Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.11.2009, Az.: 17 Sa 1564/08 E
Eingruppierung eines Internisten der gastroenterologischer Sonographieeinheit eines Krankenhauses; Tarifbegriffe des "selbständigen Teilbereiches" und der "Übertragung medizinischer Verantwortung"
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 18.11.2009
- Aktenzeichen
- 17 Sa 1564/08 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 30967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2009:1118.17SA1564.08E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 21.08.2008 - AZ: 4 Ca 178/08 E
Rechtsgrundlage
- § 16 Buchst. c Tarifvertrag Ärzte für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein selbständiger Teilbereich i. S. d. Protokollnotiz zu§ 16 c TV-Ärzte/VKA erfordert neben einer organisatorischen Abgrenzbarkeit innerhalb der Klinik auch eine eigene personelle Ausstattung.
2. Die Übertragung der med. Verantwortung erfordert, dass dem Oberarzt nicht nur Ärzte in der Weiterbildung unterstellt sind, sondern er auch die Verantwortung für fachärztliches Handeln trägt. Konsiltätigkeiten sind hierfür nicht ausreichend, da es insoweit an der Gesdamtverantwortung für den betreffenden Bereich fehlt.
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungsbeklagter,
gegen
Beklagte und Berufungsklägerin,
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in der Sitzung vom 4. November 2009 durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Knauß,
den ehrenamtlichen Richter Brunn,
den ehrenamtlichen Richter de Vries
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.08.2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem TV-Ärzte/VKA und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Internist mit dem Spezialgebiet Gastroenterologie. Er war vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2008 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.12.2006 (Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl.5 d.A.) als "Oberarzt" mit Vergütung nach der EG 14 Stufe 3 TVöD/BT-K in dem in der Trägerschaft der Beklagten stehenden Krankenhaus beschäftigt. Der Kläger führte die Einstellungsverhandlungen mit der seinerzeitigen Leiterin der Personalabteilung der Beklagten, Frau M.. In § 2 des Arbeitsvertrags, der für die Beklagte von der vorgenannten Personalleiterin und dem ärztlichen Direktor unterzeichnet wurde, heißt es wörtlich:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der gekündigte Beihilfetarifvertrag findet keine Anwendung."
Der Kläger ist nicht Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte ist gerichtsbekannt Mitglied in der kommunalen Arbeitgebervereinigung (KAV Niedersachsen) und war dies bereits auch schon vor dem 01.01.2007.
Mit Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 20.12.2006 (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl.7 d.A.) wurde dem Kläger mit Wirkung ab 01.04.2007 eine jährliche nicht anpassungs- und zuwendungsfähige Zulage in Höhe von 500,-- € monatlich zugesagt. Ferner wurde dem Kläger mit Einstellungsschreiben vom 20.12.2006, mit dem der Kläger den Arbeitsvertrag und die Nebenabrede erhielt, mitgeteilt:
"Abschließend teile ich Ihnen noch mit, dass Ihnen nachÜbertragung der Leitung unserer gastroenterologischen Sonographieeinheit eine Funktionszulage gem.
§ 51 TVöD i. H. v. 250,-- € monatlich gezahlt wird."
Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hatte sich der Chefarzt der Medizinischen Klinik des Krankenhauses mit Schreiben vom 17.12.2006 an die Krankenhausleitung und die Leiterin der Personalabteilung der Beklagten gewandt. In diesem Schreiben (Anl. K 7 zum Klägerschriftsatz vom 13.08.2008, Bl.11 d.A.) heißt es auszugsweise wörtlich:
"Die Leitung der gastroenterologischen Sonographieeinheit werde ich Herrn C. übertragen, sobald er seine Tätigkeit im Krankenhaus angetreten hat..."
Mit der ersten Gehaltsabrechnung zahlte die Beklagte an den Kläger die Funktionszulage in Höhe von 250,--€ brutto pro Monat. Diese Zahlung erfolgte insgesamt acht Monate ohne Vorbehalt. Der Kläger war vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an in der gastroenterologischen Sonographieeinheit tätig und zuständig für fünf Sonographieeinheiten/-geräte in der medizinischen Klinik des Krankenhauses. Insgesamt verfügte das Krankenhaus im streitbefangenen Zeitraum über 15 solcher Geräte. Davon befanden sich drei auf der gastroenterologischen Abteilung der Medizinischen Klinik II unter der Leitung des Chefarztes Dr. C., ein weiteres wurde während der Beschäftigungszeit des Klägers angeschafft. Außerdem befand sich ein Gerät auf der Intensivstation der Medizinischen Klinik I (Chefarzt Dr. S.) und ein weiteres auf der Ambulanzstation. Wegen der Organisationsstruktur des Krankenhauses L. wird auf die Anlage B 1 zu Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2008 (Bl.74 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 21.12.2007 (Anl. B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 24.07.2008, Bl. 24 d.A.) wandte sich die Beklagte an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es unter dem Betr. "Umsetzung des Konsolidierungs- und Zukunftssicherungsvertrages - Überleitung in den TarifvertragÄrzte VKA (TV Ärzte)" auszugsweise - soweit hier von Interesse - wörtlich:
"...mit dem Abschluss des Konsolidierungs- und Zukunftssicherungstarifvertrages für die Klinik ... wurde die Anwendung des TV Ärzte VKA 2008 vereinbart. Für das Jahr 2007 wurde die rückwirkende Anwendung der Tabellenentgelte ab Januar 2007 geregelt. Ihr individuelles Tabellenentgelt basiert damit rückwirkend ab 01.01.2007 auf dem TV Ärzte VKA. Die Berücksichtigung ggf. entstehender Differenzbeträge erfolgt mit der Dezemberabrechnung....
...
Vor diesem Hintergrund werden Sie - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung wie folgt in die Entgelttabelle des TV Ärzteübergeleitet:
... Überleitung in den TV Ärzte: Entgeltgruppe II Stufe 1 mit einem Entgelt/individuellen Vergleichsentgelt in Höhe von 4.450,00 €."
In der Folge rechnete die Beklagte die dem Kläger gezahlte Funktionszulage für acht Monate zurück und verrechnete diesen Betrag mit weiteren Vergütungszahlungen. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.02.2008 zum 31.03.2008 und ist seither bei seinem früheren Arbeitgeber tätig.
Mit seiner am 16.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger im Wege der Zahlungsklage Vergütung gemäß der Entgeltgruppe III Stufe 1 des TV Ärzte VKA in Höhe von weiteren 1.200,-- € brutto pro Monat mal 12 Monate.
Der Kläger hat sein Klagebegehren erstinstanzlich darauf gestützt, die Beklagte habe ihm die Leitung der gastroenterologischen Sonographieeinheit übertragen. Das ergebe sich aus dem Schreiben der Personalleiterin an den Kläger vom 20.12.2006. Dieses Schreiben sei Folge eines Telefonats des Klägers mit der Personalleiterin M., in dem der Kläger eine Bestätigung der ausgehandelten Funktionszulage gefordert habe, einige Tage vor Vertragschluss (20.12.2006) gewesen. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die gastroenterologische Sonographieeinheit stelle einen selbständigen Teil oder Funktionsbereich der Klinik i. S. d. Protokollerklärung zu § 16 c des TV Ärzte VKA dar. Er sei für die Einarbeitung der ärztlichen Kollegen an den fünf Sonographiegeräten und die Sonographieausbildung der Assistenzärzte zuständig und für die Arbeitsabläufe in der Sonographieabteilung sowie die Einhaltung der Hygienerichtlinien verantwortlich gewesen. Außerdem habe er ein neues Sonographiegerät angeschafft und die Kontrastmittel-Sonographie im Krankenhaus eingeführt. Die täglich anfallenden Routineuntersuchungen seien von den Stationsärzten und Ausbildungsassistenten gem. der Weiterbildungsordnung für die innere Medizin durchgeführt worden. Schwierige Untersuchungen und therapeutische Untersuchungen habe der Kläger durchgeführt, außerdem unklare Sonographiebefunde nachuntersucht und vidiert. Mit der Endoskopieassistenz habe er täglich sonographiegesteuerte Punktionen durchgeführt. Er habe Aufsichtsfunktionen über ärztliches und nicht ärztliches Personal in großem Umfang übernommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 € seit dem 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008 und 01.04.2008 zu zahlen und hierüber ordnungsgemäß abzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dem Kläger sei zwar mit Schreiben vom 12.12.2006 mitgeteilt worden, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehen könne, ihm die Leitung der gastroenterologischen Sonographieeinheit zu übertragen, eine tatsächliche Übertragung dieser Leitung auf den Kläger sei jedoch nicht erfolgt. Sie hat behauptet, die Funktionszulage in Höhe von 250,-- € brutto pro Monat sei irrtümlich an den Kläger gezahlt worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.08.2008 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.400,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.200,-- € brutto seit dem 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008 und 01.04.2008 zu zahlen, die Beklagte in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt und den Streitwert auf 14.400,-- € festgesetzt. Wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht zu seinem Urteil haben gelangen lassen, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 19.09.2008 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 15.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie mit einem am 19.12.2008 per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis dahin verlängert worden war. Die Beklagte rügt an dem angegriffenen Urteil insbesondere, bei der gastroenterologischen Sonographieeinheit handele es sich nicht um einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Tarifsinne. Auch sei dem Kläger nicht die medizinische Gesamtverantwortung für die gastroenterologische Sonographieeinheit übertragen worden. Eine solche Übertragung sei auch nicht mit dem Einstellungsschreiben vom 20.12.2006 in Verbindung mit der internen Mitteilung von Prof. Dr. C. im Schreiben vom 27.12.2006 erfolgt. Es gäbe auch keine räumlich oder organisatorisch abgetrennte "gastroenterologische Sonographieeinheit. Die Geräte stünden in verschiedenen Räumen. Neben dem Kläger seien in der Medizinischen Klinik II unter dem Chefarzt Prof. Dr. C. drei weitere Fachärzte und sieben Ärzte in der Weiterbildung beschäftigt gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18.12.2008 sowie ihre weiteren Schriftsätze vom 19.08.2008 und 27.10.09 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt daher,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27.01.2009 sowie seiner weiteren Schriftsätze vom 23.07.2009 und 15.09.09. Die Kammer nimmt auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug.
Der Kläger behauptet, er habe Verantwortung für fremde fachärztliche Leistungen und nichtärztliches personal gehabt und verweist hinsichtlich Form und Umfang seines verantwortungsbegründenden Handelns auf die Darstellung auf Seite 2 bis 7 seines Schriftsatzes vom 23.07.2009 bzw. seines Schriftsatzes vom 15.09.09, auf die die Kammer Bezug nimmt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 14.400,-- € brutto zuzüglich der geltend gemachten Zinsen. Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 30.03.2008 nicht die Entgeltgruppe III gem. § 16 c des TV Ärzte/VKA zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.
1.
Die Vergütung des Klägers richtete sich im streitbefangenen Zeitraum nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen undÄrzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV Ärzte/VKA) vom 17.08.2008.
1.1
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitbefangenen Zeitraum war der TV Ärzte/VKA anzuwenden. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag den TVöD sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages sollen daneben auch die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden. In der Nebenabrede vom selben Tag heißt es außerdem, dass diese ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit sofortiger Wirkung außer Kraft tritt, wenn die Beklagte den Tarifvertrag Marburger Bund/Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA oder ver.di und dbb Tarifunion/Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf das Arbeitsverhältnis anwenden muss. Der TV Ärzte/VKA vom 17.08.2006 trat bereits am 01.08.2008, mithin vor Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien in Kraft. Der Konsolidierungstarifvertrag zwischen der KAV Niedersachsen und der Beklagten sowie der Gewerkschaft ver.di Bezirk Niedersachsen/Bremen und dem Marburger Bund, Landesverband Niedersachsen vom 17.10.2007 wurde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verhandelt. Für beide Parteien war daher absehbar, dass die Beklagte gegebenenfalls künftig für Ärzte den TV Ärzte/VKA anwenden würde.
Zwar muss die Beklagte - mangels Tarifbindung des Klägers - den TV Ärzte/VKA nicht auf das Arbeitsverhältnis anwenden, die Parteien haben aber offenbar die vertraglichen Vereinbarungen zur Tarifinbezugnahme übereinstimmend dahingehend verstanden, dass dann, wenn die Beklagte den Tarifvertrag Marburger Bund/Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) anwenden muss, auch für den Kläger nicht mehr der TVöD, sondern der (speziellere) Ärzte TV VKA - auch bei ev. Tarifpluralität - gelten soll. Dem entspricht auch das Rundschreiben der VKA vom 18.12.2006 - R 413/2006 - zur Durchführung desTVÜ - Ärzte/VKA (in: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Komm. zum TVöD, 14. Lieferung, Stand Juli 2007, TV Ärzte/VKA Teil IV/X), § 2 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 20.12.06 und das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 21.12.2007, mit dem sie ihm angekündigt hat, ihn künftig nach den Entgeltgruppen des TV Ärzte/VKA einzugruppieren. Im Zweifel hat sie sich insoweit jedenfalls selbst gebunden, weshalb der TV Ärzte/VKA, den der Kläger als für ihn günstigere Regelung in Anspruch nimmt, schon aufgrund dieser Selbstbindung der Beklagten anzuwenden ist.
2.
Nach §§ 15, 16 TV Ärzte/VKA hängt der Rechtsstreit davon ab, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit Arbeitsvorgänge zu bearbeiten hatte, die den tariflichen Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe III entsprechen.
Dahinstehen lassen konnte die Kammer, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe III TV Ärzte/VKA entsprechen bzw. dieses Tarifmerkmal schon deshalb vorliegt, weil in der Regel bei Ärzten von einem einzigen großen Arbeitsvorgang auszugehen ist. Denn der Kläger erfüllt bei jedem erdenklichen Zuschnitt nicht die Anforderungen der begehrten Vergütungsgruppe.
2.1
Nach § 16 c TV Ärzte/VKA ist in die Entgeltgruppe III eine/ein Oberärztin/Oberarzt einzugruppieren. Die hierzu maßgebende Protokollerklärung lautet wörtlich wie folgt:
"Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist."
2.2
Vor Inkrafttreten des TV Ärzte/VKA zum 01.08.2006 führte eine Vielzahl von Ärzten den Titel "Oberarzt" (vgl. Anton, ZTR 2008, S. 184 ff. [LAG Sachsen 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07]). In der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 TVÄrzte/VKA heißt es insoweit wörtlich:
"Die Tarifparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31.07.2006 die Bezeichnung Oberarzt führen, ohne die Eingruppierungsvoraussetzung zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden."
Hieraus ist ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass allein die Bezeichnung als Oberarzt für eine Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe nicht ausreichend sein sollte.
Ob dies bei einem unter Geltung des TV Ärzte/VKA abgeschlossenen Oberarztvertrag gegebenenfalls anders zu beurteilen wäre, kann dahinstehen. Zwar wurde der Kläger nach dem Arbeitsvertrag ausdrücklich als Oberarzt zum 01.04.2007 am Krankenhaus eingestellt und war der TV-Ärzte/VKA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits (seit dem 1.8.2006) in Kraft, er fand jedoch auf die Beklagte nach § 40 Abs.2 TV-Ärzte/VKA i.V.m. § 2 Abs.2, § 9 des zum 1.01.2007 in Kraft getretenen Konsolidierungs- und Zukunftssicherungstarifvertrags für die Klinikum Region A-Stadt GmbH vom 17.10.07 noch keine Anwendung. Außerdem bestand schon mangels Verbandszugehörigkeit des Klägers zum Marburger Bund keine zwingende Tarifbindung.
Da die Parteien zudem zunächst den TvöD arbeitsvertraglich in Bezug genommen und in § 4 des Arbeitsvertrages eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3 TvöD/BT-K vereinbart hatten, kann allein aus der Bezeichnung als "Oberarzt" im Arbeitsvertrag vorliegend auch nicht darauf geschlossen werden, dass dem Kläger damit einzelvertraglich eine Vergütung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA zugesagt worden wäre.
3.
Die gastroenterologische Sonographieeinheit der Beklagten stellt keinen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich i. S. d. § 16 c TVÄrzte/VKA dar.
3.1
Der Begriff des Funktionsbereichs ist nicht neu. Er fand sich bereits im Rahmen des BAT (vgl. Vergütungsgruppe I b/I a Fallgruppe 4 BAT). Gemäß der Protokollnotiz Nr. 5 zu Teil I der Anl. 1 a zum BAT (VKA: Protokollerklärung Nr. 3 gem. Tarifvertrag vom 23.02.1972) handelt es sich dabei um wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets (z. B. "Nephrologie" innerhalb des Fachgebiets "Innere Medizin", "Handchirurgie" innerhalb des Fachgebiets "Chirurgie"). Nach den für Tarifverträge geltenden Auslegungsregeln kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifparteien den Begriff des Funktionsbereichs auch im TV Ärzte entsprechend verstanden haben. Zu seiner Definition kann daher auf die Begrifflichkeiten des BAT zurückgegriffen werden.
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die gastroenterologische Sonografie kein verselbständigtes Spezialgebiet innerhalb der Gastroenterologie dar.
Zur Ermittlung des verselbständigten Spezialgebiets kann auf die Weiterbildungsordnung abgestellt werden. Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer N. kennt im Fachgebiet Gastroenterologie nicht das Spezialgebiet Sonographie, vielmehr ist die Sonographie Teil des Schwerpunktes Gastroenterologie. Inhalt und Ziel der Weiterbildung in diesem Schwerpunkt definiert die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer N. (siehe dort S. 67) wie folgt:
"Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Verdauungsorgane, in den speziellen Laboruntersuchungen, der Sonographie und Röntgendiagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie in der Endoskopie mit Durchführung diagnostischer und interventionell - therapeutischer Maßnahmen des Schwerpunktes, der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen einschließlich der Transplantation und zu Strahlenbehandlung."
Zusätzlich werden besondere Kenntnisse und Erfahrungen u. a. in der abdominellen Sonographie einschließlich der gezielten Feinnadelpunktion gefordert.
3.2
Die gastroenterologische Sonographieeinheit stellt auch keinen selbständigen Teilbereich im Sinne des Tarifvertrages dar.
Der Begriff des Teilbereichs ist im Tarifrecht neu. Hierzu wird teilweise vertreten, dass damit jede vorgenommene organisatorische Untergliederung bzw. Abgrenzung innerhalb einer Fachabteilung (Station) gemeint sein könne, während es sich nach anderer Auffassung bei einem Teilbereich um eine fachliche Untergliederung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets handeln müsse (vgl. hierzu Anton, ZTR 2008, 184 ff. [LAG Sachsen 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07]).
"Selbständig" ist ein Teil- bzw. Funktionsbereich nur dann, wenn er organisatorisch abgrenzbar innerhalb der Klinik bzw. Abteilung ist. Es muss eine fachliche und weitgehend auch räumliche und personelle Abgrenzbarkeit gegeben sein (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Komm. zum TVöD, 14. Lieferung, Stand Juli 2007, Rz 45 zu § 16 TVÄrzte/VKA). Da dem Teil- wie auch dem Funktionsbereich das Adjektiv "selbständig" vorangestellt ist, setzen beide Begriffe eine abgegrenzte organisatorische Einheit voraus. Wenn aber bereits das Merkmal selbständig eine weitgehende räumliche und personelle Abgrenzbarkeit voraussetzt, kann der Teilbereich nicht gleichfalls lediglich durch die räumliche und personelle Abgegrenztheit definiert sein. Auch für den Teilbereich wird man deshalb eine gewisse fachliche Eigenständigkeit bzw. Zuordnung einer bestimmten (medizinischen) Aufgabe fordern müssen (so bereits die Kammer in der Entscheidung vom 28.01.2009 - 17 Sa 1454/08 E -). Aus der systematischen Stellung der Begriffe "Funktionsbereich" und "Teilbereich" folgt weiter, dass beide Bereiche in qualitativer Hinsicht gleichwertig sein müssen (vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.07.2008 - 3 Sa 77/08 -).
Eine gleichwertige organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung (selbständiger Teilbereich) liegt dann vor, wenn hier eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung zugeordnet ist und ihr nichtärztliches sowie ärztliches Personal angehört (vgl. LAG Schleswig vom 09.12.2008 - 5 Sa 265/08; LAG Mecklenburg-Vorpommern ebd und vom 13.08.2008 - 2 Sa 329/07 sowie LAG Niedersachsen vom 11.12.2008 - 5 Sa 984/08 E).
Hieran gemessen hat der Kläger keinen Teilbereich im Sinne der Protokollnotiz zu § 16 c TV Ärzte/VKA geleitet. Dabei geht die Kammer zu Gunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei der Sonographieeinheit um eine medizinisch fachliche Spezialisierung innerhalb der Gastroenterologie handelt, die auch weitgehend räumlich abgrenzbar ist, selbst wenn die Sonographiegeräte in verschiedenen Räumen stehen sollten. Nicht entscheidend ist schließlich auch, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Sonographieeinheit auch klinikübergreifende Funktionen erfüllen soll. Der Sonographieeinheit fehlt aber die für den selbständigen Teilbereich erforderlich organisatorische Abgrenzbarkeit innerhalb der Klinik sowie die eigene personelle Ausstattung. Nach dem Vortrag des Klägers war nur er der Sonographieeinheit direkt zugeordnet. Assistenzfunktionen übten - einem Pool zugeordnete - Schwestern tageweise aus. Weiteres ärztliches Personal war der Einheit nicht zugeordnet. Vielmehr wurden lediglich die Sonographiegeräte auch von anderenÄrzten für ihre Untersuchungen genutzt bzw. Ärzte in der Weiterbildung, im Rahmen der allgemeinen Weiterbildung zum Facharzt, an den Geräten ausgebildet.
4.
Aber selbst wenn die Kammer zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Sonographieeinheit einen selbständigen Teilbereich im Tarifsinne darstellt, führt dies vorliegend nicht zur Bejahung der begehrten Eingruppierung. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm die die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
4.1
Der Kläger hat nicht die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich getragen.
4.1.1
Nach dem Sinn und Zweck der Entgeltgruppe III kann unter medizinischer Verantwortung nicht die Gesamtverantwortung und Letztverantwortung des Chefarztes gemeint sein. Anderenfalls gäbe es keine Oberärzte in Kliniken.
Die medizinische (Letzt-)Verantwortung obliegt in der Regel den Chefärztinnen/Chefärzten. Die hiervon abzuleitende Verantwortung des Oberarztes im Tarifsinne der Entgeltgruppe III fordert die medizinische Gesamtverantwortung für den Teil- oder Funktionsbereich. Das setzt voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für die Behandlung und Versorgung aller in den Teil- oder Funktionsbereich aufgenommenen Patientinnen/und Patienten übertragen wird. Gemeinsame Verantwortung zweier Oberärzte erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe III TV Ärzte/VKA (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2008 - 9 Sa 1399/07 - ZTR 2008, 675 sowie die erkennende Kammer ebd). Die so verstandene medizinische Verantwortung kann sich darin zeigen, dass dem Oberarzt verschiedene Fachärzte oder Assistenzärzte unterstellt sind, verbunden mit der Befugnis streitige bzw. unklare Fragen abschließend zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Abteilungsdirektor bzw. Chefarzt in Einzelfällen eine Letztentscheidung vornimmt oder generell Rahmenvorgaben macht (LAG Niedersachsen - 9 Sa m. w. N. siehe RZ 60).
Nach dem Wortlaut des § 16 TV-Ärzte/VKA muss sich die medizinische Verantwortung des Oberarztes allerdings auf einen selbständigen Teilbereich innerhalb der Abteilung oder der Klinik beziehen. Da dem Oberarzt ein Aufgabengebiet aus dem in die Zuständigkeit des Chefarztes fallenden Verantwortungsbereich übertragen wird, muss die medizinische Verantwortung insoweit eine umfassende sein. Das setzt voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für die Behandlung und Versorgung aller in den Teil- oder Funktionsbereich aufgenommenen Patientinnen und Patienten übertragen wird. Damit bezieht sich der Begriff der medizinischen Verantwortung bereits dem Wortlaut nach auf einen größeren Bereich als das eigene ärztliche Handeln. Da die Verantwortung eine medizinische sein muss, ist die maßgebliche Verantwortung von anderer Verantwortung, z. B. für Verwaltungsaufgaben abgegrenzt.
Das ergibt sich auch aus der Systematik der verschiedenen Entgeltgruppen des § 16 TV- Ärzte/VKA. Diese stellen zwar keine aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen dar, ein Vergleich der Entgeltgruppen zeigt aber, dass sich die oberärztliche medizinische Verantwortung auf einen größeren Bereich als den der eigenenärztlichen Tätigkeit beziehen muss. Dabei knüpft § 16 TVÄrzte in der Entgeltgruppe III nicht an das Fachwissen des Oberarztes an, sondern an die medizinische Verantwortung. Daraus ist zu schließen, dass für das eigene ärztliche oder fachärztliche Handeln keine gegenüber den Entgeltgruppen I und II herausgehobene gesonderte Eingruppierung unabhängig von fachlicher Kompetenz und Zusatzqualifikationen vorgesehen ist. Das erhöhte Fachwissen durch den Erwerb des Facharztes honoriert bereits die Entgeltgruppe II gegenüber den Entgeltgruppe I.
4.1.2
Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass der Kläger die medizinische Gesamtverantwortung für die gastroenterologische Sonographieeinheit inne hatte. Soweit der Kläger hier mit Schriftsatz vom 23.07.2009 im einzelnen zu seinem verantwortungsbegründenden Handeln vorgetragen hat, handelt es sich weitgehend um konsiliarische Tätigkeiten, die keine medizinische Gesamtverantwortung belegen. Aus den Darlegungen des Klägers geht lediglich hervor, dass bei Fragen bzw. unklaren oder besonderen Befunden neben den Ärzten in der Weiterbildung auch Facharztkollegen aufgrund seiner herausragenden Qualifikation im Bereich der Sonographieuntersuchungen, die auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt werden, seinen Rat gesucht und angenommen haben. Dies sind typische Konsiltätigkeiten, bei denen es sich um Beratung eines Arztes durch einen anderen (Fach-)Arzt, mithin um Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie handelt. Insoweit nutzte die Beklagte die Fachkompetenz des Klägers nicht nur im Rahmen seiner eigenenärztlichen Tätigkeit, sondern stellte sein anerkannt hohes Fachwissen auch anderen Ärzten zur Verfügung. Es kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass dem Kläger ein "Mehr" an Verantwortung oblag, als dasjenige Maß, das auch bei den anderen Fachärzten vorliegt.
4.2
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass ihm die behaupteten Kompetenzen "ausdrücklich" vom Arbeitgeberübertragen wurden. Die bloße Bezeichnung als Oberarzt im Arbeitsvertrag genügt hierfür ebenso wenig wie die Übertragung der "Leitung der Sonographieeinheit".
Dabei geht die Kammer zu Gunsten des Klägers davon aus, dass ihm die Leitung der gastroenterologischen Sonographieeinheit wie angekündigt übertragen und die Funktionszulage nicht lediglich irrtümlich gezahlt wurde, zumal die Beklagte substatiierten Vortrag für den behaupteten Irrtum nicht erbracht hat.
Allein aus der Übertragung der "Leitung" der gastroenterologischen Sonographieeinheit kann jedoch nicht auf die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne der tarifvertraglichen Regelung geschlossen werden. Diese setzt vielmehr, wie oben unter 4.1 ausgeführt, voraus, dass der Kläger nicht nur für das eigene ärztliche Tun, sondern gerade für fremdes (fach-)ärztliches Handeln verantwortlich gewesen wäre, ihm mithin andereÄrzte ausdrücklich (allein) unterstellt wurden.
Die organisatorischen Arbeiten, auf die der Kläger sich beruft, wie die Verantwortlichkeit für die Arbeitsabläufe in der Sonographieeinheit und Arbeitsanweisungen gegenüber dem nichtärztlichen Personal sind ebenso wenig wie die Einarbeitung andererÄrzte an den Geräten, die Sonographieausbildung der Assistenzärzte oder auch die Teilnahme an Besprechungsrunden und Arbeitsgruppentagungen sowie Konsiltätigkeiten gegenüberärztlichen Kollegen geeignet, die tariflichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dass ihm zusammen mit der Leitung der Sonographieeinheit auch die Verantwortung für fremdes fachärztliches Tun übertragen wurde, er insbesondere berichts- und rechenschaftspflichtig war und für Fehlverhalten der ihm angeblich unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustehen hatte, hat der Kläger dagegen - wie bereits oben ausgeführt - nicht dargetan.
III.
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Brunn
de Vries