Rüben, Rohrzucker und Dicksaft gilt. Die Regelung in § 4 Ziff. 8 Satz 3 MTV muss zusammen mit der Regelung in § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 2 MTV gesehen werden, wonach der Herstellungsbetrieb an den verschiedenen Stationen produktionstechnischbedingt zu unterschiedlichen Zeiten aufeinander aufbauend beginnt.

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eee) Auch der Hinweis auf § 2 Ziff. 2 Abs. 3 MTV steht dieser Auslegung nicht entgegen, der lautet:

47

Kampagneaushilfskräfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Arbeitnehmer in zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis, die für die Vorbereitung und die Dauer der Kampagne eingestellt werden. Als Vorbereitung zur Kampagne ist eine Dauer von acht Wochen anzusehen.

48

Wenn dort für die Befristungsdauer für Kampagneaushilfskräfte auf die Zeit der Vorbereitung und die Dauer der Kampagne abgestellt wird, streitet das nicht dagegen, dass die Kampagne produktionstechnisch an den einzelnen Stationen zu unterschiedlichen Zeiten beginnt, wovon § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 2 MTV ausgeht. In die Vorbereitungszeit fällt der Probebetrieb der einzelnen Stationen. Die Kampagne beginnt an den einzelnen Stationen dagegen mit dem Anfahren zum Dauerbetrieb zwecks Aufnahme der Zuckerproduktion.

49

fff) Da der vollkontinuierliche Kampagnebetrieb an den einzelnen Stationen im Anfahrbetrieb zu unterschiedlichen Zeiten beginnt, läuft das vollkontinuierliche Wechselschichtsystem nur sukzessive an, was dazu führen kann, dass erst nach dem Ende des Anfahrbetriebs, wie vorliegend, in einen regelmäßigen Wechselschichtbetrieb im Sinne des § 4 Ziff. 11 MTV eingetreten wird. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 2 MTV diesen unregelmäßigen Wechselschichtbetrieb bei Kampagnebeginn und bei Kampagneende dem regelmäßigen Wechselschichtbetrieb des § 4 Ziff. 11 MTV gleichgestellt haben, erscheint das als praktisch brauchbare Regelung für die sukzessive Aufnahme beziehungsweise Beendigung des Wechselschichtbetriebs. Die Gleichstellung des Anfahrbetriebs und des Abfahrbetriebs mit dem regelmäßigen Wechselschichtbetrieb in der Kampagne erscheint auch sachgerecht, vernünftig und zweckorientiert, weil damit die Nachtarbeit im Schichtbetrieb der Kampagne gleich behandelt wird.

50

ee) Die Nachtarbeit des Klägers in der Zeit vom 9. bis 16. September 2007 unterfiel § 7 Ziff. 6 lit. a Satz 2 MTV, auch wenn er als Betriebsschlosser der Station Kalkofen nicht unmittelbar zugeordnet war, sondern allen Stationen. Damit war er aber auch für den Anfahrbetrieb am Kalkofen zuständig, so dass für ihn ab dem 09.09.2007 Kampagnearbeiten anfielen, zumal er zusammen mit den Arbeitnehmern an der Station Kalkofen in den 3-Schicht-Betrieb eintrat.

51

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

52

Die Zulassung der Revision beruht im Hinblick auf den überregionalen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Löber
Fleischer
Koppe