Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.2012, Az.: 5 LC 128/10
Anspruch eines Lehrers gegen einen Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.R.d. Zumutbarkeit von Aufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.02.2012
- Aktenzeichen
- 5 LC 128/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 13270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0228.5LC128.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 24.01.2013 - AZ: BVerwG 5 C 11.12
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 NBesG
- § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG
- § 87 Abs. 2 NBG a.F.
- § 45 BeamtStG
Fundstelle
- SchuR 2012, 93
Amtlicher Leitsatz
Lehrer haben keinen Anspruch gegen ihren Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, weil ihnen diese Aufwendungen zumutbar sind.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und der Kosten für Arbeitsmittel zur Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts.
Der Kläger ist als Studienrat am F. -Gymnasium in G. tätig. Er unterrichtet die Fächer Mathematik und Sport. Er hat ein 13,40 m2 großes häusliches Arbeitszimmer.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstehenden Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer zu erstatten. Er begründete seinen Antrag damit, dass er seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr als Werbungskosten steuerlich geltend machen könne, er aber zur Erfüllung seiner Lehrtätigkeit auf ein häusliches Arbeitszimmer und auf die von ihm auf seine Kosten erworbenen Arbeitsmittel und Fachliteratur angewiesen sei.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung auf eine Passage in einer Mitteilung des Niedersächsischen Kultusministeriums, wonach die vollzogene Änderung im Steuerrecht nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des dienstrechtlichen Fürsorgeanspruchs nach § 87 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG a. F. - führe. Soweit der Kläger zusätzlich eine Arbeitsausstattung beanspruche, könne er diese Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte teilte ihm mit, dass ein Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 28. Juni 2007 nicht zulässig sei.
Der Kläger hat am 28. November 2007 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Niedersächsischen Beamtengesetz (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 NBG a. F.) sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und für die notwendigen Arbeitsmittel ergebe. Aufgrund des Alimentationsprinzips habe der Beamte einen Anspruch auf amtsangemessenen Unterhalt, der nicht durch Aufwendungen, die eigentlich der Diensterfüllung zuzurechnen seien, vermindert werden könne. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1983 (- BVerwG 2 B 148.82 -), wonach nicht von der dienstlichen Notwendigkeit eines Arbeitszimmers auszugehen sei, liege über 20 Jahre zurück und seitdem habe sich das Berufsbild des Lehrers stark verändert. Der früher vorherrschende Frontalunterricht an der Tafel sei nicht mehr zeitgemäß. Es werde erwartet, dass Arbeitsblätter für Gruppenarbeiten und andere Unterrichtsformen erstellt würden. Hielte sich ein Lehrer nicht an die Vorgaben, würde der von ihm erteilte Unterricht durch den Schulleiter und durch die Niedersächsische Landesschulbehörde bemängelt. Zwar habe die Beklagte keine konkrete Anordnung hinsichtlich der Beschaffung der Arbeitsmittel erteilt, diese seien aber zur Diensterfüllung erforderlich. Die in der Schule vorhandenen Möglichkeiten, Arbeitsmaterialen zu erstellen, reichten für die ca. 75 Lehrkräfte an seiner Schule nicht aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 23. August 2007 (- BVerwG 6 P 7.06 -) die räumlichen Bedingungen in der damals streitgegenständlichen Schule als nicht ausreichend bezeichnet. Zudem fehle es an einer entsprechenden Ausstattung z. B. mit internetfähigen PCs; auch eine umfangreiche Bibliothek sei nicht vorhanden. Ferner werde von einem Lehrer erwartet, dass er sich fortbilde und aktuelle Unterrichtswerke als Sekundärliteratur in seiner hauseigenen Bibliothek für seine Unterrichtsvorbereitungen vorhalte. Er verweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster - 4 L 471/06 -, des Oberverwaltungsgerichts Münster - 6 B 1880/06 - und des Verwaltungsgerichts Koblenz - 6 K 842/07 KO -, wonach es nicht Pflicht des Beamten sei, seine Dienstbezüge für Arbeitsmittel oder für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers aufzuwenden. Außerdem könne von einem Lehrer nicht erwartet werden, dass er die von ihm zu verrichtenden häuslichen Arbeiten, wie die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts sowie die Korrekturen der großen Menge von Tests und Klassenarbeiten, am Küchentisch oder im Lehrerzimmer auf einer Fläche von einem halben Quadratmeter, die dort jedem Lehrer rechnerisch zur Verfügung stehe, erledige. Hierfür benötige er ein Arbeitszimmer, was ihm von Seiten des Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellt werde. Die Unterrichtstätigkeit im Klassenzimmer mache allenfalls die Hälfte der Arbeitszeit eines Gymnasiallehrers aus. Darüber hinaus liege eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten, denen ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde, vor. Selbst wenn man diese Beamten nicht mit Lehrern vergleichen könne, so gebe es vergleichbare Berufsgruppen wie z. B. die der Forstbeamten, deren Schwerpunkt in der Tätigkeit im Wald und nicht in einem Arbeitszimmer liege. In den Fällen, in denen es nicht möglich sei, einem Forstbeamten ein Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen und der Bedienstete ein Arbeitszimmer in seiner Privatwohnung eingerichtet habe, werde hierfür eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen und die Landesforstverwaltung gewähre für die Mitbenutzung des Wohnungsteils eine Vergütungspauschale. Eine entsprechende Regelung für die Berufsgruppe der Lehrer fehle hier gleichheitswidrig. Das gleiche gelte für Steuerbeamte im Außendienst, die über eine Arbeitsmöglichkeit in ihrer Finanzbehörde verfügten. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung bestehe nicht.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm seine Aufwendungen in den Jahren 2005 und 2006 zur Anschaffung von Arbeitsmitteln in Höhe von insgesamt 1.953,50 EUR Zug um Zug gegen die Übereignung nicht verbrauchter Arbeitsmittel sowie die Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 106,89 EUR monatlich ab dem 01. Januar 2007 zu erstatten zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für notwendige Arbeitsmittel, wie Fachliteratur, Papier, Druckerfarbe sowie Einrichtungsgegenstände wie PC, Monitor, Drucker, externe Festplatte, Tastatur, Büromöbel jährlich nachträglich zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es sich bei der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster, des Oberverwaltungsgerichts Münster sowie des Verwaltungsgerichts Koblenz jeweils nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handele. Dort gehe es um die Kostenerstattungen von Sachmitteln, deren Anschaffung durch die zuständige Schulbehörde zuvor angeordnet worden sei. Sie hingegen habe dem Kläger die Arbeitsweise bzw. die Anschaffung bestimmter Arbeits- oder Lehrmittel nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Anspruch begründbar, der über das gesetzlich Geregelte hinausgehe. Danach sei ein häusliches Arbeitszimmer dienstlich nicht notwendig und es bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme. Warum die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1983 keine Gültigkeit mehr habe solle, sei nicht nachvollziehbar. Selbst, wenn die Unterrichtsmethoden im Laufe der Zeit eine Veränderung erfahren hätten, erbringe ein Lehrer die hauptsächliche Arbeitsleistung im Klassenzimmer, und es bestehe keine Verpflichtung, den Unterricht an einem bestimmten Ort vor- oder nachzuarbeiten. Schließlich ergebe sich auch kein Anspruch auf Kostenerstattung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vergleichsgruppen der Forstbeamten und der Steuerbeamten im Außendienst unterschieden sich wesentlich von der Berufsgruppe der Lehrer. Der Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Beamten liege zwar auch nicht in einer Tätigkeit im Arbeitszimmer, sondern außerhalb; im Anschluss an die hauptsächliche Tätigkeit im Außendienst müssten aber die Ergebnisse der Arbeit schriftlich fixiert und weiterverwendet werden. Hierzu sei notwendigerweise ein Arbeitsraum erforderlich, so dass bereits aus diesem Grund eine andere Sachlage bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2010 abgewiesen. Ob die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil dahinstehen gelassen. Es hat die Klage jedenfalls hinsichtlich beider Klageanträge für unbegründet gehalten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf zusätzliche Alimentationsleistung. Wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (- BVerwG 2 B 148.82 -) entschiedenen Fall habe auch hier der Kläger weder vorgetragen noch sei aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass eine dienstliche Weisung zur Unterhaltung eines Arbeitszimmers bzw. zur Anschaffung bestimmter Arbeitsmittel vorliege. Dem Kläger sei zwar darin zuzustimmen, dass die Besoldung der Alimentierung und nicht der Finanzierung von Arbeitsmitteln/Arbeitszimmern diene. Ein entsprechender Ausgleich werde aber nur dann gewährt, wenn die Arbeitsmittel bzw. das Arbeitszimmer auf gesetzlicher Grundlage vom Beamten selbst zu stellen seien. Eine solche gesetzliche Grundlage sei für Lehrkräfte nicht ersichtlich. Der Kläger könne seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. Da Lehrer zur Vor- und Nachbereitung neben dem häuslichen Bereich auch die Räumlichkeiten in der Schule sowie die dortigen Kopierer nutzen könnten und Büromaterial sowie Arbeitsmittel vom Schulträger zu beschaffen und den Lehrern kostenlos zur Verfügung zu stellen seien, liege keine dienstliche Notwendigkeit besonderer Kosten für ein Arbeitszimmer oder für Arbeitsmaterialien vor. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Kläger seitens der Beklagten verlangt werde, für Arbeitsblätter, Klassenarbeiten oder Tests aus eigenen Mitteln Material zur Verfügung zu stellen, seien nicht ersichtlich. Es stehe dem Kläger frei, eine möglicherweise unzureichende Ausstattung an Lehr- und Lernmittel beim Schulleiter, Schulvorstand oder beim Schulträger zu rügen, wobei zweifelhaft erscheine, dass 75 Lehrer am gleichen Tag und zur gleichen Zeit in der Schule tätig werden wollten. Der Dienstherr habe nur für die von ihm selbst vorgeschriebenen oder sonst als notwendig vorausgesetzten Arbeitsmittel und sonstigen Arbeitsbedingungen aufzukommen, nicht dagegen für vom Beamten als notwendig oder wünschenswert angesehene, vielleicht auch besser geeignete und wünschenswerte Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Dem Kläger bleibe es zudem auch nach demSteueränderungsgesetz 2007 unbenommen, den beruflichen Anteil von Kosten privat angeschaffter Arbeitsmittel sowie sonstiger Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung aus § 5 Abs. 1 NBesG komme nicht in Betracht, weil weder eine dienstliche Veranlassung gegeben sei noch der Haushaltsplan hierfür Mittel vorsehe. Die vom Kläger zitierten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster, des Verwaltungsgerichts Münster und des Verwaltungsgerichts Koblenz könnten mangels Vergleichbarkeit nicht herangezogen werden. Denn anders als in jenen Verfahren liege hier eine Anordnung der Schulverwaltung gegenüber dem Lehrer, sich zur Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts bestimmte Lehrbücher zu beschaffen, nicht vor. Der Kläger könne die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Denn der Dienstherr habe nicht den Willen, all das zu bezahlen, was der Lehrer zur Erfüllung seiner Dienstpflicht meine zu brauchen. Ferner könne der Kläger keinen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz herleiten. Für die Ungleichbehandlung von Lehrern gegenüber Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde, bestehe ein sachlicher Grund. Erstere seien nur zum Teil durch eine Anwesenheitspflicht an die Schule gebunden und müssten insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht im Schulgebäude erledigen. Die vom Kläger zitierten Steuerbeamten im Außendienst seien nicht mit den Lehrern vergleichbar, denn diese unterlägen einer generellen Anwesenheitspflicht, selbst wenn sie im Außendienst tätig seien. Bezüglich der Ungleichbehandlung der Lehrer gegenüber den Forstbeamten liege ein sachlicher Grund für die Zahlung einer Nutzungspauschale in der Anordnung des Dienstherrn gegenüber den Forstbeamten, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, welches als "Förstereibüro" bzw. "Revierförsterei" Dienststätte sei. Es sei entsprechend zu beschildern, diene als Anlaufstelle für die Öffentlichkeit und andere Beauftragte des Forstamtes und sei mit einem Betretens- und Kontrollrecht der Mitarbeiter des Dienstherrn verbunden.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger hat gegen das am 6. April 2010 zugestellte Urteil am 3. Mai 2010 Berufung eingelegt. In seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7. Juli 2010 vertieft er seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor:
Zwar gebe es keine ausdrückliche Weisung zur Anschaffung von Arbeitsmitteln, es werde aber vorausgesetzt, dass er Arbeitsmittel vorhalte. Er erhalte durchschnittlich täglich ca. zwei E-Mails von der Schule, täglich einen aktuellen Vertretungsplan und weitere Nachrichten der Schulleitung. Er benutze seinen PC, um Klassenarbeiten und Arbeitsblätter zu erstellen. Diese Arbeiten könne er nicht in der Schule verrichten, da es dort keinen geeigneten Arbeitsplatz gebe, der den Arbeitsschutzvorschriften entspreche und ständig zur Verfügung stehe. Zwar verfüge die Schule über vier PC-Arbeitsplätze für Lehrer, diese seien jedoch nicht ausreichend für ein Kollegium von derzeit insgesamt 75 Lehrkräften. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, indem sie seine Arbeitsmittel mittelbar nutze und davon profitiere, aber meine, dass diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht erforderlich seien. Die Lehrer würden als einzige Beamtengruppe nicht hinreichend mit PCs ausgestattet. Darin liege eine willkürliche Ungleichbehandlung. Seine Arbeit setze zwangsnotwendig die Benutzung eines PCs voraus. Er habe zudem Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für das Vorhalten des 13,4 m2 großen häuslichen Arbeitszimmers. Er benötige die Einrichtung eines Arbeitszimmers, um die außerunterrichtlichen Aufgaben entsprechend der curriculären Vorgaben zu erfüllen. Heutzutage sei es nicht mehr zeitgemäß, Arbeiten wie Vor- und Nachbereiten von Unterricht und Korrigieren von Klassenarbeiten am Küchentisch zu erledigen. Dies entspreche nicht den einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Es bedürfe zudem eines ruhigen Arbeitsplatzes. Er dürfe aus Gründen der Geheimhaltung Abiturklausuren nur in Einzelräumen korrigieren. Diese stünden an der Schule nicht zur Verfügung. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. September 1983 (BVerwG 2 B 148.82) sei nicht mehr zeitgemäß. Es werde von den Lehrern erwartet, dass sie Arbeitsmaterialien für die Schüler anfertigten. Der früher vorherrschende Frontalunterricht an der Tafel sei nicht mehr zeitgemäß. Die Lehrerbesoldung sei nicht - auch nicht zu Teilen - zur Beschaffung von Arbeitsmitteln und zur Finanzierung des Arbeitszimmers bestimmt. Im Lehrerzimmer sei es ihm nicht möglich, seinen Unterricht qualifiziert vor- und nachzubereiten. Rechnerisch stünde jedem Lehrer weniger als ein halber Quadratmeter zu. Hinreichend große abschließbare Fächer seien nicht vorhanden, in denen geschriebene Klassenarbeiten gelagert werden könnten. Ein Platz im Lehrerzimmer entspreche nicht den Arbeitsschutzvorschriften. Zudem seien die Heizungen im Winter ab 15.00 Uhr und in den Schulferien ausgeschaltet. Dies könne der Hausmeister bezeugen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne er sich nicht mit Erfolg an den Schulleiter wenden, weil diesem mangels Raumkapazitäten und finanziellen Mitteln nicht möglich sei, für jeden Lehrer einen hinreichend ausgestatteten Arbeitsplatz an der Schule zu schaffen. Auch dies könne der Schulleiter bezeugen. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuer- und Forstbeamten liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein sachgerechter Grund vor. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Richtern vor, die keine Anwesenheitspflicht hätten, denen dennoch selbstverständlich ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm seine Aufwendungen in den Jahren 2005 und 2006 zur Anschaffung von Arbeitsmitteln in Höhe von insgesamt 1.643,-- EUR Zug um Zug gegen die Übereignung sowie die Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 106,98 EUR monatlich ab dem 1. Januar 2007 zu erstatten zzgl. Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 hat der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt, und zwar in Höhe von 181,79 EUR für das Kalenderjahr 2007, in Höhe von 177,79 EUR für das Kalenderjahr 2008, in Höhe von 226,02 EUR für das Kalenderjahr 2009 und in Höhe von 107,56 EUR für das Kalenderjahr 2010. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers
in Höhe von 91,74 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2007,
in Höhe von 92,07 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2008,
in Höhe von 88,05 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2009 und
in Höhe von 97,93 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2010
zu erstatten zzgl. Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 die Aufwendungen des Klägers für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 106,89 EUR monatlich abzüglich der vom Finanzamt erhaltenen Erstattungen zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären.
Die im Übrigen aufrechterhaltene Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag des Klägers gerichtet auf Aufwendungsersatz für die Jahre ab 2011 zulässig ist (vgl. zur Subsidiarität der Feststellungsklage auch BVerwG, Urteil vom 4.7.2002 - BVerwG 2 C 13.01 -, [...] Rn. 14, 15). Denn dieser Antrag ist jedenfalls ebenso wie die auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes für die Vergangenheit gerichteten Anträge unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ihm seine Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 91,74 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2007, in Höhe von 92,07 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2008, in Höhe von 88,05 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2009, in Höhe von 97,93 EUR monatlich für das Kalenderjahr 2010 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 106,89 EUR monatlich abzüglich der vom Finanzamt erhaltenen Erstattungen ersetzt.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG -.
Danach dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Diese Vorschrift ist Ausdruck der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 - BVerwG 2 C 127.07 -, [...]). Dem Beamten soll nicht zugemutet werden, einen dienstlich veranlassten Mehraufwand aus den Dienstbezügen zu bestreiten, obwohl der Aufwand durch eine von ihm zu befolgende Entscheidung des Dienstherrn verursacht wird. Durch die Gewährung der Aufwandsentschädigung stellt der Dienstherr sicher, dass der Grundsatz der gleichen Regelalimentation gewahrt wird. Danach sollen Beamte, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, in gleicher Höhe besoldet werden. Ihnen soll ein annähernd gleiches Nettoeinkommen zur Verfügung stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie auf die Dienstbezüge zurückgreifen müssen, um einen dienstlich veranlassten Mehraufwand zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2010 - BVerwG 2 C 56.09 -, [...] Rn. 14 m. w. N.). Nicht erhebliche Aufwendungen haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.1984 - BVerwG 2 C 68.81 -, [...] Rn. 15).
Gemessen hieran steht dem Kläger kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nebst Arbeitsmitteln nach § 5 Abs. 1 NBesG zu.
a)
Nach Auffassung des Senats ist hier allerdings eine dienstliche Veranlassung gegeben. Zwar liegt eine dienstliche Weisung des Dienstherrn an den Kläger, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht vor (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 8.9.1983 - BVerwG 2 B 148.82 -, [...] Rn. 5). Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats eine Dienstbezogenheit (vgl. hierzu Plog/ Wiedow, BBG, Band 3 § 17 BBesG Rn. 7) der Vorhaltung des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers zu bejahen.
Denn die Arbeitsbedingungen im Schulgebäude für die außerunterrichtlichen Aufgaben des Klägers wie das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts und das Korrigieren von Klausuren sind nicht ideal. Die Nutzung der Arbeitsmittel und Arbeitsräume in der Schule des Klägers ist angesichts der hohen Kollegenzahl, der geringen Anzahl der Medien - nach seinem Vortrag stehen z. B. für etwa 75 Kollegen vier Computer zur Verfügung - und der nur eingeschränkt verfügbaren Räumlichkeiten erheblich erschwert. Der Kläger wendet nachvollziehbar ein, dass er z. B. zum Korrigieren von Klausuren Ruhe braucht. Es liegt auf der Hand, dass ein Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung, insbesondere z. B. für einen Abiturjahrgang, konzentriert arbeiten muss. Nachvollziehbar hat der Kläger vorgetragen, dass es bei der Abiturprüfung der Geheimhaltung der Klausuren bedarf. Eine solche Unterrichtsvorbereitung ist im Lehrerzimmer oder in freien Klassenräumen, die sich der Kläger mit etwa 75 Kollegen teilen muss, nur unter schwierigen Umständen möglich. Die Beklagte ist dem weiteren Vortrag des Klägers nicht substantiiert entgegen getreten, wonach die Heizung in der Schule nachmittags ab 15.00 Uhr ausgestellt wird. Der Kläger hat zudem dargelegt, dass er die Klausuren und Unterrichtsmaterialien nicht in der Schule aufbewahren kann.
Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers dienstlich veranlasst.
b)
Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Haushaltsplan Mittel für derartige Aufwendungen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Haushaltsgesetzgeber die hier streitigen Aufwendungen der Gymnasiallehrer offenbar für zumutbar gehalten und davon abgesehen hat, Haushaltsmittel bereitzustellen.
Denn es ist nicht erkennbar, dass die Aufwendungen den Kläger unzumutbar belasten würden.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die von dem Kläger zu tragenden Aufwendungen erheblich wären. Er macht Kosten in Höhe von knapp 100,-- EUR monatlich für ein 13,40 m2 großes Arbeitszimmer geltend. Diese Kosten hat er - wie bei ihrer steuerlichen Geltendmachung - anteilig aus den Kosten für Wohngebäudeversicherung, Darlehen, Schornsteinfeger, Erbpachtzins, Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer und Hausratsversicherung ermittelt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass z. B. die Schornsteinfegerkosten und die Kosten für den Wasserverbrauch durch das Nutzen eines Arbeitszimmers erhöht würden und deshalb erstattungsfähig wären. Die Aufwendungen sind deshalb niedriger als vom Kläger geltend gemacht anzusetzen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den vergangenen nahezu 30 Jahren allgemein eine Veränderung in der Aufteilung der häuslichen Wohnung stattgefunden hat. Heutzutage verfügen üblicherweise weite Teile der Bevölkerung - auch andere Beamte und ohne eine dienstliche Notwendigkeit - im häuslichen Bereich über einen Platz mit einem Tisch, einem Computer, einem Stuhl und einem Regal. Dies ist zwar nicht notwendiger Weise in jedem Fall ein Arbeitszimmer, aber zumindest ein Platz, der mit kostspieligen elektronischen Kommunikationsmitteln ausgestattet ist, die z. B. für Textverarbeitung, Recherchen, Buchungen, Bestellungen, elektronische Steuerklärungen, online-banking und zur Kommunikation genutzt werden und es im Übrigen auch ermöglichen, Material platzsparend zu speichern. Der Kläger hat ebenfalls einen solchen häuslichen Platz zur Verfügung. An diesen Veränderungen der häuslichen Ausstattung muss sich der Kläger messen lassen.
Ferner ist dem Kläger ein entsprechender monatlicher Aufwand auch deshalb zumutbar, weil ihm das häusliche Arbeitszimmer neben dem dienstlichen Zweck der Erledigung seiner außerunterrichtlichen Aufgaben im Übrigen frei für private Zwecke zur Verfügung steht.
Weiter ist beachtlich, dass der Kläger die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer - anders als die Beamten, die nicht Lehrer sind - gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bis zu 1.250,-- EUR steuerlich absetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvL 13/09 -, [...]). Ferner kann er die Arbeitsmittel steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Schließlich sind dem Kläger die Aufwendungen auch mit Blick auf das besondere Berufsbild des Lehrers zumutbar. Der Kläger kann sich - anders als andere Beamte - die Erledigung seiner außerunterrichtlichen Aufgaben frei einteilen und hat insoweit keine Anwesenheitspflicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 659/08 -, [...]; siehe auch BAG, Urteil vom 12.4.2011 - 9 AZR 14.10 -, [...] zu einem angestellten Lehrer). Insofern können diese Kosten als Korrektiv zu der dem Kläger gewährten Freiheit in der Einteilung seiner Arbeitszeit für diesen Aufgabenbereich gesehen werden (vgl. auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009 - 6 Sa 1114/08 -, [...] zu einem angestellten Lehrer).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich Gegenteiliges auch nicht aus gerichtlichen Entscheidungen ergibt, durch welche ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung bestimmter Lehrmittel anerkannt worden ist. Streitgegenstand des vom Kläger zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2006 (- 6 B 1880/06 -, [...], vgl. Leitsatz) war eine Anordnung der Schulverwaltung gegenüber dem Antragsteller jenes Verfahrens, sich zur Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts bestimmte Lehrbücher aus eigenen Mitteln anzuschaffen. Um eine solche Verfügung der Beklagten geht es hier nicht. Aus dem gleichen Grund kann auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. September 2007 (- 6 K 842/07.KO - [...]; vgl. auch im Anschluss OVG RP, Urteil vom 26.2.2008 - 2 A 11288/07 -, [...]; s. a. OVG NW, Beschluss vom 6.2.2012 - 6 B 1562/11 -, [...]) nicht zur Begründung eines Anspruchs des Klägers herangezogen werden. Dort ging es um einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Anschaffung von durch Konferenzbeschluss verbindlich vorgesehenen Lehrmitteln, die vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellt wurden. Auch diesbezüglich unterscheidet sich jener Streitfall maßgeblich von dem hier zu entscheidenden.
2.
Der Kläger kann die Erstattung der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in den Jahren 2007, 2008 und anteilig 2009 nicht gemäß § 87 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - NBG a. F. - verlangen. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F. hat der Dienstherr die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen regelt diese Vorschrift aber nicht.
3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 87 Abs. 1 NBG a. F. bzw.§ 45 BeamtStG.
Nach § 87 Abs. 1 NBG a. F. bzw. § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
Diese Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend geregelt sind. Ansprüche über die Erstattung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nebst Arbeitsmitteln für Lehrer sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. [...]). Die Fürsorgepflicht gebietet es zudem, dass der Dienstherr für den Beamten amtsangemessene Arbeitsbedingungen schaffen muss (so ausdrücklich § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F.; vgl. auchBVerwG, Urteil vom 13.9.1984 - BVerwG 2 C 33.82 -, [...]). Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die den Arbeitsplatz betreffenden einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 L 5268/94 -, [...] Rn. 9 m. w. N. zu § 87 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F.).
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn würde es demnach gebieten, dem Kläger die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu erstatten, wenn die Arbeitsbedingungen, die der Dienstherr dem Kläger bereitstellt, nicht amtsangemessen wären. Dies ist indes nicht der Fall.
Der Kläger nimmt als Gymnasiallehrer unterrichtliche und außerunterrichtliche Aufgaben wahr, für die er unterschiedliche Arbeitsbedingungen benötigt. Das Unterrichten findet im Schulgebäude unter amtsangemessenen Arbeitsbedingungen statt. Auch für einige außerunterrichtliche Tätigkeiten nutzt der Kläger in der Regel das Schulgebäude. Er nimmt in der Schule an Konferenzen teil, führt dort Eltern-, Schüler- und Kollegengespräche und hält dort Elternsprechtage ab. Hierfür benötigt er keinen gesonderten Arbeitsplatz.
Für die weiteren außerunterrichtlichen Tätigkeiten wie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die Korrektur von Klausuren und dergleichen stehen dem Kläger allerdings nur in geringem Umfang Arbeitsraum und Arbeitsmittel im Schulgebäude zur Verfügung. In der Schule befinden sich im vorliegenden Fall Telefone, Kopierer, Computer und Drucker. An Räumlichkeiten sind in der Schule ein Lehrerzimmer und die Klassenzimmer sowie ein Computerraum vorhanden. Der Kläger erledigt diese außerunterrichtlichen Aufgaben - wie die Lehrer üblicherweise - an einem häuslichen Arbeitsplatz, den er auf eigene Kosten ausgestattet hat.
Gleichwohl sind die Arbeitsbedingungen des Klägers, die der Dienstherr für den Kläger schafft, als amtsangemessen anzusehen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Arbeitsbedingungen im Schulgebäude für die außerunterrichtlichen Aufgaben des Klägers wie das Vor- und Nachbereiten des Unterrichts und das Korrigieren von Klausuren nicht optimal sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Senat ist der Auffassung, dass das den niedersächsischen Lehrern vorgehaltene Ausstattungsniveau sowie die Arbeitsmöglichkeiten nicht in allen Schulen als ideal bezeichnet werden können und dass es wünschenswert wäre, wenn jeder Lehrkraft sowohl ein eigener ausreichender Arbeitsraum als auch eine optimale Ausstattung nebst Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt würde (so auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O., Rn. 39 zu der Frage des Aufwendungsersatzes für ein häusliches Arbeitszimmer eines angestellten Lehrers; siehe auch BVerwG Beschluss vom 23.8.2007 - BVerwG 6 P 7.06 -, [...] Rn. 28).
Es kommt für die Frage der Amtsangemessenheit aber nicht darauf an, welche Ausstattung nach Auffassung des Klägers wünschenswert wäre. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, die benötigten Räumlichkeiten und Arbeitsmittel quantitaiv und qualitativ vorzugeben (so auch LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (a. a. O., Rn. 5) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungswegen genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen. Es hat weiter ausgeführt, der Gesetzgeber brauche weder der Ansicht der Lehrer selbst über die notwendigen oder zweckmäßigen Arbeitsbedingungen zu folgen noch die zweckmäßigsten oder gar wünschenswertesten Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen. Es hat ferner festgestellt (a. a. O., Rn. 6), dass auch der Dienstherr, wie oben entsprechend für den Gesetzgeber ausgeführt, nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer Kosten für ein Arbeitszimmer auszugehen brauchte.
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht nicht im Einzelnen mit der Amtsangemessenheit von Arbeitsbedingungen eines Lehrers auseinander gesetzt hat.
Allerdings hat sich die Ausübung der Tätigkeiten eines Lehrers in den vergangenen nahezu 30 Jahren geändert. Die Art und Weise des Unterrichts und der Unterrichtsvorbereitung haben sich gewandelt. Es findet z. B. weniger Frontalunterricht, sondern mehr Gruppenarbeit statt. Dies erfordert eine andere Art der Unterrichtsvorbereitung, weil z. B. vermehrt Arbeitsblätter und weitere Unterrichtsmaterialien erstellt werden müssen. Die Lehrpläne haben sich verdichtet. Die zu bewältigende Informationsflut hat sich erhöht. Heutzutage wird sowohl im Unterricht als auch in der Unterrichtsvorbereitung eine Vielfalt von sich ständig verändernden und zunehmenden elektronischen Medien eingesetzt. Ferner soll sich heutzutage ein Lehrer verstärkt mit den Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Schüler im Einzelnen auseinandersetzen.
Diese Veränderungen rechtfertigen es nach Überzeugung des Senats gleichwohl nicht, von der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
Dies folgt aus dem Berufsbild eines Lehrers. Denn der Dienstherr gibt dem Kläger - anders als den anderen Beamten - nicht vor, an welchem Ort er die Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts durchführt. Insoweit hat der Kläger keine Anwesenheitspflicht. Die Lehrer nutzen in der Regel - wie auch der Kläger - diesen Verzicht, um diesen Teil ihres Aufgabenbereichs statt in der Schule in dem von ihnen eingerichteten häuslichen Arbeitszimmer zu von ihnen selbst bestimmten Zeiten zu leisten. Diese Freiheit wird quantitativ dadurch verstärkt, dass sich während der unterrichtsfreien Zeit in den Ferien die zeitliche Verfügungsmasse vergrößert (LAG Nds., Urteil vom 9.11.2009, a. a. O., Rn. 38; vgl. hierzu auch nachfolgend BAG, Urteil vom 12.4.2011, a. a. O.). Dieses Berufsbild des Lehrers hat sich in den vergangenen nahezu 30 Jahren nicht geändert.
Es wäre einerseits nicht amtsangemessen, wenn der Dienstherr verpflichtet wäre, für den Kläger und seine 75 Kollegen im Schulgebäude Dienstzimmer einzurichten, zu deren Nutzung sie mangels Anwesenheitspflicht nicht verpflichtet wären. Es wäre andererseits nicht mit dem Berufsbild des Lehrers vereinbar, wenn der Dienstherr dem Kläger und seinen Kollegen Dienstzimmer im Schulgebäude einrichten würde und ihnen den Ort ihrer Tätigkeiten vorschreiben würde. Die mit dem Berufsbild des Lehrers verbundene Freiheit könnte zudem dadurch eingeschränkt werden, dass der Lehrer mit der Bereitstellung eines Dienstzimmers wie jeder andere Beamte, der zu Kernzeiten in seinem Dienstzimmer zu arbeiten hat, verpflichtet sein könnte, zu bestimmten Zeiten in seinem Dienstzimmer der Öffentlichkeit - z. B. der Schüler- und Elternschaft - zur Verfügung zu stehen und telefonisch erreichbar zu sein.
Nach alledem entspricht es dem Berufsbild eines Lehrers, dass der Dienstherr dem Kläger Ort und Zeit der Erledigung der außerunterrichtlichen Aufgaben überlässt. Es ist deshalb amtsangemessen, wenn ein Lehrer einen privaten Arbeitsplatz anteilig zu Zeiten dienstlich nutzt, die er selbst bestimmt und die der Dienstherr nicht kontrolliert.
Dieser Einschätzung des Senats steht nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (- 2 BvL 13/09 -, [...]) entgegen. Der Kläger in jenem Verfahren war ein Hauptschullehrer. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss festgestellt, dass§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass es sich bei jenen Fällen um solche Fälle handelt, in denen die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitsplatzes durch objektive Merkmale bestimmt ist. Demnach geht das Bundesverfassungsgericht bei der Frage der steuerlichen Absetzbarkeit davon aus, dass bei Lehrern mangels eines alternativen Arbeitsplatzes ein häuslicher Arbeitsplatz erforderlich ist. Darüber, ob die Arbeitsbedingungen des Klägers amtsangemessen sind, hatte das Bundesverfassungsgericht aber nicht zu entscheiden. Seine Entscheidung, die zur Folge hat, dass Lehrer - anders als die anderen Beamten - ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können, zeigt aber, dass das Bundesverfassungsgericht die Freiheit des Lehrers, sich die Zeit, wann er außerunterrichtlich dienstlich tätig sein will, einzuteilen, anerkannt und ebenfalls an dem Berufsbild der Lehrer festgehalten hat.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben dargelegt - heutzutage üblicherweise weite Teile der Bevölkerung im häuslichen Bereich über einen Platz mit einem Tisch, einem privaten Computer, einem Stuhl und einem Regal verfügen. Der Kläger hat ebenfalls einen solchen häuslichen Platz zur Verfügung. Demnach sind die Arbeitsmittel, die der Kläger in seinem häuslichen Bereich vorhält, zwar deutlich umfassender und kostspieliger als vor nahezu 30 Jahren. Allerdings entspricht dies der Ausstattung, die es heutzutage in vielen anderen Haushalten - auch in denen der anderen Beamten - gibt. Hieran muss sich der Kläger messen lassen.
Außerdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen, nämlich das Unterrichten, regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (vgl. auch BFH, Urteil vom 8.12.2011 - VI R 13/11 -, [...] Rn. 15). Die Einrichtung eines Dienstzimmers, das von den Lehrern nicht zu privaten Zwecken zu nutzen wäre, würde nicht für einen gesamten Arbeitstag erfolgen. Denn die Aufgabe des Unterrichtens, für den das Schulgebäude zur Verfügung steht, nimmt nach den gesetzlichen Vorgaben den zeitlich überwiegenden Anteil der gesamten Tätigkeiten eines Lehrers ein, wohingegen die Tätigkeiten, die der Lehrer an seinem häuslichen Arbeitsplatz ausübt, einen demgegenüber zeitlich geringeren Anteil ausmachen. Der Kläger trägt zwar vor, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben umfangreich sind und viel Zeit in Anspruch nehmen. Maßgeblich sind aber für den Senat die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit von Lehrern. Die Arbeitszeit eines Lehrers bemisst sich nach der vom Landesgesetzgeber festgelegten Pflichtunterrichtstundenzahl. Die Pflichtunterrichtstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an Gymnasien in Niedersachsen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 ArbZVO-Lehr vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302) 23,5 Unterrichtstunden in der Woche. Die außerunterrichtlichen Tätigkeiten machen zwar ebenfalls einen erheblichen Teil der Aufgaben eines Lehrers aus. Sie sind aber zeitlich nicht exakt messbar. Denn der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten hängt von den individuellen Fächerkombinationen der Lehrer (korrekturintensiv oder nicht) sowie den konkreten Unterrichtsverpflichtungen (z. B. Abiturjahrgang; Gewährung von Entlastungsstunden etc.) ab; außerdem spielen subjektive Faktoren wie die persönliche Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst gestellte Anforderungen eine Rolle, genauso wie der äußere Faktor der Erhöhung oder Verminderung von Klassenstärken (vgl. OVG NRW,Beschluss vom 4.7.2003 - 6 A 2419/00 -, [...] Rn. 16). Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, [...] Rn. 24;Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, [...] Rn. 3; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, [...] Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -, [...]; Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, [...] Rn. 31). Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für die außerunterrichtliche Tätigkeit einschätzt (Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.). Ausgehend von der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 ArbZVO-Lehr festgelegten Regelstundenzahl für Gymnasiallehrer von 23,5 Unterrichtstunden und der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten von maximal 40 Arbeitsstunden in der Woche gemäß § 80 Abs. 1 NBG a. F. bzw. § 60 Abs. 1 NBG n. F. geht der niedersächsische Gesetzgeber davon aus, dass die außerunterrichtlichen Tätigkeiten weniger als die Hälfte der Gesamttätigkeiten des Klägers umfassen, nämlich 16,5 Wochenarbeitsstunden. Diese pauschale Arbeitszeitregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es den Lehrern generell obliegt, ihre Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnittswert anzupassen (vgl.§ 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O.).
Es ist nach den obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 NBesG und zu der Zumutbarkeit der Aufwendungen schließlich auch nicht ersichtlich, dass ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Klägers eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6).
Mithin kann der Kläger nicht aus Fürsorgegesichtspunkten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erstattet verlangen.
4.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung dieses Verfassungsprinzips läge nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würde. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Ungleichbehandlung von Lehrern gegenüber Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird, ein sachlicher Grund besteht. Wie bereits oben dargelegt, sind Lehrer nur zum Teil durch eine Anwesenheitspflicht an die Schule gebunden und müssen insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht im Schulgebäude erledigen. Demgegenüber haben die anderen Beamten eine Anwesenheitspflicht zu bestimmten Kernzeiten, in denen sie in den ihnen zur Verfügung gestellten Dienstzimmern zu arbeiten haben.
Auch Steuerbeamte im Außendienst unterliegen der generellen Anwesenheitspflicht und sind deshalb nicht mit den Lehrern vergleichbar.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bezüglich der Ungleichbehandlung der Lehrer gegenüber Forstbeamten ebenfalls ein sachlicher Grund vorliegt. Denn gegenüber Forstbeamten besteht - anders als für Lehrer - eine Anordnung des Dienstherrn, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, welches als "Förstereibüro" bzw. "Revierförsterei" Dienststätte ist. Dieses ist entsprechend zu beschildern, dient als Anlaufstelle für die Öffentlichkeit und andere Beauftragte des Forstamtes und ist mit einem Betretens- und Kontrollrecht der Mitarbeiter des Dienstherrn verbunden (vgl. Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22.06.2004, Nr. 7, 8). Ein solches "Arbeitszimmer" kann auch in einer Privatwohnung unter Abschluss einer Nutzungsvereinbarung nach einem bestimmten Muster eingerichtet werden. Damit liegt im Gegensatz zu den Lehrkräften eine Verpflichtung bzw. eine dienstliche Weisung durch den Dienstherrn zur Errichtung und Unterhaltung eines (öffentlichen) Büros vor.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Richtern berufen. Zwar haben Richter ebenfalls keine Anwesenheitspflicht, gleichwohl wird ihnen im Gerichtsgebäude ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt. Die eigentliche richterliche Tätigkeit wird aber im Gericht ausgeübt und manifestiert sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen (vgl. BFH, Urteil vom 8.12.2011, a. a. O., Rn. 15). Neben vielen sonstigen Tätigkeiten finden z. B. die Fallbearbeitung und die Vorbereitung der Sitzungen überwiegend in den Dienstzimmern im Gerichtsgebäude statt. Im Gericht werden die Akten aufbewahrt, ebenso die Kommentare und Zeitschriften, auf die der Richter zurückgreift. Der Richter hat mit den Kollegen seines Spruchkörpers in den Dienstzimmern Fälle zu beraten und zu entscheiden. Er hat die täglich im Gerichtsgebäude eingehende Post zu den Fällen zu bearbeiten. Seine Bürotätigkeit erfordert eine enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle, die seine Verfügungen ausführt. Er muss in einem gewissen Umfang auch für die Beteiligten erreichbar sein.
5.
Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB.
Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob diese Vorschriften hier zur Anwendung kommen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und der Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2003 - BVerwG 6 B 22.03 -, [...]). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2003, a. a. O., Rn. 4). Das dürfte hier der Fall sein. Denn § 5 Abs. 1 NBesG regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein niedersächsischer Beamter Aufwandsentschädigungen von seinem Dienstherrn verlangen kann.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 683 BGB hier aber auch nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt - wie dargelegt - dem Dienstherrn nicht die Pflicht, einer Lehrkraft ein Arbeits-/Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen und einzurichten. Hier steht der erklärte gegenteilige Wille des Dienstherrn - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - einer "Geschäftsführung" durch den Kläger entgegen.