Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.05.2009, Az.: 2 Sa 1261/08

Personenbedingte Kündigung wegen Inhaftierung des Arbeitnehmers ist unwirksam; Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen Inhaftierung des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
27.05.2009
Aktenzeichen
2 Sa 1261/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 38669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2009:0527.2SA1261.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 24.06.2008 - AZ: 5 Ca 105/08
nachfolgend
BAG - 24.03.2011 - AZ: 2 AZR 790/09

In dem Rechtsstreit ... hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Voigt, den ehrenamtlichen Richter Herr Bareither, den ehrenamtlichen Richter Herr Bathge für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24.06.2008 - 5 Ca 105/08 - abgeändert.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 08.02.2008 nicht beendet worden ist, sondern über den 30.04.2008 hinaus weiter fortbesteht.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine personenbedingte Kündigung, die die Beklagte wegen einer Inhaftierung des Klägers ausgesprochen hat.

2

Der 1976 geborene ledige Kläger steht seit 1992 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten - einem Unternehmen der Automobilindustrie. Er hat dort zunächst eine Ausbildung zum Industrie-Mechaniker absolviert. In seiner jetzigen Beschäftigung als Mitarbeiter der Beklagten verdient er 2.500,00 EUR brutto.

3

Seit dem 12.11.2006 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 08.05.2007 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verurteilt. Im übrigen wurde eine laufende Bewährung wegen eines anderen Deliktes im Umfang von einem Jahr und 10 Monaten widerrufen.

4

Der Vollzugsplan des Klägers vom 16.01.2008 (Bl. 13 d.A.) gibt als Strafende den 07. April 2013 an.

5

Der Vollzugsplan vom 16.01.2008 sieht zum Zeitpunkt der Beurteilung noch keine Möglichkeit eines offenen Vollzuges. Im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung und der möglichen Wiederaufnahme der Beschäftigung bei der Beklagten, sollte im Dezember 2008 die Möglichkeit des offenen Vollzuges geprüft werden.

6

Mit Schreiben vom 14.11.2007 (Bl. 114 d.A.) informierte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte darüber, dass der Kläger den Freigängerstatus im offenen Vollzug anstrebe und deshalb eine baldige Arbeitsaufnahme möglich sein werde.

7

Die Beklagte hatte den Arbeitsplatz des Klägers zwischenzeitlich mit einem anderen Mitarbeiter besetzt, eine Neueinstellung war nicht erforderlich. Die Beklagte konnte die Besetzung aus ihrem Personalpool abdecken. Zu diesem Zeitpunkt baute die Beklagte aufgrund von mit dem Betriebsrat vereinbarten Abfindungsregelungen Personal über Aufhebungsverträge ab.

8

Die Beklagte bot dem Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2007 unter Zahlung einer Abfindung von 25.000,00 EUR an. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit ihrer Kündigung vom 08.02.2008 nach Beteiligung des Betriebsrats zum 30.04.2008.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Größe des Unternehmens der Beklagten sei es für die Beklagte möglich, die Vakanz, die durch seine Inhaftierung eingetreten sei, zu überbrücken, bis er den Freigängerstatus erlangt habe. Die Beklagte sei auch unter Führsorgegesichtspunkten gehalten, bei der Erlangung des Freigängerstatus mitzuwirken.

10

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 8. Februar 2008 beendet ist, sondern fortbesteht.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch die mehrjährige Haftstrafe des Klägers sei das Arbeitsverhältnis inhaltsleer geworden.

13

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24.06.2008 verwiesen.

14

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, für die Beklagte habe keine Möglichkeit bestanden, den Ausfall des Kläger für einen zumutbaren Zeitraum zu überbrücken. Die vom Kläger zu verbüßende Haftstrafe habe unter Berücksichtigung der widerrufenen Bewährungsstrafe einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren umfasst. Das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung in einem Arbeitsverhältnis sei zwischen den Parteien damit empfindlich gestört. Eine befristete Besetzung des Arbeitsplatzes sei nicht zumutbar. Nach dem Vollzugsplan von Januar 2008, habe zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung festgestanden, dass der Kläger zumindest bis März 2009 die Arbeitsleistung haftbedingt werde erbringen können.

15

Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig wurde dem Kläger am 11.07.2008 zugestellt. Er hat am 07.08.2008 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.10.2008 am 13.10.2008 begründet hat.

16

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass es ihr unzumutbar sei, die Vakanz des Klägers durch entsprechende Überbrückungsmaßnahmen zu kompensieren. Betriebsablaufstörungen seien nicht dargelegt worden. Seine Kündigung sei zudem erst mehr als ein Jahr nach seiner Inhaftierung erfolgt und dies, obwohl sein Arbeitsplatz durch innerbetriebliche Umsetzung bereits wieder besetzt gewesen sei. Durch die Kündigung habe die Beklagte ihm die Möglichkeit des offenen Vollzugs genommen, denn Voraussetzung dafür sei das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten. Der Betriebsrat sei im übrigen nicht korrekt unterrichtet worden. Er habe nicht gewusst, dass für Dezember 2008 eine Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug angedacht gewesen sei und dafür der Bestand des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung gewesen sei.

17

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 105/2008 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 08.02.2008 nicht beendet worden ist, sondern auch über den 30.04.2008 hinaus weiter fortbesteht und

  2. 2.

    der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

18

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor, eine befristete Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsplatz des Klägers sei nicht möglich gewesen, da eine sachgrundlose Befristung lediglich für einen Zeitraum von zwei Jahren möglich sei. Sonstige Befristungsgründe seien nicht gegeben. Im übrigen benötige sie Planungssicherheit.

20

Wegen des weiteren Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 (Bl. 122 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

22

Die Berufung ist begründet, sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils, der Klage war stattzugeben.

23

Die Verbüßung einer längeren Haftstrafe ist an sich geeignet eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt und für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen (BAG, Urteil vom 09.03.1995 - 2 AZR 497/94 - in AP Nr. 123 zu § 626 BGB). Für die Beantwortung der Frage in welchem Maße für den Arbeitgeber die Überbrückung des Ausfalles des inhaftierten Arbeitnehmers zumutbar ist, sind von einem Arbeitgeber geringere Anstrengungen geschuldet, als dies im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung der Fall wäre. Es ist indes zu prüfen, ob die Kündigung entbehrlich ist, da dem Arbeitgeber tatsächlich mögliche und zumutbare Überbrückungsmaßnahmen im Einzelfall zur Verfügung stehen. Aus der allgemeinen Führsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gehalten sein, bei der Erlangung des Freigängerstatus für einen Arbeitnehmer mitzuwirken (BAG, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz - 8 Sa 461/07 - zitiert nach [...], Rdnr. 26). Dies gilt zumindest für die Fälle, in denen die der Haft zugrunde liegende Straftat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (LAG Köln, Urteil vom 13.02.2006 - 14 (12) Sa 1338/05 - in Ez TöD 100, § 34 Abs. 2 TVöD-AT, verhaltensbedingte Kündigung Nr. 1). Die danach gebotene Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt dazu, dass die ausgesprochene Kündigung vom 08.02.2008 im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam ist. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich konkrete Umstände, die auf Betriebsablaufstörungen schließen ließen, nicht entnehmen. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, weshalb es für die Beklagte nicht möglich sein sollte, den Arbeitsplatz des Klägers mit befristeten Einstellungen zu besetzen. Bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten ist dies nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos möglich. Damit war bis Ende 2008 die Möglichkeit von sachgrundlosen Befristungen gegeben. Danach hätte die Beklagte den Arbeitsplatz gegebenenfalls befristet mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG besetzen können, oder aber auch durch eine andere sachgrundlose Befristung mit einem weiteren Arbeitnehmer besetzen können. Tatsächlich bestand die Notwendigkeit für eine derartige befristete Beschäftigung bei der Beklagten weder zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Klägers im November 2006 noch zum Zeitpunkt der Verkündung des Strafurteils im Mai 2007 noch im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Februar 2008. Die Beklagte hat die Vakanz des Klägers störungsfrei mit einem anderen Mitarbeiter aus ihrem Personalbestand besetzen können. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund nicht erklären können, weshalb sie über ein Jahr mit dem Ausspruch der vorliegenden Kündigung zugewartet hat und weshalb der Ausspruch der Kündigung im Februar 2008, ohne dass sich die tatsächlichen Umstände verändert haben, notwendig geworden ist. Die Beklagte hat nach ihren eigenen Ausführungen zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers ohnehin einen Personalüberhang gehabt, den sie aufgrund des tariflichen Kündigungsverbotes nicht einseitig reduzieren konnte.

24

Vor diesem Hintergrund ist die personenbedingte Kündigung des durch Haft abwesenden Klägers nicht gerechtfertigt.

25

Das Austauschverhältnis zwischen Kläger und Beklagter ist nicht auf unabsehbare Zeit nachhaltig gestört. Ein aktueller Leistungsaustausch findet nicht statt, betriebliche Störungen sind nicht eingetreten. Allein die Unsicherheit, die darin besteht, dass die Beklagte nicht sicher erkennen kann, wann der Kläger den Freigängerstatus erlangen wird, rechtfertigt ohne weitere Darlegung der Beklagten nicht die Annahme, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für die Beklagte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung unzumutbar.

26

Nach alldem war wie erfolgt zu entscheiden.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

28

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

29

Gegen dieses Urteil ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.

30

Rechtsmittelbelehrung

31

Gegen die Nichtzulassung der Revision findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass

32

...

Voigt
Bareither
Bathge