Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.01.2003, Az.: L 1 RA 18/02

Anspruch auf höhere Rentenleistungen aufgrund zusätzlicher Anrechnungszeiten; Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.01.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 18/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 16022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0123.L1RA18.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 14 RA 13/00

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte die Zeit vom 16. Januar 1956 bis zum 15. Januar 1961 zusätzlich als Anrechnungszeit in den Versicherungsverlauf des Klägers aufnehmen muss und ob der Kläger demgemäß Anspruch auf höhere Rentenleistungen hat.

2

Der 1939 geborene Kläger, der indischer Staatsangehöriger ist, absolvierte im Anschluss an seine Schulzeit vom 16. Januar 1956 bis zum 15. Januar 1961 einen dreijährigen "Engineering Course", gefolgt von zwei Jahren "Journeymanship" (entsprechend der für die Beklagte gefertigten Übersetzung: Maschinenwerkstatt-Maschinenbaukurs mit anschließender Gesellenzeit). Die ersten drei Jahre der Ausbildung fanden an der "Artisan Training School" statt, der zweite Teil in der "Machine Tool Proto-type Factory", jeweils in H. I ... Laut dem am 25. Februar 1961 ausgestellten Zertifikat beinhalteten der dreijährige "Trainingsteil" zu beinahe 80 % praktische Ausbildung, die zweijährige Gesellenzeit entsprechend zu 90 % (gegenüber ca. 20 % bzw. 10 % theoretischer Unterweisung). Daneben war der Kläger im Jahre 1959 Absolvent im City & Guilds of London Institute (ebenfalls in Indien). Dieser Kurs beinhaltete Maschinenbau, Drechseln und Einrichten.

3

Im März 1961 siedelte der Kläger in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über. Er war dort zunächst Volontär bei der Firma J. in K ... Nach Erteilung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis nahm der Kläger danach Beschäftigungen als Konstrukteur auf. Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Aufzugsfirma Chr. L. GmbH in Langenhagen endete mit Ablauf des Monats Mai 1999.

4

Nachdem ihm im September 1998 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. zuerkannt worden war, zahlte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Juni 1999 Altersrente für Schwerbehinderte (bzw. für Erwerbsunfähige/Berufsunfähige). Dagegen legte der Kläger am 23. August 1999 im Hinblick auf das Fehlen des streitigen Zeitraums im Versicherungsverlauf Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte unter dem 31. August 1999 als verspätet und damit unzulässig zurück. Sie wertete den Widerspruch jedoch als gleichzeitig sinngemäß gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Mit dem Bescheid vom 6. September 1999 führte die Beklagte aus, während der ersten drei Jahre des streitigen Zeitraums lägen die Voraussetzungen für eine - allein in Betracht zu ziehende - Anrechnungszeit der Fachschulausbildung deshalb nicht vor, weil der Kläger überwiegend praktisch unterwiesen worden sei. Im übrigen habe die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend in Anspruch genommen. Der zweite Teilzeitraum von Januar 1959 bis Januar 1961 sei als Lehrzeit in Betracht zu ziehen. In den Versicherungsverlauf könne er jedoch deshalb nicht aufgenommen werden, weil er im Ausland zurückgelegt worden sei.

5

Der Kläger erhob Widerspruch und trug u.a. vor, die Ausbildung habe seine Zeit und Arbeitskraft tatsächlich stets voll in Anspruch genommen. Die Beklagte wies den Widerspruch gleichwohl durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 zurück. Sie beschränkte die Begründung nunmehr darauf, die an der Artisan Training School zurückgelegte Ausbildungszeit sei (nach den ihr in vergleichbaren Fällen vorliegenden Unterlagen) überwiegend praktischer Art gewesen. Es komme darüber hinaus auch nicht in Betracht, den Streitzeitraum als Anrechnungszeit der Hochschulausbildung anzusehen.

6

Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Er hat sich auf die ihm im Juli 1963 erteilte Arbeitserlaubnis als Konstrukteur und darauf berufen, dass er ab November 1963 in einer entsprechenden Tätigkeit bei der Firma M. und N. - mit der Berufsbezeichnung Maschinenbauingenieur - angestellt worden war. Darüber hinaus hat der Kläger eine weitere - nicht unterschriebene - Übersetzung des Zertifikats vom 25. Februar 1961 zu den Gerichtsakten gereicht. Dieser Übersetzung zufolge hat der Kläger im streitigen Zeitraum ein Maschinenbauingenieurstudium absolviert, bestehend aus einer dreijährigen rein schulischen Ausbildung, gefolgt von einer zweijährigen praktischen und schulbegleitenden Ausbildung.

7

Auf eine Anfrage des SG hat die LVA Rheinprovinz als Verbindungsanstalt zu Indien mitgeteilt, die Artisan Training School sei dort als Ausbildungseinrichtung nicht bekannt. Die indische Botschaft in Berlin antwortete unter dem 26. Juni 2001 auf eine weitere Anfrage des SG.

8

Das SG hat die Klage durch sein Urteil vom 30. 0ktober 2001 abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der vor allem zu prüfende Anrechnungszeit-Tatbestand einer Fachschulausbildung liege nicht vor. Denn das Gesetz fordere eine überwiegend theoretische Ausbildung, während hier nach dem Zusatz im Zertifikat die praktische Unterweisung eindeutig im Vordergrund gestanden habe. Auch spreche die Bezeichnung "Training" - sowohl im Namen der Ausbildungseinrichtung als auch in der Zertifikats-Überschrift - dafür, dass vor allem berufspraktische Fähigkeiten vermittelt wurden. Das zeige sich auch an den im einzelnen im Zertifikat wiedergegebenen Ausbildungsinhalten. Der vom Kläger nachgereichten abweichenden Übersetzung könne nicht gefolgt werden.

9

Gegen das am 19. Dezember 2001 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 17. Januar 2002 eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung betont er, sein nach der Übersiedlung in das Bundesgebiet zurückgelegter beruflicher Werdegang sei nur auf der Grundlage eines vorangegangenen Studiums denkbar gewesen. Die Bezeichnung "Konstrukteur" lege ebenfalls einen akademischen Hintergrund im Sinne eines Ingenieurstudiums nahe. Gleiches gelte für die von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) unter dem 15. Juni 1962 verlängerte Arbeitserlaubnis als "Ingenieur".

10

Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem Vorbringen im schriftlichen Verfahren,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. 0ktober 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    den Rentenbescheid vom 13. Juli 1999 abzuändern,

  3. 3.

    in seinen Versicherungsverlauf zusätzlich die Zeit vom 16. Januar 1956 bis zum 15. Januar 1961 als Anrechnungszeit aufzunehmen und ihm dementsprechend höhere Altersrente zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Die Beklagte hält das angefochtene SG-Urteil für zutreffend.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

16

Die gemäß den §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen.

17

Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, den streitigen Zeitraum als Anrechnungszeit-Tatbestand in den Versicherungsverlauf aufzunehmen und ihm dementsprechend höhere Rentenleistungen zu gewähren. Die Zeit vom 16. Januar 1956 bis zum 15. Januar 1961 ist weder als Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung noch als Lehrzeit oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anrechenbar.

18

Das SG ist zunächst hinsichtlich der Anrechenbarkeit eines Tatbestandes einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung zutreffend von den §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI i.d.F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG; vom 25. September 1996, BGBl.. I S. 1461) ausgegangen. Während die Frage der Anrechenbarkeit dem aktuellen Recht bei Rentenbeginn zu entnehmen war, war für die Frage, ob die Erfordernisse des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes erfüllt waren, auf die Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung abzustellen (vgl. dazu BSG SozR 2200, § 1259 RVO Nr. 76).

19

Für die Prüfung, ob ein Ausbildungszeit-Tatbestand vorliegt, war vorauszuschicken, dass kein Hindernis darin besteht, dass der Kläger die Ausbildung im Ausland absolvierte. Dem Wortlaut der zitierten Vorschriften lässt sich keine derartige Begrenzung entnehmen. Auch die Systematik der Anrechnungszeit-Tatbestände führt nicht zu einer Beschränkung auf Inlandssachverhalte (so BSG-Urteil vom 02.11.1983 - Az. 11 RA 82/82, BSGE 56, 36 ff. zu der in den hier maßgeblichen Punkten wortgleichen Vorgängervorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Angestelltenversicherungsgesetz, AVG).

20

Schulausbildung liegt vor, wenn Allgemeinbildung - an einer Schule mit entsprechendem Status - vermittelt wird, wobei es unschädlich ist, wenn zusätzlich auch Unterricht in weiteren Fächern erteilt wird, mit dem der Zugang zu besonderen Bereichen des Berufslebens erleichtert werden soll (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 86: Wirtschaftsoberschule). Im Falle des Klägers ging es aber gerade nicht um Allgemeinbildung, vielmehr um berufsbezogenes Wissen und berufsbezogene Fähigkeiten.

21

Eine Fachschulausbildung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn an einer Einrichtung, die "im weitesten Sinne" als Schule bezeichnet werden kann, fachlich-theoretische Ausbildung vermittelt wird, wobei der schulmäßige Unterricht überwiegen muss (vgl. Klattenhoff in: Hauck/Haines, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, SGB VI Bd. 1 K § 58 SGB VI Rdnr. 75 m.w.N.; BSG SozR 2200 § 1259 RVO Nrn. 63, 66). Im Falle des Klägers liegt Fachschulausbildung schon deshalb nicht vor, weil ausweislich des Zertifikats vom 25. Februar 1961 praktische Unterweisungen im Vordergrund standen und die ganz überwiegende Zeit der Ausbildung beanspruchten, während die theoretische Wissensvermittlung dementsprechend in den Hintergrund trat. Soweit mit der nachgereichten Übersetzung das Gegenteil behauptet werden soll, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Weder die Bezeichnung als Maschinenbauingenieurstudium noch die globale (und sinnentstellende) von "of three years from this school" mit "rein schulischer Ausbildung" und der Hinweis auf die spätere Arbeitserlaubnis und Anstellung in Deutschland ändern etwas an der konkreten Aussage im Zertifikat, wonach die praktische Ausbildung ganz eindeutig überwog.

22

Auch dem Tatbestand einer Hochschulausbildung steht bereits entgegen, dass es sich um überwiegend praktische Unterweisungen und nicht um theoretische Wissensvermittlung handelte.

23

Bei alledem brauchte auf die weitere Frage, ob nicht schon der Status der Artisan Training School als Einrichtung der Anerkennung als Anrechnungszeit-Tatbestand entgegenstand (zur Statusfrage vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 58 SGB VI, Rdnr. 55 m.w.N.), nicht näher eingegangen zu werden.

24

Auf die Ausführungen des SG wird ergänzend verwiesen, soweit dort im einzelnen dargelegt worden ist, dass die im Zertifikat wiedergegebenen Ausbildungsinhalte den zusammenfassenden Abschlusssatz stützen, dass die praktische Ausbildung im Vordergrund stand. Aus Gründen einer nicht gebotenen Wiederholung sieht der Senat von einer eigenen Darstellung ab, § 153 Abs. 2 SGG.

25

Nur ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SG war hervorzuheben, dass die Ausbildungseinrichtung, also die Artisan Training School, schon nach ihrer Bezeichnung eher darauf ausgerichtet war, praktische Fertigkeiten und weniger darauf, theoretisches Wissen als Basis für eine spätere berufliche Umsetzung zu vermitteln. Auch wenn die Übersetzung in den jeweils anderen Sprach- und Lebenskreis stets mit Unsicherheiten behaftet ist und es dabei bleibt, dass die im Zertifikat angegebene Verteilung praktischer und theoretischer Ausbildungsinhalte ausschlaggebend ist, ist aus der Übersetzung ein weiteres Indiz zu gewinnen. Für die einer deutschen Fachschule entsprechenden Einrichtung wäre die Bezeichnung "vocational school" bzw. "technical school" zu erwarten gewesen (Romain, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, Band 2 Deutsch-Englisch, Stichwort "Fachschule"; Vocation - Innere Berufung, Beruf). Dagegen wird in einer "Training School" bereits der Bezeichnung nach die Vermittlung praktischer Fertigkeiten ("training") im Vordergrund stehen. Den Fächerkanon im Zertifikat hatte das SG bereits angesprochen:

26

Fundamental Benchwork - Arbeit an der Werkbank Turning - Drechseln Milling - Malen, Fräsen General Grinding - Malen, Schleifen Welding - Schweißen Smithy - Schmieden.

27

Die Anerkennung des streitigen Zeitraums als Lehrzeit - nach dem während der Jahre 1956 bis 1961 geltenden Recht des AVG, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a): abgeschlossene, nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Lehrzeit nach Vollendung des 16. Lebensjahres - scheitert zwar nicht an inhaltlichen Voraussetzungen, aber daran, dass es sich um einen Auslandssachverhalt handelt. Denn anders als bei den Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildungszeiten hat der Gesetzgeber bei den Lehrzeiten ausdrücklich Bezug auf die grundsätzliche Versicherungspflicht genommen, die wiederum nur für in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Zeiten gilt (vgl. BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 37; BSGE 56, 36 ff.; Territorialitätsprinzip, heute geregelt in § 3 SGB IV, zu den - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 1 SGB VI Anm. 3).

28

Schließlich war noch zu erwägen, ob die streitige Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden kann. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen liegen nach der Legaldefinition in § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, wenn ein Versicherter auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet wird oder beruflich eingegliedert wird oder aber an einem Vorbereitungslehrgang zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder an allgemeinbildenden Kursen zum Abbau schwerwiegender beruflicher Bildungsdefizite teilnimmt. Auch hier spricht alles dafür, dass lediglich im Inland absolvierte oder von einem inländischen Träger verantwortete Maßnahmen in Betracht kommen. Denn selbst wenn man nicht voraussetzt, dass die Förderung gerade durch die BA stattfindet (dazu Klattenhoff in: Hauck/Haines aa0 K § 58 SGB VI Rdnr. 87 mit Hinweis auf Raith, Mitt. LVA Württemberg 1996, S. 380, 381), dürfte mindestens zu fordern sein, dass der Träger den deutschen Gesetzen unterliegt. Der Senat brauchte dem jedoch nicht weiter nachzugehen.

29

Denn als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI scheidet die streitige Zeit bereits deshalb aus, weil das Gesetz lediglich spezifische und meist nur kurzzeitige Lehrgänge, Kurse oder Maßnahmen meint, nicht aber berufliche Vollausbildungen bzw. Lehrzeiten wie im Falle des Klägers. Typisch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, bei denen es unerheblich ist, ob es sich um überwiegend schulisch-theoretische oder aber praxisbezogene Unterweisungen handelt, ist die Vorbereitung auf die Aufnahme einer Ausbildung oder aber die berufliche Eingliederung. Jeweils geht es - im Gegensatz zur streitigen Zeit des Klägers - darum, spezifische Defizite auszugleichen (vgl. zu alledem im einzelnen Verbandskommentar zum SGB VI Bd. II, § 58 SGB VI Anm. 7.5; Lilge in: Gesamtkommentar zur Sozialversicherung Bd 3b Anm. 6a)).

30

Der Kläger kann sich wegen der für ihn im deutschen Rentenversicherungsrecht ungünstigen Gesetzeslage nicht auf Art. 3 Grundgesetz (GG) berufen. Dem Gesetzgeber stand es frei, nur bestimmte Ausbildungszeiten rentenrechtlich anzuerkennen. Ihm war ein umfassender Gestaltungsspielraum zuzubilligen, weil hier keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden. Dem Gesetzgeber oblag es in diesem Bereich, bei der Gewährung "sozialer Wohltaten" lediglich die Voraussetzungen für die rentenrechtliche Anerkennung nach sachgerechten Kriterien zu bestimmen. Dies ist aber in § 58 SGB VI und den entsprechenden Vorgängervorschriften geschehen. Aus Sicht des deutschen Gesetzgebers war die Unterscheidung zwischen Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung einerseits und den Lehrzeiten andererseits gerechtfertigt, weil nach September 1949 zurückgelegte Lehrzeiten regelmäßig versicherungspflichtig und schon deshalb keine Anrechnungszeiten waren (vgl. dazu BSG-Urteil vom 16.06.1982, Az: 11 RA 68/81: Leitsatz 2). Insoweit wäre der Kläger also auf die Versicherungspflicht nach indischem Recht zu verweisen.

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Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

33

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.